OLG München, Beschluss v. 26.05.2023 – 2 Ws 357/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 26.05.2023 – 2 Ws 357/23 Download Drucken Titel: Eröffnungsbeschluss bei verbundenen Verfahren durch schlüssige Willenserklärung des Gerichts Normenkette: StPO § 206a, § 207 Leitsätze: 1. Ein Verbindungsbeschluss allein bewirkt die Eröffnung in der Regel auch dann nicht, wenn das führende Verfahren bereits eröffnet ist oder später eröffnet wird (BGH BeckRS 2020, 23531). Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Verbindungsbeschluss, mit dem eine neue Anklage zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit einer bereits eröffneten und terminierten Sache verbunden wird, dokumentiert hinreichend den Willen des Gerichts, diese Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. OLG Hamburg BeckRS 2019, 5437 Rn. 14–18 mwN). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verbindung, Eröffnungsbeschluss Vorinstanz: LG München I, Beschluss vom 02.05.2023 – 28 NBs 474 Js 150725/22 Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 02.05.2023 aufgehoben. Gründe I. 1 Unter dem 17.08.2022 erhob die Staatsanwaltschaft München I im Verfahren 148 Js 140294/22 Anklage gegen den Verurteilten wegen mehrerer Verstöße gegen Weisungen der Führungsaufsicht zum Strafrichter des Amtsgerichts München. In der Zuleitungsverfügung wurde bereits darauf hingewiesen, dass in Kürze im Verfahren 474 Js 150725/22 Anklage zum Amtsgericht München – Schöffengericht wegen sexueller Nötigung und weiteren Delikten gegen den Verurteilten erhoben werden würde. Eine Verbindung der beiden Verfahren wurde angeregt. 2 Unter dem 30.08.2022 erhob die Staatsanwaltschaft München I sodann im Verfahren 474 Js 150725/22 Anklage gegen den Verurteilten zum Amtsgericht München – Schöffengericht. 3 Mit Verfügung vom 16.09.2022 übersandte der Strafrichter die Akten des Verfahrens 844 Ds 148 Js 1402947/22 an das Schöffengericht mit der Bitte um Prüfung der Übernahme. 4 Mit Beschluss vom 09.11.2022 ließ das Schöffengericht unter dem Aktenzeichen 852 Ls 474 Js 150725/22 die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 30.08.2022 zu Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Mit Verfügung vom selben Tage bestimmte es wiederum unter dem Aktenzeichen 852 Ls 474 Js 150725/22 Termin zur Hauptverhandlung auf den 01.02.2023. 5 Mit Beschluss vom 20.12.2022 unter dem Aktenzeichen 852 Ls 474 Js 150725/22 wurde das Verfahren 844 Ds 148 Js 140294/22 durch das Schöffengericht übernommen; die Verfahren 852 Ls 474 Js 150725/22 und 844 Ds 148 Js 140294/22 wurden „zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden“, wobei erstgenanntes Verfahren führt. Mit Verfügung vom 16.01.2023 wurden die für das Verfahren 844 Ds 148 Js 140294/22 benannten Zeugen zum Hauptverhandlungstermin geladen. 6 In der Hauptverhandlung vom 01.02.2023 wurden die Anklageschriften beider Verfahren verlesen und über beide Anklagen verhandelt. Mit Urteil vom selben Tage wurde der Verurteilte wegen der den beiden Anklagen zugrunde liegenden Taten zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt. 7 Die Staatsanwaltschaft legte mit Schreiben vom 01.02.2023, eingegangen am 02.02.2023, der Verteidiger mit Schriftsatz vom 08.02.2023, eingegangen am selben Tage, Berufung gegen das Urteil ein. 8 Mit Verfügung vom 23.02.2023 äußerte die Vorsitzende der Berufungskammer Bedenken, ob hinsichtlich der Anklage im Verfahren 844 Ds 148 Js 140294/22 ein wirksamer Eröffnungsbeschluss vorliegt und gab der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 30.03.2023 vertrat die Staatsanwaltschaft die Meinung, dass zumindest vom Vorliegen eines konkludenten Eröffnungsbeschlusses auszugehen sei. Mit Beschluss vom 02.05.2023 stellte die Berufungskammer das Verfahren „hinsichtlich der dem Angeklagten mit Anklage vom 17.08.2022 (ursprünglich 148 Js 140294/22) zur Last gelegten Taten gemäß § 206a StPO ein“. 9 Gegen diesen am 03.05.2023 zugestellten Beschluss legte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 09.05.2023, eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Die Generalstaatsanwaltschaft legte die Akten dem Senat am 16.05.2023 vor und vertrat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. II. 10 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 11 1. Gegen den Einstellungsbeschluss nach § 206a Abs. 1 StPO ist nach dessen Abs. 2 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Diese wurde auch formgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO) binnen einer Woche ab der Bekanntmachung des Beschlusses durch dessen Vorlegung (§§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 S.1, 41 S.1 StPO) eingelegt und erweist sich mithin insgesamt als zulässig. 12 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Denn ein Verfahrenshindernis, das eine Einstellung nach § 206a StPO nach sich ziehen würde, lag nicht vor. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.