OLG München, Beschluss v. 13.10.2023 – 2 Ws 702/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 13.10.2023 – 2 Ws 702/23 Download Drucken Titel: Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag nach Anklageerhebung Normenkette: StPO § 117, § 126 Leitsätze: 1. Nach § 117 Abs. 2 S. 1 StPO gilt der Vorrang des Haftprüfungsverfahrens – und damit die Unzulässigkeit der Beschwerde – nur dann, wenn die Beschwerde neben dem Haftprüfungsverfahren betrieben wird. Solange ein Haftprüfungsverfahren nicht anhängig ist, bleibt die Beschwerde gegen den Haftbefehl stets statthaft. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine nach Anklageerhebung eingelegte Haftbeschwerde gegen einen vom Ermittlungsrichter erlassenen Haftbefehl ist in einen an das nunmehr für Haftentscheidungen nach § 126 Abs. 2 StPO zuständige Gericht gerichteten Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Haftprüfung, Haftbeschwerde, Umdeutung, Anklageerhebung Tenor I. Eine Beschwerdeentscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst. II. Die Akten werden der Kammer zur Entscheidung über die in einen Haftprüfungsantrag umzudeutende Beschwerde vom 19. September 2023 zurückgereicht. Gründe I. 1 Die Staatsanwaltschaft M. I führt gegen den Angeschuldigten ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges in Millionenhöhe. Auf ihren Antrag hin hat das Amtsgericht München – Ermittlungsrichter – unter dem 04.08.2022 (Az.: ER II Gs 9140/22) einen Haftbefehl gegen den Angeschuldigten erlassen, aufgrund dessen er am selben Tag festgenommen wurde und sich seither in Untersuchungshaft befindet. 2 Unter dem 28.03.2023 hatte die Staatsanwaltschaft gegen den Angeschuldigten und zwei weitere Mitangeschuldigte Anklage zur Großen Stafkammer des Landgerichts München I erhoben. 3 Einen mit Schriftsatz vom 24.05.2023 gestellten Antrag auf mündliche Haftprüfung hat der Angeschuldigte im Termin vom 20.06.2023 zurückgenommen. 4 Mit Schriftsatz vom 19.09.2023 ließ der Angeschuldigte durch seinen Verteidiger Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 04.08.2022 einlegen und die Aufhebung des Haftbefehls beantragen; mit der Haftbeschwerde wurde ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz gerügt. 5 Unter dem 26.09.2023 erließ die Kammer einen Beschluss, durch den „Der Haftbeschwerde … nicht abgeholfen“ werde. Die Akten wurden sodann unter Vermittlung der Generalstaatsanwaltschaft dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 6 Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28.09.2023 die Anklage vom 28.03.2023 zurückgenommen und wegen der gleichen Sachverhalte unter dem 28.09.2023 eine neue Anklageschrift eingereicht, die – wie auch die Rücknahmeverfügung – am 04.10.2023 bei der Kammer eingegangen ist. II. 7 Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst. Vielmehr waren die Akten der Kammer zur Entscheidung über die in einen Haftprüfungsantrag umzudeutende Beschwerde zurückzureichen. 8 1. Durch die Anklageerhebung unter dem 28.03.2023 ist nach § 126 Abs. 2 S. 1 StPO ein Zuständigkeitswechsel eingetreten. Die Kammer ist daher nun erstinstanzlich für die vom Gericht zu treffenden Entscheidungen zuständig. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.