- Bürgerservice Navigation Inhalt AG München, Endurteil v. 15.11.2023 – 1295 C 16480/22
Download Drucken Titel: Wohnungseigentümer, Eigentümerbeschluss, Majorisierung, Beschlussanfechtung, Stimmrechtsausübung, Objektsprinzip Normenkette:
2 S. 1, § 43 Abs. 2 Nr. 4, § 45 Leitsatz: Eine Majorisierung, die es dem Versammlungsleiter gestattet, die Stimme des Mehrheitseigentümers nicht zu berücksichtigen, liegt nur vor, wenn die Art und Weise der Stimmrechtsausübung die übrigen Eigentümer so offenkundig und ohne jeden Zweifel in treuwidriger Weise benachteiligt, dass der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden kann. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wohnungseigentümer, Eigentümerbeschluss, Majorisierung, Beschlussanfechtung, Stimmrechtsausübung, Objektsprinzip Fundstellen: ZMR 2024, 532 LSK 2023, 33275 ZWE 2024, 125 Tenor 1. Der in der außerordentlichen Eigentümerversammlung der
F. Str. 41 - 45, 49 - 59, 59 a / S.str. 2 - 24 / V.str. 2 -16 / Il.Str. 17 - 23,
F. Str. 41 - 45, 49 - 59, 59 a / S.str. 2 - 24 / V.str. 2 -16 / Il.Str. 17 - 23,
. Nach der Berechnung in der Teilungserklärung stehen ihr für die in ihrem Eigentum stehenden Einheiten 2.752 der insgesamt 3.317 Stimmen zu. 2 Die geltende Gemeinschaftsordnung enthält u.a. folgende Regelung: „§ 11 Gemeinschaftsordnung:
. Der derzeit vereinbarte Verwaltervertrag wird inhaltsgleich über den 01.01.2023 hinaus bis zum 31.12.2025 fortgesetzt, wobei folgende Änderungen vereinbart werden: […] Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: einstimmig Enthaltungen: 1 Nein-Stimmen: 0 Darüber hinaus liegt eine Nein-Stimme des Mehrheitseigentümers Karo SCS, 41 avenue de la Liberte, 1931 Luxemburg vor. Laut weisungsgebundener Vollmacht soll die S2. GmbH zum Verwalter bestellt werden. Diese Stimmabgabe ist jedoch bereits
en einer Stimmrechtsmajorisierung unwirksam, da der Mehrheitseigentümer insoweit Sonderinteressen verfolgt und sich mit seinem Stimmenübergewicht über den mehrheitlichen Willen aller anderen Eigentümer „nach Köpfen“ hinwegsetzen möchte. Ferner liegen für eine Neubestellung eines Verwalters anstelle der erforderlichen 3 Vergleichsangebote nur 2 Angebote vor. Hinzu kommt, dass die vom Mehrheitseigentümer vorgeschlagene S2. GmbH zur heutigen Versammlung nicht erschienen ist, sich nicht vorgestellt hat und gegenüber der
kein Angebot zur Bestellung und Abschluss eines Verwaltervertrags abgegeben hat; vielmehr liegt insoweit nur ein Vorschlag des Mehrheitseigentümers vor, die Südhausbau zu bestellen. Somit ist die Bayerische Wert- und Grundbesitz Verwaltung gemäß Beschlussantrag zu TOP 1.1 einstimmig zur Verwalterin für drei Jahre (01.01.2023-31.12.2025) bestellt worden.“ 5 Zu TOP 01.2 enthält das Protokoll folgende Angaben: „TOP 01.2 Neuwahl der Fa. S
en angeblicher Majorisierung nicht gezählt habe. Die bloße tatsächliche Stimmenmehrheit der Klägerin reiche für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Majorisierung nicht aus, es lägen keine besonderen Umstände vor, die dies begründen würden. Die anderen Eigentümer hätten keinen Anspruch auf die Weiterbestellung gerade dieser Verwalterin. 7 Die Klägerin beantragt, Der in der außerordentlichen Eigentümerversammlung der
F. Str. 41 - 45, 49 - 59, 59 a / S.str. 2 - 24 / V.str. 2 -16 / Il.Str. 17 - 23, 80. M. vom 28.10.2022 zu TOP 01.1 „Weiterbestellung der Bayerischen Wert- und Grundbesitz Verwaltung GmbH' gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt. Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Eigentümerversammlung der
F. Str. 41 - 45, 49 - 59, 59 a / S.str. 2 - 24 / V.str. 2 -16 / Il.Str. 17 - 23,
, 23 Nr. 2 lit. c) GVG. Die Anfechtungsfrist des § 45
ist eingehalten. 13 2. Die Klägerin hat zur Erreichung ihres Rechtsschutzziels zulässigerweise zunächst den aus ihrer Sicht rechtswidrig zustande gekommenen Beschluss angefochten und gleichzeitig Im
e der Gestaltungsklage die Feststellung des aus ihrer Sicht richtigen Beschlusses beantragt (vgl. hierzu BeckOGK,
26.1). II. 14 Die Klage ist begründet. 15 Die Stimmen der Klägerin wurden zu Unrecht bei der Beschlussfassung und -feststellung nicht berücksichtigt. Ein Fall der Majorisierung liegt nicht vor. 16 1. In Abweichung von § 25 Abs. 2 S. 1
können die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung hinsichtlich der für die Mehrheitsberechnung maßgeblichen Stimmkraft anstelle des gesetzlich vorgesehenen Kopfprinzips auch z.B. das Objektprinzip anordnen (vgl. etwa BeckOGK,
149). 17 Vorliegend ist dies in § 11 der Gemeinschaftsordnung so geschehen. Es gibt dabei keine Regelung, dass für die Stimmenzahl pro Einheit etwas Anderes gelten soll, wenn sich mehrere Einheiten im Eigentum desselben Eigentümers befinden. 18 Die bloße Gefahr der Majorisierung führt nicht zur Unzulässigkeit des Objektprinzips, weil die betroffenen Wohnungseigentümer durch die Möglichkeit der Anfechtung der im Einzelfall gefassten Beschlüsse vor rechtsmissbräuchlichem Abstimmungsverhalten des Mehrheitseigentümers geschützt werden (vgl. BeckOGK aaO, RN 130). 19 2. Ein Fall der Majorisierung, d.h. ein rechtsmissbräuchliches Abstimmungsverhalten des Mehrheitseigentümers, liegt nicht vor: 20 a) Grundsätzlich sind die Mehrheitsverhältnisse in einer
von den anderen Wohnungseigentümern hinzunehmen. Die Gemeinschaftsordnung ist bei Erwerb des Wohneigentums bekannt, über die Nachteile und Gefahren des Objektprinzips kann man sich informieren. Dass die eigene Meinung ggf. überstimmt wird, ist dabei auch bei anderen Regelungen der Entscheidungsfindung in einer Gemeinschaft immanent. Eine Kontrolle solcher Beschlüsse kann ggf. durch das Instrument der Anfechtungsklage oder einer anderen Beschlussklage erfolgen. 21 b) Die übrigen Wohnungseigentümer sind jedoch unabhängig von dieser Rechtsschutzmöglichkeit dann vor der Mehrheitsentscheidung eines einzelnen Mehrheitseigentümers zu schützen, wenn dieser seine Mehrheitsmacht rechtsmissbräuchlich ausübt. 22 Für die Annahme einer Majorisierung reicht es nicht aus, dass der mit den Stimmen eines Mehrheitseigentümers gefasste Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht oder dass ein Wohnungseigentümer aufgrund seines Stimmenübergewichts Beschlussfassungen blockiert, obwohl es ein Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung wäre, einen positiven Beschluss zu fassen. Vielmehr muss die Art und Weise der Stimmrechtsausübung die übrigen Wohnungseigentümer so offenkundig und ohne jeden Zweifel in treuwidriger Weise benachteiligen, dass der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden kann (vgl. Bärmann
Majorisierende Beschlüsse können dabei insbesondere unter dem Blickwinkel der Willkür, des Rechtsmissbrauchs oder einer unbilligen Benachteiligung Einzelner ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen. 23 Ausreichende Anhaltspunkte hierfür hat die Beklagte vorliegend weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich: 24 Der Wunsch der Klägerin nach einer Veränderung bei der Hausverwaltung stellt weder eine offenkundig treuwidrige Benachteiligung der übrigen Eigentümer dar noch gibt es Anhaltspunkte für eine Rechtsmissbräuchlichkeit. Dass die übrigen Eigentümer „kopfmäßig“ mit überwältigender Mehrheit eine andere Entscheidung wollen, und trotzdem bei der Abstimmung in der Minderheit sind, ist eine Ausprägung des Objektprinzips und kein Grund, per se eine Majorisierung anzunehmen. 25 Vorliegend hatte die Klägerin selbst einen Verwalter vorgeschlagen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser objektiv ungeeignet oder von vornherein „parteiisch“ wäre. Die Klägerin wollte also die Gesellschaft nicht „in einen verwalterlosten Zustand“ laufen lassen, vielmehr wollte sie die Wahl eines neuen Verwalters erreichen. Ob dieser Beschluss – etwa mangels Vergleichsangeboten – ggf. anfechtbar gewesen wäre, ist im hiesigen Verfahren nicht zu entscheiden. 26 Im Übrigen geht die h.M. sogar davon aus, dass die Stimmabgabe eines Mehrheitseigentümers auch dann nicht unwirksam ist, wenn er trotz drohender Verwalterlosigkeit die Verwalterbestellung blockiert; der von der Minderheit gewünschte Verwalter ist daher nicht bestellt (vgl. Bärmann aaO, RN 103 m.w.N.). 27 3. Der Beschluss ist weiterhin festzustellen wie beantragt, Es ist anerkannt, dass die erfolgreiche Anfechtung des „negativen“ Beschlusses allein in einer Konstellation wie vorliegend nicht zu einem positiven Beschluss im Sinne des wahren Beschlussergebnisses bei Berücksichtigung der zu Unrecht ausgeschlossenen Stimmen des Klägers führt. Die Klage auf Ungültigerklärung des zu Unrecht festgestellten negativen Beschlusses ist daher mit der Klage auf „Feststellung“ eines positiven Beschlusses zu verbinden (Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023,
85). 28 Um eine diesbezügliche Feststellungklage nicht ins Leere laufen zu lassen, ist folgerichtig die Abstimmung so nachzuvollziehen, als ob die zu Unrecht ausgeschlossenen Stimmen gewertet worden wären. Vorliegend lag eine gebundene Vollmacht der Klägerin zur Abstimmung vor, so dass dies unproblematisch möglich ist. III. 29 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 709 ZPO. 30 Die Berechnung des Streitwerts erfolgt in Verfahren nach § 44 Abs. 1
nach § 49 GKG. 31 Nach § 49 GKG wird der Streitwert auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festgesetzt. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht überschreiten. 32 Das Gesamtinteresse der Parteien bestimmt sich im Fall einer Streitigkeit um die Bestellung des Verwalters nach dem in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorar (vgl. MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 3 Rn. 144 m.w.N.). Dies beträgt nach unstreitigem Vortrag der Klagepartei 248.000,00 EUR. 33 Nachdem der siebeneinhalbfache Wert des Interesses der Kläger darüber liegt, wird der Streitwert auf 248.000,00 € festgesetzt. 34 Eine Erhöhung auf Grund des Beschlussergebnisfeststellungsantrags ist nicht veranlasst, da der Antrag denselben Gegenstand betrifft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.