VG München, Beschluss v. 13.11.2023 – M 22 S 23.32205 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 13.11.2023 – M 22 S 23.32205 Download Drucken Titel: Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung nach Bulgarien im Rahmen der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig Normenketten: VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 36 Abs. 3, § 75 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 EU-Grundrechtecharta Art. 4 EMRK Art. 3 Leitsatz: International Schutzberechtigten, die gesund und arbeitsfähig sind, droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GR-Charta oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylrecht, Herkunftsland: Syrien, Drittstaatenbescheid, Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien, Abschiebungsandrohung, Systemische Mängel (verneint), Vulnerabilität (verneint), Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (verneint), Eilverfahren, Dublin-Verfahren, Bulgarien, Systemische Mängel, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Menschenwürde Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … … 2023 wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Bulgarien im Rahmen der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig. 2 Der am … … 2000 in … … (Syrien) geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am … Dezember 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am … Mai 2023 förmlich Asylantrag. 3 Auf Anfrage im Dublin-Verfahren erklärten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom … Februar 2023, der Antragsteller habe in Bulgarien am … August 2022 subsidiären Schutz erhalten. 4 Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am … August 2023 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe sich etwa sieben Monate in Bulgarien aufgehalten. Zunächst sei er wegen der illegalen Einreise für einen Monat inhaftiert worden. Nach Schutzgewährung habe er keine Sozialhilfe beantragt, weil man in Bulgarien keine bekomme. Er sei obdachlos gewesen. Er habe mal in einem Hotel, mal bei Bekannten oder in Parks geschlafen. Um eine Wohnung habe er sich nicht bemüht, da er dafür zahlen hätte müssen. Er habe auch nicht gearbeitet, da es in Bulgarien keine Arbeit gegeben habe. Darüber hinaus müsse er in Deutschland noch eine Nasenoperation durchführen lassen, da er Schwierigkeiten beim Atmen habe. Außerdem habe er Rückenschmerzen und Verstopfung. Seine am … 1989 geborene Schwester sei in Deutschland. 5 Mit Bescheid vom … September 2023, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am ... Oktober 2023, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2) und forderte den Antragsteller auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls würden sie nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Der Antragsteller dürfte jedoch nicht nach Syrien abgeschoben werden. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 3). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde festgesetzt (Nr. 4). 6 In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, dass nach Auffassung des Bundesamtes der Asylantrag des Antragsstellers wegen der Gewährung internationalen Schutzes in Bulgarien nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. Die dortigen Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem internationalem Schutzstatus seien ausreichend. Eine Menschenrechtsverletzung drohe dem Antragsteller damit nicht. 7 Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller am … Oktober 2023 über seinen Bevollmächtigten zum Verwaltungsgericht München Klage (… …). Gleichzeitig beantragt er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid anzuordnen. 8 Zur Begründung trug der Bevollmächtigte des Antragstellers unter anderem vor, der Antragsteller habe von Anfang an nach Deutschland kommen wollen, da er hier familiäre Verbindung habe. Man habe ihn in Bulgarien mit Gewalt zur Antragstellung gezwungen. Er sei wegen seiner illegalen Einreise in Bulgarien zunächst verhaftet worden. Nach der Zuerkennung von subsidiärem Schutz sei er auf sich selbst gestellt worden. Mangels weiterer Ersparnisse und Arbeitsmöglichkeit sei der Antragsteller bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Darüber hinaus werde er in Bulgarien erneut inhaftiert. 9 Die Beklagte legte die Behördenakte am … Oktober 2023 vor. Sie beantragt, den Antrag abzulehnen. 10 Mit Schreiben vom ... November 2023 vertiefte der Bevollmächtigte des Antragstellers sein Vorbringen. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Verfahren und die vorgelegte Behördenakten Bezug genommen. II. 12 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid ist zwar zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 13 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere kommt der Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu und der Antrag wurde innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 AsylG gestellt. Weiter lässt auch die bedingte Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. 14 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 15 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser eigenen Ermessensentscheidung des Gerichts sind einerseits das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und andererseits das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). 16 Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) bestehen nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Der am ... Mai 2023 durch den Antragsteller gestellte Antrag ist aller Voraussicht nach gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig (dazu unter 2.1.) und die Unzulässigkeitsentscheidung ist nicht nach Unionsrecht ausgeschlossen (dazu unter 2.2.). Der Abschiebung des Antragstellers steht schließlich auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG entgegen (dazu unter 2.3.). 17 2.1. Der Asylantrag des Antragstellers ist hier nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Nach dieser Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Nach Mitteilung der bulgarischen Behörden vom ... Februar 2023 wurde dem Antragsteller bereits in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt. Die Abschiebungsandrohung erging daher hier nach § 35 AsylG. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen demnach grundsätzlich vor. 18 2.2. Die Unzulässigkeitsentscheidung ist hier auch nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen. 19 Ein solcher Ausschluss ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann anzunehmen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller als international Schutzberechtigter in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) oder Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 81 ff.; U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 – juris Rn. 83 ff.). Danach kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2a der RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn eine solche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Dies ist hier bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Bulgarien nicht der Fall. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.