VG München, Beschluss v. 31.10.2023 – M 28 E 23.32191 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 31.10.2023 – M 28 E 23.32191 Download Drucken Titel: Erfolgreiches Eilverfahren gegen Abschiebung in die Türkei Normenketten: VwGO § 52, § 123 Abs. 1 AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 2, § 71 Abs. 4, Abs. 7 S. 1 VwVfG § 23 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 GVG § 184 Asylverfahrens-RL Art. 40 Abs. 2 Anerkennungs-RL Art. 4 EMRK Art. 3 Leitsätze: 1. Der Erlass eines negativen Asylbescheides ohne vorherige Stellungnahmemöglichkeit des Antragstellers verletzt dessen Verfahrensrechte. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes unterscheidet im Hinblick auf die Natur der Elemente oder Erkenntnisse, mit denen dargetan werden kann, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, nicht zwischen einem ersten Antrag auf internationalen Schutz und einem Folgeantrag. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die pauschale Zurückweisung von Dokumenten, weil diese lediglich in Kopie vorgelegt und nicht übersetzt wurden, verstößt gegen die aus Art. 3 EMRK folgenden Verfahrensgarantien, woraus die Verpflichtung des Bundesamts folgt, die Relevanz der Dokumente für das Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Einbeziehung aller Informationen zur individuellen Situation des Antragstellers und der generellen Verhältnisse im Herkunftsland sorgfältig zu würdigen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylfolgeantrag, Herkunftsland Türkei, Einstweiliger Rechtsschutz (erfolgreich), Asylverfahren, unzulässiger Asylfolgeantrag, Einstweiliger Rechtsschutz, örtliche Gerichtszuständigkeit, Abschiebehaft, Abschiebung, Wohnsitznahmeverpflichtung, Wiederaufnahme des Asylverfahrens, Anhörung, Beweismittel, Strafurteil, Haftbefehl, Zurückweisung von Dokumenten, Gerichtssprache, Übersetzung Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Der Antragsteller, nach eigenen Angaben türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine auf Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gestützte Abschiebung in die Türkei. 2 Von 2016 bis 2018 durchlief der Antragsteller ein Asylverfahren im Bundesgebiet (Az. …). Der Asylantrag vom 28. Juni 2016 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihm seitens der türkischen Sicherheitsbehörden unterstellt worden sei, die Partei YPS unterstützt zu haben und er darüber hinaus keinen Militärdienst leisten wolle, weil er dann gezwungen sei, auf Kurden zu schießen. Mit Bescheid vom 18. Juni 2018 entschied das Bundesamt, dass dem Antragsteller weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt werde und dass keine Abschiebungsverbote vorlägen. Weiter wurde dem Antragsteller die Abschiebung angedroht und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung verhängt. Die gegen diesen Bescheid am 4. Juli 2018 erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. August 2019 (M 1 K 18.32651) rechtskräftig abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung am 27. August 2019 gab der Antragsteller an, die Partei HDP bei Protestaktionen unterstützt zu haben. Hiervon gebe es auf seinem Facebook-Account auch Fotos. Dort würde er sich auch politisch zur Situation der Kurden äußern. Das Gericht war hingegen weder von einer Gruppenverfolgung – aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit – noch von einer individuellen Verfolgung des Klägers überzeugt. Letzteres vor allem deshalb, weil gegen den Antragsteller mit Blick auf seine vermeintliche Unterstützung der YPS kein Haftbefehl erlassen wurde und er trotz polizeilicher Kontrollen mittels Flugzeug aus der Türkei ausgereist war. Auch sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben gewesen, dass der Kläger gezielt Gegenstand staatlicher Repressalien wegen seiner Sympathie für die HDP gewesen wäre. Auch durch die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei werde der Antragsteller nicht asylerheblich berührt. 3 Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 18. Februar 2021 wurde der Antragsteller ab dem 4. März 2021 dem Landkreis Landsberg am Lech zugewiesen und die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der …str. 131, … … ausgesprochen. 4 Am 15. Juni 2021 wurde der Antragsteller in die Türkei abgeschoben. 5 Am 26. September 2023 reiste der Antragsteller erneut in das Bundesgebiet ein und wurde von der Bundespolizeidirektion Pirna, Bundespolizeiinspektion Ludwigsdorf (Bundespolizei) noch am selben Tag in Görlitz aufgegriffen. Gegenüber der Bundespolizei gab der Antragsteller bei seiner Befragung an, die Türkei vor einer Woche verlassen und über Serbien bzw. Ungarn in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Weiter gab er an, in der Türkei als Kurde unterdrückt zu werden und dass politische Akten über ihn geführt würden, sodass er nicht in die Türkei zurückkehren könne. 6 Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 27. September 2023 (Az. 472 XIV 718/23 B) wurde gegen den Antragsteller Abschiebehaft in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige Büren angeordnet. Gegen den Beschluss legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. September 2023 Beschwerde ein, über die bislang noch nicht entschieden wurde. 7 Am 29. September 2023 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten. Zur Begründung wurde die Kopie eines Urteils des Strafgerichts Antalya vom 18. Oktober 2021 (Az. …) mit dem Hinweis vorgelegt, dass es sich um „Strafurteile [sic!] wegen politischer Tätigkeit“ handele und weiterer Vortrag im Rahmen der informatorischen Anhörung angekündigt. 8 Mit Schreiben des Bundesamtes vom 10. Oktober 2023 wurde der Antragsteller zur erkennungsdienstlichen Behandlung am 11. Oktober 2023 geladen. Daraufhin teilte der Bevollmächtigte nach seinen Angaben noch am selben Tag dem Bundesamt telefonisch mit, dass er an einem etwaigen Anhörungstermin teilnehmen wolle. Mit Telefax vom 11. Oktober 2023 teilte der Bevollmächtigte dem Bundesamt erneut mit, dass er um Absprache eines Anhörungstermins bitte. 9 Mit Bescheid vom 11. Oktober 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig ab (Ziff. 1.). Weiter wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 18. Juni 2018 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten abgelehnt (Ziff. 2.). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag nicht ausreichend begründet worden sei. So sei bereits unklar, ob gegen den Antragsteller eines oder mehrere Urteile ergangen seien. Insbesondere aber seien die Umstände und Hintergründe sowie die Konsequenzen der angeblichen Verurteilung nicht substantiiert worden. So sei bereits nicht vorgetragen worden, inwieweit der Antragsteller politisch aktiv geworden sei. Zudem habe der Antragsteller nach seiner Verurteilung am 18. Oktober 2021 bis zu seiner Ausreise im September 2023 lange Zeit unbehelligt in der Türkei leben können, sodass nicht schlüssig sei, dass ihm nun bei Rückkehr Verfolgung drohe. Auch handele es sich bei dem lediglich als Kopie in türkischer Sprache vorgelegten Dokument nicht um ein geeignetes neues Beweismittel. Von einer informatorischen Anhörung des Antragstellers zu seinem Antrag habe das Bundesamt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles absehen können. 10 Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 13. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht München Klage (M 28 K 23.32190) und suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach. 11 Dem Antragsteller drohe ein Schaden, da er jederzeit in die Türkei abgeschoben werden könne. In der Türkei würden politische Strafverfahren gegen ihn geführt und er habe bei seiner Rückkehr in die Türkei mit Haft zu rechnen. Der Antragsteller habe der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass eine ausführliche Begründung im Rahmen der informatorischen Anhörung erfolgen werde. Der Bevollmächtigte des Antragstellers habe die Antragsgegnerin in einem Telefonat am 11. Oktober 2023 explizit um Absprache eines Anhörungstermins gebeten. Dennoch habe die Antragsgegnerin ohne weitere Ankündigung den streitgegenständlichen Bescheid erlassen und damit das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Bei dem vorgelegten Urteil des Strafgerichts Antalya handele es sich um ein neues Beweismittel, welches vom Bundesamt nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Der Bevollmächtigte des Antragstellers versicherte zudem unter Rückgriff auf seine Türkischkenntnisse, dass sich aus dem Schriftstück ergebe, dass der Antragsteller wegen Beleidigung des Staatspräsidenten zu einer Freiheitsstrafte von elf Monaten und zwei Tagen verurteilt worden sei. Gegen das Strafurteil sei durch den Antragsteller Berufung eingelegt worden. Darüber hinaus sei gegen den Antragsteller ein weiteres Strafverfahren wegen Terrorpropaganda auf den sozialen Medien anhängig, weil er auf seinem Facebook-Account verschiedene politische Inhalte geteilt habe. In diesem Verfahren sei der Antragsteller am 24. Dezember 2021 durch das Strafgericht Antalya zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten und 22 Tagen verurteilt worden, weil der Antragsteller über seinen Facebook-Account Inhalte über PKK-KCK/ YPD/ PYD/ YPJ geteilt und sich so der Propaganda für eine Terrororganisation strafbar gemacht habe. 12 Der Antragsteller beantragt, 13 der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zu untersagen, den Antragsteller vor dem rechtskräftigen Abschluss der beim Verwaltungsgericht München eingereichten Klage, den Antragsteller in die Türkei abzuschieben hilfsweise 14 die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zurückzunehmen oder außer Vollzug zu setzen. 15 Die Antragsgegnerin äußerte sich bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung inhaltlich nicht und beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 18 1. Das Verwaltungsgericht München ist für die Entscheidung über den Eilantrag örtlich nach § 122, § 80 Abs. 5, § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO zuständig. 19 Danach ist in asylrechtlichen Streitigkeiten das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Während des Asylfolgeantragsverfahrens gilt gemäß § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG zunächst die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. 20 Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 18. Februar 2021 wurde der Antragsteller zuletzt ab dem 4. März 2021 dem Landkreis Landsberg am Lech im Regierungsbezirk Oberbayern zugewiesen und die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der …str. 131, … … ausgesprochen, sodass das Verwaltungsgericht München zuständig ist, Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Diese Zuweisungsentscheidung findet ihre asylrechtliche Grundlage in Art. 1, 3 und 5 AufnG, § 1 AsylbLG, §§ 7, 9, 11 DVAsyl, §§ 50, 51 AsylG und ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auch noch nicht nach § 71 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 59a AsylG erloschen, weil sich der Antragsteller nach seiner Wiedereinreise noch keine drei Monate im Bundesgebiet aufhält. 21 Eine andere Entscheidung zur räumlichen Beschränkung des Antragstellers ist bislang – soweit ersichtlich – nicht ergangen. Insbesondere handelt es sich bei dem Haftbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 27. September 2023 (Az. 472 XIV 718/23 B) nicht um eine „andere Entscheidung“ i.S.d. § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG. Allein die Anordnung von Abschiebehaft stellt noch keine zuständigkeitsrelevante Entscheidung dar (VG München, B.v. 21.5.2019 – M 18 E 19.31901; VG Karlsruhe, B.v. 16.7.2018 – A 4 K 6435/18; VG Berlin, B.v. 11.8.1994 – 33 X 953.94 – jeweils juris). Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen ratio des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, eine Konzentration asylrechtlicher Streitigkeiten bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu verhindern (vgl. hierzu ausführlich VG Frankfurt (Oder), B.v. 26.10.2022 – VG 6 K 178/20.A – juris Rn. 6), können andere Entscheidungen i.S.d. § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG nur Behörden treffen, die für die Durchführung des Asylgesetzes sachlich zuständig sind (VG Darmstadt, B.v. 19.8.2021 – 7 K 1566/21.DA.A – juris Rn. 9). Es kommt daher in der Regel für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, wo der Asylsuchende sich tatsächlich aufhält, sondern allein darauf, wo er sich aufzuhalten hat (BVerwG, B.v. 28.7.1997 – 9 AV 3/97 – juris). 22 Auch eine analoge Anwendung des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO für Fälle, in denen der Asylfolgeantragsteller inhaftiert ist (BayVGH, B.v. 18.1.2001 – 21 S 00.32364 – juris Rn. 8 f.), scheidet hier aus, da es insoweit an einer Regelungslücke fehlt (so auch VG Frankfurt (Oder), B.v. 26.10.2022 – VG 6 K 178/20.A – juris Rn. 5). Zudem stützte sich die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2001 – 21 S 00.32364 – (juris) wesentlich auf die zwischenzeitlich ersatzlos gestrichene Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach in Haftfällen die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt wurde, in dem sich der Ausländer aufhielt (VG Karlsruhe, B.v. 20.12.2019 – A 19 K 10472/18 – juris Rn. 13). 23 Ferner kommt es auch nicht darauf an, ob die Haftentscheidung die asylrechtliche Wohnsitznahmeverpflichtung „vorübergehend außer Kraft“ setzt (so aber VG Frankfurt (Oder), B.v. 26.10.2022 – VG 6 K 178/20.A – juris Rn. 16), denn für die Zuständigkeitsbestimmung genügt die abstrakte Anknüpfung an die asylrechtliche Zuweisungsentscheidung (so im Ergebnis auch VG Darmstadt B.v. 19.8.2021 – 7 K 1566/21.DA.A – juris Rn. 8). 24 2. Der zulässige Antrag ist begründet. 25 2.1 Die Frage nach der statthaften Antragsart in Fällen, in denen das Bundesamt einen Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnt ohne die Abschiebung (erneut) anzudrohen, kann vorliegend offenbleiben, weil wesentliche Vor- oder Nachteile weder mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO noch mit einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO verbunden sind und in beiden Fällen ein identischer Prüfungsmaßstab anzulegen ist (vgl. Dickten in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.7.2023, § 71 AsylG Rn. 38 m.w.N.). 26 2.2 Maßgeblich ist insoweit, ob im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). 27 Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen derartige ernstliche Zweifel an der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff. 1 (
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