VG München, Urteil v. 21.06.2023 – M 28 K 18.4659 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 21.06.2023 – M 28 K 18.4659 Download Drucken Titel: Teilweise erfolgreiche Klage wegen Abwendung von Lärmemissionen eines kommunalen Jugendtreffs Normenketten: BImschG § 3, § 22 Abs. 1 BGB § 906, § 1004 GO Art. 21 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 Leitsätze: 1. Wo die Erheblichkeitsgrenze für schädliche Umwelteinwirkungen im Einzelfall verläuft, hängt von den jeweiligen Umständen ab und richtet sich nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von den Immissionen Betroffenen, wobei insbesondere auch wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz maßgeblich sind. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Als baurechtliche Gemengelage werden Gebiete mit einem engen Nebeneinander von unterschiedlichen, sich häufig wechselseitig beeinträchtigenden Nutzungen bezeichnet, insbesondere bei einem Nebeneinander von Wohnungen und anderen Nutzungen wie z.B. landwirtschaftlichen Hofstellen und gewerblicher Nutzung (Hotelgewerbe, Gaststätten usw.). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Immissionsschutzrecht, Immissionschutzrechtlicher Abwehranspruch des Nachbarn, Unzumutbare Lärmbelästigungen durch kommunalen Jugendtreff, allgemeine Leistungsklage, Unterlassungsanspruch, Immissionsabwehranspruch, kommunaler Jugendtreff, öffentliche Einrichtung, schädliche Umwelteinwirkungen, Lärmbelästigung, schlicht hoheitliches Handeln, Gemengelage, Rücksichtnahmegebot, Maßnahmenpflicht, Zumutbarkeitsschwelle, Überwachungspflicht Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine den nachbarschützenden Maßgaben der Satzung der Beklagten vom 24. April 2023 entsprechende Nutzung des Jugendtreffs zu gewährleisten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Abwendung von Lärmemissionen eines in ihrer Nachbarschaft von der Beklagten betriebenen Jugendtreffs. 2 Sie sind Eigentümer des Anwesens …gasse 3 in … (FlNr. 63/2, Gemarkung …), welches sie auch bewohnen. Weiter steht das Anwesen …gasse 2 in … (FlNr. 64, Gemarkung …) im Eigentum der Kläger und wird an einen Restaurantbetreiber verpachtet. 3 Auf dem an die beiden klägerischen Grundstücke angrenzenden Grundstück in der …gasse 4 in … (Fl.Nr. 65, Gemarkung …) betreibt die Beklagte im Erdgeschoss des Anwesens seit 2018 einen Jugendtreff. Zuvor wurde dort eine Gaststätte betrieben. Das erste Obergeschoss des Anwesens wird zur Unterbringung einer Flüchtlingsfamilie genutzt. 4 Ein Bebauungsplan ist für die betreffenden Grundstücke nicht vorhanden. Südlich der klägerischen Grundstücke wird in der …straße 11 (FlNr. 21, Gemarkung …) ein Hotel mit einer Pizzeria betrieben. Weiter sind dort ein Friseurgeschäft und eine Arztpraxis ansässig. Westlich des klägerischen Wohngrundstückes befindet sich auf FlNr. 60, Gemarkung … eine Hofstelle mit einem „Hofcafé“ sowie einem „Hofladen“. Im Osten des Jugendtreffs befindet sich auf FlNr. 52, Gemarkung … eine teilweise noch landwirtschaftlich genutzte Hofstelle, auf der die Lagerung landwirtschaftlicher Produkte erfolgt. Das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus wird derzeit nicht genutzt. Auf FlNr. 50, Gemarkung …, wird eine Maistrocknungsanlage betrieben. 5 Mit Bescheid des Landratsamtes Eichstätt vom 14. Januar 2016 wurde der Beklagten eine Baugenehmigung für die Umnutzung der früher im Erdgeschoss des Anwesens in der …gasse 4 befindlichen Gaststätte erteilt. Hinsichtlich des Zuschnitts der für den Jugendtreff genutzten Räumlichkeiten wird auf den mit der Bauvorlage vom 26. Oktober 2015 eingereichten Grundriss verwiesen. Auf diesem ist ersichtlich, dass Besucher den Jugendtreff über den südlich gelegenen Eingang sowie einen vorgelagerten Flur erreichen. 6 Nachdem mehrere Ersuchen an die Beklagte, bezüglich der Lärmimmissionen des Jugendtreffs tätig zu werden, sowie Anträge beim Landratsamt Eichstätt auf bau- und immissionsschutzrechtliches Einschreiten erfolglos geblieben waren, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 19. September 2018 Klage erhoben. 7 Seit der Eröffnung des Jugendtreffs würden dort regelmäßig Partys stattfinden, welche bis spät in die Nacht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen würden. Dadurch werde die Lebensqualität und die Gesundheit der Kläger beeinträchtigt (u.a. Schlafstörungen, labile artielle Hypertonie und chronifizierte Depression). Die Lärmbelästigungen würden insbesondere daraus resultieren, dass die Fenster des Jugendtreffs geöffnet seien und daher laute Musik nach außen dringe. Weiter seien die Besucher des Jugendtreffs erheblich alkoholisiert und würden herumgrölen. Außerdem entstehe der Lärm durch Ballprellen im Innenhof des Jugendtreffs. Zudem führe der Zu- und Abfahrtsverkehr des Jugendtreffs zu erheblichem Lärm. Die mitunter herbeigeholte Polizei habe nicht zu einer Verbesserung der Situation beitragen können. Auch die Gäste des Restaurantbetriebs in der …gasse 2, … … hätten sich über die Besucher des Jugendtreffs beschwert. Die Hausordnung des Jugendtreffs werde weder beachtet noch sei sie geeignet die umliegende Nachbarschaft ausreichend zu schützen. Zum Nachweis wurden durch die Kläger umfangreiche Lärmprotokolle vorgelegt, welche die Lärmbelästigungen in den Jahren 2018 bis 2023 belegen sollen. Mehrere Versuche, die Beklagte außergerichtlich zu bewegen, die durch den Jugendtreff verursachten Lärmbelästigungen zu unterbinden, seien erfolglos geblieben. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Beklagte zu verurteilen, als Betreiberin dafür Sorge zu tragen, dass unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen, ausgehend von dem kommunalen Jugendtreff in der …gasse 4 in … …, FlNr. 65 der Gemarkung …, zu Lasten der Kläger unterlassen werden, 10 hilfsweise, 11 die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass die in der Hausordnung des Jugendtreffs geregelten Maßnahmen in tatsächlicher Hinsicht umgesetzt und eingehalten werden. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Gebietscharakter rund um den Jugendtreff sei durch Gaststätten geprägt, sodass etwaige Immissionen hinzunehmen seien. Obwohl die Polizei bereits mehrfach vor Ort gewesen sei, hätten keine Ruhestörungen festgestellt werden können. Zu besonders neuralgischen Zeiten seien zudem Gemeindevertreter vor Ort, um die Einhaltung der Hausordnung zu überwachen. 15 Am 15. Oktober 2021 fand vor dem Verwaltungsgericht ein Erörterungstermin statt. Nach Angaben der Kläger im Termin sei es auch in 2021 zu zahlreichen Ruhestörungen durch die Besucher des Jugendtreffs gekommen. Der Beklagtenvertreter erklärte, dass der Jugendtreff von zwei Gruppen genutzt werde. Eine Gruppe von etwa 14- bis 16-Jährigen nutze den Jugendtreff am Sonntagnachmittag. Die zweite Gruppe seien Jugendliche im Alter von 16 Jahren aufwärts, die den Jugendtreff vor allem am Feierabend nutzen würden. Es sei jedoch immer eine volljährige Aufsichtsperson vor Ort. Für jede der Gruppen gäbe es jeweils einen Schlüssel zum Jugendtreff. Die Benutzung werde jeweils vorher beim Ersten Bürgermeister der Beklagten per WhatsApp oder telefonisch angekündigt. 16 Weiter wurde von der Beklagten eine geänderte Satzung der Gemeinde … für die Benutzung des kommunalen Jugendtreffs (im Folgenden: Benutzungssatzung) für den Jugendtreff vom 27. Juli 2021 sowie als Anlage hierzu vom selben Tag eine neue Hausordnung für den Jugendtreff (im Folgenden: Hausordnung) vorgelegt, die strengere Regeln zum Nachbarschutz vorsah. 17 Die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen erfolge durch den Ersten Bürgermeister oder den Jugendbeauftragten der Beklagten. 18 Nachdem die Empfehlungen aus dem Erörterungstermin nicht zu einer Beilegung des Rechtsstreits führten, fand am 29. Juli 2022 eine (erste) mündliche Verhandlung statt. Darin regte das erkennende Gericht gegenüber der Beklagten an, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines nachbarverträglichen Nutzungskonzeptes zu beauftragen. Dieses wurde durch die … … … GmbH am 8. März 2023 erstellt. 19 Daraufhin erließ die Beklagte mit Wirkung zum 25. April 2023 eine geänderte Benutzungssatzung und passte hierdurch die Hausordnung im Wesentlichen den Vorschlägen aus der schalltechnischen Untersuchung vom 8. März 2023 an. 20 In der (zweiten) mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2023 erklärte der Vertreter der Beklagten, dass eine Beschränkung der Nutzungszeiten des Jugendtreffes nach vorheriger Anzeige des Nutzungswunsches durch eine der beiden Jugendgruppen nur dann erfolge, wenn der Jugendtreff nach seinem Empfinden zu häufig, etwa mehrere Tage hintereinander, genutzt werde. Wenn Nutzungen stattfänden, würde entweder er selbst oder der Jugendbeauftragte bzw. nach Absprache ein Mitglied des Gemeinderates der Beklagten unangemeldet und etwa bei jeder zweiten oder dritten Nutzung Kontrollen durchführen. Dies erfolge auch bei abendlichen Nutzungen; also etwa gegen 21 Uhr. Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung eines Nachbarschutzkonzeptes habe man bislang nicht vorgenommen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig (A.) und im tenorierten Umfang begründet (B.). Im Übrigen war sie abzuweisen (C.). 23 A. Die Klage ist zulässig. 24 Der hier geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch kann durch die als Eigentümer klagebefugten Kläger, § 42 Abs. 2 VwGO analog, im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden (BVerwG, U.v. 29.4.1988 – 7 C 33/87 – juris Rn. 9). 25 Die Kläger haben auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die bisherigen Anträge im Zusammenhang mit den von dem Jugendtreff ausgehenden Immissionen bei der Beklagten sowie der zuständigen Immissions- bzw. Bauaufsichtsbehörde erfolglos geblieben sind und der Jugendtreff auch in Zukunft weiter betrieben werden wird, sodass fortgesetzte Lärmbelästigungen zu erwarten sind. 26 B. Die Klage ist teilweise begründet. 27 Den Klägern steht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (I.) ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu (II.). 28 I. Die Begründetheit des streitgegenständlichen Unterlassungsbegehrens der Kläger richtet sich nach der im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (BayVGH, U.v. 6.2.2015 – 22 B 12.269 – juris Rn. 35), sodass sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände – insbesondere auch die von der Beklagten vorgenommenen Satzungsänderungen – durch das Gericht zu berücksichtigen sind. 29 II. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs (1.) liegen dem Grunde nach vor, da die von dem kommunalen Jugendtreff ausgehenden Immissionen geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft, hier also der Kläger, hervorzurufen (2.). Der Anspruch wurde durch die Beklagte teilweise bereits erfüllt (3.) 30 1. Die Kläger stützen ihre Klage auf den von der Rechtsprechung entwickelten öffentlich-rechtlichen Immissionsabwehranspruch gegen die Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.v. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG durch schlicht hoheitliches Handeln (BVerwG, U.v. 29.4.1988 – 7 C 33/87 – juris Rn. 9). Schlicht hoheitliches Handeln liegt hier insoweit vor, als die Beklagte gemäß Art. 57 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GO öffentliche Einrichtungen – hier in Form eines Jugendtreffs – schafft und erhält, die für das kulturelle und soziale Wohl ihrer Einwohner erforderlich sind, also Einrichtungen der Kulturpflege und der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe (BayVGH, U.v. 31.3.2006 – 22 B 05.1683 – juris Rn. 27). Es kann hier dahinstehen, welches die Grundlage ist für den gegen einen Hoheitsträger als Störer gerichteten Anspruch auf Unterlassung von Immissionen, nämlich die analog anzuwendenden §§ 1004, 906 BGB oder die Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG; dass ein Abwehranspruch besteht, ist unbestritten (BVerwG, U.v. 29.4.1988 – 7 C 33/87 – juris Rn. 12). Die allgemeinen Gesetze, die die Zumutbarkeit von Immissionen bestimmen, gelten grundsätzlich auch für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Einrichtungen (BVerwG, U.v. 29.4.1988 – 7 C 33/87 – juris Rn. 13). 31 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Immissionen hoheitlich betriebener Anlagen sind – mangels anderweitiger spezialgesetzlicher Regelung – die Maßstäbe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen anzuwenden. Diese sind § 3 Abs. 1 BImSchG i.V.m der drittschützenden Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 – 7 C 33/87 – juris Rn. 14 f.; VG Karlsruhe, U.v. 27.3.2001 – 8 K 1934/98 – juris Rn. 22 m.w.N.). 32 § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Eine schädliche Umwelteinwirkung i.S.v. § 3 Abs. 1 BImschG kann bereits unterhalb der Grenze der Gefahr von Gehörschäden oder sonstigen gesundheitlichen Schäden gegeben sein. Wo die Erheblichkeitsgrenze im Einzelfall verläuft, hängt von den jeweiligen Umständen ab und ist der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Sie richtet sich nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von den Immissionen Betroffenen, wobei insbesondere auch wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz maßgeblich sind (VG Augsburg, U.v. 19.5.2010 – Au 4 K 05.455 – juris Rn. 92; BVerwG, U.v. 29.4.1988 – 7 C 33/87 – juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 30.4.1992 – 7 C 25/91 – juris Rn. 11; VG Karlsruhe, U.v. 27.3.2001 – 8 K 1934/98 – juris Rn. 22). Abzustellen ist insoweit auf objektive Kriterien, nicht auf die subjektiv-individuelle Empfindlichkeit des betroffenen Nachbarn (VG Augsburg, U.v. 19.5.2010 – Au 4 K 05.455 – juris Rn. 93; BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 22 CE 15.1140 – juris Rn. 29). In diesem Zusammenhang können als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen auch technische Regelwerke herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern (BVerwG, B.v. 6.8.2018 – 7 B 4/18 – juris Rn. 4). Insoweit sind zwar weder die TA-Lärm, die Sportanlagenlärmschutzverordnung noch die Freizeitlärm-Richtlinie der LAI für einen Jugendtreff unmittelbar anzuwenden. Sie können aber als Orientierungshilfe zur Ermittlung und Bewertung von Lärmimmissionen herangezogen werden (VG Augsburg, U.v. 14.12.2006 – Au 5 K 03.1178 – juris Rn. 33). Das Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) findet indes keine Berücksichtigung, da der Jugendtreff als andere Anlage für soziale Zwecke nicht von dessen Anwendungsbereich erfasst ist, Art. 1 Satz 3 KJG. 33 2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe und Würdigung des Vortrags beider Seiten zur tatsächlichen Nutzung des Jugendtreffs ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass die von der aktuellen Nutzung des kommunalen Jugendtreffs ausgehenden Lärmbelästigungen die Zumutbarkeitsschwelle jedenfalls zur Nachtzeit überschreiten. 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.