VG München, Urteil v. 31.10.2023 – M 5 K 20.32223 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 31.10.2023 – M 5 K 20.32223 Download Drucken Titel: Verfolgung wegen lesbischer Sexualität in Uganda nicht glaubhaft Normenketten: AsylG § 3, § 74 Abs. 1 S. 1 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsatz: Fehlt es an einer nachvollziehbaren Schilderung insbesondere des Erkennens und Auslebens der Sexualität sowie des „inneren Ringens“ zwischen den erwarteten gesellschaftlichen Konventionen und der Erkenntnis bzw. dem Nachgeben der eigenen sexuellen Veranlagung, erscheint eine bewusste Entscheidung gegen die gesellschaftlichen Erwartungen nicht glaubhaft. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Uganda, Homosexualität, Lesbisch, Unglaubhaft, Angebliche Entführung in den Niederlanden, Asylrecht, Klagefrist, lesbische Sexualität Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die 1990 geborene Klägerin ist ugandische Staatsangehörige, reiste am … Mai 2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am … Juni 2019 einen Asylantrag. 2 Bei ihrer Anhörung erklärte sie, dass sie aufgrund ihrer Homosexualität ausgereist sei. Sie habe auf der Schule im Jahr 2005 eine Freundin gehabt. Als das entdeckt worden sei, sei sie von ihrer Familie von der Schule genommen worden. Ihre Familie habe versucht, sie durch einen traditionellen Arzt von ihrer Homosexualität zu heilen. Von 2006 bis 2009 sei sie bei ihrem Bruder in einer anderen Stadt versteckt worden. 2009 sei sie zurückgekehrt und hätte eine Arbeitsstelle angenommen. Da habe sie wieder eine Beziehung mit einer anderen Frau aufgenommen. 2016 habe sie ihre Freundin kennengelernt. Am … Februar 2017 sei sie von ihrer Nachbarin beim Sex mit ihrer Freundin überrascht worden. Die Nachbarn hätten sie verprügelt. Dann sei die Polizei gekommen und habe sie verhaftet. Nach zwei Tagen habe ihr Bruder sie gegen Bestechung freibekommen. Weil auch eine Tante wegen der Klägerin von der Polizei mitgenommen worden sei, habe ihre Mutter entschieden, dass die Klägerin das Land verlassen müsse. Bis zu ihrer Ausreise am … April 2018 habe sie sich in ihrer Wohnung versteckt. Auf dem Flug von Uganda in die Niederlande sei sie betäubt worden. Dann sei sie aufgewacht und zwei Männer hätten versucht, sie zu vergewaltigen. Da sie ihnen aber vorgegeben habe, HIVpositiv zu sein, hätten sie von ihr abgelassen. Sie sei ein Jahr und zwei Wochen in einem Raum gefangen gehalten worden. Sie habe dann entkommen können, habe sich zum Bahnhof durchgefragt und sei mit dem Zug bis nach K* … gefahren. 3 Bei ihrer ergänzenden Anhörung gab die Klägerin an, dass sie erst einen Monat vor ihrer Ausreise mit ihrer Freundin bei dessen Bruder in der Wohnung gewohnt habe, zuvor bei ihrer Mutter. Weil die Verwandten die Homosexualität der Klägerin nicht akzeptiert hätten, hätten sie im Jahr 2016 die Felder ihres Vaters verbrannt. Zunächst habe ihr Vater nicht geglaubt, dass sie homosexuell sei. Nachdem die Verwandten die Felder niedergebrannt hätten, sei ihr Vater aber auch der Ansicht gewesen, dass sie lesbisch sei. Den Widerspruch, dass ihr Vater im Jahr 2008 gestorben sei, die Verwandten die Felder etwa im Jahr 2016 abgebrannt hätten, könne sie nicht aufklären. Sie sei auch an Männern interessiert und habe auch Beziehungen zu Männern gehabt. Probleme wegen ihrer Homosexualität habe sie nur mit ihren Verwandten gehabt. 4 Mit Bescheid vom … Juli 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Dieser Bescheid wurde der Klägerin am … Juli 2020 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. 5 Die Klagepartei hat am 4. August 2020 zur Niederschrift Klage erhoben und beantragt, 6 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … Juli 2020 wird in Ziffer 1) und Ziffern 3) bis 6) aufgehoben. 7 2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. 8 3. Hilfsweise. Die Beklagte wird verpflichtet, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. 9 4. Weiter hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. 10 5. Für den Fall einer eventuellen Klagefristversäumnis wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 11 Der Bescheid sei der Klägerin tatsächlich erst am … Juli 2020 ausgehändigt worden. Mit Schreiben vom … August 2020 bestätigte die für die Unterkunft zuständige Asylbetreuerin, dass sie den Brief am … Juli 2020 aus dem Briefkasten geholt habe, obwohl auf dem Schriftstück das Datum … Juli 2020 gestanden sei. Sie habe den Brief am selben Tag der Freundin und Zimmerkollegin der Klägerin mitgegeben. Es sei in letzter Zeit immer wieder vorgekommen, dass Briefe aus dem Briefkastenschlitz entnommen worden seien. Sie gehe davon aus, dass es hier auch so gewesen sei und die Person dann den Brief wieder in den Briefkasten geworfen habe. Mittlerweile sei ein neuer Briefkasten angeschafft worden. 12 Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt und keinen Antrag gestellt. 13 Am 30. Oktober 2023 fand mündliche Verhandlung statt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 30. Oktober 2023 verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 16 1. Die Klage ist zulässig. 17 Vorliegend begann die zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG) erst mit der tatsächlichen Aushändigung des Bescheids vom … Juli 2020 an die Zimmerkollegin der Klägerin am … Juli 2020. Wie aus der Stellungnahme der Leiterin der Asylunterkunft vom … August 2020 hervorgeht, hat sie den Brief am … Juli 2020 der Zimmerkollegin der Klägerin übergeben. Zuvor war es aufgrund baulicher Unzulänglichkeiten möglich, dass aus dem Briefkasten Sendungen unbefugt entnommen und später dort wieder eingeworfen wurden. Das sei wohl auch wiederholt vorgekommen. Die Leiterin der Unterkunft hat in der zitierten Stellungnahme angegeben, dass sie sich ausdrücklich daran habe erinnern können, dass sie den gegen Postzustellungsurkunde vom … Juli 2020 zugestellten Bescheid erst am … Juli 2020 im Briefkasten vorgefunden und ihn der Zimmerkollegin der Klägerin übergeben habe. Die Klageerhebung am 4. August 2020 erfolgte damit fristgemäß. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist (§ 60 Abs. 1 VwGO) geht somit ins Leere. 18 2. Die Klage ist unbegründet. 19
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