VG Augsburg, Urteil v. 16.11.2023 – Au 9 K 22.752 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 16.11.2023 – Au 9 K 22.752 Download Drucken Titel: Erfolglose Klage gegen einen Gebührenbescheid Normenkette: BayKG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 S. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 Leitsätze: 1. Bei dem Vollzug von Vorschriften auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. des Bayerischen Naturschutzgesetzes handelt es sich um eine Amtshandlung im staatlichen Auftrag, welche eine Kostenschuld verursacht. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Behörde ist selbst im Fall einer einheitlichen Verwaltungspraxis nicht gehindert, diese für die Zukunft aus willkürfreien, sachlichen Gründen zu ändern und etwa für die Zukunft eine Verwaltungsgebühr im Einzelfall aufgrund des tatsächlich angefallenen Verwaltungsaufwandes statt eines Pauschalbetrages zu erheben. (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Isolierte Anfechtungsklage gegen eine Kostenentscheidung, Gebührenhöhe, Selbstbindung der Verwaltung, Änderung der Verwaltungspraxis für die Zukunft, Rahmengebühr, Ermessen, Kostenentscheidung, Kostenbescheid, Gebühr, Baumschutzverordnung, Fällung, Verwaltungspraxis, Amtshandlung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage zuletzt gegen eine von der Beklagten erhobene Gebührenforderung i.H.v. 132,00 EUR. 2 Mit Formblattantrag vom 29. Januar 2022 beantragte der Kläger die Fällung einer Tanne auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück ...straße, ... (...). Im Formblattantrag ist weiter ausgeführt, dass die Tanne einen Stammumfang von 165 cm aufweist. Die Fällung werde aufgrund vorhandener Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit bzw. Missbildung begehrt. Die Erhaltung des Baumes sei auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich. Eine Ersatzpflanzung sei nicht vorgesehen, da es durch den großen Altbaumbestand keinen Platz auf dem Grundstück gebe. 3 Mit Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2022 (Gz. ...) erhielt der Kläger auf seinen Antrag vom 29. Januar 2022 hin die Genehmigung zur Fällung der vorbezeichneten Tanne (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 des Bescheids wurde festgelegt, dass als Ersatz für den beseitigten Baum ein heimischer Laubbaum der II. Wuchsklasse, Solitär, dreimal verpflanzt, mit Ballierung, Stammumfang mindestens 16-18 cm, zu pflanzen sei. Nr. 3 des Bescheids bestimmt, dass die Ersatzpflanzung je nach Zeitpunkt der Fällung des Baumes bis spätestens 30. April bzw. 30. November (Ende der jeweiligen Pflanzperiode) auf dem Grundstück ...straße,, vorzunehmen ist. Nr. 4 setzt für den Bescheid eine Gebühr i.H.v. 132,00 EUR fest. In den Gründen des Bescheids ist u.a. ausgeführt, dass für die Amtshandlungen Gebühren in der festgesetzten Höhe zu erheben seien. Die Kosten des Verfahrens habe der Kläger nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 3 Kostengesetz (KG) zu tragen. Die Höhe der festgesetzten Gebühr sei gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG i.V.m. Tarif-Nr. 8.III.0/Tarifstelle 18 des Kostenverzeichnisses (KVz) angemessen. 4 Auf den übrigen Inhalt des Bescheids wird verwiesen. 5 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18. März 2022 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und zunächst beantragt, 6 1. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2022 wird in Ziffern 2 und 3 aufgehoben, 7 2. Ziffer 4 des Bescheids wird insoweit aufgehoben, als eine Gebühr von mehr als 50,00 EUR festgesetzt wurde. 8 Zur Begründung der Klage ist u.a. ausgeführt, dass die festgesetzte Gebührenhöhe Verwunderung auslöse. Auf der Webseite der Beklagten sei von einer Gebühr i.d.R. von 50,00 EUR für einen gestattenden Bescheid die Rede. Warum der Betrag auf mehr als das 2,5-fache angesetzt worden sei, sei nicht im Geringsten ersichtlich. 9 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 ausgeführt, dass in Bezug auf die Gebührenhöhe keine Zusicherung betreffend einen Betrag von 60,00 EUR vorliege. Beim Ortstermin sei auch nicht über die Gebühr für den Bescheid gesprochen worden. Bei der Ermittlung der Gebühr sei ein Stundensatz von 66,00 EUR für einen Beamten der 3. Qualifikationsebene vorgesehen worden. Für das Einpflegen in die Tabelle falle ein Betrag von 10,00 EUR, für die Ortsteinsicht inklusive Fahrt i.H.v. 30,00 EUR und für die Bescheidserstellung ebenfalls eine Gebühr von 30,00 EUR an. Auf die übrige tabellarische Aufstellung zur Ermittlung der Gebühr im Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 wird ergänzend verwiesen. 10 Am 10. Mai 2023 wurde die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid geforderte Ersatzpflanzung auf dem Grundstück ...straße,, vorgenommen. Daraufhin erklärten der Kläger und die Beklagte das Verfahren Au 9 K 22.752 insoweit übereinstimmend für erledigt, als es die Nrn. 2 u. 3 des Bescheids vom 8. Februar 2022 betrifft. Bezüglich Nr. 4 des Bescheids wurde die ursprüngliche Klage aufrechterhalten. 11 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Mai 2023 wurden vom Verfahren Au 9 K 22.752 der Verfahrensteil betreffend die Ersatzpflanzung in Nrn. 2 u. 3 des Bescheids vom 8. Februar 2022 abgetrennt, unter dem Az. Au 9 K 23.773 fortgeführt und das Verfahren Au 9 K 23.773 eingestellt. 12 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg vom 5. Juni 2023 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 13 Am 16. November 2023 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage, mit dem zuletzt gestellten Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2022 in Nr. 4 insoweit aufzuheben, als dort eine Verwaltungsgebühr in Höhe von mehr als 50,00 EUR festgesetzt wurde, ist zwar als (isolierte) Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung im Ausgangsbescheid der Beklagten vom 8. Februar 2022 ist rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 1. Die Klage ist zulässig. 17 Gemäß Art. 12 Abs. 3 KG kann die Kostenentscheidung zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbstständig nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden. 18 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kostenforderung im angefochtenen Bescheid der Stadt ... vom 8. Februar 2022 ist zurecht erfolgt. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 1 Abs. 1 Satz 3, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KG. 19 Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG erheben die Behörden des Staates für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kostengesetzes. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 3 KG gilt Satz 1 dieser Vorschrift auch für andere Behörden und Stellen, die Anordnungen im staatlichen Auftrag vornehmen, entsprechend. Da es sich beim Vollzug der Verordnung zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Stadtgebiet der Beklagten vom 4. März 2020 (Baumschutzverordnung – BSVO) um den Vollzug von Vorschriften auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) handelt, hat die Beklagte mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 8. Februar 2022 eine Amtshandlung im staatlichen Auftrag vorgenommen. Nach Art. 43 Abs. 1 BayNatSchG sind die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bayerischen Naturschutzgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften grundsätzlich Aufgabe des Staates. 20 Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis (KVz) (vgl. Art. 5 KG)). 21
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