Hat ein Jugendlicher sein Einverständnis zu einer Weisung nach § 10 Abs. 2
gegeben, befolgt er jedoch die Weisung nicht, ist dies der Rücknahme des Einverständnisses gleichzusetzen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer Weisung, die in § 10
nicht genannt ist, dürfen die Voraussetzungen explizit normierter Weisungen nicht unterlaufen werden. Folglich ist für eine Abstinenzweisung mit Urinkontrolle wenigstens die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich, bei deren Fehlen die Weisung unzulässig ist. (Rn. 14 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
bedarf der Ermessensausübung, die sich an § 2 Abs. 1
zu orientieren hat. (Rn. 22 und 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Jugendstrafrecht, Suchtkranker, Weisung, Weisungsbestimmtheit, Zustimmung, Verhältnismäßigkeit, Ungehorsamsarrest, Ermessensausübung Vorinstanz: AG Miesbach, Beschluss vom 02.10.2023 – 6 3 VRJs 44/23 Tenor
verhängt. Der Beschluss wurde damit „begründet“, dass dem Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts aufgegeben wurde, sich des Konsums illegaler Drogen zu enthalten und dies dem Gericht durch Screenings nachzuweisen. Gleichwohl sei das vorgelegte Screening vom 07.08.2023 positiv im Hinblick auf Cannabinoide. 5 Gegen den Beschluss wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 09.10.2023, eingegangen beim Amtsgericht am 09.10.2023. Die Beschwerde wird insbesondere damit begründet, dass die Verhängung des Ungehorsamsarrests erzieherisch nicht geboten sei. Der Beschwerdeführer setze sich intensive mit seinem Betäubungsmittelkonsum auseinander und nehme freiwillig weitere Termine zur Drogenberatung wahr. Zudem wurde ein negatives Drogenscreening vom 28.09.2023 beigefügt. Mit Schreiben vom 13.10.2023 wurde die Beschwerdebegründung ergänzt. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers trägt darin vor, dass es dem Beschwerdeführer nicht so leicht gefallen sei, sich des Konsums von Cannabis zu enthalten, wie er das ursprünglich nach seiner Verurteilung gedacht habe. Dem Schriftsatz waren zwei weitere negative Drogenscreenings beigefügt. 6 Der Beschwerde hat das Amtsgericht Miesbach unter Bezugnahme auf die weiter zutreffenden „Gründe“ aus dem Beschluss vom 02.10.2023 nicht abgeholfen. 7 Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die zulässige Beschwerde „aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 02.10.2023“ als unbegründet zu verbescheiden. II. 8 Die Beschwerde des Verurteilten ist statthaft und auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO. 9 Die Verhängung des Ungehorsams Arrest war rechtsfehlerhaft, da die zugrunde liegende Weisung unverhältnismäßig und unbestimmt und somit rechtswidrig war, der Beschluss zudem nicht begründet war und ein Ermessensnichtgebrauch vorlag. 10 Ungehorsamsarrest kann unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3
verhängt werden. Diese lagen hier nicht vor. 11 1. Nach § 11 Abs. 3 S. 1
kann Jugendarrest verhängt werden, wenn der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nachkommt. 12 Die Verhängung von Ungehorsamsarrest setzt zunächst die Zulässigkeit der entsprechenden Weisung voraus. Die Zulässigkeit muss dabei auch im Zeitpunkt der Verhängung des Arrestes bestehen. Daran fehlt es, wenn der Verurteilte allein einer gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 mit seiner Zustimmung erteilten Weisung, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen, verstoßen hat. Die Nichtbefolgung ist insofern mit der Rücknahme der Zustimmung gleichzusetzen, sodass die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Weisung nachträglich entfällt. 13 Weitere Voraussetzung ist, dass der Verurteilte der Weisung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, nicht nachgekommen ist. Auf das Verschulden sind die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze anzuwenden. Das schuldhafte Verhalten ist in dem den Arrest anordnenden Beschluss konkret festzustellen (BeckOK
/Gertler, 31. Ed. 1.11.2023,
20-23). 14 2. Die dem Arrest zugrunde gelegte Abstinenzweisung mit Urinkontrollen hätte nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2
verhängt werden dürfen. Denn inhaltlich handelt es sich um eine Weisung, die suchttherapeutischen Charakter hat. 15 Nach § 10 Abs. 2
kann dem Jugendlichen nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegt werden, sich einer Entziehungskur zu unterziehen. Ferner ist anerkannt, dass bei einer sog. allgemeinen Weisung, die weder im Katalog nach § 10 Abs. 1
noch in Abs. 2 konkret aufgeführt ist, die jeweiligen Voraussetzungen explizit normierter Weisungen nicht unterlaufen werden dürfen. So war es auch hier. Mit Entziehungskur im Sinne der Vorschrift sind nicht nur stationäre, sondern auch ambulante Angebote gemeint, vgl. Eisenberg/Kölbel
/Kölbel, 24. Aufl. 2023,
55. Die Abstinenzweisung und die Kontrollweisung haben sowohl das gleiche Ziel, als auch die gleiche Eingriffsintensität wie eine (ambulante) Entziehungskur im Sinne von § 10 Abs. 2
. Die Abstinenz ist das Ziel jeder Entziehungskur und deren Kontrolle ist ein Teil vieler stationärer und ambulanter Therapiekonzepte beim Substanzmissbrauch. 16 Folglich ist sowohl für die Abstinenzweisung (dazu ebenso Hofener, NStZ 1997, 172, 173) als auch die Weisung zur Abgabe von Urinproben zur Abstinenzkontrolle die Zustimmung des Erziehungsberechtigten sowie das Einverständnis des über 16-jährigen Jugendlichen zu verlangen. Die auf die Behandlung der Sucht gerichtete Abstinenzweisung und der Abstinenznachweis durch Urinkontrollen dürfen nicht als allgemeine Weisung unter Umgehung von Abs. 2 verhängt werden. 17 Ohne die Zustimmungserklärung, von deren Fehlen hier mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen ist, war die Weisung unzulässig und daher gesetzwidrig. 18
nicht ausgeübt wurde. Das Amtsgericht hat den ihm zustehenden Ermessensspielraum offensichtlich vollständig verkannnt: Es lag ein Ermessensausfall bzw. Ermessensnichtgebrauch vor. 23 Denn auch bei Vorliegen der Voraussetzungen müsste der Jugendarrest nach Abs. 3 nicht angeordnet werden (“kann“). Die hier stattdessen vorzunehmende Ermessensentscheidung ist an § 2 Abs. 1 zu orientieren. Dabei müssen die Unzuträglichkeiten und Nachteile bedacht werden, die beim Jugendarrest generell sowie speziell beim Nichtbefolgungsarrest bestehen (Eisenberg/Kölbel
/Kölbel, 24. Aufl. 2023,
19). 24 Daran fehlte es. Das Amtsgericht hat die Anordnung des Arrestes einzig mit dem Verstoß gegen die Abstinenzweisung (zu deren Rechtmäßigkeit s.o.) begründet, als wäre die Anordnung des Arrestes damit zwingend. 25 6. Die Kammer hat zudem eine eigene Entscheidung nach § 11 Abs. 2
getroffen und die Weisungen bewusst nicht geändert, sondern aufgehoben. Die Anordnung der Abstinenz und deren Kontrolle waren zwar möglicherweise zum Zeitpunkt des Urteils erzieherisch geboten, hierzu fehlten jedoch die Feststellungen. Ausgehend von den mittlerweile erfolgten Urinkontrollen und der freiwilligen Teilnahme an weiteren Beratungsgesprächen erscheint aktuell jedenfalls eine Weisung in diese Richtung entbehrlich 26 7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.