OLG München, Endurteil v. 10.11.2023 – 36 U 6698/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 10.11.2023 – 36 U 6698/22 Download Drucken Titel: Kein Schadensersatzanspruch wegen Verw
Art. 4Abs.
2, 5 VO (EG) Nr. 715/2007 bzw. mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse des Käufers an der Befreiung von einer so nicht gewollten Verbindlichkeit ist nicht vom Schutzzweck dieser Normen umfasst. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Käufer von Diesel-Pkw in Fällen wie dem vorliegenden wegen der Verletzung ihres wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts aus dem behaupteten Verstoß gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung) und Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB herleiten können, da das Interesse, nicht zu einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht in den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2022, VII ZR 565/21 BeckRS 2022, 11994, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 22.04.2022, VII ZR 720/21, BeckRS 2022, 12628, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022, III ZR 87/21 BeckRS 2022, 4565, Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, BeckRS 2020, 19146, Rn. 10 ff., BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 72 ff.). Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften auch einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und bei Fehlern im Genehmigungsverfahren einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf Rückabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 76). 31 Hieran hält der BGH auch nach dem Urteil des EuGH vom 21.03.2023 in der Rechtssache C-100/21 ausdrücklich fest (BGH, Urteil vom 26.06.23 – VIa ZR 335/21, Rn.18ff). 32
- e)Auch das erstinstanzliche Vorbringen der Klagepartei zu einer unzulässigen Getriebekonfiguration, vermag den geltend gemachten Anspruch nach §§ 826, 31 BGB nicht zu begründen. 33
- aa)Die Behauptung der Klagepartei, das streitgegenständliche Fahrzeug weise eine unzulässige Getriebekonfiguration auf, erfolgte ersichtlich ins Blau hinein. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die behauptete Funktion im streitgegenständlichen Fahrzeug tatsächlich verbaut wurde, fehlen. Vielmehr ist die Beklagte den Behauptungen der Klagepartei, die beschriebene Getriebekonfiguration „AL551“ sei im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut, mit einem substantiierten Vortrag entgegengetreten. Eine Erwiderung auf das Gegenvorbringen der Beklagten erfolgte nicht. Vor diesem Hintergrund war den Beweisangeboten nicht nachzukommen. 34
- bb)Im Übrigen handelt es sich bei der behaupteten Abweichung der Schaltpunktsteuerung im Bereich des Getriebes nicht um eine Abschalteinrichtung im Sinne Art.3 Nr.10 der VO (EG) 715/2007. Die Getriebesteuerung des Fahrzeugs wirkt gerade nicht unmittelbar auf das Emissionssteuerungs- bzw. Emissionskontrollsystem ein. Zwar kann auch eine mittelbare Einwirkung auf das Emissionsverhalten, etwa durch eine Steuerung der Schaltpunkte, als sittenwidrige Schädigung zu bewerten sein, unabhängig davon, ob eine solche Manipulation begrifflich als Abschalteinrichtung im Sinne Art. 3 Nr.10 der VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist. Vorausgesetzt ist, dass es sich dabei um eine evident unzulässige Manipulation handelt, die den Schluss auf ein Rechtswidrigkeitsbewusstsein der für die Beklagten handelnden Personen zulässt (BGH, Hinweisbeschluss vom 21.03.22, VIa ZR 334/21, BeckRS 2022, 10201 Rn. 22). Hierfür ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. 35 2. Für die Anträge auf Feststellung des Annahmeverzuges und der Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten fehlt es mangels Schadenersatzanspruches an den Anspruchsvoraussetzungen, sie teilen das Schicksal des Hauptantrages zu Ziff.1. 36 3. Der Hilfsantrag zum geltend gemachten Differenzschadenersatzanspruch ist zulässig, da essich nicht um eine Klageerweiterung, sondern lediglich um eine auch in der 2. Instanz stets zulässige Antragsänderung nach §§ 525 S. 1, 264 Nr. 2 ZPO handelt, denn dem vom Kläger in erster Linie auf §§ 826, 31 BGB gestützten „großen Schadensersatz“ einerseits und einem Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV andererseits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, juris Rdnr. 45). Wechselt der Kläger jedoch nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Antrag auf einen abgewandelten Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Klageänderung i. S. d. § 263 ZPO vor (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2015, XI ZR 536/14, juris Rdnr. 33). 37 Dieser Hilfsantrag erweist sich aber im Ergebnis als unbegründet. 38
- a)Zwar kommt, nachdem zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses unstreitigeine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und auch noch kein Software-Update aufgespielt war, ein Anspruch aus §§ 823 Abs.
§§ 6, 26, 27 Abs.
1 EG-FGV gegen den Fahrzeughersteller nach Maßgabe der Entscheidungen des BGH vom 26.06.2023 (BGH VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VI a ZR 1031/22) auf Ersatz des Differenzschadens im Bereich von 5 bis 15% des Kaufpreises in Betracht. 39
- b)Die Klagepartei bringt vor, sie sei über ein durchzuführendes Software-Update im Zusammenhang mit dem Kaufvertragsabschluss durch die Verkäuferin nicht unterrichtet worden. Ein hinreichend substantiierter Vortrag der Beklagten dazu, dass das vor Übergabe des Fahrzeugs vorgenommene Software-Update zum Gegenstand des Kaufvertragsabschlusses gemacht worden sei, fehlt. Hiergegen stehen auch die glaubhaften Angaben des Zeugen J. W.. Insoweit geht der Senat davon aus, dass Gegenstand des Kaufvertragsabschlusses am 28.11.2018 das Fahrzeug im damaligen Zustand ohne das Software-Update war. 40
- c)Der Anspruch scheitert nicht am fehlenden Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität.Auch wenn im Falle der Verhaltensänderung des Fahrzeugherstellers eine Kausalitätsvermutung zugunsten der Klagepartei nicht greift (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 –, Rn. 57, juris), konnte die Klagepartei den Beweis führen, dass sie das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie gewusst hätte, dass es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist und dass es von einer behördlichen Maßnahme, eine Betriebsstillegung einschließend, bedroht sein kann. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Aussagen des Ehemanns der Klägerin, dem Zeugen J W, im Rahmen der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2023 fest. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen haben sich auch vor dem Hintergrund des Näheverhältnisses zur Klägerin nicht ergeben. 41
- d)Der Schadenersatzanspruch §§ 823 Abs.
§§ 6, 26, 27 Abs.
1EG-FGV scheitert hier jedoch am fehlenden Verschulden der Beklagten. Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten ist ein Verschulden, d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit. 42 Vor dem Hintergrund der zu unterstellenden Pflichtverletzung obliegt es zwar grundsätzlich der Beklagten, den Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Inverkehrgabe einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung für den Zeitpunkt des Kaufvertrages zu widerlegen (BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, beck-online, Rn. 61 ff.). Hat der Fahrzeughersteller jedoch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einer Art und Weise bekanntgegeben, die eine allgemeine Kenntnisnahme erwarten lässt, und hat er eine Beseitigung der betreffenden Abschalteinrichtung allgemein, d.h. insbesondere nicht nur für neue, sondern auch für gebrauchte Kraftfahrzeuge veranlasst, kann ihm unter Umständen der Vorwurf einer fahrlässigen Schädigung solcher Käufer nicht mehr gemacht werden, die ein Fahrzeug nach der Verhaltensänderung des Herstellers gekauft haben (BGH, Urteil vom 26.6.2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 61, beck-online). Im Hinblick auf die Frage des Verschuldens des Herstellers kann es insoweit aber nicht auf die individuelle Kenntnis des einzelnen Käufers von der Betroffenheit des Fahrzeugs und von der mittlerweile eingetreten Verhaltensänderung des Herstellers ankommen. Maßgebend ist hierfür einzig das Verhalten des potentiellen Schädigers. Aufgrund der bereits weiter oben unter Ziff. 1.
- b)
- bb)näher dargestellten Verhaltensänderung kann der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am 28.11.2018 ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Inverkehrgabe einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung nicht mehr gemacht werden. Eine Haftung scheidet insoweit aus. 43 4. Der Hilfsantrag, gerichtet auf Beseitigung der streitgegenständlichen unzulässigen Abschalteinrichtungen für den Fall, dass der Hauptantrag unter Ziff.1 unbegründet sein sollte, geht mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen ins Leere. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob ein Beseitigungsanspruch neben einem Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht kommen kann (vgl. hierzu Dr. A. S. „Beseitigung der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung statt Differenzschaden in Dieselfällen“, in NJW 2023, 2531, beck-online).- Jedenfalls fehlt es hier an den haftungsbegründenden Voraussetzungen, insbesondere an einem Verschulden der Beklagten. 44 5. Auf die Fragen der Verjährung und des Vorteilsausgleichs kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidungserheblich an. III. 45 1. Die Kostenentscheidung des Versäumnisurteils bleibt aufrechterhalten und folgt dem § 91 ZPO. Die Kostenfeststellung erfolgt nur wegen der weiteren Kosten (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 20. Aufl. 2023, ZPO § 343 Rn. 3). 46 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 47 3. Die Zulassung der Revision ist vorliegend nicht veranlasst. 48 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde ausgehend von den Berufungsanträgen inAnwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt. Für den Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens ist hier maßgeblich auf den Wert des angefochtenen Urteilsauspruch abzustellen. Der zusätzlich gestellte Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde, erhöht den Streitwert hingegen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.2010 – XI ZB 40/09). Der Antrag auf Freistellung von den Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung ist ebenfalls nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 – VI ZB 22/07 –, juris). 49 Wegen der wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände waren die hilfsweise gestellten Anträge (Zahlungsantrag zum Differenzschadensersatz und Beseitigungsanspruch), obwohl über diese auch entschieden wurde, nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 1 GKG). Verkündet am 10.11.2023