LG München I, Endurteil v. 17.11.2023 – 12 O 5893/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 17.11.2023 – 12 O 5893/23 Download Drucken Titel: Wirksamkeit von Beitragsanpassungen
§ 256Abs.
2 ZPO als Vorfrage für den (Rück) Zahlungsantrag mit sich (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, NJW 2021, 378, 379 f., Rn. 19 f.). Davon geht auch der Kläger aus (Bl. 7 d.A.). Diese Klageanträge stehen mithin nicht gleichrangig nebeneinander, sondern in einem Vorgreiflichkeitsverhältnis zueinander. 63 Dieser Charakter des Feststellungsantrags als vorgreifliche
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2 ZPO gebietet dann aber konsequenterweise nicht die Anwendung der für eine – davon zu unterscheidende – negative Feststellungsklage, sondern eben der für eine
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2 ZPO geltenden zivilprozessualen Grundsätze (so auch LG Meiningen, Az. 3 O 510/22 und 3 O 323/22, und auch LG Darmstadt, Urteil vom 07.12.2022, Az. 4 O 15/22): 64 Die Beweislastverteilung im Rahmen der
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2 ZPO folgt der Beweislastverteilung im Rahmen der Hauptsacheklage. Dies hat seinen Grund in Zweck und Natur der Zwischenfeststellungsklage, die die Ausdehnung der Rechtskraftwirkung auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis bewirken soll (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1994, Az. VIII ZR 165/93, NJW 1994, 1353, 1354; beck-online). Somit gilt für die
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2 ZPO das Verbot eines Widerspruchs zwischen Hauptsacheentscheidung und Zwischenfeststellung (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, § 256 Rn. 31). 65 Die Gefahr eines solchen verbotenen Widerspruchs zwischen Hauptsacheentscheidung und Zwischenfeststellung läge aber im Zivilverfahren über Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung – aufgrund der oben genannten „Doppelrelevanz“ der Beitragsanpassungswirksamkeit sowohl für den Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO als auch für den (Rück-)Zahlungsantrag – dann vor, wenn die Verteilung der primären Darlegungslast und Beweislast „je nach Antrag aufgespalten“, mithin für den vorgreiflichen Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO anders als für den (Rück-)Zahlungsantrag beurteilt werden würde und das Gericht bei fehlender Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO (non liquet) auf diese unterschiedliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zurückgreifen müsste (so auch Landgericht Meiningen, Az. 3 O 510/22 und 3 O 323/22). 66 Demnach ist nach allgemeingültigen zivilprozessualen Grundsätzen – gerade – im Zivilverfahren über Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung die primäre Darlegungslast und Beweislast einheitlich dem klagenden Versicherungsnehmer auferlegt. Somit trifft den klagenden Versicherungsnehmer auch hinsichtlich seines in die Zukunft gerichteten Antrags auf Feststellung einer zukünftig herabgesetzten Prämienhöhe die (oben dargestellte) Pflicht zur Konkretisierung seines Angriffs auf die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen. 67 Zu diesem Ergebnis führt auch die Kontrollüberlegung, dass andernfalls – aufgrund der oben dargestellten „Doppelrelevanz“ der in Streit stehenden Beitragsanpassungen sowohl als Rechtsgrund der vergangenen als auch der zukünftigen Prämienzahlungen – die oben dargestellten zivilprozessualen Grundsätze und der Wille des Gesetzgebers hinsichtlich des Verbots einer Ausforschung des Prozessgegners unterwandert werden würden. 68
(5)Mit diesen Argumenten, insbesondere hinsichtlich des systematischen Grundsatzes, dass bei einer auf §§ 812 ff. BGB (Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung) bzw. § 280 BGB (Pflichtverletzung aus dem Versicherungsvertrag) gestützten (Rück-)Zahlungsklage derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich auf das Fehlen eines Rechtsgrunds für seine eigene vorbehaltlose Zahlung (§ 812 Abs. 1 Satz 1
- Alt. BGB) bzw. die Pflichtverletzung des anderen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) beruft, sowie hinsichtlich des in der Bundestagsdrucksache 14/6036 vom 15.05.2001, Seite 120 zu den Nummern 21 und 22 (§§ 142, 144 ZPO) dokumentierten Gesetzgeberwillens, wonach eine „Ausforschung der Parteien […] prozessordnungswidrig“ ist und bleibt Bundestagsdrucksache 14/6036 vom 15.05.2001, Seite 120 zu den Nummern 21 und 22 (§§ 142, 144 ZPO), setzt sich auch der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 08.05.2023, Az. 38 U 6499/22 (BeckRS 2023, 13103, beck-online), nicht auseinander, sodass dessen von der hiesigen Ansicht abweichendem Ergebnis eine überzeugende Herleitung fehlt. Vielmehr vertreten sowohl das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 18.09.2023, Az. 8 U 810/23, BeckRS 2023, 24824, Rn 19 ff., beck-online) als auch das OLG Brandenburg (OLG Brandenburg, Urteil vom 12.07.2023, Az. 11 U 250/22, juris) als auch das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.07.2023, Az. 1 U 70/23, juris; Beschluss vom 19.06.2023, Az. 1 U 222/22, BeckRS 2023, 17333, beck-online; Hinweisbeschluss vom 22.05.2023, Az. 1 U 218/22, BeckRS 2023, 13996, beck-online) als auch das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2022, Az. 20 U 91/21, juris) die Auffassung, dass die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte bzw. nicht ins Blaue hinein bestritten werden kann. Diese Ansicht teilt auch der
- Senat beim Oberlandesgericht München selbst (OLG München, Verfügung vom 09.05.2023, Az. 14 U 745/23 e). Damit muss es bei den oben dargestellten systematischen Grundsätzen sein Bewenden haben. 69
(6)Diesen o.g. prozessualen Voraussetzungen hat der Kläger trotz der o.g. und durch ihn wahrgenommenen (Bl. 141 d.A.) Hinweise bis zuletzt nicht genügt. 70 Insbesondere hat der Kläger seinen Vortrag, dass „[d]er Klägervertreterin […] gegen die Beklagten und deren Mitbewerber:innen bereits zahlreiche geheimhaltungsbedürftige Kalkulationsunterlagen vor[liegen]“ würden (Bl. 142 d.A.), sowie seinen gleichermaßen pauschalen Verweis auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (Bl. 26 d.A.) trotz diesbezüglicher substantiierter Einwendung der Beklagten, dass diese „gegen einen anderen Versicherer“ ergangen seien (Bl. 88 d.A.), völlig pauschal gehalten und nicht auf den hier vorliegenden Einzelfall konkretisiert. Der bis zuletzt völlig pauschale klägerische Vortrag beschränkt sich damit auf einen offensichtlich „aufs Geratewohl“ für eine Vielzahl von Verfahren gegen eine Vielzahl unterschiedlicher Versicherer vorformulierten, nicht auf den hier vorliegenden Einzelfall individualisierten und jeglichen Bezug zum konkreten hiesigen Versicherungsverhältnis zwischen dem konkreten Kläger und der konkreten Beklagten vermissen lassenden und somit gemäß der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich zu klassifizierenden Vortrag „ins Blaue hinein“. 71 e) Demnach bilden die o.g. Beitragsanpassungen jeweils die wirksame Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der ungekürzten Beiträge im nichtverjährten Zeitraum ab 01.01.2020 (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19, r+s 2021, 95, Rn. 54, beck-online). 72
- Entsprechend – gerade wegen der oben dargestellten Vorgreiflichkeit des Zwischenfeststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 2 ZPO für den Zahlungsantrag kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden – besteht auch kein klägerischer Zahlungs-, Zins-, Nutzungsherausgabe- oder Nutzungsverzinsungsanspruch. 73 Auf die Verjährung klägerischer Ansprüche aus Beitragszahlungen bis einschließlich 31.12.2019 (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20, VerR 2022, 97; Urteil vom 19.12.2018; Az. IV ZR 255/17; OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020, Az. 9 U 237/19; Urteil vom 07.04.2017; Az. 20 U 128/16) kommt es somit im vorliegenden Fall nicht an. 74
- Ein mit dem Klageantrag Ziffer 3 geltend gemachter – und anhand des vorangegangenen Freistellungsantrags Ziffer 3 aus der Klageschrift vom 10.05.2023 hinsichtlich seiner geltend gemachten Höhe bestimmbarer – Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen scheidet bereits mangels Anspruchs in der Hauptsache aus. III. 75 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 76 Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde. 77 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39, 40, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4, 5, 9 ZPO (analog): Neben dem zuletzt gestellten Zahlungsantrag Ziffer 2 (9.768,36 €) erhöht der Feststellungsantrag Ziffer 1 den Streitwert nicht, soweit er sich auf denselben Zeitraum bezieht (BGH, Beschluss vom 20.01.2021, Az. IV ZR 294/19, BeckRS 2021, 1269, beckonline). Vom (zuletzt gestellten) Zahlungsantrag Ziffer 2 umfasst sind die Beitragzahlungen bis einschließlich Oktober 2023 (Bl. 135 d.A.). Von dem gemäß § 9 ZPO analog zugrunde zu legenden Zeitraum von 3,5 Jahren bzw. 42 Monaten ab Anhängigkeit des Rechtsstreits (vgl. BGH a.a.O. und MüKoZPO/Wöstmann,
- Aufl. 2020, ZPO § 9 Rn. 9) zum 10.05.2023 (elektronischer Eingangsvermerk vom 10.05.2023 um 16:02 Uhr zu Bl. 1/47 d.A.) wirken daher nur 37 Monate streitwerterhöhend; die ersten fünf Monate ab Anhängigkeit (Juni, Juli, August, September und Oktober 2023) dagegen sind bereits vom (zuletzt gestellten) Zahlungsantrag Ziffer 2 umfasst (vgl. BGH a.a.O.). Hiernach ist der Wert des ursprünglich gestellten (§ 40 GKG) Klageantrags Ziffer 1 mit [-0,10 € + 119,80 € – 0,08 € – 0,13 € + 66,15 € – 15,98 € + 8,44 € + 80,47 €) x 37] 9.567,09 € anzusetzen. Der Klageantrag Ziffer 3 und die im Klageantrag Ziffer 2 enthaltenen Anträge auf Zinsen, Nutzungen und Nutzungszinsen bleiben als Nebenforderungen gemäß § 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertbemessung außer Betracht.