2 S. 2 und 3 SGB IV besteht seit 01.04.2022 eine Verpflichtung der Deutschen Rentenversicherung B1., bei sog. Dreiecksverhältnissen den Status umfassend – also unter Beteiligung des Dritten – zu prüfen. (Rn. 28)
den Vorgaben der Kassenärztlichen Vereinigung B. richten. Der Beigeladene zu 1) entscheide dabei eigenständig, welche und wie viele Dienste er im Auftrag der Klägerin übernehme. Fahrdienste fänden von zu Hause aus statt. Der Beigeladene zu 1) kenne nicht einmal die einzelnen Gesellschafter der Klägerin persönlich. Daher habe der Beigeladene zu 1) auch niemals an Dienstbesprechungen der Klägerin teilgenommen.
seinen Angaben benutzt er nahezu ausschließlich eigene Arbeitskleidung, eigenes medizinisches Equipment inkl. Medikamente etc. Sämtliche Arbeitsmaterialien wie z.B. Stethoskop, Messgeräte, Arzttasche, Medikamente, Schutzausrüstung seien vom Beigeladenen zu 1) auf eigene Kosten angeschafft worden.
dem Vortrag der Beteiligten sei der Beigeladene zu 1) auch nicht in Dienstpläne der Klägerin eingebunden. Ebenso habe er an keinen von der Klägerin organisierten Schulungsmaßnahmen teilgenommen. 6 Bis zur Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung B1. (Clearingstelle) war der Beigeladene zu 1) dreimal für die Klägerin tätig (10.10.2019 18.00 – 21.00 Uhr Praxisdienst in den von der KVB bestimmten Räumlichkeiten; 27.06.2020 15.00 – 21.00 Uhr Praxisdienst in den von der KVB bestimmten Räumlichkeiten; 22.07.2020 22.00 – 23.07.2020 8:00 Uhr Fahrdienst). 7 Die vom Beigeladenen zu 1) erbrachten medizinischen Leistungen wurden in den vorliegenden Vertretungsfällen von der Klägerin mit der Kassenärztlichen Vereinigung B. abgerechnet. Der Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin ein pauschales und garantiertes Vertretungshonorar in Höhe von 600 Euro. Wenn die Klägerin einen höheren Betrag gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet hätte, wäre dieser Betrag dem Beigeladenen zu 1) in voller Höhe erstattet worden. 8 Die Einzelbeauftragung erfolgte
dem Vortrag der Beteiligten jeweils durch einen telefonischen Anruf der klägerischen Praxis, mit der Frage, ob der Beigeladene zu 1) die Bereitschafts- bzw. Notdienste übernehmen könne. Der Klägerin sei es
den Angaben der Beteiligten nicht möglich gewesen, den Beigeladenen zu 1) zu den Diensten zu verpflichten. 9 Dem Beigeladenen zu 1) wurde von der Kassenärztlichen Vereinigung B. eine eigene Abrechnungsnummer zugeteilt. 10 Bezüglich den Modalitäten der vertretungsweisen Übernahme von Bereitschafts- und Notdiensten erläuterte der Beigeladene zu 1) in einem weiteren Schreiben vom 14.01.2021 gegenüber der Beklagten, dass es in den Bereitschaftspraxen medizinische Fachangestellte gebe. Im Fahrdienst sei ein Fahrer tätig. Die Bezahlung des Personals erfolge von der Kassenärztlichen Vereinigung B. bzw. einer von ihr gegründeten Tochtergesellschaft. Bei der Einsatztätigkeit würden die medizinischen Fachangestellten die Patientendaten erfassen und die notwendigen Formulare vorbereiten. Gelegentlich würden sie ein EKG oder eine Infusion vorbereiten. Im Fahrdienst werde der Beigeladene zu 1) von zu Hause oder gegebenenfalls von einem anderen von ihm bestimmten Ort innerhalb des Einsatzgebietes abgeholt. Der Praxisdienst finde ausschließlich in den von der Kassenärztlichen Vereinigung B. bestimmten Dienstpraxen statt und nicht in den Praxisräumen der Klägerin. Die Dokumentationspflicht in den Bereitschaftsdiensten unterliege den allgemein für Ärzte üblichen Regelungen. Die Dokumentation müsse
dem Patientenrechtegesetz die wesentlichen Aspekte der Anamnese, Diagnose und Behandlung enthalten. In den Bereitschaftspraxen würden die Arbeitsmittel größtenteils von der Kassenärztlichen Vereinigung B. bzw. ihrer Tochtergesellschaft gestellt. Der Beigeladene zu 1) verwende jedoch in der Praxis,
seinen Angaben regelmäßig seine eigenen Arbeitsmittel wie z.B. Stethoskop, Blutdruckmessgerät, Ohrthermometer und Diagnostiklampe, weil sie von besserer Qualität seien. Im Fahrdienst würden die Arbeitsmittel vom Beigeladenen zu 1) gestellt und gekauft. Hierfür hat er verschiedene Rechnungen vorgelegt. Abschließend wies der Beigeladenen zu 1) darauf hin, dass er seine Dienste auch weiteren Vertragsarztpraxen anbiete. 11 Mit Schreiben vom 16.03.2020 hörte die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) dahingehend an, dass beabsichtigt sei, in dem Auftragsverhältnis für den Bereich der Übernahme als Arzt für die Bereitschaft- bzw. Notdienste für die Kassenärztlich Vereinigung für die Gemeinschaftspraxis Dr. G., Dr. L., Dr. W., Dr. R. für den 10.10.2019, 27.07.2020 und 22.07.2020 bis 23.07.2020 Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung und keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung wegen Geringfügigkeit (Kurzfristigkeit) festzustellen. 12 Mit Bescheid vom 11.05.2022 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit am 10.10.2019, 27.07.2020 und 22.07.2020 bis 23.07.2020 für die Klägerin bezüglich der vertretungsweisen Übernahme des Bereitschafts- bzw. Notdienstes eine abhängige Beschäftigung darstelle. Als Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wurden von der Beklagten wörtlich festgestellt: * „Bei Annahme eines Einsatzes sind Sie an die vereinbarten Zeiten gebunden. * Die ärztliche Leistungserbringung in der Notfallpraxis erfolgt unter zwingender Beachtung der von der Kassenärztlichen Vereinigung B. als Praxisbetreiber vorgegebenen organisatorischen Rahmenbedingungen und Handlungsabläufe. * Für die einzelnen Bereitschaftsdienste wird eine Bereitschaftspauschale gezahlt. * Die Tätigkeit ist in der Bereitschaftspraxis der kassenärztlichen Vereinigung B. oder bei Bedarf bei den Patienten zu Hause ausgeübt. * Es erfolgt kein Einsatz von Eigenkapital bzw. eigener Betriebsmittel in erheblichem Umfang. * Ein unternehmerisches Risiko oder Chance besteht in der Ausübung der Tätigkeiten nicht. * Die Einsätze der einzelnen Ärzte werden durch Dienstpläne geregelt. * Regelmäßige Fortbildungen für den Bereitschaftsdienst sind wahrzunehmen. * Es werden fremde Leistungspflichten der Kassenärztlichen Vereinigung und der von ihr zugelassenen, ursprünglichen zum Dienst eingeteilten Vertragsärzte, innerhalb einer fremd organisierten und überwiegend fremdfinanzierten Betriebsorganisation übernommen.“ 13 Merkmale für eine selbständige Tätigkeit wurden von der Deutschen Rentenversicherung B. keine festgestellt.
einer Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen, bestehe
Auffassung der Beklagten ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) zur Klägerin. 14 Mit Schriftsatz vom 13.06.2022 legte die Klägerin Widerspruch ein. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) gebe es gerade keine Einsatzpläne o. ä. Der Beigeladene zu 1) sei in seiner Entscheidung völlig frei, ob er einen Bereitschaftsdienst für einen der Ärzte der Klägerin annehme oder nicht. Eine Verpflichtung hierzu gebe es nicht. Ebenso sei festzuhalten, dass der Beigeladene zu 1) wesentliche Betriebsmittel für seine Beschäftigung selbst besorge. Er arbeite während der Bereitschafts- bzw. Notdienste mit seinem eigenen Arztkoffer, den er sich selbst angeschafft habe. Von der Klägerin würden weder Praxisräume noch Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Eine Weisungsbefugnis im Rahmen der konkreten Ausübung der Vertretungstätigkeit durch die Klägerin bestehe nicht. 15 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2022 zurückgewiesen. 16 Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf dem Vortrag im Widerspruchsverfahren verwiesen bzw. dieser wiederholt. 17 Mit Beschluss vom 29.12.2022 hat das Sozialgericht die Kassenärztliche Vereinigung beigeladen. 18 Am 12.01.2023 hat das Gericht einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Sozialgericht Landshut durchgeführt. Ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag führte der Beigeladene zu 1) aus, dass er zu keinem Zeitpunkt Patienten der klägerischen Praxis behandelt habe. Für seine berufliche Tätigkeit als auch für seine ärztliche Vertretertätigkeit habe er eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Tätigkeit für die Klägerin zu 1) sei auch nicht beendet worden. 19 Die Klägerin beantragt, dem Bescheid der Beklagten vom 11.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2022 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werde. 20 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 21 Die Beigeladenen haben keine eigenen Anträge gestellt. 22 Die Beteiligten haben übereinstimmend ihre Zustimmung zu einer Entscheidung
2 SGG erteilt (vgl. Niederschrift über den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 12.01.2023 und Zustimmung der Beigeladenen zu 2) mit Schriftsatz vom 16.01.2023). 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe 24 Die Kammer durfte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im Wege des schriftlichen Verfahrens erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Der Beigeladene zu 1) steht während der vertretungsweisen Übernahme von Bereitschafts- und Notdiensten für die Klägerin nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dieser. 25 I. Die richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1, § 55 Abs. 3 SGG). Die isolierte Aufhebung des Statusfeststellungsbescheids reicht im Regelfall nicht aus, da in diesem Fall die Beteiligten mit einer Überprüfung des Auftragsverhältnisses im Rahmen einer Betriebsprüfung
1 SGB IV rechnen müssen. 26 II. Da es sich bei einem Statusfeststellungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (BSG Urt. v. 29.3.2022 – B 12 KR 1/20 R), ist eine Änderung der Rechtslage – hier: Änderung des § 7a SGB IV IdF d. Art. 2c Nr. 2 Buchst. a G v. 16.7.2021 I 2970 mWv 1.4.2022 – ab dem durch den Gesetzgeber bestimmten Zeitpunkt zu beachten. Für die rechtliche Überprüfung eines solchen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ist maßgeblich der Sach- und Rechtszustand zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (BSG Urt. v. 15.11.2016 – B 2 U 19/15 R, BeckRS 2016, 112892). Dies bedeutet, dass für die ab 01.04.2022 noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Statusfeststellungsverfahren grundsätzlich die ab 01.04.2022 geltende Rechtslage zu Grunde zu legen ist. Anders gilt nur dann, wenn das streitige Tätigkeitsverhältnis bereits vor dem 01.04.2022 beendet wurde (zum Geltungszeitraumprinzip vgl. LSG Baden-Württemberg 20.5.2022 – L 4 BA 3707/20, BeckRS 2022, 12888 unter Verweis auf BSG Urt. v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R). Besteht – wie vorliegend – das Auftragsverhältnis jedoch über den 31.03.2022 hinaus fort, bedeutet dies, dass von der Deutschen Rentenversicherung z.B. nur noch eine Entscheidung über den Erwerbsstatus erfolgen darf (§ 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV). Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, dass das intertemporale Verwaltungsverfahrensrecht weitgehend dem intertemporalen Prozessrecht folgt (so LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2022 – L 3 BA 53/18, BeckRS 2022, 40558), also bei einer Verwaltungsentscheidung unter alter Rechtslage, es auch im Prozess bei der Rechtsprüfung
altem Recht bleibt, führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. 27 Der streitgegenständliche Bescheid datiert vom 11.05.2022 und es wurde von der Beklagten zu Recht auch die ab 01.04.2022 geltende neue Rechtslage angewandt. 28 III. Streitgegenstand eines Statusfeststellungsverfahrens ist seit 01.04.2022 die isolierte Feststellung des Erwerbsstatus ohne Prüfung der Versicherungspflicht. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Statusfeststellungsbescheid vom 11.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2022 gemäß § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV alleine über das Auftragsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin entschieden. Nicht entschieden wurde von der Beklagten, ob in dem Verhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Hierzu hätte die Beklagte
den § 7a Abs. 2 S. 2 und 3 SGB IV die Kompetenz und die Verpflichtung gehabt. 29 IV. Der Beigeladene zu 1) steht in seiner Tätigkeit der vertretungsweisen Übernahme von Bereitschafts- und Notdiensten anstelle der Klägerin für die G. (Beigeladene zu 2) nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV) zu der Klägerin. Dieses Tätigkeitsverhältnis stellt sich vielmehr als Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dar. 30 1) Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB).
Satz 2 sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 31 Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem
Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen
dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr. des BSG, u. a. Urteil vom
konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit erbracht wird. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom
1, § 72 Abs. 1 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Der Sicherstellungsauftrag
1 SGB V umfasst
Abs. 1b dieser Vorschrift auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Bereitschafts- bzw. Notdienst). 34 Die Sicherstellung von Bereitschafts- und Notdienst ist eine gemeinsame Aufgabe aller Vertragsärzte und somit auch die der Klägerin bzw. ihrer Gesellschafter, die nur erfüllt werden kann, wenn grundsätzlich alle zugelassenen Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten – vorbehaltlich der in der Notdienstordnung geregelten Ausnahmetatbestände – herangezogen werden (BSG Urt. v. 18.10.1995 – 6 RKa 66/94; BSG Urt. v. 6.9.2006 – B 6 KA 43/05 R, MedR 2007, 504). Im Grundsatz sind deshalb alle Vertragsärzte verpflichtet, am Notdienst teilzunehmen (stRspr. vgl. BSG Urt. v. 11.5.2011 – B 6 KA 23/10 R, NZS 2012, 398; BSG Urt. v. 6.2.2008 – B 6 KA 13/06 R; BSG Urt. v. 15.9.1977 – 6 RKa 8/77, BSGE 44, 252; BSG Urt. v. 9.8.2015 – B 6 KA 41/14 R, BSGE 119, 248). Die grundsätzliche Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am Notdienst folgt dabei aus seinem Zulassungsstatus (BSG Urt. v. 23.3.2016 – B 6 KA 7/15 R). 35 Statusrechtlich zu beachten gilt es dabei, dass zugelassene und ermächtigte Ärzte in ihrer Tätigkeit für die vertragsärztliche Versorgung
dem Regelungskonzept des SGB V zwingend Selbstständige und damit Nichtbeschäftigte sind (mwH Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. November 2020 – L 14 R 5170/17
gehend BSG 7.5.2021 – B 12 R 5 /21 R – Rücknahme). Die bedeutet zunächst, dass die Ärzte der Klägerin bei der Übernahme von Not- und Bereitschaftsdiensten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung B. zwingend als Selbständige tätig sind. 36 Die zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte können sich in der Wahrnehmung des Notdienstes – wie vorliegend auch geschehen – durch geeignete Ärzte vertreten lassen, soweit dies in der Notfall- bzw. Bereitschaftsdienstordnung vorgesehen ist (BSG Urt. v. 6.2.2008 – B 6 KA 13/06 R, MedR2009, 428).
2 und 3 Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung B. 2013 (zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 23.11.2019) ist eine entsprechende Vertretung ausdrücklich zulässig. 37
außen ist der Beigeladene zu 1) nicht als angestellter Arzt der Klägerin aufgetreten. Die wesentlichen Arbeitsmaterialien wie zum Beispiel ein Stethoskop, Blutdruckmessgeräte, Arzttasche, Medikamente, Schutzausrüstung wurden überwiegend vom Beigeladenen zu 1) auf eigene Kosten selbst angeschafft. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest, da hierfür entsprechende Belege vorgelegt wurden und keiner der Beteiligten diesem Vortrag widersprochen hat. Der Beigeladene zu 1) hat auch zu keinem Zeitpunkt an Dienstbesprechungen der klägerischen Praxis teilgenommen. Die einzige Verbindung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) war ein telefonischer Anruf, ob entsprechende Bereitschafts- bzw. Notdienste übernommen werden können und die Abrechnung des Bereitschaftsdienstes im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1). 41 Vorliegend ist auch zu beachten, dass der Beigeladene zu 1) nicht zur Erwirtschaftung eines finanziellen bzw. wirtschaftlichen Erfolges „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ von der Klägerin eingesetzt wurde. Zwar rechnete die Klägerin die Einsatztätigkeiten des Beigeladenen zu 1) unmittelbar mit der Kassenärztlichen Vereinigung B. ab. Die Beteiligten führten im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 12.01.2023 jedoch übereinstimmend aus, dass dem Beigeladenen zu 1) ein Honorar von 600 Euro garantiert wurde. Soweit die Klägerin jedoch einen höheren Betrag hätte abrechnen können, wäre dieser Betrag in vollem Umfang an den Beigeladenen zu 1) weitergeleitet worden. Die Klägerin fungierte damit insoweit überwiegend als Zahlstelle ohne aus dem Einsatz des Beigeladenen zu 1) einen wirtschaftlichen Erfolg erzielen zu wollen. 42 Privatpatienten während der Notdienstvertretertätigkeit konnten vom Beigeladenen zu 1) sogar unmittelbar mit den Patienten abgerechnet werden. Dabei stellten die Beteiligten auch übereinstimmend klar, dass vom Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Notdienstvertretertätigkeit zu keinem Zeitpunkt Patienten der Klägerin behandelt wurden. Der Beigeladen zu 1) verfügte für seine berufliche Tätigkeit als auch für seine ärztliche Vertretertätigkeit über eine Berufshaftpflichtversicherung. 43 Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit deutlich, von dem Fall der Vertretung einer Arztpraxis gemäß § 32 Ärzte-ZV, wo der Vertreter
der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R) in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Praxisinhaber steht. Aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Praxispersonal und der kostenfreien Nutzung von Einrichtungen und Mitteln der Gemeinschaftspraxis ist der Praxisvertreter in deren Arbeitsabläufe eingegliedert. Dies ist vorliegend jedoch nicht Fall (ebenso ein Beschäftigungsverhältnis verneinend LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.04.2016 – L 4 R 318/14; BeckOK KHR/Dettling,
2 S. 2 und 3 SGB IV besteht seit 01.04.2022 grundsätzlich eine Verpflichtung der Deutschen Rentenversicherung B1. bei sog. Dreiecksverhältnissen, den Status umfassend zu prüfen. Bereits unter alter Rechtslage zu § 7a SGB IV war
BSG Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 12/17 R bei Anhaltspunkten, dass ein Beschäftigungsverhältnis besteht und dass der Auftragnehmer in Betriebsorganisation eines Dritten eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, der Dritte an dem Statusfeststellungsverfahren zu beteiligen. Bisher ist nicht geklärt, ob Gerichte ohne entsprechende vorhergehende Verwaltungsentscheidung der Deutschen Rentenversicherung B
2 S. 2 und 3 SGB IV die Kompetenz aber auch die Verpflichtung, eine Tätigkeit umfassend und nicht nur begrenzt auf jeweils ein Rechtsverhältnis zu beurteilen. Stellt die DRV ein Beschäftigungsverhältnis fest, ermächtigt § 7a Abs. 2 S. 2 SGB IV auch zu der – ergänzenden – Feststellung, ob dieses zu dem Dritten (Einsatzbetrieb) besteht. Voraussetzung für die ergänzende Feststellung ist, dass aufgrund des ermittelten Sachverhalts Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert ist und seinen Weisungen unterliegt, so dass in Betracht kommt, dass er sozialversicherungsrechtlich
1 und 2 SGB IV zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtet ist. Im Ergebnis sollte jedenfalls frühzeitig eine Prüfung der Dreiecksverhältnisse ermöglicht werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die DRV eine entsprechende Drittfeststellung zu treffen. Eine begrenzte Statusfeststellung bezogen auf das unmittelbare Vertragsverhältnis ist unzulässig. 49 Das Anfrageverfahren ist bei Dreiecksverhältnissen mit der Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids an alle Beteiligten abzuschließen.
den aktuellen Arbeitsanweisungen der DRV (Vgl. 6.5 GRA zu § SGB_IV § 7a abrufbar unter https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0001_25/gra_sgb004_p_0007a.html.) sind in Fällen, bei denen das streitige Rechtsverhältnis als Beschäftigung zu qualifizieren ist und der Dritte jedoch nicht Arbeitgeber ist, die Bescheide unterschiedlich zu tenorieren. Im Bescheid an den Dritten ist der Arbeitgeber nicht zu benennen, sondern ausschließlich festzustellen, dass ein Beschäftigungsverhältnis zum Dritten nicht besteht. 50 2. Vorliegend hat die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden verschiedene Feststellungen getroffen,
denen sich eine Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung B. aufdrängen hätte müssen. So wurde u.a. ausgeführt, dass die ärztliche Leistungserbringung in der Notfallpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung B. unter zwingender Beachtung der von der Kassenärztlichen Vereinigung B. als Praxisbetreiber vorgegebenen organisatorischen Rahmenbedingungen und Handlungsabläufe erfolge. Es würden zudem fremde Leistungspflichten der Kassenärztlichen Vereinigung B. und der von ihr zugelassenen, ursprünglichen zum Dienst eingeteilten Vertragsärzte, innerhalb einer fremdorganisierten und überwiegend fremdfinanzierten Betriebsorganisation übernommen. Die Deutsche Rentenversicherung hätte somit die Kassenärztliche Vereinigung
1 Nr. 2 SGB X beteiligen müssen, damit diese Beteiligte des Verwaltungsverfahrens wird und
2 SGB X bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken kann. 51 3. Eine mögliche Eingliederung in die Betriebsorganisation der Beigeladene zu 2) führt jedoch zunächst nicht dazu, dass hiermit ein Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin begründet werden kann. Im streitgegenständlichen Verfahrene besteht aber auch kein – fingiertes – Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV i.V.m. §§ 9, 10 AÜG zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Kassenärztlichen Vereinigung B. (Beigeladenen zu 2). 52
den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und sonstigen Personalverschaffungsverträgen eine solche nicht vor. Die Voraussetzungen einer Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG sind nicht erfüllt.
dieser Vorschrift bedürfen Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis. Über eine solche Erlaubnis verfügte die klägerische Praxis nicht. Folge hiervon ist jedoch nicht, dass ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Beigeladenen zu 2) und dem Beigeladenen zu 1) gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG zu fingieren ist. Danach gilt bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen. Bei der illegalen Arbeitnehmerüberlassung wird der Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, ohne dass die hierfür erforderliche Überlassungserlaubnis vorhanden ist oder wenn ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht vorliegt oder die zulässige Höchstüberlassungsdauer überschritten wird. 54 Die Kammer kann vorliegend dahinstehen lassen, ob bei der vorliegenden Form der Personalverschaffung überhaupt den Anwendungsbereich des AÜG eröffnet ist. Da
den obigen Ausführungen gerade kein Arbeitnehmer der Klägerin überlassen wurde, liegt
der Rechtsprechung des BAG schon begrifflich keine Arbeitnehmerüberlassung vor. Das BAG stellte in der Entscheidung vom 26.4.2022 – 9 AZR 139/21 nochmals klar, dass Arbeitnehmerüberlassung nur dann in Betracht kommt, wenn der Leiharbeitnehmer zum Verleiher in einem Arbeitsverhältnis steht. Ist der „Leiharbeitnehmer“ dagegen gerade kein Arbeitnehmer des Verleihers (z. B. wie vorliegend freier Mitarbeiter oder sonstiger Selbständiger), ist das AÜG von vornherein nicht anwendbar (sog. verleiherbezogner Ansatz). Selbst wenn man einen entleiherbezogenen Ansatz (vgl. nur LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 27.4.2017 – L 1 KR 405/15) folgen würde, liegt vorliegend kein Beschäftigungsverhältnis vor, da der Beigeladene zu 1) auch nicht in einem fremden Betrieb (hier der Kassenärztlichen Vereinigung B.) eingegliedert ist. 55 Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Kläger im Rahmen des § 75 Abs. 1b SGB V tätig geworden ist. Ärzte, die als Poolarzt aber auch als klassische Vertreter am Bereitschafts- und Notdienst teilnehmen, sind weder in einen fremden Betrieb (hier Kassenärztlichen Vereinigung B.) eingegliedert, noch unterliegen sie deren Weisungen. Da die Durchführung von Notdiensten Ausfluss der allgemeinen Berufspflichten von Ärzten und gerade auch und in erster Linie von selbständig tätigen Ärzten ist, führt die Organisation des Notdienstes durch die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht zur Einrichtung eines „Betriebs“ im arbeitsrechtlichen Sinne (s. hierzu und zum Folgenden Dettling/Gerlach/Dettling,
alledem ist in einer Gesamtschau
Auffassung der Kammer das Erscheinungsbild einer Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1) gegeben. 58 V. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 197a SGG i.V. m. § 154 Abs. 1, Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben selbst keine Anträge gestellt und sich damit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben, § 162 Abs. 3 VwGO. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer ihnen keine Kostenerstattung zugesprochen. 59 VI. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich
1 SGG i.V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.