einem vereinbarten Schlüssel einen Anteil an der Gesamtzahl der verkauften Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr zu. 3 Mit Rundschreiben vom 26. Mai 1981 hatte das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr zu Fragen im Zusammenhang mit dem Ansatz von Gültigkeitstagen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV dahingehend Stellung genommen, dass als Gültigkeitstage die Tage angesetzt werden könnten, an denen für den Auszubildenden
Fahrplan eine Fahrtmöglichkeit bestehe und diese Fahrtmöglichkeit durch Tarifbestimmungen nicht ausgeschlossen sei. Beim Betrieb von mehreren Linienverkehren, die teils von Montag bis Samstag, teils nur von Montag bis Freitag durchgeführt würden, seien für die in den einzelnen Linienverkehren verkauften Monatskarten jeweils die Gültigkeitstage anzusetzen, die sich
den Fahrplänen ergäben. Ein Ansatz von 26 Gültigkeitstagen sei nur möglich, wenn der Auszubildende mit seiner am Samstag gültigen Monatskarte von „seiner“ Haltestelle (Wohnort) aus die Teilstrecke am Samstag befahren könne. Die Benutzung einer anderen, in geringer Entfernung (1 bis 2 km) befindlichen Haltestelle könne noch als unschädlich angesehen werden. 4 Mit Schreiben vom
G für das Kalenderjahr 2013 sowie einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei ähnlichen Interessenlagen vom Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung durch Einzelmaßnahmen aus Vertrauensschutzgründen abgewichen werden könne. Das Rechnungsprüfungsamt habe die Praxis der Bestimmung der Gültigkeitstage bereits 1995 gerügt. 7 Mit Bescheid vom 20. September 2016 setzte die Regierung von Schwaben unter Anwendung der ministeriellen Maßgaben den Ausgleichsanspruch für das Kalenderjahr 2013 auf 4.079.415 EUR,- fest und bewilligte der Klägerin als Ausgleich für die Beförderung Auszubildender
Abzug bereits geleisteter Vorauszahlungen eine Abschlusszahlung in Höhe von 163.681,- EUR. 8 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom
G würden auch Nicht-Verkehrsverbünden gewährt. Nur § 3 Abs. 3 PBefAusglV treffe eine Regelung für Verkehrsverbünde. Wäre das Verkehrsunternehmen neben der danach erfolgenden Erhöhung der Beförderungsfälle so zu stellen, als hätte es auch am Samstag eine Verkehrsleistung erbracht, käme das einer Mehrfachanrechnung des Kooperationsumstands gleich. Der Verbundzuschlag solle gerade Verluste durch sog. „Parallellinien“ ausgleichen. Dabei würden auch die Gültigkeitstage berücksichtigt, da ja die Beförderungsfälle und nicht nur die Anzahl der verkauften Fahrkarten um den Verbundzuschlag erhöht würden. Auch die Berufung auf Vertrauensschutz sei nicht gerechtfertigt, da für das Jahr 2013 noch keine Festsetzungen getroffen worden seien. Den Unternehmern sei bekannt gewesen, dass das Ministerium die Berechnungspraxis hinterfrage. Das Schreiben des Ministeriums vom
Inkrafttreten des § 45a PBefG zum 1. Januar 1977 habe das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr mit dem an die
geordneten Behörden gerichteten Rundschreiben vom 26. Mai 1981 zusammenfassend festgestellt, dass als Gültigkeitstage die Tage anzusetzen seien, an denen für den Auszubildenden
Fahrplan eine Fahrtmöglichkeit bestehe und diese durch Tarifbestimmungen nicht ausgeschlossen sei. Hiervon sei das Staatsministerium ersichtlich auch in seinem Schreiben vom
Halbsatz 1 unterschritten werden könnten, soweit Fahrplanangebote nicht vorhanden seien, sei zumindest missverständlich.
dem Ausgeführten verbleibe als Anwendungsbereich der ersten Alternative nur der Fall eines Linienverkehrs gemäß § 42 Satz 2 PBefG ohne Fahrplan. Ansonsten sei das der Behörde eingeräumte Kürzungsermessen
gebotener gesetzeskonformer Auslegung der
rangigen Norm stets in der Weise auf Null reduziert, dass wegen des fehlenden Verkehrsangebots entsprechend zu kürzen sei. Auch die zweite Alternative des § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 PBefAusglV erscheine problematisch. Es erschließe sich nämlich nicht, inwiefern tarifliche Einschränkungen die Gültigkeitstage von Fahrausweisen noch zusätzlich begrenzen könnten. Angesichts der Unstimmigkeiten der ersten beiden Kürzungsalternativen habe das Oberverwaltungsgericht Brandenburg in seinem Urteil vom 30. Juni 1999 (4 A 11/98 – juris Rn. 43) zu der sich bereits damals abzeichnenden Neuregelung formuliert, jene enthielten eher eine Präzisierung des Begriffs der Gültigkeitstage als neu eröffnete Kürzungsmöglichkeiten. Damit sei im Rahmen von § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 1 und 2 PBefAusglV bereits kein Ermessen gegeben, so dass Ermessensfehler nicht in Betracht kämen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin ebenso wenig berufen, auch wenn bei ihren Anträgen in der Vergangenheit
G im Rahmen von § 3 Abs. 2 PBefAusglV jeweils die Höchstwerte hinsichtlich der Gültigkeitstage anerkannt worden seien. Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis könne auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensgrundsatzes keinen Anspruch auf ein Verwaltungshandeln gegen das Gesetz begründen. Die Klägerin habe, wie hilfsweise geltend gemacht, auch keinen Anspruch auf weitere Ausgleichszahlungen in Höhe von 65.847,- EUR.
G sei jeweils der Unternehmer bzw. das Verkehrsunternehmen anspruchsberechtigt, das die Beförderung durchgeführt habe. Die Vorschrift biete keine Rechtsgrundlage dafür, dass ein Verkehrsunternehmen die Mindereinnahmen eines anderen Verkehrsunternehmens ausgeglichen erhalte, die diesem durch Beförderungsleistungen im Ausbildungsverkehr entstanden seien. Ausgleichsleistungen
G könnten jedenfalls nur für genehmigte Linienverkehre des jeweiligen Unternehmers geleistet werden, was auch dann zu gelten habe, wenn die Unternehmen in einem Verkehrsverbund miteinander verbunden seien und ihr Verkehrsangebot aufeinander abgestimmt hätten. Ein Verkehrsverbund lasse die rechtliche und wirtschaftliche Eigenständigkeit seiner Mitglieder unberührt. Die erforderliche personenbeförderungsrechtliche Genehmigung werde nicht dem Verkehrsverbund, sondern dem Unternehmen erteilt, das den jeweiligen Linienverkehr betreibe. Die Auffassung der Klägerin führe dazu, dass eine Beförderungsleistung mehrfach ausgeglichen würde, nämlich einmal zugunsten des Verkehrsunternehmens, das die Leistung erbracht habe, und zusätzlich zugunsten eines oder sogar mehrerer anderer Mitglieder des Verkehrsverbundes, die an dem fraglichen Wochentag (Samstag) bzw. in den Schulferien keine Beförderungsleistung erbrächten. Der besonderen Angebotssituation bei Verkehrsverbünden habe der Normgeber jedoch bereits durch den sog. Verbundzuschlag Rechnung getragen (vgl. § 3 Abs. 3 PBefAusglV). Einen weiteren Ausgleich sehe weder § 45a PBefG noch die hierzu ergangene Personenbeförderungs-Ausgleichsverordnung vor. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Ausgleichs gemäß § 45a PBefG in Höhe von 19.645 EUR zu. Bei der Festsetzung des Ausgleichs sei jede genehmigte Linie einzeln zu betrachten und der Ausgleich damit streng linienbezogen zu berechnen. § 45a Abs. 1 PBefG nehme ausdrücklich auf „Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
den §§ 42 und 43 Nr. 2“ PBefG Bezug. Wer im Sinne von § 1 Abs. 1 PBefG mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43 PBefG) Personen befördere, müsse gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG im Besitz einer Genehmigung sein. Der Ausgleichsanspruch aus § 45a PBefG sei demnach von vornherein auf den Umfang der Genehmigung beschränkt. Da die Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 PBefG jeweils für die einzelne Linie erfolge, sei allein auf die Fahrtmöglichkeit auf dieser abzustellen. Dies gelte auch, wenn bei Verkehrsverbünden die Einzelgesellschafter die Unternehmer seien, die den Ausgleich beanspruchen könnten. Bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen seien ihre jeweiligen Erträge oder Ertragsanteile aufgrund von Einnahmeaufteilungsverträgen
AusglV sowie die Zahl der Beförderungsfälle und die mittleren Reiseweiten auf ihren jeweiligen Linien maßgeblich (vgl. im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 PBefAusglV in solchen Fällen BVerwG, U.v. 27.3.1992 – 7 C 26.91 – NVwZ 1992, 1198 f.). Der Unternehmer erhalte bereits für die am Samstag bzw. in den Schulferien fahrenden Linien entsprechende Ausgleichszahlungen. Warum er für eine oder sogar mehrere andere Linien, die keine Leistung an Samstagen bzw. in den Schulferien erbrächten, ebenfalls einen höheren Ausgleich erhalten sollte, erschließe sich nicht. Zudem sei völlig unklar,
welchen Kriterien entschieden werden solle, ob eine auch samstags bzw. in den Schulferien fahrende Linie eine oder mehrere andere Linien ergänze, so dass sie als Einheit betrachtet werden könnten und jeweils höhere Ausgleichsansprüche bestünden. Die ministeriellen Schreiben ließen die Frage unbeantwortet, ob bereits eine nicht angebundene Haltestelle die Berücksichtigungsfähigkeit des Samstags bei der nur von Montag bis Freitag verkehrenden Linie ausschließe oder es hierzu mehrerer bzw. wie vieler nicht angebundener Haltestellen bedürfe. Unklar sei überdies, ob hierbei zwischen „normalen“ und untergeordneten Haltestellen zu unterscheiden sei. Zweifelhaft erscheine zudem, ob ein fehlendes Samstagsangebot auch durch mehrere Linien unter Inkaufnahme eines Umsteigens ausgeglichen werden könne. Soweit das ministerielle Schreiben vom 24. Juni 2016 darauf abstelle, ob der Auszubildende mit seiner Fahrkarte von seiner Haltestelle aus auch am Samstag fahren könne, führe dies in der konkreten Verbundsituation nicht weiter, weil aufgrund der verbundinternen Verteilung der Fahrkarten nicht ermittelt werden könne, wessen Fahrkarte welcher Linie zugeordnet werde. Die Anerkennung von Parallelbedienungen und der damit nötige Vergleich einzelner Linien mit einer oder sogar mehrerer anderer Linien führe zu einem sehr hohen, kaum vertretbaren Verwaltungsaufwand. 12 Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie führt aus, das angefochtene Urteil berücksichtige nicht die Besonderheiten der Zuteilung von Zeitfahrausweisen im Verbund bei der Berechnung der Ausgleichsleistung
G und verstoße gegen §§ 3, 5 PBefAusglV und die Grundsätze des Vertrauensschutzes. Es müsse unstreitig ein tatsächliches Verkehrsangebot hinsichtlich der auf den Tickets aufgedruckten zeitlichen und räumlichen Gültigkeit vorhanden sein, um den vollen Ausnutzungswert anzusetzen. Da die Mitglieder eines Verkehrsverbunds ihre Zeitfahrausweise wechselseitig anerkennen würden und ein Fahrgast daher mit dem Zeitfahrausweis beliebige genehmigte Linien im aufgedruckten zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich in Anspruch nehmen könne, sei es nicht sachgemäß, auf die einzelne genehmigte Linie abzustellen. Die strenge Anknüpfung an den einzelnen Genehmigungsumfang werde vom Gesetz nicht vorgegeben.
AusglV werde die Verbundleistung dem einzelnen Verbundteilnehmer anteilig zugewiesen. Darauf baue die Berechnung seines Ausgleichsanspruchs auf. Das Verwaltungsgericht habe den Ausgleichsanspruch mit seinem Urteil aus dem Jahr 2016 keineswegs auf den genehmigten Linienbetrieb beschränkt. Vielmehr sei es darum gegangen, dass für die Ausnutzung des Tickets keine ohne Genehmigung erbrachten und damit im Sinne von § 61 PBefG ordnungswidrigen Fahrleistungen hätten herangezogen werden dürfen. Die Klägerin und die übrigen Verbundunternehmen seien hingegen auf der Grundlage von Genehmigungen tätig. Auch wenn in § 45a Abs. 1 PBefG von Linienverkehr die Rede sei, werde damit kein strenger Linienbezug des Ausgleichs hergestellt. Die Vorschrift stelle auf die Einbußen des Unternehmers für seine Leistungen aufgrund der im Ausbildungsverkehr gewährten Vergünstigungen ab. Wenn Tickets für einen Verkehrsraum (Zonen) im Verkehrsverbund ausgegeben würden, sei die Gefahr einer doppelten Kompensation nicht gegeben. Der Zeitausweis vermittle dem Ausweisinhaber die Berechtigung, von allen Verbundunternehmen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Daher sei auf das tatsächliche Angebot des Verbunds abzustellen. Die ausgegebenen Zeitfahrausweise würden verbundintern
einem bestimmten vereinbarten Schlüssel den jeweiligen Unternehmern zugeordnet, unabhängig davon, ob das jeweilige Unternehmen wirklich die entsprechende Anzahl von Tickets ausgegeben habe. Der Ausgleichsanspruch knüpfe an das Unternehmen als Antragsteller und in zeitlicher und räumlicher Hinsicht an die Anzahl der verkauften Tickets mit dem angebotenen Gültigkeitsumfang an. Statt der Anzahl der selbst verkauften Zeitfahrausweise werde dem Unternehmer vom Verbund eine gewisse Anzahl dieser Ausweise als Teil der realen Verbund-Gesamtleistung fiktiv zugewiesen, was sich
der Zahl der Beförderungsfälle auf den jeweiligen Linien der Verbundmitglieder richte. Einnahmeseitig werde auf die volle Nutzbarkeit des Zeitfahrausweises abgestellt. Die Ausweise würden jeweils uneingeschränkt als Wochen- bzw. Monatstickets zu einem entsprechend höheren Preis verkauft, als es für ein nur an fünf Wochentagen nutzbares Ticket der Fall wäre. Die Tarifhoheit liege beim Verbund; dem Unternehmer sei es nicht möglich, zeitlich eingeschränkte oder günstigere Tickets auszugeben. Die im Vergleich höhere Einnahme führe zu einer Minderung des Ausgleichsanspruchs, da 50% des Deltas zwischen den Erträgen und dem Produkt aus Personen-Kilometern und verkehrsspezifischen Kosten ausgeglichen würden. Zu den Erträgen gehörten
AusglV die Fahrgeldeinnahmen sowie die Einnahmen aus erhöhtem Beförderungsgeld. Es wäre daher unbillig, wenn gleichzeitig auf der Ausgleichsseite (bei der Zahl der Beförderungsfälle, in die die Gültigkeitstage einflössen) eine niedrigere Anzahl an Gültigkeitstagen einzustellen wäre, da dies den Ausgleichsanspruch unverhältnismäßig reduzieren würde. Die Vorschriften der PBefAusglV würden bei einer Leistung im Verbund gerade nicht auf die tatsächliche Anzahl der Beförderungsfälle der einzelnen Linien abstellen. Stattdessen sei die verbundinterne Zuscheidung
AusglG Ausgangspunkt für die Berechnung der Personen-Kilometer
AusglV. § 5 PBefAusglV sei lex specialis zu § 3 PBefAusglV. § 5 Abs. 1 Satz 2 PBefAusglG verknüpfe im Ergebnis die interne Vereinbarung über die Aufschlüsselung der Einnahmeaufteilung und der Zuweisung von Kartenanzahlungen mit dem Anspruch
G. Das interne Verfahren bestimme die Ausgangsbasis für die Anspruchsberechnung. Bei der
AusglV vorzunehmenden Betrachtung, mit welcher Anzahl von Gültigkeitstagen die Beförderungsfälle pro Gültigkeitszeitraum anzusetzen seien, sei auf das Fahrplanangebot abzustellen. Da die Beförderungsfälle sich anhand der insgesamt im Verbund verkauften Zeitfahrausweise bestimmten, sei auch hinsichtlich des Fahrplanangebots darauf abzustellen, ob während der gesamten Woche im Verbund ein ausreichendes Fahrplanangebot vorgehalten werde. Dies sei vorliegend der Fall. Voraussetzung für die Aufteilung der Karten sei die insgesamt betrachtete Vollabdeckung der aufgedruckten Gültigkeit für den Ausbildungsverkehr von montags bis samstags, d.h. es stehe jeder vollen Gültigkeitsangabe eine voll nutzbare Möglichkeit gegenüber. Die Verteilung der Karten auf Grundlage einer wirtschaftlichen Anknüpfung sei von § 5 Abs. 1 Satz 2 PBefAusglV gewollt. Die Zuweisung der Erträge und der Karten liefen parallel. Entscheidend sei der Verteilungsschlüssel. Eine doppelte Kompensation sei ausgeschlossen. Die Gesamtzahl der Zeitfahrausweise sei real durch Zählung der verkauften Tickets ermittelt worden. Ihr stehe eine real abrufbare Leistung des Verbunds gegenüber. Dem einzelnen Unternehmer sei ein Teil dieser real erbrachten Leistung zugewiesen worden. Dies bedeute aber auch, dass den anderen Unternehmern nur die verbleibenden Teile je
Verteilungsschlüssel zugewiesen worden seien, sodass insgesamt 100% der Zeitfahrausweise aufgeteilt seien. Sofern jedem Zeitfahrausweis eine volle Nutzbarkeit gegenüberstehe, sei für eine Kürzung gemäß § 3 Abs. 2 PBef-AusglV kein Raum. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. November 2007 (3 C 47.06) auf die auf dem Zeitfahrausweis angegebenen Gültigkeitstage abgestellt. Die Inhaber der Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr könnten die Ausweise im Rahmen der aufgedruckten Gültigkeit tatsächlich nutzen. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs könnten sie sämtliche Verkehrsangebote des AVV nutzen. Der Verbundzuschlag
AusglV erhöhe die Zahl der zuvor ermittelten Beförderungsfälle fiktiv. Hinsichtlich der Gültigkeitstage treffe er keine Aussage, sodass diese Vorschrift unabhängig von der Berechnung der Beförderungsfälle und der vorliegenden Problematik zu betrachten sei. Es handle sich nicht um einen doppelten Ausgleich. Der Zuschlag sei der gesetzliche Anreiz für den einzelnen Unternehmer, sich an einem Verbund zu beteiligen, obwohl er dadurch
teile in Kauf nehme. Das erstinstanzliche Urteil sei auch rechtsfehlerhaft, soweit es die Berufung auf Vertrauensschutz ablehne. Die bisher gelebte und durch ministerielle Handreichungen bzw. Verwaltungsvorschriften bestätigte Verwaltungspraxis sei rechtmäßig gewesen; das darauf gerichtete Vertrauen der Klägerin schutzwürdig. Die Ausgleichsmittel seien in die Kalkulation des Verkehrs für das Kalenderjahr eingeflossen. Es sei unzulässig, rückwirkend die Berechnungsgrundlagen des Ausgleichsanspruchs zum
teil des Verkehrsunternehmens zu ändern. Verwaltungsvorschriften könnten die Normen der PBefAusglV und des PBefG nicht abändern. Hinsichtlich der Hilfsanträge werde auf die erstinstanzlich vorgebrachten Argumente verwiesen. Das angegriffene Urteil überzeuge auch diesbezüglich nicht. Soweit das Verwaltungsgericht das ministerielle Schreiben vom
einem vertraglich vereinbarten Schlüssel gelöst. Die mit dieser Praxis verbundene Unschärfe werde durch den sog. Verbundzuschlag zugunsten des Unternehmers berücksichtigt und ausgeglichen. Der Zuschlag habe auch positive Auswirkungen auf die Berechnung der Faktoren „Fahrten pro Tag“ und „Gültigkeitstage“. Bei den Gültigkeitstagen gebe es keine weiteren verbundbedingten Schwierigkeiten, diese dem einzelnen Unternehmer zuzuordnen, sodass auch hier kein Anlass bestehe, Unschärfen über den Verbundzuschlag hinaus weiter auszugleichen. Ausgeglichen würden Fahrten auf genehmigten Linien des beantragenden Unternehmens an den laut Fahrplan angebotenen Tagen. Diese Fahrten seien eindeutig zu ermitteln. Allein entscheidend sei, wann der Unternehmer welche Linien tatsächlich fahre, denn nur dann könne er den auszugleichenden Verlust erleiden. Bei den Berechnungselementen des Ausgleichsanspruchs komme es nicht primär darauf an, ob und wie ein Schüler seine Zeitkarte nutzen könne (Nutzerperspektive), sondern vielmehr darauf, ob das antragstellende Unternehmen dem Schüler ein Fahrangebot biete (Unternehmerperspektive). Bei dieser Art der Berechnung gingen auch keine „Ausgleichsleistungen verloren“, denn jedes konkrete Fahrangebot eines Unternehmers werde ausgeglichen. Die Klägerin vermenge in ihrer Argumentation den Faktor „Anzahl der zugeschriebenen Karten“ mit dem Faktor „Gültigkeitstage“ und argumentiere, dass am Ende Karten in der Ausgleichsberechnung verloren gingen, weil sie demjenigen, der z.B. Samstagsbedienung anbiete, nicht zugeschieden worden seien. Dieses Phänomen werde aber bereits bei der Anzahl der Karten, wo auch tatsächlich die Unschärfe ihre Ursache habe, durch den Verbundzuschlag berücksichtigt. Es sei daher weder systematisch richtig noch notwendig, diesen Umstand bei der Berechnung der Gültigkeitstage ein zweites Mal zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe aus der gefestigten Rechtsprechung und der Gesetzessystematik korrekt geschlossen, dass der Gültigkeitstag aus der Warte des Unternehmens, also dessen tatsächlichen Angebots, zu betrachten sei und nicht aus der Warte des Schülers und dessen theoretischer Möglichkeit, auch am Samstag seine Zeitkarte nutzen zu dürfen. 18 Dem widersprach die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. November 2022 und legte anhand der Berechnungsformel „Ausgleichsleistung = 0,5 (Anzahl der verkauften Zeitfahrausweise x Fahrtenhäufigkeit für einen Zeitfahrausweis je Gültigkeitstag x Anzahl der Gültigkeitstage für einen Zeitfahrausweis x mittlere Reiseweite in km x spezifischer Kostensatz je Personenkm – Einnahmen“ dar, dass
ihrer Ansicht Ausgleichsleistungen bei im Verbund arbeitenden Unternehmen verloren gingen. 19 Der Beklagte meint, diese Formel sei bei einem Verbundunternehmen um den Faktor 1,1 ergänzungsbedürftig. Zudem sei der Eingangsfaktor auf 0,44 zu korrigieren. Daraus ergebe sich die Formel „Ausgleichsanspruch = 0,44 (((Anzahl der verkauften Karten x Fahrten/Tag x Gültigkeitstage) x 1,1 x mittlere Reiseweite x Kostenansatz) – Erträge)“. Es treffe nicht zu, dass sich der Ausgleich bei der von der Klägerin beschriebenen Konstellation halbiere. Die rein hypothetische einzelunternehmerscharfe Aufteilung des Fahrplanangebots
Wochentagen würde in der Praxis in anderer Form bewältigt werden. Die Beispiele verglichen auch nicht die Situation von Unternehmen innerhalb und außerhalb des Verbunds und seien damit nicht aussagekräftig. Der Verbundzuschlag gleiche die geringere Anzahl ausgegebener Fahrkarten aus. Den Unternehmen im Verbund entstünden jedoch nicht nur
teile. Es könne auch positive Synergieeffekte geben. Dem Unternehmen sollten gemäß § 45a PBefG nur
teile ausgeglichen werden, die überhaupt entstanden seien. Bei einem Fahrangebot an fünf Tagen könnten auch nur in diesem Zeitraum Kosten entstehen. Auf den weiteren Schriftsatz vom
G – in der Fassung der Bekanntmachung vom
Maßgabe des § 45a Abs. 2 PBefG zu gewähren, wenn und soweit der Ertrag aus den für die Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der
G zu errechnenden Kosten nicht ausreicht. Einzelheiten zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben sich aus § 45a Abs. 2 PBefG und der auf der Grundlage von § 57 Abs. 1 Nr. 9 PBefG erlassenen Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (Personenbeförderungsausgleichsverordnung – PBefAusglV) vom 2. August 1977 (BGBl I S. 1460), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl I S. 3436). 24
G wird als Ausgleich die halbe Differenz zwischen dem Ertrag und der Summe der geleisteten Personen-Kilometer, multipliziert mit den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten, die das Wirtschaftsministerium in der auf der Grundlage von § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG erlassenen Ausgleichszahlungsverordnung (PBefKostenV) vom 6. April 1993 (GVBl S. 314), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2015 (GVBl S. 406), gewährt. Für das Jahr 2013 ist der Ausgleichsanspruch
G um 12% zu kürzen, sodass statt 0,5 für „die halbe Differenz“ der Faktor 0,44 anzusetzen ist (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104 = juris Rn. 80 ff. zur materiellen Verfassungsmäßigkeit der Kürzung). 25 1.1. Als Erträge sind die Einnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und aus erhöhten Beförderungsentgelten anzusetzen (§ 4 PBefAusglV). Die Personen-Kilometer werden
AusglV durch Multiplikation der Beförderungsfälle mit der mittleren Reiseweite ermittelt. Die mittlere Reiseweite ergibt sich pauschal aus § 3 Abs. 4 PBefAusglV, wobei der
weis tatsächlich abweichender Werte möglich ist (§ 3 Abs. 5 PBefAusglV). Die Zahl der Beförderungsfälle ist
AusglV
den verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr zu errechnen. Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 PBefAusglV). Dabei ist die Woche mit höchstens 6 Tagen, der Monat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit höchstens 240 Tagen anzusetzen; diese Werte können unterschritten werden, soweit Fahrplanangebote nicht vorhanden sind oder tarifliche Einschränkungen bestehen oder nur ausbildungsnotwendige Tage berücksichtigt werden sollen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV). Jeder Beförderungsfall ist nur einmal zu zählen, auch wenn mit einem Zeitfahrausweis mehrere Verkehrsmittel benutzt werden (§ 3 Abs. 2 Satz 4 PBefAusglV). Die Zahl der Beförderungsfälle entspricht somit den in einem Kalenderjahr verkauften Zeitfahrausweisen und deren Ausnutzung. Die verkauften Zeitfahrausweise sind mit den Gültigkeitstagen zu multiplizieren (vgl. BVerwG, U.v. 14.2.1996 – 11 C 3.95 – NZV 1996, 253 = juris Rn. 10, 13). 26 Ist der Unternehmer – wie die Klägerin – an einem Verkehrsverbund beteiligt, werden Ertrag und geleistete Personen-Kilometer abweichend von den vorstehenden Ausführungen jeweils
dem vereinbarten Verteilungsschlüssel ermittelt (§ 5 PBefAusglV). Ertrag ist der dem Einzelunternehmer zugewiesene Anteil (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PBefAusglV). Die Zahl der Beförderungsfälle berechnet sich aufgrund der dem Einzelunternehmer aus der Gesamtzahl aller verkauften Zeitfahrausweise zugewiesenen Anzahl der Ausweise (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PBefAusglV) und deren Ausnutzung. Sie darf
AusglV im Verkehrsverbund zum Ausgleich zuscheidungsbedingter
teile um 10% erhöht werden (sog. Verbundzuschlag). Die Klägerin erhält auf der Grundlage
gewiesener Mindereinnahmen (§ 3 Abs. 5 PBef-AusglV) 15,3% als Zuschlag. 27 1.
AusglV) sowie die Zahl der Beförderungsfälle und die mittleren Reiseweiten auf ihren jeweiligen Linien maßgeblich.“) gewählt, die eine unternehmens- und linienbezogene Betrachtung der Ausgleichsberechnung nahelegt. In seiner Entscheidung vom
G gemessen an Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG als materiell verfassungsgemäß angesehen. Soweit ersichtlich betraf nur die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom
G entspricht (vgl. Art. 40 BayVwVfG), ist nicht zu beanstanden. In der Einstellung einer rechtswidrigen oder zumindest fragwürdigen Verwaltungspraxis liegt kein Ermessensfehlgebrauch (vgl. BFH, B.v. 25.1.2005 – I B 79/04 – BFH/NV 2005, 1232 = juris Rn. 12 m.w.N.).
obergerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde eine tatsächliche einheitliche Verwaltungspraxis, die sowohl aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen kann, für die Zukunft aus willkürfreien, d.h. sachgerechten Gründen ändern (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2013 – 6 C 13.12 – BVerwGE 148, 48 Rn. 55; B.v. 26.6.2007 – 1 WB 12.07 – Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 3 = juris Rn. 29 jeweils m.w.N.). Bei der Aufgabe einer gegenüber mehreren Betroffenen geübten rechtswidrigen Verwaltungspraxis mit nicht unerheblichen fiskalischen Auswirkungen handelt es sich um einen derartigen sachgerechten Grund. Es ist allgemein anerkannt, dass Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Fortführung einer von vornherein rechtswidrigen oder rechtswidrig gewordenen Verwaltungspraxis vermittelt, da dies der Bindung der Behörden und Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwiderlaufen würde (vgl. BVerfG, B.v. 28.6.1993 – 1 BvR 390/89 – NVwZ 1994, 475 = juris Rn. 13; BGH, B.v. 9.11.2021 – EnVR 36/20 – N& R 2022, 105 Rn. 56; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
altem Recht erreichte Position entwertet (vgl. BVerwG, B.v. 23.2.2022 – 3 B 11.21 – NJW 2022, 2214 Rn. 15). Der Verordnungsgeber hat die streitgegenständliche Kürzungsvorschrift nicht geändert. Als die Regierung von Schwaben mit Bescheid vom
träglich festgesetzt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 PBefAusglV), weil sich eine Unterdeckung im Sinne von § 45a Abs. 1 Nr. 1 PBefG zeitabschnittsweise nur
träglich, nämlich
Ermittlung der auf das betreffende Kalenderjahr entfallenen Erträge und Kosten, feststellen lässt. In dem Zeitpunkt, in dem der Verkehrsunternehmer seine Kostenkalkulation für ein Kalenderjahr macht, gibt es folglich noch keinen begünstigenden Verwaltungsakt, der ihm etwa unter den Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG Vertrauensschutz vermitteln könnte (vgl. VerfG BB, B.v. 17.1.2020 – 65/18 – NJW 2020, 1735 Rn. 24). Aufgrund des rechtlich so angelegten Verfahrens konnte die Klägerin bis zur Antragstellung am 16. Mai 2014 und auch bis zur Entscheidung über den Antrag nicht darauf vertrauen, dass der Ausgleichsanspruch abschließend entsprechend der bisherigen Rechtsauffassung berechnet werden würde. Dies gehört wie andere Unwägbarkeiten, die in die dem Wirtschaftsjahr vorgelagerte Kostenkalkulation einfließen, zum wirtschaftlichen Risiko des Unternehmers. Ein dahingehendes Vertrauen erscheint auch nicht schutzwürdig, weil aus einem Fahrplanangebot an Samstagen herrührende Kosten und Mindereinnahmen bei der Klägerin mangels tatsächlichen Fahrplanangebots gar nicht entstehen konnten und die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 1 PBefAusglV ihrem Sinn und Zweck
eine unternehmens- und linienbezogene Auslegung nahelegt. 35 Im Falle einer unechten Rückwirkung kann die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in das geltende Recht schon dann gemindert sein, wenn eine Regelung auslegungsbedürftig ist und bei methodengerechter Auslegung verschiedene, in Wissenschaft oder Praxis vertretene Ergebnisse in Betracht kommen. Solange eine Klärung des Inhalts einer auslegungsbedürftigen Norm durch die Rechtsprechung nicht erfolgt ist, kann der Einzelne bei Ausübung seiner Freiheitsgrundrechte nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich gerade die für ihn günstige Auslegung in der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung als die „richtige“ erweisen und Bestand haben wird (BVerfG, B.v. 14.12.2022 – 2 BvL 7/13 u.a. – NJW 2023, 1947 Rn. 106 m.w.N.). Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 14.12.2022 a.a.O. Rn. 103 m.w.N.). Diese im Rahmen der unechten Rückwirkung entwickelten Grundsätze haben bei einer Änderung einer (rechtswidrigen) Verwaltungspraxis erst recht zu gelten. 36 Es kann daher dahinstehen, ob mit dem Vortrag, die Ausgleichsmittel seien in die Kostenkalkulation für das Kalenderjahr 2013 eingeflossen, hinreichend dargelegt worden ist, dass die Klägerin dabei tatsächlich noch auf die Fortführung der bisherigen Verwaltungspraxis vertraut hat. 37 2. Bei einer unternehmens- und linienbezogenen Auslegung der in § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 1 PBefAusglV enthaltenen Kürzungsmöglichkeit (s.o. 1.2.) sind auch die Hilfsanträge unbegründet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen folgt der Senat gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den Gründen des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2017 (S. 4 ff.), mit dem der Beklagte u.a. zwei von der Klägerin betriebene Buslinien von der Kürzung ausgenommen hat, und der erstinstanzlichen Klageerwiderung vom 10. August 2017 (S. 6 ff.), mit der die Regierung von Schwaben den auf einzelne Linien bezogenen Einwänden der Klägerin entgegengetreten ist (zur Bezugnahme auf sonstige Schriftstücke vgl. Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, VwGO, Stand März 2023, § 117 Rn. 21). Der
vollziehbaren und
den Akten plausiblen Darlegung zu den betreffenden Buslinien ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. 38
ÖPNVG noch zu erlassende Rechtsverordnung unbekannten Inhalts ersetzt werden. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bezweckt, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, und rechtfertigt daher regelmäßig nicht, Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht zuzulassen. Dies kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu
folgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, B.v. 31.3.2021 – 2 B 64.20 – juris Rn. 7 m.w.N). Dies ist jedoch nicht der Fall. Art. 24 BayÖPNVG legt nicht fest, wie künftig Mindereinnahmen des Unternehmens wegen der Ausgabe ermäßigter Fahrkarten im Ausbildungsverkehr ausgeglichen werden sollen. Diese Regelung bleibt offenbar einer
Absatz 4 noch zu erlassenden Rechtsverordnung vorbehalten. Ferner ist von der Altregelung in § 45a Abs. 2 PBefG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV auch kein nicht überschaubarer Personenkreis betroffen. Bei der Regierung von Schwaben sind lediglich eine überschaubare Anzahl von Widersprüchen anhängig, über die sie voraussichtlich demnächst entscheiden wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.