G besitzt eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn – erstens – Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen ist bzw. eine solche unterstützt hat, die – zweitens – ihrerseits während der Mitgliedschaft bzw. zum Zeitpunkt der Unterstützung
weislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG genannten Bestrebungen verfolgt hat. Das Verfolgen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch diese Vereinigung muss für die zuständige Behörde demnach feststehen; es genügt nicht, dass Tatsachen die Annahme der Verfolgung einer solchen Bestrebung nur rechtfertigen. (Rn. 18) 1. Das in Art. 21 Abs. 4 GG enthaltene sog. Parteienprivileg verbietet im Grundsatz, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei in anderen Rechtsbereichen mit
teiligen Folgen verknüpft werden kann. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
G verfolgt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Unterstützung einer Vereinigung, Junge Alternative für Deutschland (JA), Anforderungen an den Grad der Überzeugung vom Vorliegen des Verfolgens der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG genannten Bestrebungen durch eine Vereinigung, Kleiner Waffenschein, Alternative für Deutschland (AfD), verfassungsfeindliche Bestrebungen, Parteienprivileg Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 30.08.2023 – 7 S 23.1519 Fundstellen: KommJur 2024, 21 NVwZ-RR 2024, 370 LSK 2023, 34289 Tenor I. Unter Aufhebung der Nummern I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom
folgend: Landesamt) nur mit Zustimmung der Regierung hätte erfolgen dürfen und bat die Antragsgegnerin um erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Aus einer Mitteilung des Landesamts vom
Rücksprache mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern (StMI) der Antragsgegnerin mit, dass der Kleine Waffenschein zu widerrufen sei, da der Antragsteller ein aktives Vorstandsmitglied gewesen sei und damit eine Position mit viel Verantwortung und Wirkung
außen angenommen habe. Seine weiteren Äußerungen genügten nicht als glaubhafte und tiefgründige Distanzierung. Das Bundesamt für Verfassungsschutz habe die JA am 15. Januar 2019 zum Verdachtsfall erklärt, da hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für eine extremistische Bestrebung vorlägen. 5
erfolgter Anhörung nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. März 2023 die Erteilung des Kleinen Waffenscheins zurück (Nr. 1) und verpflichtete den Antragsteller unter Androhung von Zwangsgeld (Nr. 3) zu dessen Rückgabe (Nr. 2). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4). Der Kleine Waffenschein hätte dem Antragsteller nicht erteilt werden dürfen, da er aufgrund seiner Mitgliedschaft und Tätigkeit als Vorstand der JA gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst.
summarischer Überprüfung rechtmäßig, da Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller in den letzten fünf Jahren Mitglied einer Vereinigung gewesen sei, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge und dass er diese unterstützt habe. Die JA stelle eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst.
G verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, ein
weis der Verfolgung solcher sicherheitsgefährdenden Bestrebungen sei nicht erforderlich. Das Voranstellen der Formulierung „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ deute darauf hin, dass der Tatbestand bereits dann erfüllt sei, wenn Tatsachen die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigten. Zudem sprächen Sinn und Zweck der Norm dafür, dass ein tatsachenbegründeter Verdacht (auch) bezogen auf die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung ausreichend sei, da es zentrales Anliegen des Waffengesetzes sei, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken. Im Übrigen habe der Antragsteller mit seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Bezirksverbands Oberbayern und damit als Funktionsträger die JA in relevanter Weise im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG unterstützt. Anhaltspunkte für atypische Umstände, welche geeignet wären, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG ausnahmsweise zu widerlegen, bestünden nicht. Insbesondere seien keine Umstände für eine eindeutige Abkehr oder glaubhafte Distanzierung von den verfassungsfeindlichen Zielen der JA ersichtlich. 7 Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter und beantragt, 8 den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom
G, BGBl I S. 3970), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), ist eine Erlaubnis
diesem Gesetz zurückzunehmen, wenn
träglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Antragsteller als unzuverlässig im Sinne von § 5 WaffG erwiesen hat.
G besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren entweder – Buchst. a – Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die u.a. gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder – Buchst. b – Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder – Buchst. c – eine solche Vereinigung unterstützt haben. 17 Vorliegend ist unstrittig, dass der Antragsteller bis November 2020 Mitglied der JA Bayern gewesen ist und bis Juli 2020 der erste Vorsitzende des Bezirksverbands Oberbayern der JA Bayern gewesen ist, sodass die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG im Raum steht. Der Antragsteller rügt in der Sache, dass sich das
weisniveau „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ lediglich auf die Vornahme einer Unterstützungshandlung des Erlaubnisinhabers, nicht aber auf das Verfolgen der verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch die Vereinigung selbst beziehe; deren einschlägige Bestrebungen müssten vielmehr feststehen. 18 2. Mit diesem Einwand hat der Antragsteller Erfolg. Er kann nur als unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG angesehen werden, wenn – erstens – Tatsachen die Annahme rechtfertigen (oder – wie hier – der
weis erbracht ist bzw. es feststeht), dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen ist bzw. eine solche unterstützt hat, die – zweitens – ihrerseits zu diesem Zeitpunkt
weislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG genannten Bestrebungen verfolgt hat. Das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift muss für die zuständige Behörde und gegebenenfalls für das zuständige Gericht feststehen; es genügt nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme der Verfolgung rechtfertigen (so auch OVG LSA, B.v. 24.4.2023 – 3 M 13/23 – juris Rn. 10 ff.; VG Gera, B.v. 10.8.2023 – 1 E 564/23 Ge – juris Rn. 24 ff.; VG Cottbus, B.v. 4.8.2023 – 3 L 98/23 – juris Rn. 13 ff.; VG Dresden, B.v. 14.10.2022 – 6 L 658/22 – juris Rn. 13; VG Regensburg, B.v. 7.3.2022 – RO 4 S 22.28 – juris Rn. 37; Nitschke, NVwZ 2023, 814 ff.; a.A. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.10.2023 – OVG 6 S 44/23 – juris Rn. 3; VG Düsseldorf, U.v. 7.3.2023 – 20 K 7087/20 – juris Rn. 70 ff.; VG Köln, U.v. 8.9.2022 – 20 K 3080/21 – juris Rn. 69; wohl auch Wiegand, NVwZ 2023, 1211/1216). 19 Weder die Syntax oder die Binnensystematik des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG noch eine an Art. 27 Abs. 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetz vom
4 GG stehen einer solchen Auslegung entgegen (b). Schließlich ergibt sich auch kein anderes Auslegungsergebnis aus dem Willen des Gesetzgebers (
weiserleichterung auf die Mitgliedschaft im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG bzw. die Unterstützungshandlung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG zunächst keinen Wertungswiderspruch innerhalb des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zur Folge. Hinsichtlich der Verfolgung der im Normtext aufgelisteten Bestrebungen legt dieses Verständnis gerade keine unterschiedlichen Maßstäbe an, je
dem ob diese einzeln oder innerhalb einer Vereinigung verfolgt werden (anders Rn. 39 der streitgegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts). Vielmehr wird mit dem engen Verständnis sichergestellt, dass einerseits das vom Gesetzgeber beschriebene und als problematisch eingeordnete Verhalten des Erlaubnisinhabers (Verfolgung eigener Bestrebungen, Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlung) diesem nicht
gewiesen werden muss, andererseits jedoch eine Zurechnung von verfassungsfeindlichem Verhalten Dritter voraussetzt, dass dieses feststeht (vgl. a. OVG LSA, B.v. 24.4.2023 – 3 M 13/23 – juris Rn. 42). 22 Ferner trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts (vgl. Rn. 38) nicht zu, „dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten Bayerns und des Bundes (…) und für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit
G weitestgehend identisch“ sind und „dementsprechend (…) die [rechtmäßige] Berichterstattung über die JA (…) indizier(t), dass zugleich die Voraussetzungen
G im Hinblick auf die JA erfüllt sind“ (ebenso VG Köln, U.v. 11.8.2022 – 20 K 2177/21 – juris Rn. 47). Art. 27 Abs. 1 BayVSG, der die bayerische Rechtsgrundlage für das Landesamt zum – so die Überschrift der Vorschrift – Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit bildet, kann zur Auslegung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nichts beitragen. Aber auch mit § 16 Abs. 1 BVerfSchG lässt sich der in Rede stehende waffenrechtliche Unzuverlässigkeitsgrund nicht parallelführen. Hiergegen spricht zum einen der unterschiedliche Zweck der Vorschriften – Schutz der Allgemeinheit vor den mit Waffenbesitz verbundenen Gefahren hier (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 19), Schutz der Verfassung durch Information der Bevölkerung dort (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 65; Brandt in Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der
richtendienste, 2017, VIII § 2 Rn. 7). Zum anderen sprechen die unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschriften dagegen, von einer rechtmäßigen Information der Öffentlichkeit über eine Vereinigung durch einen Verfassungsschutzbericht auf die Unzuverlässigkeit ihrer Unterstützer im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu schließen. Denn die Eingriffsschwellen sind von vornherein nicht identisch, wenn einmal Tatsachen, die eine Annahme rechtfertigen, und einmal hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich sind (vgl. zur Auslegung Krüper in Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der
richtendienste, 2017, III § 1 Rn. 58). Unberührt hiervon bleibt die selbstverständliche Möglichkeit und meist auch Notwendigkeit der Behörden und Gerichte, sich für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auf Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zu stützen (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36). 23 b) Gegen eine Erstreckung des Einleitungshalbsatzes auf alle Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG spricht weiterhin, dass
verbreiteter Ansicht Vereinigungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, c WaffG auch Parteien sein können, über deren Verfassungswidrigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG oder deren Ausschluss von staatlicher Finanzierung wegen Verfassungsfeindlichkeit
3 GG das Bundesverfassung (noch) nicht entschieden hat. Das in Art. 21 Abs. 4 GG enthaltene sog. Parteienprivileg verbietet im Grundsatz, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei in anderen Rechtsbereichen mit
teiligen Folgen verknüpft werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – juris Rn. 147; BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 18). Zwar führt § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht zu einem zielgerichteten Eingriff in die Freiheit der politischen Betätigung der betreffenden Partei, es spricht indes viel dafür, eine mittelbar-faktische Beeinträchtigung anzunehmen, die auch rechtlichen Rechtfertigungsbedarf auslöst (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 18; offen gelassen BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 51; anders noch BVerfG, B.v. 29.10.1975 – 2 BvE 1/75 – juris Rn. 19 a.E.). Die Aussicht auf Nichterteilung oder Widerruf bzw. Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis dürfte bei einem Teil der Anhänger einer betroffenen Partei dazu führen, von Aktivitäten für diese Partei abzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 18; Nitschke, NVwZ 2023, 814/816; anders SächsOVG, B.v. 19.10.2022 – 6 B 171/22 – juris Rn. 8). Die Beeinträchtigungswirkung fällt dabei umso intensiver aus, je niedriger oder unbestimmter die Anforderungen an ein Unzuverlässigkeitsurteil sind. Zwar ist die Rechtfertigung einer solchen Beeinträchtigung jedenfalls im Falle kollidierender Verfassungsgüter und damit nicht zuletzt mit Blick auf die bestehende staatliche Schutzpflicht zugunsten von Leben und Gesundheit grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 19 f.; zur Übertragbarkeit auf die seither geänderte Rechtslage kritisch Nitschke, NJW 2023, 3261/3263 Rn. 15 a.E.; Scherff, DÖV 2023, 628/634). Da jedoch die Rechtfertigungsanforderungen gerade auch hinsichtlich der bei Auslegungszweifeln angesprochenen Bestimmtheit der Norm (vgl. BVerfG, U.v. 24.4.2013 – 1 BvR 1215/07 – juris Rn. 140 a.E.) mit der Eingriffsintensität steigen, wäre vom Gesetzgeber jedenfalls eine hinreichend normenklare Regelung zu verlangen, wollte er eine tatsachenbasierte Annahme auch für die Bestrebungen der Vereinigung ausreichen lassen. Da weder die Normstruktur noch der gewählte einheitliche Begriff „Vereinigung“ eine von der Rechtsnatur der Vereinigung abhängige „gespaltene“ Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. WaffG ermöglicht, wirkt die verfassungsrechtliche Bestimmtheitsanforderung aus Art. 21 Abs. 4 GG auch als Reflex gegenüber der JA, die selbst keine Partei, sondern (nur) ein Verein ist (vgl. § 1 der Bundessatzung v. 10.1.2015, zuletzt geändert am 15.10.2022). 24 Im Übrigen spricht gegen eine Erstreckung des Einleitungshalbsatzes auf alle Tatbestandsmerkmale im Wege der Auslegung, dass es so dem Betroffenen unangemessen erschwert würde, verlässlich einzuschätzen, welche Handlungen für ihn mit dem Risiko einer waffenrechtlichen Eingriffslegitimierung verbunden sind. Das erscheint unter Angemessenheitsgesichtspunkten problematisch, auch wenn der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis zumeist nur einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit bedeutet (vgl. Jürgensen/Blanc, GSZ 2023, 131/138; s.a. BayVGH, B.v. 23.6.2020 – 24 ZB 19.2439 – juris Rn. 13). Damit sind Einschüchterungswirkungen verbunden, die sich jedenfalls nicht ohne hinreichend normenklare gesetzliche Regelung pauschal mit dem Hinweis auf die Erfüllung von Schutzpflichten zugunsten des durch Waffenbesitz grundsätzlich gefährdeten Rechtsgüter – insbesondere Leben und Gesundheit Dritter – rechtfertigen lassen. 25 c) Auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 (BGBl I S. 166) die heute gültige Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG geschaffen hat, rechtfertigt nicht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung. Dieses stützt seine Annahme in Rn. 31 seines Beschlusses auf folgenden Satz der Gesetzesbegründung: „Auch zu ihrem
weis [gemeint: zum
weis der Mitgliedschaft in einer entsprechenden Vereinigung] soll daher, wie bisher schon bei der Verfolgung der aufgezählten Bestrebungen ausreichend sein, dass Tatsachen die entsprechende Annahme rechtfertigen, d.h. schon der tatsachenbegründete Verdacht ist versagungsbegründend (bereits risikovermeidender Ansatz)“ (BT-Drs. 19/15875, S. 36). Es entnimmt insbesondere dem mit der Wendung „wie bisher schon“ eingeleiteten Halbsatz die Annahme des Gesetzgebers, dass bereits die Vorgängerfassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. (durch Gesetz vom 30.6.2017, BGBl I S. 2133, zum 6.7.2017 eingeführt) bezogen auf die Bestrebungen der Vereinigung eine tatsachenbasierte Annahme (anstelle eines
weises) ausreichen ließ und daher erst recht die heutige Fassung so auszulegen sei. 26 Abgesehen davon, dass der Gesamtkontext der Äußerung für ein anderes inhaltliches Verständnis der Äußerung sprechen dürfte (vgl. OVG LSA, B.v. 24.4.2023 – 3 M 13/23 – juris Rn. 24, 35 ff.; VG Magdeburg, B.v. 28.2.2023 – 1 B 212/22 MD – juris Rn. 21 f.; s.a. Nitschke, NVwZ 2023, 814/814 ff.), kommt es für die Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auf den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers an. Für dessen Ermittlung sind aber nicht die in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen entscheidend. Maßgeblich ist der objektivierte Wille in der Gestalt, die er durch Heranziehung aller anerkannten und sich gegenseitig ergänzenden Auslegungsmethoden gewinnt (vgl. nur BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 555; s.a. BVerfG, B.v. 27.9.2022 – 1 BvR 2661/21 – juris Rn. 25). Daher ist der Wille des Gesetzgebers bei der Auslegung nur insoweit zu berücksichtigen, als er in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2016 – 1 BvR 1015/15 – juris Rn. 77 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 17.5.1960 – 2 BvL 11/59 – juris Rn. 18). Dies ist vorliegend, wie gezeigt, nicht der Fall. 27 d) Schließlich rechtfertigt es auch der unstreitige Zweck des Waffengesetzes, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 16 m.w.N.), nicht, ein Unzuverlässigkeitsurteil im Sinne des geltenden § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b bzw. c WaffG auch dann zu ermöglichen, wenn die Mitgliedschaft bzw. die einschlägigen Bestrebungen einer unterstützten Vereinigung nicht feststehen. Denn die teleologische Interpretation setzt eine Anknüpfung insbesondere an den Normtext und seine Systematik voraus; sie dient der Ausfüllung eines durch andere Auslegungsmethoden erzeugten Variantenkorridors (vgl. Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2020, Rn. 362), nicht aber seiner Korrektur oder Durchbrechung. Die Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Auslegung des Waffengesetzes Schutzlücken, die dem genannten Zweck widersprächen, zu vermeiden sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 16 m.w.N.), hat nur innerhalb eines solchen Auslegungskorridors Bedeutung. Sie bildet keine Ermächtigung für die Gerichte, ein durch die anerkannten Auslegungsmethoden gewonnenes Verständnis waffenrechtlicher Vorschriften unter Verweis auf eine noch bessere Zweckoptimierung (Risikominimierung) zu überformen. Muss bereits feststehen, dass eine Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, so ist damit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (vgl. Rn. 40 der streitgegenständlichen Entscheidung) keine Schutzlücke beschrieben, sondern der Normgehalt. 28 3. Vor diesem Hintergrund kommt die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nur in Betracht, wenn feststeht, dass die JA Bayern, deren Mitglied und zumindest zeitweise erster Vorsitzender er gewesen ist, einschlägige Bestrebungen
G verfolgt. 29 Hiervon geht ersichtlich die Antragsgegnerin derzeit nicht aus. Das Landesamt hat im Schreiben vom
G zur Folge hat, als offensichtlich rechtswidrig. Aus der Rechtswidrigkeit der Nummer 1 des Bescheids ergebt sich die Rechtswidrigkeit der weiteren (Folge-)Entscheidungen. 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.