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VGH München, Beschluss v. 31.10.2023 – 22 ZB 23.1777

VGH München, Beschluss v. 31.10.2023 – 22 ZB 23.1777 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 31.10.2023 – 22 ZB 23.1777 Download Drucken Titel: Gewährung von Überbrückungshilfe IV Normenkette: VwGO § 67, § 124, § 124a Leitsatz: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO muss von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (vgl. § 67 VwGO) gestellt werden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Überbrückungshilfe IV, Neustarthilfe 2022, Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, Unzulässigkeit, Prozessbevollmächtigter Vorinstanz: VG Ansbach, Urteil vom 27.07.2023 – AN 15 K 22.2725 Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom

  1. Juli 2023 – AN 15 K 22.2725 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.500,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Mit Urteil vom
  2. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Überbrückungshilfe IV in Form der Neustarthilfe 2022 i.H.v. 4.500,00 € gerichtete Klage des Klägers ab. 2 Am
  3. Oktober 2023 teilte der anwaltlich nicht vertretene Kläger dem Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich mit, dass er gegen das ihm am
  4. August 2023 zugestellte Urteil Berufung einlegen möchte. 3 Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom
  5. Oktober 2023 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sein Rechtsmittel unzulässig sei, weil der Antrag nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 VwGO gestellt worden sei, und Gelegenheit zur Rücknahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Eine solche ging beim Verwaltungsgerichtshof bisher nicht ein. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 5 Der – nach Auslegung als solcher zu verstehender – Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO und zudem nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO; vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO,
  6. Aufl. 2022, § 67 Rn. 20) beim Verwaltungsgericht gestellt wurde. Die Antragsfrist endete, da das Urteil mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen war (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO), mit Ablauf des
  7. Oktober 2023, einem Montag (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 und 3 BGB). 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.