CH bzw. Art. 3 EMRK steht, bzw. ob sich in Italien anerkannt Schutzberechtigte, welche der vulnerablen Personengruppe zugehören, bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Italien unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, sodass ihnen eine Verletzung des Art. 4 GrCH bzw. Art. 3 EMRK droht, bzw. ob die Rückführung anerkannt Schutzberechtigter, welche der vulnerablen Personengruppe zugehören und welche in Italien einen Unterbringungsanspruch verloren haben, nach
CH bzw. Art. 3 EMRK steht, bzw. ob die Rückführung einer alleinerziehenden Mutter mitsamt vier minderjährigen Kindern, welchen in Italien der internationale Schutzstatus zuerkannt worden ist, nach
CH bzw. Art. 3 EMRK steht, bzw. ob die Rückführung einer alleinerziehenden Mutter mitsamt vier minderjährigen Kindern, welchen in Italien der internationale Schutzstatus zuerkannt worden ist und welche in Italien den Unterbringungsanspruch verloren haben, nach
CH bzw. Art. 3 EMRK steht“. Diese Fragen beziehen sich sämtlich auf die Möglichkeit der Rückführung von in Italien anerkannten Schutzberechtigten, zu denen die Klägerin aber nicht gehört. 7 Im Übrigen rechtfertigt dieses Zulassungsvorbringen auch deswegen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil das Vorliegen von Abschiebungsverboten in der Regel nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles festgestellt werden und daher nicht Gegenstand einer Grundsatzrüge sein kann (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2023 – 6 ZB 22.31294 – Rn. 4; B.v. 30.7.2019 – 6 ZB 19.32764 – Rn. 3; B.v. 22.1.2020 – 3 ZB 20.30222 – Rn. 6; B.v. 12.4.2019 – 10 ZB 18.33332 – Rn. 10). Der Sache nach macht die Zulassungsschrift lediglich im Gewande der Grundsatzrüge ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Italien durch das Verwaltungsgericht geltend. Dies stellt allerdings keinen Zulassungsgrund im Sinn des § 78 Abs. 3 AsylG dar. 8 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). 9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. 10 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.