1 RVG bezüglich der Anwaltsgebühren betreffend das Anordnungsverfahren
ZPO, in dem das Urteil des Landgerichts München II vom 11.08.2022, Az.: 13 O 4871/20 Rae, hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 3.196,34 € für den Kläger mit Beschluss des Senats vom 28.07.2023, Az.: 15 U 5409/22 Rae, für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, wird der Gegenstandswert des Anordnungsverfahrens auf 3.196,34 € festgesetzt. 2. Eine Kostenentscheidung für das Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG ist nicht veranlasst. Gründe I. 1 Auf die Anträge des Klägers vom 29.11.2022 und vom 01.07.2023 wurde das Urteil des Landgerichts München II vom 11.08.2022, Az.: 13 O 4871/20 Rae, hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 3.196,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2021 (Ziffer I. des genannten Urteils) mit Beschluss des Senats vom 28.07.2023, Az.: 15 U 5409/22,
Auf den vorgenannten Beschluss wird Bezug genommen. Das Landgericht hatte den Beklagten mit Urteil vom 11.08.2022, zur Zahlung von 3.196,34 € nebst Prozesszinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen die Teilklageabweisung hatte sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, die nach Hinweis des Senats vom 28.07.2023, Az.: 15 U 5409/22 Rae, zurückgenommen wurde. Der Beklagte hat hinsichtlich der Teilverurteilung in Höhe von 3.196,34 € keine Berufung eingelegt, auch keine Anschlussberufung. Der Klägervertreter beantragt mit Schriftsatz vom 17.09.2023 die Festsetzung des Gegenstandswerts des Anordnungsverfahrens nach § 33 RVG im Wert der Hauptsache (3.196,34 €). Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. II. 2 Der Antrag des Klägervertreters vom 17.09.2023 ist zulässig und begründet. 3 Zur Entscheidung berufen ist das Gericht der Instanz, für die die Vergütung berechnet werden soll, hier also das Oberlandesgericht als Berufungsgericht. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG (damit seit 01.07.2004) nach § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, NJW2021, 3191; BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt RVG § 33 Rn. 23-24 a). 4 1. Der Klägervertreter (Antragsteller) ist als Rechtsanwalt, dessen Gebühren von dem Beschluss des Senats vom 28.07.2023 Az.: 15 U 5409/22,
5 2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine abweichende Wertfestsetzung hinsichtlich der Anwaltsgebühren liegen vor. 6 a) Voraussetzung einer Festsetzung des Wertes
RVG (abweichend von der Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren) ist, dass es sich um Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren handelt und dass sich die Gebühren entweder nicht nach den für die gerichtlichen Gebühren maßgeblichen Wert berechnen oder dass es an einem solchen Wert überhaupt fehlt (Gerold/Schmidt, RVG § 33 Rn. 4). Letzteres ist hier der Fall. 7 b) Für das Anordnungsverfahren nach § 537 ZPO fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. Zöller/Heßler ZPO § 537 Rn. 18), sodass mit Beschluss des Senats vom 28.07.2023, Az.: 15 U 5409/22,
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ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärte Teil des mit der Berufung angefochtenen Urteils blieb in der Berufungsinstanz unangefochten. 11 f) Für die Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für vollstreckbar zu erklärenden Teil des Urteils, ohne Nebenforderungen und Zinsen (Mayer/Kroiß/Gierl RVG Anh. I, VIII. Rn. 27 und RVG VV 3329 Rn. 7, 8; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG VV 3329 Rn. 9 ff.; Toussaint/Toussaint RVG Abs. VV3329 VV 3329 Rn. 8). Das Interesse des Titelgläubigers entspricht dem Wert des Titels, bei Zahlungstiteln dem zugesprochenen Betrag. Der vorläufig vollstreckbar erklärte Teil des Urteils hat entsprechend der Verurteilung zur Zahlung einen Wert von 3.196,34 €. III. 12 Das Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG ist hinsichtlich des für die jeweilige Instanz, für die der Antrag gestellt wird, gerichtsgebührenfrei (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 33 Rn. 12). Eine Kostenentscheidung war daher nicht veranlasst.
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