VG München, Urteil v. 09.11.2023 – M 1 K 21.3065 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 09.11.2023 – M 1 K 21.3065 Download Drucken Titel: Erfolglose Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für zwei Einfamilienhäuser im Außenbereich Normenketten: VwGO § 113 Abs. 5 S. 1 BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1, Art. 71 S. 1, S. 4 BauGB § 34 Abs. 1 S. 1, § 35 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 5, Nr. 7 Leitsätze: 1. Fehlt es beim Vorbescheidsantrag an einer klaren Fragestellung, hat die Behörde den Antrag auszulegen und das Begehren des Antragstellers zu ermitteln. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es gilt die Regelvermutung, dass ein Grundstück nur dann dem Innenbereich zuzuordnen ist, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB verfolgt den Zweck, dass der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten bleibt. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vorbescheid für zwei Einfamilienhäuser, Abgrenzung Außenbereich/Innenbereich, Vorbescheid, unklare Fragestellung, Auslegung, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, Ortsteilbegriff, im Zusammenhang bebaut, Teilnahme am Bebauungszusammenhang, Regelvermutung, organische Siedlungsstruktur, Außenbereich, Flächennutzungsplan, natürliche Eigenart der Landschaft, Splittersiedlung, Verfestigung, Wohnhaus Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung zweier Einfamilienhäuser. 2 Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks FlNr. ... Gem. … (Vorhabengrundstück). Nördlich des Vorhabengrundstücks verläuft ein kleiner Weg, weiter nördlich befinden sich zwei bebaute Grundstücke. Westlich des Vorhabengrundstücks verläuft die Grenze zwischen den Gemeinden S. und B. Südlich grenzt ein unbebautes Grundstück an, weiter südlich befindet sich ein vereinzeltes Wohngebäude. Im Osten verläuft die B. Straße, weiter östlich grenzen Grünflächen an. 3 Mit am 7. Januar 2021 beim Beklagten eingegangenem Antrag beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau von zwei Einfamilienwohnhäusern mit Garagen auf dem Vorhabengrundstück. Geplant ist ein im Norden befindlicher Baukörper mit ca. 180 m² Grundfläche und ein im Süden des Vorhabengrundstücks befindlicher Baukörper mit ca. 160 m² Grundfläche. Die Wandhöhe soll jeweils 6,20 m betragen, beide Gebäude sollen jeweils zwei Vollgeschosse aufweisen. Nördlich angrenzend an die jeweiligen Baukörper sollen Garagen errichtet werden. Eine konkrete Vorbescheidsfrage wurde nicht formuliert. 4 Unter dem 4. Januar 2021 verweigerte die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben. 5 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 31. Mai 2021, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 4. Juni 2021, lehnte der Beklagte den Antrag auf Vorbescheid ab. Das Vorhaben sei dem Außenbereich zuzuordnen. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange. Das Vorhaben widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplans, der für das Vorhabengrundstück landwirtschaftliche Nutzfläche darstelle. Durch die geplante Bebauung komme es zudem zu der Entstehung bzw. Verfestigung/Erweiterung einer Splittersiedlung. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft würden ebenfalls beeinträchtigt. 6 Mit am 9. Juni 2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, 7 1. den Bescheid des Landratsamts T. vom 31.05.2021, Geschäftszeichen … aufzuheben; 8 2. den Beklagten zu verpflichten, den Vorbescheidsantrag des Klägers zum Neubau von zwei Einfamilienwohnhäusern mit Garage auf dem Grundstück FlNr. ... Gem. … vom 23.11.2020 zu genehmigen. 9 3. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Antrags des Klägers auf Vorbescheid neu zu entscheiden. 10 Das Vorhaben liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und stelle eine Baulücke dar. Auf dem südlich gelegenen Grundstück FlNr. .../5 befinde sich Wohnbebauung. Im Westen befinde sich auf Grundstück FlNr. .../1 Wohnbebauung, an die sich weiter westlich zwei weitere Wohngebäude anschlössen. Auch im Norden setze sich die Bebauung entlang der B. Straße auf den Grundstücken FlNrn. .../2, .../7 und weiteren Grundstücken fort. Die beantragten Einfamilienhäuser fügten sich organisch in die vorhandene Siedlungsstruktur ein. Es befänden sich schon mindestens sieben Wohngebäude in der unmittelbaren Umgebung, die das Bild einer organischen Siedlungsstruktur vermittelten. Selbst wenn man von einer Splittersiedlung ausgehe, bedeute das Vorhaben nicht zwangsläufig eine Verfestigung selbiger. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Das Vorhaben liege im Außenbereich. Auf dem Gebiet der Beigeladenen befänden sich nur vier Wohnhäuser. Diese könnten keinen Bebauungszusammenhang vermitteln; es handle sich allenfalls um eine Splittersiedlung. Die Höhenlage der Wohnhäuser im Norden variiere um ca. 15 m. Das Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. .../5 im Süden liege ca. 110 m entfernt des nördlichen Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. .../2 und 15 m tiefer. Das Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. ... liege 180 m entfernt und 30 m höher. Angesichts dieser Entfernung liege keine Baulücke vor. Das Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. .../1 Gem. … habe außer Betracht zu bleiben, weil es zur Gemeinde B. gehöre und eine gemeindegrenzenübergreifende Betrachtung unzulässig sei. Das Vorhaben vergrößere die Splittersiedlung um die Hälfte des Bestands von vier auf sechs Wohngebäuden. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange. 14 Die Beigeladene äußerte sich nicht im Verfahren. 15 Das Gericht hat am 9. November 2023 Beweis erhoben über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich der dort getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe I. 16 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 BayBO. Die Ablehnung ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 18 Nach Art. 71 Satz 1 BayBO ist auf Antrag des Bauherrn vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Für die Durchführung des Verfahrens zum Erlass eines Vorbescheids gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften und Grundsätze wie für das Baugenehmigungsverfahren, vgl. Art. 71 Satz 4 BayBO. Ein Vorbescheid ist nur dann zu versagen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). 19 1. Die Antragsunterlagen enthalten keine klare Fragestellung des Klägers bzw. keine Konkretisierung auf bestimmte Aspekte des Vorhabens. Insoweit gilt, dass die Behörde einen solchen Antrag auszulegen und das Begehren des Antragstellers zu ermitteln hat. Im Zweifel soll das Sicherungsinteresse des Bauherrn dafür sprechen, einen pauschalen Antrag dahin auszulegen, dass eine Antwort auf die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (einschließlich Erschließung) gestellt ist (Michl in BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 27. Aufl. 2022, Art. 71 Rn. 23). Der Beklagte hat den Antrag dahingehend ausgelegt, sich bei der Prüfung des Antrags auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beschränkt und den Antrag auch nur insoweit verbeschieden, sodass der Prüfungsmaßstab des Landratsamts keinen Bedenken begegnet. 20 Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich nach § 35 BauGB beurteilt (2.) und es als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt (3.). 21 2. Das Vorhabengrundstück FlNr. ... Gem. … ist dem planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen, weil kein Bebauungsplan besteht und auch nicht von einer Zugehörigkeit zum Innenbereich nach § 34 BauGB ausgegangen werden kann. 22 Ein im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Zusammenhang bebauter Ortsteil ist jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde, die – trotz vorhandener Baulücken – geschlossen und zusammengehörend wirkt, nach Anzahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 47.68 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 1.7.2009 – 1 ZB 07.1653 – juris Rn. 9). Der Begriff der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ umfasst also zwei Komponenten: den „Bebauungszusammenhang“ und den „Ortsteil“. 23
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