AG Erding, Endurteil v. 04.05.2023 – 121 C 5430/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Erding, Endurteil v. 04.05.2023 – 121 C 5430/21 Download Drucken Titel: Erstattungsfähigkeit der Vollkasko bei Mietwagenkosten Normenkette: BGB § 249 Leitsatz: Die Aufwendungen für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung gehören bei Zugrundelegung der Schwacke-Liste zu den sogenannten Nebenkosten, die neben dem mit Normaltarif zusätzlich anfallen. Dies gilt selbst dann, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vollkasko, Mietwagen Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.768,28 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.08.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 62 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 38 Prozent zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.203,65 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. 2 Am 27.04.2021 gegen 16:00 Uhr fuhr der Kläger mit dem Pkw, Typ Opel Corsa, amtliches Kennzeichen … dessen Halter und Eigentümer er ist, auf der H.straße in D.. Zur gleichen Zeit fuhr der Beklagte zu 1 mit dem bei der Beklagten zu 2 krafthaftpflichtversicherten Sattelzug, bestehend aus einem Baustellenkipper und einem Anhänger, amtliches Kennzeichen …, in gleicher Fahrtrichtung hinter dem klägerischen Fahrzeug. Der Kläger wollte sodann mit dem von ihm geführten Fahrzeug nach links in die B.straße abbiegen; hierzu fuhr er auf die Linksabbiegerspur und hielt dort an. Der Beklagte zu 2, der seine Fahrt in gerader Richtung fortsetzen wollte, fuhr daraufhin mit dem von ihm geführten Sattelzug an dem Pkw des Klägers vorbei. In der Folge kam es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, wodurch der Pkw des Klägers an der gesamten rechten Fahrzeugseite beschädigt wurde. Am Fahrzeug des Klägers verbleibt auch nach durchgeführter Reparatur eine Wertminderung in Höhe von 500 €. Der Kläger beauftragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schadenshöhe und Dokumentation der vorhandenen Schäden an seinem Pkw. Hierfür ist ihm vom Sachverständigen ein Betrag in Höhe von 872,15 € in Rechnung gestellt worden. Die Behebung der Unfall kausal entstandenen Schäden erforderte eine Reparaturdauer von fünf Tagen (10.05.2021 bis 14.05.2021). In dieser Zeit stand dem Kläger sein Fahrzeug nicht zur Verfügung. 3 Der Kläger hat seine Prozessbevollmächtigte mit seiner vorgerichtlichen Vertretung beauftragt. Im Rahmen dieses Auftrages haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagten mit Schreiben vom 06.08.2021 unter Fristsetzung bis zum 16.08.2021 zur Regulierung der unfallkausalen Schäden in Höhe von insgesamt 8.127,73 € (abzüglich der zu diesem Zeitpunkt bereits beglichenen Summe in Höhe von 3.902,58 €) aufgefordert. 4 Die Beklagte zu 2 hat an den Kläger vorgerichtlich bereits 3.902,58 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro bezahlt. 5 Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 2 mit dem von ihm geführten Sattelzug seinen Pkw streifte, als er an seinem stehenden Fahrzeug rechts vorbeifuhr. Hierdurch sei sein Fahrzeug beschädigt worden und ihm sei ein Sachschaden in Form notwendiger Reparaturkosten in Höhe von 6.188,13 € brutto entstanden. Während der Reparaturzeit seines Fahrzeuges habe er für das von ihm angemietete Ersatzfahrzeug angemietet 537,45 € aufwenden müssen. 6 Der Kläger ist der Auffassung, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall für ihn unvermeidbar gewesen sei, weil er innerhalb seiner Fahrspur bereits zum Stehen gekommen war, als der Sattelzug sein Fahrzeug streifte. Er begehrt daher von den Beklagten den Ersatz der gesamten Reparaturkosten (6.188,13 €), der Wertminderung (500 €), der Kosten für den Sachverständigen (872,15 €) der Mietwagenkosten in Höhe von 515,95 € zuzüglich einer Unkostenpauschale von 30 €. 7 Der Kläger beantragt daher: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 4.203,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von noch 433,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung an die …, zu bezahlen. 8 Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen. 9 Die Beklagten tragen vor, dass der Beklagte zu 2 mit dem von ihm geführten Sattelzug mit ausreichendem Abstand an dem klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren sei. Sodann habe der Kläger die Position seines Fahrzeugs verändern wollen, da ein Einsatzfahrzeug mit Sondersignalen in der Anfahrt gewesen sei. Der Kläger habe bei diesem Ausweichmanöver den Sattelzug touchiert. 10 Die Beklagten sind der Auffassung, dass von einer Haftungsverteilung von 50 Prozent zu 50 Prozent auszugehen sei. Die Beklagten wenden sich außerdem gegen die Höhe der unfallbedingt entstandenen Reparaturkosten; diese wären nur in Höhe von 6.195,51 Euro erforderlich gewesen. Darüber hinaus seien Mietwagenkosten nur in Höhe von 207,50 Euro erstattungsfähig und die Unkostenpauschale mit 25 Euro anzusetzen. 11 Das Gericht hat in der öffentlichen Sitzung vom 18.05.2022 den Beklagten zu 1) informatorisch angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen M. S.. Insoweit wird auf das Protokoll, aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Erding am 18.05.2022, Bezug genommen (Bl. 124 ff d.A.). Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH). 12 Insoweit wird Bezug genommen auf den Beweisbeschluss vom 02.06.2022 (Bl. 131 f d.A.) und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 01.12.2022 (Bl. 139 ff d.A.). Das Gericht hat schließlich erneut mündlich zur Sache verhandelt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2023 (Bl. 191 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die genannten Sitzungsprotokolle sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. A. 14 Die Klage ist zulässig, da sie vor dem örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht Erding erhoben wurde (vgl. § 20 StVG, § 32 ZPO, § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) und sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit nicht bestehen. B. 15 Die Klage ist nur teilweise begründet, weil der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner lediglich einen Betrag in Höhe von (weiteren) 1.768,28 Euro nebst Zinsen als Schadensersatz beanspruchen kann. 16 I. Der Kläger hat einen Anspruch auf (weiteren) Schadensersatz in Höhe von 1.768,28 € gegen die Beklagten in gesamtschuldnerischer Haftung gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG, §§ 249 Abs. 2, 421 BGB. Nach durchgeführter Beweisaufnahme geht das Gericht aufgrund der beiderseitigen Verursachungsbeiträge bzw. der beiderseitigen Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge von einer Schadensquotelung von 70 Prozent zu 30 Prozent zu Gunsten des Klägers aus. 17 1. Der Pkw des Klägers wurde bei dem Betrieb des vom Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw beschädigt, § 7 Abs. 1 StVG. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es am 27.04.2021 gegen 16:00 Uhr auf der H.straße in D. zu einer Kollision der vom Kläger und dem Beklagten zu 1 geführten Fahrzeuge kam, durch welche der Pkw des Klägers beschädigt wurde. 18 2. Der Kläger muss sich einen eigenen Verursachungsbeitrag gemäß §§ 18 Abs. 3, 17 StVG anrechnen lassen, da durch ihn nicht bewiesen werden konnte, dass ihn kein Verschulden am Unfall trifft bzw. sich der Verkehrsunfall für ihn gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG als unabwendbares Ereignis für ihn darstellte. 19 Ein unabwendbares Ereignis liegt immer nur dann vor, wenn auch ein gedachter Idealfahrer in der konkreten Situation nicht anders als der Kläger gehandelt hätte. Unter einem Idealfahrer ist ein Verkehrsteilnehmer zu verstehen, der sich im Straßenverkehr mit einer äußerst möglichen Sorgfalt bewegt. Zu fordern ist dabei ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus. Dazu gehören besonders sorgfältige Reaktionen sowie Berücksichtigung auf fremder Fehler. Die Sorgfalt eines „Idealfahrers“ geht erhebliche über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 276 BGB hinaus (vgl. etwa BGH Urteil vom 23.09.1986, Az.: VI ZR 136/85; BGHZ 113, 164). 20 Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er diese Sorgfaltsanforderungen erfüllt hat. Dieser Nachweis ist ihm jedoch nicht gelungen, da die durchgeführte Beweisaufnahme nicht den Nachweis erbracht hat, dass die substantiiert bestrittene klägerische Darstellung des Unfalls der Wahrheit entspricht und dieser mithin im Kollisionszeitpunkt mit dem von ihm geführten Fahrzeug in seiner Fahrspur stand. Der uneidlich einvernommene Zeuge S. hat angegeben, dass er zum Unfallzeitpunkt Beifahrer im Lkw des Klägers gewesen sei. Vom Unfall selbst habe er nichts mitbekommen. Er hat jedoch angegeben, dass der Beklagte zu 1 die Fahrspur eingehalten habe. Damit ist die Aussage kein Beleg für die Schilderung des Klägers. 21 Auch das Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl.-Ing (FH) … bestätigt die Behauptung des Klägers nicht. Dieser führt in seinen schriftlichen Ausführungen aus, dass die Lage des Kollisionsortes nicht mehr anhand objektiver Umstände feststellbar sei. Auch mithilfe dieses Gutachtens vermag der Kläger daher nicht zu beweisen, dass er im Kollisionszeitpunkt seine Fahrspur einhielt. Das Gutachten widerlegt hingegen vielmehr seine Behauptung, sein Fahrzeug habe gestanden, als es zur Berührung gekommen sei; ohne, dass es auf diesen Punkt hier entscheidungserheblich ankäme. 22 Auch die informatorische Befragung des Beklagten zu 1 ist nicht geeignet den Klägervortrag zum Unfallhergang zu bestätigen. Zwar gab dieser an, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug (zunächst) in der Linksabbiegespur stand. Der Beklagte zu 1 habe den Platz auf der rechten Spur als ausreichend erachtet, um mit seinem Lkw an dem Pkw vorbeizufahren. Zum Unfallhergang vermutet der Beklagte zu 1, dass der Kläger infolge der wahrnehmbaren Sondersignale angefahren und nach rechts ausgewichen ist. Unabhängig von der ihm Folgenden zu erörternden Frage, ob diese Angaben genügen um die Beklagtenversion zu bestätigen, bilden sie jedenfalls keinen Beleg für die klägerische Schilderung. Der Beklagte zu 1 räumt gerade kein eigenes Fehlverhalten ein. 23 Eine Beweiserhebung durch erneute Befragung des Sachverständigen war nicht veranlasst. Zwar lagen dem Sachverständigen die von der Beklagtenpartei gefertigten Lichtbilder (vgl. Bl. 181, 182 d.A.) im Rahmen seiner Gutachtenserstellung nicht vor. Diese zeigen jedoch (unstreitig) nicht die Kollisionsstellung der Fahrzeuge, sondern deren Endstellung nach dem Unfall. Nachdem sich der jeweilige Fahrweg nach der Kollision nicht mehr aufklären lässt, bilden die Lichtbilder keine weiteren (objektiven) Anknüpfungstatsachen. 24 3. Auf der anderen Seite konnte jedoch auch die Beklagtenseite nicht nachweisen, dass der Unfall für den Beklagten zu 1 unvermeidbar im o.g. Sinne war. 25 Die Beklagtenpartei hat zwar vorgetragen, dass der Beklagte zu 1 den klägerischen Pkw mit ausreichendem Sicherheitsabstand passiert habe und der Kläger mit seinem Fahrzeug den Sattelzug touchiert habe, weil er Einsatzfahrzeugen Platz machen habe wollen. Jedoch konnte auch sie diese Version des Unfallhergangs nicht nachweisen. 26 Zunächst ist festzuhalten, dass die Angaben des Beklagten zu 1 in seiner informatorischen Befragung nicht geeignet sind, einen Beleg für die schriftsätzlichen Angaben zu liefern. Er hat zwar angegeben, dass er der Auffassung ist, die Spur gehalten zu haben und sich den Unfall durch ein Ausweichen des Klägers infolge des Rettungseinsatzes erkläre. Den protokollierten Angaben des Beklagten zu 1 ist jedoch unzweifelhaft zu entnehmen, dass er sich in diesen Darlegungen nicht sicher ist. Dies belegen relativierende Aussagen wie: „Meiner Meinung nach (…)“ oder „Deshalb gehe ich davon aus, dass (…)“ Der Beklagte zu 1 gibt auch an, dass weder die Kollision, noch den Fahrvorgang des Klägers selbst wahrgenommen hat. Dieses Aussageverhalten spricht zwar für die Glaubhaftigkeit des Beklagten, liefert aber letztlich keine Umstände aus denen das Gericht eine Gewissheit hinsichtlich des Unfallherganges gewinnen könnte. Eine erneute Anhörung des Beklagten zu 1 zur gesamtheitlichen Beurteilung der Aussage war daher nicht erforderlich. 27 Auch die Aussage des Zeugen … kann den Beklagtenvortrag nicht belegten. Dieser hat zwar bekundet, dass der Lkw in der Fahrspur gefahren sei. Dann hab ihn der Beklagte zu 1 über die Kollision unterrichtet. Diese habe er selbst nicht mitbekommen und auch den klägerischen Pkw habe er erst wahrgenommen, als er nach dem Unfall ausgestiegen sei. Nach alledem vermag sich das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Zeuge tatsächlich eigene Wahrnehmungen zur Fahrzeugstellung im Kollisionszeitpunkt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er den Unfall und das klägerische Fahrzeug nicht wahrgenommen hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Zeuge letztlich nur aufgrund des für ihn auf der Beifahrerseite wahrnehmbaren Abstands zum rechten Straßenrand auf die Lage des Lkws geschlossen hat. Nachdem der Zeuge aber auch insoweit keine exakten Angaben gemacht hat und im Übrigen den Abstand nicht im zeitlichen Verlauf bis zu der (von ihm nicht wahrgenommenen) Kollision beschreiben kann, ergeben sich hieraus keine objektiven Ankünpfungstatsachen. 28 Auch im Hinblick auf die Behauptungen der Beklagtenpartei ist das erholte Sachverständigengutachten unergiebig. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. 29 4. Die somit erforderliche Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG ergibt, eine Haftungsquote von 70 % zu 30 % zu Gunsten des Klägers. 30 Nachdem – wie dargelegt – keine der Parteien belegen konnte, dass sie ihr Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt zum Stillstand gebracht hatten sowie ihre jeweilige Fahrspur eingehalten haben, kann sich der Unfall dergestalt ereignet haben, dass das eine oder das andere Fahrzeug über die Fahrstreifenbegrenzung gelenkt wurde. 31 Beiden Fahrern ist daher – nicht ausschließbar – ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO anzulasten. Der jeweilige – nicht ausschließbare – Verkehrsverstoß ist damit gleichwertig. Die Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge ist hier jedoch unterschiedlich zu gewichten. Die auf Seiten des Klägers stehende Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens ist als deutlich geringer anzusehen, als diejenige des Sattelzuges der Beklagten. Dieser ist dem klägerischen Fahrzeug in Größe, Breite und Gewicht erheblich überlegen. Aufgrund der relativen engen Verhältnisse der jeweiligen Fahrspuren am Unfallort wirkte sich die größere Breite des Beklagtenfahrzeugs im vorliegenden Fall auch besonders aus. 32 Vor diesem Hintergrund erscheint dem Gericht eine Haftungsverteilung von 70 Prozent zu 30 Prozent zu Gunsten des Klägers für geboten und sachgerecht. 33 5. Auf Grundlage der Haftungsquote von 70 Prozent zu 30 Prozent sind die geltend gemachten Schäden von der Beklagtenpartei zu erstatten. 34 Insgesamt erachtet das Gericht einen Schadensbetrag in Höhe von 8.101,23 Euro als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB für gegeben. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Reparaturkosten brutto: 6.188,13 Euro merkantiler Minderwert: 500,00 Euro Sachverständigenkosten: 872,15 Euro Mietwagenkosten: 515,95 Euro Unkostenpauschale: 25,00 Euro 35 Aufgrund der Haftungsquote hat der Kläger damit einen Anspruch auf Ersatz von 70 Prozent dieses Schadensbetrages, mithin 5.670,86 Euro. Nachdem die Beklagtenpartei hiervon bereits 3.902,58 Euro beglichen hat, besteht der Anspruch noch in Höhe von 1.768,28 Euro. 36 Zu den einzelnen Schadenspositionen sind folgende Ausführungen veranlasst: 37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.