genannten (und auch der neuen Regelung des § 55d Abs. 1 Satz 1 BayGZJu zugrunde liegenden) Angehörigen eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, nicht im Wortsinne im „Wirtschaftsleben“ tätig sein könnten, mag ihre Tätigkeit in der Parallelwertung auch als unternehmerisch und auf Gewinnerzielung ausgerichtet angesehen werden, erschiene zu eng. Wie Fi./H./N. in Handbuch für die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit, 7. Auflage 2023, in der Fußnote 239 zutreffend anmerken, wäre auf den Begriff der „Gesundheitswirtschaft“ abzustellen. Die deutsche Gesundheitswirtschaft erwirtschaftete im Jahr 2021 12,1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Dies entspricht in etwa jedem achten Euro des deutschen Bruttoinlandsprodukts. Gleichzeitig ist sie Arbeitgeber für rund 7,7 Mio. Menschen in Deutschland (vgl. Gesundheitswirtschaft, Fakten & Zahlen – Ergebnisse der Gesundheitswirtschaftlichen Gesamtrechnung – Herausgeber Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Stand Juli 2022). Insbesondere unter Würdigung dieses Umstandes kann nicht lediglich darauf abgestellt werden, es seien keine (betriebswirtschaftlichen) Kenntnisse von Buchführung und Bilanzierung unter Anwendung der Regeln insbesondere des HGB, aber auch der juristischen Personen für Wirtschaftsunternehmen (AG, GmbHG, GenG etc.), sondern lediglich solche der maßgeblichen Regelungen des Sozialrechts und darauf bezogener Abrechnungssysteme erforderlich. 17
gilt (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom
13). Erforderlich ist nicht, dass es sich um einen akademischen Heilberuf handelt. Es kommen sowohl die Angehörigen von Heilberufen, deren Ausübung eine durch Gesetz und Approbationsordnung geregelte Ausbildung voraussetzt, als auch die sogenannten Gesundheitsfachberufe wie z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeut, Logopäde und Physiotherapeut in Betracht, deren Ausbildung ebenfalls gesetzlich geregelt ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob vertrags- oder privatärztliche Leistungen erbracht werden und wie die Tätigkeit organisiert ist (MüKoStGB/Hohmann, 4. Aufl. 2022,
OK
/Momsen/Laudien, 56. Ed. 1.2.2023,
15). Ob der Tatbestand auch „faktische“ Angehörige eines Heilberufs erfasst, also solche, die eine heilberufliche Tätigkeit materiell unberechtigt ausüben, ist umstritten. Teilweise wird dieses generell verneint (vgl. Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019,
9), teilweise danach entschieden, ob – auch ohne Ausbildung oder Zulassung – nach außen hin trotzdem in Ausübung dieses Berufes gehandelt wurde (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom
15). 21 (II) Zutreffend ist jene Auslegung, nach der danach entschieden wird, ob – auch ohne Ausbildung oder Zulassung – nach außen hin trotzdem in Ausübung dieses Berufes gehandelt wurde. Danach ist es im Bereich des § 55d Abs. 1 Satz 1 BayGZVJu auch ausreichend, wenn ein Nichtangehöriger eines Heilberufs Vermögensstraftaten verdächtig ist, die er selbst als faktischer und vorgeblicher Angehöriger eines Heilberufs begangen haben soll, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Einen Fall des § 55d Abs. 2 BayGZVJu stellt es dar, wenn der Nichtangehörige eines Heilberufs (und damit ‚Dritte‘) Vermögensstraftaten verdächtig ist, die darin bestehen, dass Abrechnungen von dem Dritten als rechtmäßig eingereicht werden, in denen bewusst wahrheitswidrig vorgegeben wird, es sei – wie für den geltend gemachten Anspruch erforderlich – ein Angehöriger der akademischen und nicht akademischen Heilberufe tätig geworden. Auch dann steht die Abrechnungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der (dann behaupteten) Berufsausübung eines Angehörigen dieser Berufsgruppe (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom
nicht begründe. Die Übermittlung stelle sich als bloße teilidentische Versuchshandlung dar. Das Zusammentreffen von Handlungen in einem vor der Ausführung liegenden Stadium begründe jedoch kein Zusammentreffen der Ausführungshandlungen. Zudem würden zufällige Ergebnisse nach Art der Versendung vermieden, die für den Betrug als Kommunikationsdelikt ohne Bedeutung sei. Wäre prozessual nicht mehr aufklärbar, ob eine gemeinsame oder getrennte Übersendung erfolgt sei, müsse nach dem Grundsatz in dubio beurteilt werden, ob eine oder mehrere Taten die günstigere Sachverhaltsvariante sei. Diese Auffassung stützt sich auf BGH vom 22.01.2018 – 1 StR 535/17 und auf Fischer, 69. Auflage 2022, vor § 52
Rn. 25, wonach Tateinheit Teilidentität voraussetze, so dass allein die Gleichzeitigkeit, eine Mittel-Zweck-Verknüpfung oder eine Grund-Folge-Beziehung nicht ausreichten. Nach der zitierten Fundstelle MüKoStGB/v. H.-H., 4. Aufl. 2020,
89 genügen teilidentische Versuchshandlungen, die die verschiedenen Tatbestände nicht bereits teilweise verwirklichen, nicht für die Annahme teilweiser Identität der Ausführungshandlungen. Es lägen lediglich tatbestandsnahe Gefährdungshandlungen vor, die aber noch keinen Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlung bildeten. 25 aa) Die durch die Generalstaatsanwaltschaft zitierte Entscheidung vom 22.01.2018 – 1 StR 535/17 betrifft Delikte der Steuerhinterziehung. Der BGH führt in dieser Entscheidung selbst einschränkend aus, es handele sich allein um die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse zwischen mehreren Steuerhinterziehungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Zutreffend ist, dass dort die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) grundsätzlich als selbstständige Tat i.S.v. § 53
zu werten ist. Von Tatmehrheit ist bei Steuerdelikten (anknüpfend auch an BGH, Beschluss vom
/von H.-H., 56. Ed. 1.2.2023,
37 m. w. N.; HK-GS/Christian Laue, 5. Aufl. 2022,
11; Graf/Jäger/Wittig/Ganter, 2. Aufl. 2017,
3; Fischer, 69. Auflage 2022, vor § 52
Rn. 3). Die von der zitierten Rechtsprechung zum einem in Bezug genommene zu Tateinheit führende Teilidentität der Ausführungshandlung soll nach in der Literatur aufzufindenden Meinungen unter folgenden Voraussetzungen vorliegen: Seien die tatbestandlichen Ausführungshandlungen nicht völlig kongruent, so könne dennoch bei ihrer Teilüberdeckung Tateinheit vorliegen. Für die Verletzung mehrerer Strafgesetze durch eine Handlung genüge Teilidentität (partielle Handlungsidentität), also die bloße Überschneidung der objektiven Ausführungshandlungen, wofür zu fordern sei, dass ein objektiver Teil der einen Tatbestandshandlung zur Verwirklichung des anderen Tatbestands mitgewirkt habe, aber auch weitergreifend auf das Kriterium (nahezu) vorliegender Zeitgleichheit abzustellen sei (vgl. Sch./Schr./Ste.-Li./B., 30. Aufl. 2019,
9 m. w. N.). Tateinheit zwischen (in ihrer weiteren Ausführung selbstständigen) Delikten werde deshalb weder durch Einheitlichkeit der Vorbereitungshandlungen, noch durch einheitliche Zielsetzung, übereinstimmenden Beweggrund, Verfolgung eines Endzwecks geschaffen. Demgegenüber begründe Teilidentität im Versuchsstadium Tateinheit (Sch./Schr./Ste.-Li./B., 30. Aufl. 2019,
10 m. w. N.). Eine tatbestandliche Ausführungshandlung „verletzt“ zwei bzw. mehrere Strafgesetze, wenn sie in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch ist und so dazu beiträgt, den Tatbestand des einen und des anderen Strafgesetzes zu erfüllen (Rissingvan Saan in: Laufhütte u.a.,
Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 52 Tateinheit, Rn. 20). Teilweise wird aber auch die Auffassung vertreten, teilidentische Versuchshandlungen, die die verschiedenen Tatbestände nicht bereits teilweise verwirklichten, genügten nicht. Es lägen dann lediglich tatbestandsnahe Gefährdungshandlungen vor, die aber noch keinen Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlung bildeten (vgl. BeckOK
/von H.-H., 56. Ed. 1.2.2023,
47). Denn das Zusammentreffen von Handlungen in einem vor der Ausführung liegenden Stadium begründe noch kein Zusammentreffen der Ausführungshandlungen (MüKoStGB/v. H.-H., 4. Aufl. 2020,
89). Erforderlich seien mindestens Versuchshandlungen, die schon ein Teilstück der tatbestandlichen Handlung ausführten (Rissingvan Saan in: Laufhütte u.a.,
Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 52 Tateinheit, Rn. 22). (C) 28 Nach vorläufiger rechtlicher Auffassung der Kammer ist hinsichtlich der an einem Tag (bzw. falls feststellbar zum selben Zeitpunkt) vorgenommenen verdachtsweisen Einreichungen eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne gegeben, was die Anwendung der für die natürliche Handlungseinheit aufgestellten Voraussetzungen belegt. Die Fertigung und Einreichung mehrerer verdachtsweise unberechtigter Abrechnungen würde eine Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen darstellen, die durch die verdachtsweise gleichzeitige Übermittlung situativ und zeitlich zusammenträfen. Betrachtete ein unbefangener (nicht juristisch vorgebildeter) Dritter den Vorgang von außen, würde er bei Übersendung bspw. dreier unberechtigter Abrechnungen durch „einen Knopfdruck“ oder „in einem Briefumschlag“ auf die Frage, ob es sich hierbei um drei Handlungen oder aber um eine handele, in dem letztgenannten Sinne antworten, was erhellt, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellen würde. Im Hinblick auf die Übersendung liegt ein einheitlicher Wille vor. Die von der zitierten Rechtsprechung in einem Fall in Bezug genommene zu Tateinheit führende Teilidentität der Ausführungshandlung wäre gleichfalls anzunehmen: Der äußere Akt des Versendens (also der Sache nach das Auslösen der zur Online-Übermittlung notwendigen Funktion oder gar „der gemeinsame Briefumschlag“) erfolgte nicht nur vollständig zeitgleich, sondern dieser (objektiv notwendige und mindestens das Versuchsstadium begründende) Teil der Ausführungshandlung für die verdachtsweise betrügerische Einreichung einer Abrechnung wirkte sich für die verdachtsweise betrügerische Einreichung der anderen Abrechnungen ebenfalls aus. Die durch BeckOK
/von H.-H., 56. Ed. 1.2.2023,
KoStGB/v. H.-H., 4. Aufl. 2020,
89 und Fi./H./N. in Handbuch für die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit,
10 begründet Teilidentität im Versuchsstadium Tateinheit. Zwar bleiben derartige Gefährdungsakte im Unrechtsgehalt hinter den nachfolgenden Verletzungshandlungen zurück, doch ändert die Trennung der weiteren Durchführungsakte nichts am Vorliegen partieller Identität der Ausführungshandlungen, die sonst nach zur Annahme von Tateinheit führt. Insoweit eine auch sonst bei den Tatbestandshandlungen des Versuchs nicht vorgenommene Aufteilung zwischen dem Tateinheit begründenden Beginn der Tatbestandsausführungshandlung und nur tatbestandsnahen Gefährdungshandlungen vorzunehmen, entbehrt schlüssiger Begründung. Soweit durch Fi./H./N. in Handbuch für die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit,
ebenso zu unterbleiben wie eine Entscheidung gemäß §§ 435 Abs. 3 Satz 1, 203 StPO. 30 Das Verfahren über die selbstständige Anordnung richtet sich nach den §§ 435 ff. StPO – sog. objektives Verfahren. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde (§ 435 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO). In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im Übrigen gilt § 200 StPO entsprechend (§ 435 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StPO). Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 StPO entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 StPO entsprechende Anwendung (§ 435 Abs. 3 StPO). 31 Der Antrag kann für eine andere prozessuale Tat zusammen mit der Anklage gestellt werden (KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl. 2023, StPO § 435 Rn. 12; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Auflage 2023, StPO § 435 Rn. 10). Er muss dann aber als solcher klar erkennbar sein (KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl. 2023, StPO § 435 Rn. 12). Auch das Gericht kann ein subjektives mit einem objektiven Verfahren verbinden, was zu einer Verfahrensverschmelzung führt KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl. 2023, StPO § 435 Rn. 12). 32 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift lediglich angekündigt, im Hinblick auf verdachtsweise im Zeitraum 01.08.2015 bis zum 31.12.2017 erlangte Vermögenswerte, die „nicht Gegenstand der Anklageschrift“ seien, auf der Basis des § 76a
die Einziehung von Wertersatz zu beantragen. Die Einleitung eines – u. U. mit dem subjektiven Verfahren verbundenen – objektiven Verfahrens nach den §§ 435 ff. StPO wurde nicht beantragt. 33 Mit Verfügung vom 24.05.2023 hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, ein Antrag nach den §§ 435 ff. StPO sei nicht gestellt worden, so dass es auch keiner Entscheidung über dessen Eröffnung (§§ 435 Abs. 3, 203, 204 StPO) bedürfe.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.