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OLG München, Endurteil v. 13.11.2023 – 3 U 5052/22

OLG München, Endurteil v. 13.11.2023 – 3 U 5052/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 13.11.2023 – 3 U 5052/22 Download Drucken Titel: Kein Schadensersatzanspruch wegen Verwen

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. 17 a) Der BGH hat mit Urteil vom 26.06.2023 – VI a ZR 335/21, entschieden, dass dem Käufer, dessen Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist, ein Anspruch auf den Differenzschaden nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen kann. Dieser Anspruch knüpft an die Pflicht des Fahrzeugherstellers an, eine zutreffende Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. Das unionsrechtlich geschützte Interesse, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, ist von § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV geschützt. 18

  1. b)In dem streitgegenständlichen Fahrzeug war nach eigenem Vorbringen der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ein Thermofenster und ggf. weitere Abschalteinrichtungen verbaut. Insoweit kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass es sich hierbei um unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne des Unionsrechts handelt. 19
  2. c)Allerdings fehlt es im hier zu entscheidenden Fall jedenfalls an der Erwerbskausalität. Es lässt sich im konkreten Einzelfall nicht feststellen, dass der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis der – unterstellt – unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht oder nicht zu dem Kaufpreis erworben hätte. 20
  3. aa)Dabei ist von folgenden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auszugehen: Zur Erwerbskausalität kann sich der Kläger als Anspruchsteller bei der Inanspruchnahme der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf den Erfahrungssatz stützen, dass er den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte. Für die Anwendung eines solchen Erfahrungssatzes ist nicht von Bedeutung, ob dem Käufer bei dem Erwerb des Kraftfahrzeugs die vom Fahrzeughersteller ausgegebene unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegen und ob er von deren Inhalt Kenntnis genommen hat. Denn erwirbt ein Käufer ein zugelassenes oder zulassungsfähiges Fahrzeug auch zur Nutzung im Straßenverkehr, wird er regelmäßig darauf vertrauen, dass die Zulassungsvoraussetzungen, zu denen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV die Übereinstimmungsbescheinigung gehört, vorliegen und dass außerdem keine ihn einschränkenden Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 FZV mit Rücksicht auf unzulässige Abschalteinrichtungen erfolgen können. Auch ohne Kenntnisnahme der vom Fahrzeughersteller ausgegebenen Übereinstimmungsbescheinigung geht der Käufer typischerweise davon aus, dass der Hersteller für das erworbene Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat und dass diese die gesetzlich vorgesehene Übereinstimmung mit allen maßgebenden Rechtsakten richtig ausweist (BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VI a ZR 335/21, Rn. 55 f). 21
  4. bb)Allerdings ist auch im Rahmen des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV die festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten zu berücksichtigen. Hat der Fahrzeughersteller sein Verhalten vor dem Abschluss des konkreten Erwerbsgeschäfts, das wie in den Fällen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung das gesetzliche Schuldverhältnis nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erst begründet, dahin geändert, dass er die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Motoren einer dem erworbenen Fahrzeug entsprechenden Baureihe mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einer Art und Weise bekannt gegeben hat, die einem objektiven Dritten die mit dem Kauf eines solchen Kraftfahrzeugs verbundenen Risiken verdeutlichen muss, kann die Verhaltensänderung die Anwendung des für die Gewähr des Differenzschadens maßgeblichen Erfahrungssatzes in Frage stellen, dass der Geschädigte den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte. Anders als bei der Frage, ob das Verhalten des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch sittenwidrig war, muss allerdings nicht der Käufer, sondern der Fahrzeughersteller zur Widerlegung des Erfahrungssatzes die Verhaltensänderung darlegen und beweisen (BGH, Urteile vom 26.06.2023 – Via ZR 335/21, Rn. 56 und Via ZR 533/21, Rn. 35). 22
  5. cc)Nach dieser Maßgabe lässt sich nicht mit der für die tatrichterliche Überzeugung erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Kläger den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis in Kenntnis der – unterstellt – unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht geschlossen hätte. 23 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz hat der Kläger vor dem Erwerb des Fahrzeugs offenbar keine Recherchen zur Feststellung der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs von dem KBA-Rückruf unternommen. Ferner ergibt sich aus dem Ersturteil, dass der sogenannte Dieselskandal zum Zeitpunkt des Kaufs (Anfang 2019) bereits über Jahre öffentlich bekannt war und eine Recherche über eine Internetseite ohne großen Aufwand möglich war. Außerdem war aus der Medienberichterstattung auch die Betroffenheit einiger Fahrzeugmodelle mit 3-Liter-Motoren der Beklagten ersichtlich. 24 Da bei dieser Sachlage entsprechende Recherchen nahegelegen hätten, wenn die Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal oder das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen von Bedeutung für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen wäre, lässt das Verhalten des Klägers bei verständiger Würdigung auch aus Sicht des Senats nur den Schluss darauf zu, dass ihm das mögliche Vorhandensein von Abschalteinrichtungen wie etwa Thermofenster etc. schlicht gleichgültig war und für ihn kein maßgebliches Kaufkriterium darstellte. 25
  6. d)Darüber hinaus führt die festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten dazu, dass sie nicht schuldhaft gehandelt hat, als sie das Fahrzeug mit einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebracht hat. Weil auch das gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erst mit dem Abschluss des Kaufvertrags über das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Fahrzeug entsteht, muss der Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Inverkehrgabe einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung für diesen Zeitpunkt widerlegt werden. Hat der Fahrzeughersteller die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einer Art und Weise bekanntgegeben, die eine allgemeine Kenntnisnahme erwarten lässt, und hat er eine Beseitigung der betreffenden Abschalteinrichtung allgemein, d.h. insbesondere nicht nur für neue, sondern auch für gebrauchte Kraftfahrzeuge veranlasst, kann ihm unter Umständen der Vorwurf einer fahrlässigen Schädigung solcher Käufer nicht mehr gemacht werden, die ein Fahrzeug nach der Verhaltensänderung des Herstellers gekauft haben (BGH, Urteil vom 26.06.2023 – Via ZR 335/21, Rn. 61). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat das Fahrzeug erst Anfang 2019 gekauft. Zu diesem Zeitpunkt war das Softwareupdate bereits freigegeben und das Händlernetz der Beklagten war durch den „Beipackzettel“ informiert. 26 3. Weitere Ansprüche, auch aus anderen Anspruchsgrundlagen, zugunsten der Klagepartei bestehen ebenfalls nicht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Die Berufung war zurückzuweisen. III. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

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