G beruht, können Asylanträge nur dann im beschleunigten Verfahren bzw. als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Asylantragsteller eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die zu hinreichend gesicherten Herkunftsinformationen im Widerspruch stehen. Ein unsubstantiiertes Vorbringen allein, dh oberflächliche und pauschale Angaben, die nicht ausreichend detailliert und konkretisiert sind, fallen hingegen nicht unter den Tatbestand des Art. 31 Abs. 8 lit. e Asylverfahrens-RL und auch nicht unter eine andere Tatbestandsalternative
der Asylverfahrens-RL. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die vom Bundesamt herangezogene Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG kann durch das Gericht gegen eine andere Rechtsgrundlage ausgetauscht werden, sofern eine solche eingreift. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 3.
8 lit. a Asylverfahrens-RL ist ein Schnellverfahren (bzw. eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrens-RL) dann gerechtfertigt, wenn ein Asylantragsteller lediglich Umstände vorbringt, die für die Frage von Gewährung internationalen Schutzes nicht von Belang sind. Nicht von Belang ist ein Vortrag dann, wenn aus diesem auch bei Wahrunterstellung rechtlich klar kein Schutzstatus
G folgen kann. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: offensichtlich unbegründeter Asylantrag (Asylantragstellerin aus Benin), Vortrag, der nicht von Belang ist i.S.v. Art. 31 Abs. 8 lit. a) der RL 2013/32/EU (Gefahr von Gesichtsskarifizierungen durch den Vater), Europarechtskonforme Auslegung von § 30 Abs. 1 AsylG, offensichtlich unbegründet, Skarifizierungen, Benin Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der 1987 geborene Antragsteller ist
seinen Angaben beninischer Staatsangehörige, Dendi und Sunnit aus der Region Donga (Djougou). Er stellte am
Niger gereist zu sein, wo er zwei Wochen gewesen sei, und über Libyen und Italien im August 2023
Deutschland gereist zu sein. Im Rahmen einer schriftlichen Befragung in französischer Sprache gab der Antragsteller die gleiche Reiseroute an und auf die Frage, wann er sein Herkunftsland zum ersten Mal verlassen habe den …2021. 3 Bei seiner Anhörung
G am 14. August 2023 trug der Antragsteller hingegen vor, Benin vor 25 Jahren verlassen und zu seinem Onkel (Bruder seiner Mutter)
Niger gezogen zu sein, nämlich als er sehr jung, ungefähr sieben Jahre alt gewesen sei. Zur abweichenden schriftlichen Angabe sei es gekommen, weil er falsch gerechnet habe. Er sei Anfang 2021 auch noch einmal
Benin zurückgekehrt und habe sich dort wieder niedergelassen. Er habe Benin wegen seines Vaters, wegen der Tradition des Skarifizierens im Gesicht verlassen. Sein Vater habe dies gewollt, als er noch jung gewesen sei. Er sei dann
Niger. Seine Mutter sei nicht damit einverstanden gewesen. Zurückgekehrt
Benin sei er, weil er habe heiraten wollen. Er sei 2021 wegen der Tradition des Skarifizierens ausgereist. Er habe Angst gehabt, von seinem Vater skarifiziert zu werden. 4 Mit Bescheid vom
G nicht vorlägen (Ziffer 4) und drohte dem Antragsteller die Abschiebung innerhalb einer Woche
Bekanntgabe des Bescheides – in erster Linie – in den Mitgliedstaat der ECOWAS, Republik Benin an, falls er nicht freiwillig ausreise und setzte dabei den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist aus und im Falle der fristgerechten Antragstellung darüber hinaus bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des gerichtlichen Eilantrags (Ziffer 5). Es ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot
G an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). 5 Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ausgeführt, dass sich die Antragsablehnung
allgemein anerkannter Rechtsauffassung aufdränge, weil eine politische Verfolgung nicht substantiiert vorgetragen worden sei. Es gebe auch keine Hinweise darauf, da das Volk der Dendi Skarifizierungen (Narbenzufügung auf der Haut) überhaupt praktiziere. Es sei auch nicht
vollziehbar, weshalb er im Jahr 2021
Benin zurückgekehrt sei,
dem er mit sieben Jahren vor dieser Tradition geflohen sei. Dass er abermals unbeschadet ausreisen konnte, lasse den Schluss zu, dass er seinem Vater überlegen sei und sich wehren könne. 6 Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigte erhob der Antragsteller am
GO (AN 17 S 23.31534). Hierüber ist noch nicht entschieden. 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen. II. 11 Der Antrag
GO vom
GO ist statthaft,
dem der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt, sondern die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Der Antrag ist auch binnen Wochenfrist
Bescheidsbekanntgabe (§§ 74 Abs. 1 Halbs. 2, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellt worden. Die Klage- und Antragsfrist lief aufgrund der wirksamen Zustellung des Bescheids am
– der vom Bundesamt herangezogenen Rechtsgrundlage des – § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag dann als offensichtlich unbegründet einzustufen, wenn das Vorbringen des Antragstellers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Der Tatbestand des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist dabei aber europarechtskonform auszulegen bzw. wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts nur insoweit anzuwenden, als Europarecht nicht entgegensteht (vgl. bereits VG Ansbach, B.v. 18.7.2023 – AN 17 S 23.30555; B.v. 1.6.2023 – AN 17 S 23.50522 – jeweils juris).
G beruht, können Asylanträge nur dann im beschleunigten Verfahren bzw. als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Asylantragsteller eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die zu hinreichend gesicherten Herkunftsinformationen im Widerspruch stehen. Ein unsubstantiiertes Vorbringen allein, d.h. oberflächliche und pauschale Angaben, die nicht ausreichend detailliert und konkretisiert sind, fallen hingegen nicht unter den Tatbestand des Art. 31 Abs. 8 lit. e) Asylverfahrens-RL und auch nicht unter eine andere Tatbestandsalternative
der Asylverfahrens-RL (vgl. hierzu ausführlicher VG Ansbach, B.v. 18.7.2023 – AN 17 S 23.30555; B.v. 1.6.2023 – AN 17 S 23.50522 – jeweils juris). Die zweifellos gegebene Unsubstantiiertheit des Vorbringens des Antragstellers zu der Befürchtung, dass er in seinem Heimatland durch seinen Vater oder im Umfeld seiner Volksgruppen Dendi eine rituelle Beibringung von Körpernarben (Skarifizierung) zu befürchten hat, genügt für das Offensichtlichkeitsurteil deshalb nicht. 15 Skarifizierungen im Gesicht sind in der Heimatregion Donga (Hauptstadt Djougou) des Antragstellers auch nicht offensichtlich unwahrscheinlich im Sinne von Art. 31 Abs. 8 lit. e) Asylverfahrens-RL bzw. stehen nicht zu hinreichend gesicherten Herkunftsinformationen im Widerspruch. Ob und unter welchen Umständen es derartige Praktiken in Donga gibt, erfordert eine umfassende und schwierige Recherche, sodass eine offensichtliche Unwahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden kann. Auch von hinreichend gesicherte Herkunftsinformationen kann nicht ausgegangen werden. Zwar ist auch
der Recherche des Gerichts der Ritus der Skarifizierung als Körperschmuck und Zeichen der Clanzugehörigkeit schwerpunktmäßig in anderen Ländern in Afrika (insbesondere in Sudan, Tschad, Nigeria, Kenia, Tansania, Mosambik und Angola) zu Hause (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Skarifizierung). Für Benin konnte nur die Information aufgefunden werden, dass dies für das Volk der Bétamarribé in der Region Atakora, die nördlich der Heimatregion Region Donga des Antragstellers liegt und in dem das Volk der Dendi wohl nicht zu Hause ist, existiert (siehe Lars Krutak, Scarification and Tattooing in Benin: The Bétamarribé tribe of the Atakora mountains, https://www.larskrutak.com/ scarification-and-tattooing-in-benin-the-betamarribe-tribe-of-the-atakora-mountains; Myrta Köhler, Narben als Schmuck und Initiation, https://link.springer.com/article/10.1007/s15012-017-2447-1) Eine offensichtliche Unwahrscheinlichkeit der Praxis der Skarifizierung in der Heimatregion des Antragstellers bzw. in seinem Volk kann dadurch aber nicht abgeleitet werden, zumal auch Informationen auffindbar sind, dass Skarifizierungen in der Nilo-Saharischen Sprachfamilie, zu der auch die Songhai-Sprachen gehören, zu denen
teilweiser Auffassung auch das Dendi gehört, verbreitet sind (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Skarifizierung; https://de.wikipedia.org/wiki/Nilosaharanische_Sprachen; https://de.wikipedia.org/wiki/Songhai-Sprachen). 16 Insofern teilt das Gericht die Begründung des Bundesamts in seinem Bescheid vom
Benin und Wiederausreise über Niger – so seine Erklärung
folgend – in Übereinstimmung zu bringen. Im Übrigen betrifft die zunächst aufgetretene Widersprüchlichkeit nicht seinen Kernvortrag, sondern nur die Angaben zu seinem Reiseweg. Auch insofern ist
Auffassung des Gerichts ein Offensichtlichkeits-Tatbestand nicht gegeben. 17 Jedoch kann
Auffassung des Gerichts die vom Bundesamt herangezogene Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gegen eine andere Rechtsgrundlage ausgetauscht werden, sofern eine solche eingreift (s. hierzu: VG Ansbach, B.v. 18.7.2023 – AN 17 S 23.30555 – juris; B.v. 28.3.2023 – AN 17 S 23.30327 – juris; ebenso VG Berlin, B.v. 27.4.2018 – VG 34 L 1592.17. A – juris Rn. 20). Vorliegend greift die Generalklausel des § 30 Abs. 1 AsylG in europarechtlich einengender Auslegung
8 lit. a) Asylverfahrens-RL ein.
G ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des internationalen Schutzes (Asylanerkennung, Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) offensichtlich nicht vorliegen. Dieser sehr weit gefasste Tatbestand ist dahingehend einzuschränken, dass gleichzeitig ein Tatbestand
der europäischen Asylverfahrens-RL vorliegen muss.
8 lit.
G folgen kann. 18 Unterstellt, der Vater des Antragstellers würde bei dessen Rückkehr in die Heimat, von diesem gegen seinen Willen eine Gesichtsskarifizierung verlangen und dies erzwingen können, trägt dies einen Schutzstatus nicht. Von privater Seite drohende Gefahren begründen internationalen Schutz nämlich grundsätzlich nicht, vielmehr sind grundsätzlich nur staatlicherseits drohende Gefahren maßgeblich, §§ 3c, 4 Abs. 3 AsylG. Jedenfalls soweit staatliche Institutionen in der Lage und bereit sind, gegen private Übergriffe zu schützen, scheidet internationaler Schutz aus, § 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 AsylG. Dass derartige Hilfe, etwa durch die Polizei und das Justizsystem, in der demokratischen Benin nicht zu erreichen wäre, hat der Antragsteller selbst nicht vorgebracht und ist auch
den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen zum Staat Benin nicht zu erwarten (vgl. insbesondere Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Benin, Gesamtaktualisierung 4.11.2019, S. 7-9). Auch wenn sich ein Antragsteller selbst schützen kann vor den drohenden Gefahren, kommt ein Schutzstatus
dem AsylG nicht in Betracht. Der Antragsteller ist erwachsen und es spricht nichts dafür, dass er sich gegen die von ihm nicht gewünschte Praxis nicht gegen seinen Vater oder seinen Stamm erfolgreich wehren kann. Gegebenenfalls wäre dem Antragsteller auch das Verlassen der Heimatregion und ein Niederlassen in einer anderen Region der demokratischen Republik Benin zumutbar, § 3e Abs. 1 AsylG. Dazu, dass bzw. warum dies nicht möglich sein soll, ist nichts ersichtlich. Immerhin hat der Antragsteller
seinem Vortrag auch bereits 25 Jahre im
barland Niger gelebt. 19 Im Übrigen kommt die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus
G nur in Betracht, wenn eine Bedrohung in Anknüpfung an einen (vorliegenden oder zugeschriebenen) Verfolgungsgrund
G gegeben ist, d.h. eine (diskriminierende) Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gegeben ist, was in keiner Weise erkennbar ist oder vorgetragen wurde. Skarifizierungen erfolgen
den oben dargelegten Ausführungen, mit dem Ziel, eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe zu dokumentieren (und nicht zur Ausgrenzung aus dieser) oder um, den Körper zu schmücken (nicht aber mit dem Zweck der Entstellung oder Brandmarkung einer Person). Auch eine Gefahr
G liegt in einer gegebenenfalls drohenden Skarifizierung nicht, da eine – allein in Frage kommende – unmenschliche i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG darin noch nicht gesehen werden kann. Es besteht insbesondere keine Vergleichbarkeit mit einer drohenden Genitalverstümmelung, die einen weitaus größeren Eingriff darstellt und mit deutlich weitreichenderen körperlichen Folgen verbunden ist. 20
alledem scheidet ein Schutzstatus
dem Vortrag des Antragstellers von vorneherein klar und ohne dass eine Aufklärung der näheren Umstände erforderlich wäre, aus und ist deshalb nicht von Belang i.S.v. Art. 31 Abs. 8 lit.
G i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris 9; BayVGH, B.v. 26.3.2019 – 8 ZB 18.33221 – juris 11) und führen – schon wegen der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG – auch nur im Ausnahmefall zu einem Abschiebungsverbot
G. Da sich der Antragsteller jedenfalls vor Skarifizierungen schützen kann, liegt auch im Hinblick auf eine Bedrohung der körperlichen Integrität keine Abschiebungsverbot vor. 22 c) Die Abschiebungsandrohung leidet auch nicht unter einem sonstigen Fehler. Insbesondere hat das Bundesamtes durch die Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungsandrohung bis zu einer ablehnenden Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 19.6.2018 – C 181/16 „Gnandi“ – NVwZ 2018, 1625) Rechnung getragen. Die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche entspricht § 36 Abs. 1 AsylG. 23 Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung i.S.v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestehen damit nicht. 24 3. Die Kostenfolge des damit abzulehnenden Antrag ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. 25 4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.