StVollzG Art. 52, Art. 208 ZPO § 766, § 767 Abs. 2, § 850c InsO § 35, § 36, § 80 Leitsätze: 1. Ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff.
gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen sind und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt. (Rn. 11)
dar, sondern Handlungen der Justizvollzugsanstalt als Drittschuldnerin in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Wendet sich der Strafgefangene gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändung selbst, kann er demnach nur nach den vollstreckungsrechtlichen Regeln der Zivilprozessordnung, also mit der Erinnerung nach § 766 ZPO oder mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 2 ZPO, dagegen vorgehen. (Rn. 21 – 22) 4. Eine von der Anstalt zu verantwortende mit §§ 109 ff.
anfechtbare Handlung liegt dagegen dann vor, wenn sich diese bei ihren Maßnahmen nicht an den Inhalt der zivilrechtlichen Grundlage der Überweisung, z.B. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder des Insolvenzbeschlags gehalten und etwa irrig von dem Guthaben des Antragstellers Beträge abgebucht hat, die nicht gepfändet worden sind und nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen. (Rn. 24 – 25) 5. Gemäß Art. 52 BayStVollzG zu bildendes Eigengeld eines Strafgefangenen genießt Pfändungsschutz nur nach Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 51 Abs. 4 Satz 2
; §§ 850 ff. ZPO sind nicht anwendbar. Darüber hinaus unterliegt es dem Insolvenzbeschlag, §§ 35, 36 InsO. (Rn. 29) Schlagworte: Rechtsbeschwerde, Fortsetzungsfeststellungsantrag, Eigengeld, Drittschuldner, Insolvenzverwalter, Pfändungsschutz Vorinstanz: LG Augsburg vom -- – StVK 27/23 Fundstellen: ZVI 2024, 192 ZInsO 2024, 146 LSK 2023, 34990 NStZ-RR 2024, 231 Tenor
, § 44 S. 1, § 45, § 46 Abs. 1 StPO antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen, da er die Frist trotz rechtzeitigem Bemühen zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wegen der ihm nicht zurechenbaren Verzögerungen der Justizvollzugsanstalt und des angeforderten Urkundsbeamten unverschuldet versäumt hat. 9 III. 1. Die Rechtsbeschwerde vom 17.07.2023 ist – nach gewährter Wiedereinsetzung – gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 116 Abs. 1, § 118 Abs. 1 bis 3
i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG insbesondere auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, soweit sich der Strafgefangene gegen die Überweisung eines Betrages in Höhe von 97,90 € am 12.07.2022 an seinen Insolvenzverwalter wendet. 10 2. Im Übrigen (Fortsetzungsfeststellungsantrag und Antrag auf Festsetzung von niedrigen Raten zur Ansparung des Übergangsgeldes) ist die Rechtsbeschwerde aber – trotz gewährter Wiedereinsetzung – unzulässig, weil insoweit bereits kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 109 Abs. 1
vorliegt und der Beschwerdeführer diesen Antrag mit seiner Rechtsbeschwerde weiterverfolgt. 11 Ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die nach überwiegender Auffassung im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen sind und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt (st. Rspr. des Senats, Beschlüsse vom 19.03.2020 – 204 StObWs 2688/19, vom 24.01.2022 – 204 StObWs 9/22, vom 29.06.2022 – 204 StObWs 263/22, vom 01.12.2022 – 204 StObWs 198/22, jeweils nicht veröffentlicht; KG, Beschlüsse vom 18.05.2009 – 2 Ws 8/09 Vollz, juris Rn. 6, vom 01.02.2017 – 2 Ws 253/16 Vollz, juris Rn. 8, vom 25.09.2017 – 2 Ws 145/17 Vollz, juris Rn. 5; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal,
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geschildert, die sich durch Zurücknahme oder anders erledigt hätte. 13 Nach § 109 Abs. 2
ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Strafgefangene geltend macht, durch eine Maßnahme der Vollzugsbehörde oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies bedeutet, dass er Tatsachen vortragen muss, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen. Der Strafgefangene muss also einen Sachverhalt vortragen, der die Annahme einer Rechtsverletzung nicht von vornherein als völlig abwegig und ausgeschlossen erscheinen lässt. Dem Gericht muss es aufgrund des Sachvortrags möglich sein, einen solchen Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer Erklärungen und Unterlagen zu erkennen. Dabei muss die Begründung des Antrags erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt (KG Berlin, Beschluss vom 18.05.2009 – 2 Ws 8/09 Vollz, juris Rn. 8; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021,
13). Die Anforderungen an das Antragsvorbringen dürfen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG freilich nicht überspannt werden, insbesondere ist eine schlüssige Darstellung, also einer solchen, die – ihre Richtigkeit unterstellt – eine Rechtsverletzung belegt, nicht erforderlich (KG Berlin a.a.O. Rn. 5; Arloth/Krä a.a.O., § 109 Rn. 13 m.w.N.). Die Anforderungen des § 109 Abs. 2
gelten auch für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2021 – 2 Ws 146/20, juris Rn. 5). 14 Unter den Begriff der Maßnahme fällt jedes vollzugsbehördliche Handeln, das im Einzelfall auf die Gestaltung von Lebensverhältnissen mit zumindest auch rechtlicher Wirkung gerichtet ist. Für die Frage, ob ein Handeln oder Unterlassen einer Justizvollzugsanstalt eine regelnde Maßnahme darstellt, kommt es darauf an, ob die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Antragstellers besteht. Maßnahmen i.S.d. § 109 Abs. 1 S. 1
können sowohl Verwaltungsakte als auch Realakte (wie z.B. die Zellendurchsuchung) sein (vgl. Arloth/Krä/Arloth, a.a.O., § 109 Rn. 6 mwN). Dabei ist unerheblich, in welcher Form die angefochtene Maßnahme ergeht (zu mündlicher Bescheidung vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2021, 228), ob sie vom Anstaltsleiter oder einem nachgeordneten Bediensteten getroffen wird und ob dieser hierfür auch tatsächlich zuständig gewesen ist. Maßgeblich ist allein, ob die Maßnahme der Vollzugsbehörde zuzurechnen ist (Arloth/Krä/Arloth, a.a.O., § 109 Rn. 7 m.w.N.; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 24. Ed. 01.08.2023,
7). 15 Vorliegend hat der Strafgefangene auch nach mehrfachen ihm vom Gericht bekanntgemachten Hinweisen der Justizvollzugsanstalt, dass diese aus den Schreiben des Strafgefangenen einen konkret bezeichneten Sachverhalt nicht erkennen könne, nicht vorgetragen, um welche Maßnahme, deren Rechtswidrigkeit er festgestellt haben will, es sich gehandelt habe. Nachdem es insoweit an einem für die Zulässigkeit des gestellten Antrags erforderlichen Vortrag einer ihn in seinen Rechten verletzenden Maßnahme fehlt, war dieser Antrag und damit auch die Rechtsbeschwerde insoweit unzulässig. 16 b) Soweit der Strafgefangene beantragt hatte, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, eine niedrige Sparrate zur Ansparung des Überbrückungsgeldes auf das Überbrückungsgeldkonto festzusetzen, war der Antrag und damit auch die Rechtsbeschwerde ebenfalls unzulässig, weil Voraussetzung eines derartigen Verpflichtungsantrags ist, dass der Strafgefangene vorher einen derartigen Antrag an die Justizvollzugsanstalt gestellt hat, den diese dann abgelehnt oder nicht verbeschieden hat (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 24. Ed. 01.08.2023,
6). Nach dem eigenen Vortrag des Strafgefangenen ist derartiges nicht erfolgt. IV. 17 Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde, soweit sie zulässig ist, in der Sache keinen Erfolg, da die Überweisung eines Betrages von 97,90 € aus seinem Eigengeld an den Insolvenzverwalter am 12.07.2022 rechtmäßig erfolgte. 18 Eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung ist vorliegend nicht geboten, da die Sache insoweit gemäß § 119 Abs. 4 S. 2
spruchreif ist. Der Senat kann deshalb an Stelle der Strafvollstreckungskammer in der Sache selbst entscheiden. 19 1. Die Strafvollstreckungskammer ist in ihrem Beschluss vom 31.05.2023 davon ausgegangen, dass insoweit der Rechtsweg nach §§ 109 ff.
nicht eröffnet und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung damit unzulässig gewesen ist. 20 Die Erwägung des Landgerichts, dass die Überweisung vom Eigengeldkonto des Strafgefangenen keine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzugs i. S. d. § 109 Abs. 1 S. 1
darstellt, sondern bei der Verwaltung der Gelder des Strafgefangenen lediglich zivilrechtliche Entscheidungen beachtet hat, ist aber so nicht tragfähig. 21 Für die Ausführung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen ist nach der fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zwar anerkannt, dass, wenn die Justizvollzugsanstalt diese lediglich als Drittschuldnerin ausführt, die auf dieser Grundlage erfolgenden Überweisungen von dem Eigengeldkonto des Strafgefangenen auf das Konto des Vollstreckungsgläubigers regelmäßig keine Maßnahmen zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzugs i.S.d. § 109 Abs. 1
darstellen, sondern Handlungen der Justizvollzugsanstalt als Drittschuldnerin in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 08.03.2013 – 2 Ws 56/13 Vollz, juris Rn. 12; NStZ 1991, 56; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 07.06.1995 – 3 Vollz (Ws) 11/95, juris Rn. 12; jeweils zur Überweisung gepfändeten Eigengelds; Schwind/ Böhm/Jehle/Laubenthal,
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anfechten kann (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 11; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.04.2015 – 1 Ws 531/14 –, juris Rn. 12; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30.12.2021 – 204 StObWs 393/21, juris Rn. 15). 25 So liegt der Fall auch hier. Es ergibt sich aus dem Vortrag des Strafgefangenen und den von ihm zitierten Formulierungen im Insolvenzbeschlag (“… auf Zahlung des zurzeit hinterlegten und künftig erwachsenen Eigengeldes, soweit es das zu bildende Übergangsgeld übersteigt …“), dass bereits dort der nach Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 51 Abs. 4
unpfändbare Teil des Eigengeldes (in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen vorhandenem und zu bildendem Überbrückungsgeld) ausdrücklich vom Insolvenzbeschlag ausgenommen wurde. Träfe also die Rechtsauffassung des Strafgefangenen zu, dass es sich bei dem an den Insolvenzverwalter am 12.07.2023 abgeführten Betrag von 97,90 € um nach Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 51 Abs. 4
geschütztes Eigengeld gehandelt hätte, dann hätte sich der Anstaltsleiter mit der Auszahlung von dem Eigengeldkonto gerade nicht an den – dem gesetzlichen Pfändungsschutz Rechnung tragenden – Inhalt des Insolvenzbeschlags gehalten und in Wirklichkeit nicht in Beschlag genommene Beträge abgeführt. Insoweit ist der Rechtsweg nach §§ 109 ff.
eröffnet. 26 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch nicht begründet, da der vom Eigengeldkonto des Antragstellers an den Insolvenzverwalter abgeführte Betrag in Höhe von 97,90 € keinem Pfändungsschutz gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 51 Abs. 4 Satz 2
unterlag und deshalb auch nicht durch die einschränkende Formulierung des Insolvenzbeschlags ausgenommen war. 27 Das Eigengeld eines Strafgefangenen wird gemäß Art. 52 BayStVollzG aus dem bei Aufnahme in den Vollzug mitgebrachten Geld (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), den Bezügen des Gefangenen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes für andere Zwecke, etwa als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder als Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), und aus dem für den Gefangenen während des Vollzugs von Dritten eingezahlten Geld (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) gebildet, und zwar durch Gutschrift auf einem von der Anstalt für den Strafgefangenen einzurichtenden und zu führenden Eigengeldkonto (Arloth/Krä/Arloth, a.a.O., § 52 Rn. 3). 28 Das Eigengeld ist rechtlich ein Anspruch gegen das Land als Träger der Anstalt und besteht aus einem Guthaben, über das der Gefangene gemäß Art. 52 Abs. 2 BayStVollzG grundsätzlich frei verfügen kann, soweit es nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist, und von dem ihm bestimmte Beträge zur Verwendung innerhalb des Vollzuges überlassen werden können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.01.1988 – 3 Ws 589/87, juris; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., Kap. 4 Abschn. I Rn. 103). 29 Damit ist das Eigengeld als Forderungsrecht grundsätzlich in vollem Umfang pfändbar – die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO sind nicht anwendbar (Arloth/Krä/Arloth, a.a.O., Rn. 4; BGH, Beschluss vom 16.07.2004 – IXa ZB 287/03 –, juris Rn. 7 ff.) – und unterliegt somit dem Insolvenzbeschlag, §§ 35, 36 InsO. Eine Ausnahme hiervon gibt es gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 51 Abs. 4 Satz 2
nur für den Teil des Eigengeldes, in dessen Höhe das Überbrückungsgeld noch nicht angespart wurde. 30 Zu Unrecht geht der Strafgefangene davon aus, dass es innerhalb des Eigengeldes eine unterschiedliche Behandlung gibt in Ansehung der Herkunft desselben. Auch durch Dritte bei der Justizvollzugsanstalt für den Strafgefangenen eingezahltes und dem Eigengeldkonto gutgeschriebenes Guthaben ist pfändbar (Arloth/Krä/Arloth, a.a.O., § 52 Rn. 4). Daher kommt es nicht darauf an, ob auf dem Eigengeldkonto nur Arbeitsentgelt oder auch Einzahlungen, z.B. der Mutter, vorhanden sind. 31 Vorliegend war der Betrag in Höhe von 97,90 € pfändbar und unterlag damit dem Insolvenzbeschlag, so dass dessen Überweisung an den Insolvenzverwalter rechtmäßig erfolgte. 32 Der Strafgefangene hatte am 12.07.2023 vor der Abbuchung der 97,90 € auf seinem Eigengeldkonto ein Guthaben von 178,31 €. Gleichzeitig betrug das Guthaben auf seinem Überbrückungsgeldkonto 2.051,09 €, der zu erreichende Überbrückungsgeldbetrag war auf 2.131,50 € festgesetzt. Insoweit fehlte noch ein Betrag in Höhe von 80,41 € auf dem Überbrückungsgeldkonto. Nur um diesen Betrag war das Guthaben auf dem Eigengeldkonto gegen Pfändungen geschützt (BeckOK Strafvollzug, a.a.O., § 52 Rn. 9). Für Abbuchungen oder Pfändungen stand damit ein Betrag von (178,31 € – 80,41 € =) 97,90 € zur Verfügung. Dieser Betrag entspricht dem an den Insolvenzverwalter abgeführten Betrag. V. 33 1. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 2 S. 1
. 34
, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. Art. 208 BayStVollzG).
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