LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 06.12.2023 – 12 Qs 77/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 06.12.2023 – 12 Qs 77/23 Download Drucken Titel: Durchsuchung des Zimmers eines Mitbewohners Normenkette: StPO § 102 Leitsätze: Der auf § 102 StPO gestützte Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten rechtfertigt regelmäßig auch die Durchsuchung eines vom erwachsenen Kind des Beschuldigten bewohnten Zimmers, das Teil der Wohnung ist. (Rn. 8 – 9) 1. Auch nach einer vollzogenen Durchsuchung einer Privatwohnung kann hiergegen die Beschwerde mit dem Ziel geführt werden, dass die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt wird. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) 2. Lassen bauliche oder sonst objektive Gegebenheiten nicht sicher darauf schließen, dass bestimmte Räume des Durchsuchungsobjekts vom Beschuldigten nicht genutzt werden, müssen die Beamten nicht schon deshalb von der Durchsuchung einzelner Räume Abstand nehmen, weil eine vor Ort anwesende Person angibt, diese würden nur in bestimmter Weise oder nur von bestimmten Personen genutzt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Durchsuchung, Privtwohnung, Kinderzimmer, Kind, Dachgeschoss, Beschwerde Fundstellen: StV 2024, 156 wistra 2024, 217 NJW 2024, 607 LSK 2023, 35060 Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Gründe I. 1 Das Zollfahndungsamt München führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhehlerei. Am 5. Oktober erließ der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg einen auf § 102 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss u.a. für das Reihenhaus, das der Beschuldigte mit seiner Familie bewohnt. Dieser wurde am Donnerstag, dem 6. Oktober 2022 von Beamten des Zollfahndungsamts vollzogen. Bei der zunächst erfolgten Sichtung des Objekts bemerkten die Beamten im nicht abgeschlossenen Dachgeschosszimmer des Reihenhauses unversteuerte Zigaretten, eine Konsumeinheit Marihuana und einen Crusher. Als bald darauf die Ehefrau des Beschuldigten im Haus eintraf, teilte sie den Beamten mit, das Dachgeschosszimmer werde vom gemeinsamen 23-jährigen Sohn bewohnt. Kurz darauf erschien auch der Sohn und verlangte, nachdem ihn die Beamten mit ihrer Beobachtung konfrontiert hatten, einen Durchsuchungsbeschluss für sein Zimmer. Die Zollbeamten telefonierten daraufhin mit dem zuständigen Staatsanwalt, der um 17:17 Uhr die Durchsuchung des Dachgeschosszimmers auf der Grundlage von Gefahr im Verzug fernmündlich anordnete. Erst dann durchsuchten die Beamten das Zimmer und stellten dort Asservate sicher. 2 Mit Schreiben vom 17. November 2023 legte der Rechtsanwalt des Sohnes Beschwerde ein und beatragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung des Dachgeschosszimmers des Sohnes. Zudem verlangte er die Herausgabe der dort sichergestellten Asservate. Diese unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Die Mitteilung des vermeintlichen Drogenfunds an die Führerscheinstelle durch das Zollfahndungsamt sei rechtswidrig gewesen. 3 Der Ermittlungsrichter half der Beschwerde nicht ab. Die Staatsanwaltschaft beantragt deren Verwerfung als unbegründet. II. 4 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 5 1. Die Durchsuchung ist zwischenzeitlich vollzogen und damit erledigt. Die Beschwerde kann im gegebenen Fall der Durchsuchung einer Privatwohnung gleichwohl mit dem Ziel geführt werden, dass die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998 – 1 BvR 1935/96, juris Rn. 18 f.; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 4. August 2023 – 12 Qs 57/23, juris Rn. 7; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., vor § 296, Rn. 18 f. m.w.N.). 6 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.