OLG Nürnberg, Beschluss v. 02.11.2023 – 8 W 2163/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Beschluss v. 02.11.2023 – 8 W 2163/23 Download Drucken Titel: Streitwertbestimmung Stufenklage - Auskunft über Beitragsanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung Normenketten: GKG § 40, § 44, § 68 ZPO § 254 Leitsatz: Der Streitwert einer Stufenklage, mit der zunächst Auskunft über Beitragsanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung verlangt wird und bei der es nicht mehr zu einer Bezifferung des Feststellungs- und Leistungsantrags kommt, kann nicht anhand von Durchschnittswerten aus einer Vielzahl anderer Verfahren betreffend Prämienrückforderungen festgesetzt werden. Vielmehr ist der Streitwert nach § 44 GKG zu bestimmen, dh es ist der höchste der auf den einzelnen Stufen geltend gemachte Werte maßgebend. Das ist regelmäßig der zu erwartende Zahlungsanspruch, der sogleich rechtshängig wird. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Streitwertfestsetzung, Stufenklage, Feststellungs- und Leistungsantrags, Durchschnittswerte, private Krankenversicherung, Prämienrückforderung, Beitragsanpassung, Auskunft, Schätzung Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 27.09.2022 – 8 O 2412/22 Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.09.2022, Az. 8 O 2412/22, wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Parteien streiten über die Streitwertfestsetzung für ein erstinstanzliches Klageverfahren, dem Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung zugrunde lagen. 2 Der Kläger hatte eine Stufenklage erhoben, mit der er Auskunft über alle in den Jahren 2014 bis 2022 erfolgten Beitragsanpassungen durch Vorlage diverser Unterlagen forderte. Der Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen blieb zunächst 8 W 2163/23 – Seite 2 – ebenso unbeziffert wie der Zahlungsantrag. In der Klageschrift hatte der Kläger den Streitwert mit 18.963,00 € angegeben. 3 Mit (rechtskräftigem) Endurteil vom 27.09.2022 hat das Landgericht die Klage vollständig abgewiesen (Bl. 135 ff. d.A. – LG). Es hat außerdem den Streitwert auf 4.000,00 € festgesetzt und hierzu ausgeführt, dass mangels anderer Anhaltspunkte eine entsprechende Schätzung gemäß § 3 ZPO erfolge (LGU 10). 4 Gegen diese Streitwertfestsetzung haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 24.04.2023 aus eigenem Recht Beschwerde erhoben und beantragt, den Wert auf 18.963,00 € zu erhöhen (Bl. 154 ff. d.A. – LG). 5 Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Beschluss vom 30.10.2023 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 163 f. d.A. – LG). II. 6
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