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AG Amberg, Beschluss v. 21.09.2023 – 1 F 260/23

AG Amberg, Beschluss v. 21.09.2023 – 1 F 260/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Amberg, Beschluss v. 21.09.2023 – 1 F 260/23 Download Drucken Titel: Keine Festsetzung gem. § 33

für rein außergerichtliche Tätigkeiten Normenkette:

§ 32, § 33 Leitsätze: 1.

Ist ein Rechtsanwalt nur außergerichtlich tätig, so ist eine gerichtliche Wertfestsetzung ausgeschlossen. Bei Streitigkeiten muss gegebenenfalls eine Honorarklage erhoben werden. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) 2. Neben einem bereits erfolgten gerichtlichen Beschluss über den Verfahrenswert bedarf es einer darüber hinausgehenden Festsetzung des Verfahrenswerts für die Anwaltsgebühren nach dem

nicht. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gegenstandswert, Festsetzung, Anwaltsvergütung, Verfahrenswert, Honorarklage, außergerichtliche Tätigkeit Rechtsmittelinstanz: OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.10.2023 – 9 WF 855/23 Fundstellen: LSK 2023, 35569 NJOZ 2024, 320 Tenor Der Antrag der Antragsgegnervertreterin vom 17.08.2023 auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die Berechnung der Anwaltsvergütung gemäß § 33

wird zurückgewiesen. Gründe 1 Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die Berechnung der Anwaltsvergütung gemäß § 33

ist unzulässig. 2 Per Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 16.08.2023 wurde der Verfahrenswert bereits festgesetzt. Die Rechtsanwaltsgebühren sind entsprechend dieses Beschlusses festzusetzen, § 32

. Einer darüberhinausgehenden Festsetzung des Verfahrenswerts für die Anwaltsgebühren bedarf es daher nicht. 3 Der Rechtsanwalt wird jedoch stets zu beachten haben, dass § 33 Abs. 1 ein reines Antragsverfahren darstellt und dass ein Antrag nach § 33 Abs. 1 auf Festsetzung des Wertes der Rechtsanwaltsgebühren stets subsidiären Charakter zu § 32 hat, dh soweit § 32 eine Wertfestsetzung eröffnet, ist diese auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebend. Ein Antrag nach § 33 Abs. 1 wäre in diesem Fall als unzulässig zurückzuweisen. (BeckOK

/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 60. Ed. 1.6.2023,

§ 33Rn.

2-2a). 4 Soweit im Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 07.09.2023 dargelegt wird, dass die anwaltliche Tätigkeit darin bestanden habe, zu prüfen, ob ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz der kurzen Ehezeit zu stellen sei, handelt es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit. Im Termin vom 16.08.2023 wurde lediglich deklaratorisch festgestellt, dass kein Antrag gestellt wird. 5 Eine gerichtliche Tätigkeit bezüglich des Versorgungsausgleichs erfolgte somit nicht. 6 § 33 findet nur Anwendung, wenn der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird.(BeckOK

/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 61. Ed. 1.9.2023,

§ 33Rn.

1) 7 Hier erfolgte eine außergerichtliche Tätigkeit, jedoch nicht eine gerichtliche Tätigkeit. 8 Bleibt der Rechtsanwalt nur außergerichtlich tätig, so ist eine gerichtliche Wertfestsetzung ausgeschlossen. Hier bleibt bei Streitigkeiten nur die Honorarklage.(BeckOK

/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 61. Ed. 1.9.2023,

§ 33Rn.

1). 9 Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9

).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.