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VGH München, Beschluss v. 05.12.2023 – 11 ZB 23.1417

VGH München, Beschluss v. 05.12.2023 – 11 ZB 23.1417 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 05.12.2023 – 11 ZB 23.1417 Download Drucken Titel: Voraussetzungen einer prüfungsfreien

§ 17Abs. 1 i.V.m. Anlage 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung – Fe

V] vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.7.2023 [BGBl I Nr. 199]). Gemäß § 2 Abs. 5 StVG ist befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat (Nr. 1), mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist (Nr. 2), die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nr. 3) und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nr. 4). 13 Auch bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 20 Abs. 2 FeV eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs.

§ 17Abs. 1 Fe

V erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Diese Anordnung steht nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist bei gerechtfertigter Annahme des Verlusts der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zwingend (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,

  1. Auflage 2023, § 20 FeV Rn. 2 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung genügen hierfür nach Aufhebung der früheren, bis zum
  2. Oktober 2008 geltenden Zweijahresgrenze, nach deren Ablauf seit der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Verzicht auf die Prüfung nicht zulässig war, gewichtige Anhaltspunkte aufgrund der vorliegenden Tatsachen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.9.2023 – 11 BV 23.937 – juris Rn. 16; B.v. 23.8.2023 – 11 C 23.1065 – juris Rn. 14 f.; B.v. 13.4.2023 – 11 ZB 23.498 – juris Rn. 12). Mit Tatsachen in diesem Sinne ist das Gesamtbild aller relevanten Tatsachen gemeint (Dauer in Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 20 FeV Rn. 2). Die Beurteilung ist nicht schematisch, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, bei der sämtliche tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind, die für und gegen den Fortbestand der Befähigung sprechen. Dazu gehört auch nach Aufhebung der früheren Zweijahresgrenze nach wie vor und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis. Es liegt auf der Hand, dass eine über einen längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen der entsprechenden Fahrzeuge entstehen lassen kann. Auch die Fahrzeugtechnik und die gesetzlichen Vorschriften unterliegen ständigem Wandel. Wer längere Zeit nicht mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen konnte, ist hiermit möglicherweise nicht mehr ausreichend vertraut. Die Dauer fehlender Fahrpraxis wird regelmäßig der einzige Anhaltspunkt für die Einschätzung der Fahrbefähigung sein, nachdem der Betroffene ohne Fahrerlaubnis weder negativ beim Führen entsprechender Fahrzeuge auffallen noch umgekehrt das Fortbestehen seiner Befähigung unter Beweis stellen konnte. Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es somit geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung schon zurückliegt, wie lange – und ob regelmäßig oder nur sporadisch – der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat (BayVGH, B.v. 23.8.2023 a.a.O. Rn. 15). 14 Hiervon ausgehend sind die Zweifel des Landratsamts an der Befähigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet und ist die Anordnung der Prüfung nicht zu beanstanden. Der Kläger war im Zeitpunkt der Anordnung seines Befähigungsnachweises seit zwölf Jahren nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis. Mittlerweile sind es 13 Jahre. Dieser Zeitraum ist so lang, dass sich daraus auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen, allerdings durch mehrere Entziehungen der Fahrerlaubnis unterbrochenen Zeit von insgesamt ca. 24 Jahren als Teilnehmer am Straßenverkehr mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten möglicherweise nicht mehr besitzt. Auch wenn der Kläger sinngemäß zutreffend auf die bessere Lernfähigkeit im jugendlichen Alter hinweist, in dem er die Fahrerlaubnis erstmals erworben hat, unterliegt es andererseits keinem Zweifel, dass erworbenes Wissen und erlernte Fähigkeiten bei längerer Nichtnutzung schwinden. Diesen Erfahrungssatz, den der Kläger mit seinem Vorbringen nicht erschüttert hat, hat auch der Verordnungsgeber mit der Ersetzung der früheren Zweijahresfrist durch eine Einzelfallbetrachtung nicht aufgegeben. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die geänderten Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr aufgrund der gestiegenen Verkehrsdichte und der fortentwickelten Fahrzeugtechnik hin. In vielerlei Hinsicht geändert haben sich auch die für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie die Anforderungen an eine umweltbewusste und energiesparende Fahrweise, die ebenfalls Gegenstand der Prüfung sind. Selbst bei langjähriger Fahrpraxis vor der letzten Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 2010 war der Kläger seither nicht mehr berechtigt, aktiv mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen und sich hierdurch seine Befähigung durch ständige Übung zu bewahren. Hierfür ist aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen insbesondere auch die Fahrpraxis mit einem Mofa nicht ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2023 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 20 FeV Rn. 2a). Auch die Teilnahme am Straßenverkehr als Beifahrer in einem von einer anderen Person geführten Fahrzeug genügt nicht zum Erhalt der Befähigung (BayVGH, B.v. 15.9.2023 a.a.O. Rn. 18). 15 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ausgangsurteils ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass das Landratsamt den Kläger nicht rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Prüfung hingewiesen hätte. Abgesehen davon, dass ein solcher Hinweis zwar opportun sein mag, rechtlich jedoch nicht geboten ist, hat das Verwaltungsgericht hierzu zutreffend ausgeführt, die Anordnung des Landratsamts zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom
  3. November 2021 enthalte den Hinweis, dass nach der Vorlage des Gutachtens über die Notwendigkeit der Prüfung entschieden werde. Nicht nachvollziehbar ist insoweit der Vorwurf, das Landratsamt habe den Kläger arglistig getäuscht. 16 Soweit der Klägerbevollmächtigte den Zulassungsantrag unter Hinweis auf die Tilgungsfristen damit begründet, spätestens 15 Jahre nach Entziehung der Fahrerlaubnis könne diese ohne medizinisch-psychologische Untersuchung neu erworben werden, ergeben sich daraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die medizinisch-psychologische Untersuchung betrifft die Frage der Fahreignung, nicht der Befähigung. Sie ersetzt damit nicht den vom Kläger zu erbringenden Befähigungsnachweis durch erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen und praktischen Prüfung gemäß § 20 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs.

§ 17Abs. 1 Fe

V. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob andere Verkehrsteilnehmer durch die Zuwiderhandlungen des Klägers, die zu den Entziehungen der Fahrerlaubnis geführt haben, konkret gefährdet wurden oder nicht. 17

  1. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 18 Mit der Rüge, der Kläger sei von der ablehnenden Entscheidung, der kein richterlicher Hinweis vorausgegangen wäre, überrascht worden, ist kein Verfahrensfehler, insbesondere kein Gehörsverstoß dargelegt. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen. Das Gericht ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dem Rechtsstreit damit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, B.v. 19.7.2010 – 6 B 20.10 – NVwZ 2011, 372 Rn. 4). Das ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen er sich äußern konnte, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht seinen subjektiven Erwartungen entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11 m.w.N.). 19 Daran gemessen bedurfte es hier keines richterlichen Hinweises vor Erlass des angefochtenen Urteils darauf, dass das Verwaltungsgericht voraussichtlich der Einschätzung des Landratsamts folgt, der Kläger müsse seine Befähigung durch Teilnahme an der theoretischen und praktischen Prüfung nachweisen. Insbesondere enthält das Urteil keine neuen Erwägungen, mit denen der Kläger nicht rechnen und zu denen er sich daher nicht äußern konnte. Vielmehr hat sich das Gericht, das mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, auch hinsichtlich der Begründung der ausführlichen Argumentation des Landratsamts in dessen Klageerwiderung vom
  2. Januar 2023 angeschlossen. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern, und hat davon in mehreren Schriftsätzen (vom 15.2.2023, 17.2.2023, 11.5.2023 und 5.6.2023) auch umfassend Gebrauch gemacht. 20 Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil das Ausgangsgericht klägerisches Vorbringen nicht berücksichtigt hätte. Vielmehr geht das angefochtene Urteil auf alle für die Entscheidung maßgeblichen Aspekte, insbesondere auf das klägerischen Vorbringen, ausführlich und in gebotenem Umfang ein. 21
  3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). 22
  4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei geht der Senat zu Gunsten des Klägers davon aus, dass Streitgegenstand nur die Erteilung der beim Landratsamt beantragten Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich AM und L als Unterklassen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV) ist, nicht jedoch darüber hinaus auch die mit Schriftsatz vom
  5. Dezember 2022 erstinstanzlich beantragte Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, BE und T. 23
  6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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