1, Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 GRCh Art. 8 Abs. 1 ZPO § 3, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 519 Abs. 2, § 888 BGB § 362 Abs. 1 GKG § 48, § 52 Leitsätze: 1. Es stellt keinen Missbrauch iSv Art. 12 Abs. 5
dar, wenn ein Betroffener das Auskunftsrecht gem. Art. 15
(auch) für datenschutzfremde Motive verwendet, etwa um Informationen für Vergleichsverhandlungen oder um bei ihm nicht mehr vorhandene Vertragsinformationen zu erhalten. Dies gilt auch, wenn die Auskunft gem. Art. 15
beim Verantwortlichen sehr viel Aufwand verursacht, da der Aufwand des Verantwortlichen für Art. 15
keine Rolle spielt, oder wenn der Betroffene mehrfache Auskunftsansprüche geltend macht, da sie nur im Rahmen des Exzesses einen Rechtsmissbrauch begründen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. In den Fällen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 Abs. 1
genügt es für die Bestimmtheit des Klageantrags grundsätzlich, wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die von der beklagten Partei verarbeiteten personenbezogenen Daten der klagenden Partei gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist grundsätzlich nicht erforderlich (Anschluss an OLG Köln BeckRS 2023, 20138 Rn. 16 mwN). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Berufung ist auch bei unzutreffender Angabe der Vertretungsverhältnisse der beklagten Partei (hier: Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber einem ehemaligen Vorstandsmitglied durch den Aufsichtsrat) zulässig eingelegt, wenn sich anhand der weiteren Angaben in der Rechtsmittelschrift sowie des beigefügten Urteils ersehen lässt, wer Beklagter sein soll (Anschluss an BGH BeckRS 2013, 14246 Rn. 7 f.). (Rn. 9 – 12) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Wert eines Antrags auf Datenauskunft ist in der Regel mit 5.000 € zu bemessen (Anschluss an OLG Dresden BeckRS 2022, 25025; OLG Köln BeckRS 2021, 10843). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Berufung, Bezeichnung des Rechtsmittelbeklagten, Auskunftsanspruch, personenbezogene Daten, Rechtsmissbrauch, Datenauskunft, Kopien, Streitwert Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 29.01.2021 – 11 O 5353/20 Fundstellen: RDV 2024, 120 ZIP 2024, 1122 LSK 2023, 36073 ZD 2024, 177 NZG 2024, 605 Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.01.2021 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.04.2021) geändert und die Beklagte verurteilt, a. dem Kläger Auskunft über alle bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers zu erteilen b. eine Kopie aller bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers herauszugeben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000 € abgeändert. Entscheidungsgründe I. 1 Der Kläger macht als ehemaliger Mitarbeiter, zuletzt als Vorstandsmitglied der Beklagten, Auskunfts- und Herausgabeansprüche nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend. 2 Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.01.2021 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 4 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter und beantragt: Unter Abänderung des am 29. Januar 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 11 O 5353/210, wird die Beklagte verurteilt, 1. dem Kläger Auskunft über alle bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers mit Ausnahme der mit Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 28. August 2018 übermittelten Personalstamm- und BAV-Daten zu erteilen. 2. eine Kopie aller bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers mit Ausnahme der mit Schreiben vom 28. August 2018 übermittelten Personalstamm und BAV-Daten herauszugeben. Hilfsanträge zu Klageantrag zu 1. Soweit das Gericht den auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO gerichteten Klageantrag zu 1. Für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, beantragen wir hilfsweise wie folgt: Unter Abänderung des am 29. Januar 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 11 O 5353/210, wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers betreffend sein Verhalten im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2016 hinsichtlich der Datenkategorien - E-Mail-Korrespondenz und postalische Korrespondenz, die an einen oder mehrere der zum Zeitpunkt der Versendung jeweils amtierenden Vorstände oder Aufsichtsräte der Beklagten gerichtet ist oder von diesen stammt, - Kalendereinträge der vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Oktober 2020 jeweils amtierenden Vorstände und Aufsichtsräte der Beklagten, - Protokolle von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, - Aufrechnungen aus der Personaldatenverarbeitung und seiner Personalakte, mit Ausnahme der mit Scheiben des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 28. August 2018 übermittelten Personalstamm- und BAV-Daten, - Aufrechnungen von Unternehmensangehöngen der Beklagten, etwa der Rechts-, Datenschutz- und Revisionsabteilung, die an einen oder mehrere der vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Oktober 2020 jeweils amtierenden Vorstände oder Aufsichtsräte der Beklagten gerichtet sind, - Stellungnahmen und Gutachten von Beaten und Rechtsbeiständen, die sich an de Beklagte richten. Soweit das Gericht auch den ersten Hilfsantrag für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, beantragen wir höchst hilfsweise: Unter Abänderung des am 29. Januar 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 11 O 5353/210, wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers betreffend sein Verhalten während seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Beklagten im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 30. September 2016 hinsichtlich der Datenkategorien - E-Mail-Korrespondenz und postalische Korrespondenz, die an einen oder mehrere der zum Zeitpunkt der Versendung jeweils amtierenden Vorstände oder Aufsichtsräte der Beklagten gerichtet ist oder von diesen stammt, - Kalendereinträge der vom 1. August 2012 bis zum 30. Oktober 2020 jeweils amtierenden Vorstände und Aufsichtsräte der Beklagten, - Protokolle von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, - Aufrechnungen aus der Personaldatenverarbeitung und seiner Personalakte, mit Ausnahme der mit Scheiben des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 28. August 2018 übermittelten Personalstamm- und BAV-Daten, - Aufrechnungen von Unternehmensangehörigen der Beklagten, etwa der Rechts-, Datenschutz- und Revisionsabteilung die an einen oder mehrere der vom 1. August 2012 bis zum 30. Oktober 2020 jeweils amtierenden Vorstände oder Aufsichtsäte der Beklagten gerichtet sind, - Stellungnahmen und Gutachten von Beatern und Rechtsbeiständen, die sich an d Beklagte richten. Soweit das Gericht auch den zweiten Hilfsantrag für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, beantragen wir höchst, höchst hilfsweise: Unter Abänderung des am 29. Januar 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 11 O 5353/210, wird die Beklagte verurteilt dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers im Zusammenhang mit … Hilfsanträge zu Klageantrag zu 2. Soweit das Gericht den auf zur Verfügung stellen einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO gerichteten Klageantrag zu 2. für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, beantragen wir hiifsweise wie folgt: „Unter Abänderung des am 29. Januar 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 11 O 5353/210, wird die Beklagte verurteilt, eine Kopie bei ihr gespeicheder personenbezogener Daten des Klägers betreffend sein Verhalten im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2016 hinsichtlich folgender Datenkategorien zur Verfügung zustellen: - E-Mail-Korrespondenz und postalische Korrespondenz, die an einen oder mehrere der zum Zeitpunkt der Versendung jeweils amtierenden Vorstände oder Aufsichtsräte der Beklagten gerichtet ist oder von diesen stammt, - Kalendereinträge der vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Oktober 2020 jeweils amtierenden Vorstände und Aufsichtsräte der Beklagten, - Protokolle von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, - Aufrechnungen aus der Personaldatenverarbeitung und seiner Personalakte, mit Ausnahme der mit Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 28. August 2018 übermittelten Personalstamm- und BAV-Daten, - Aufrechnungen von Unternehmensangehörigen der Beklagten, etwa der Rechts-, Datenschutz- und Revisionsabteilung, die an einen oder mehrere der vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Oktober 2020 jeweils amtierenden Vorstände oder Aufsichtsräte der Beklagten gerichtet sind, - Stellungnahmen und Gutachten von Beaten und Rechtsbeiständen, die sich an die Beklagte richten.“ Soweit das Gericht auch den ersten Hilfsantrag für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, beantragen wir höchst hilfsweise: Unter Abänderung des am 29. Januar 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Nümberg-Fürth, Az. 11 O 5353/210, wird die Beklagte verurteilt, eine Kopie bei ihr gespeicherter personenbezogener Daten des Klägers betreffend sein Verhalten während seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Beklagten im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 30. September 2016 hinsichtlich folgender Datenkategorien zur Verfügung zu stellen: - E-Mail-Korrespondenz und postalische Korrespondenz, die an einen oder mehrere der zum Zeitpunkt der Versendung jeweils amtierenden Vorstände oder Aufsichtsräte der Beklagten gerichtet ist oder von diesen stammt, - Kalendereinträge der vom 1. August 2012 bis zum 30. Oktober 2020 jeweils amtierenden Vorstände und Aufsichtsräte der Beklagten, - Protokolle von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, - Aufzeichnungen aus der Personaldatenverarbeitung und seiner Personalakte, mit Ausnahme der mit Scheiben des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 28. August 2018 übermittelten Personalstamm- und BAV-Daten, - Aufrechnungen von Unternehmensangehörigen der Beklagten, etwa der Rechts-, Datenschutz- und Revisionsabteilung die an einen oder mehrere der vom 1. August 2012 bis zum 30. Oktober 2020 jeweils amtierenden Vorstände oder Aufsichtsräte der Beklagten gerichtet sind, - Stellungnahmen und Gutachten von Beratern und Rechtsbeiständen, die sich an die Beklagte richten. Soweit das Gericht auch den zweiten Hilfsantrag für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, beantragen wir höchst, höchst hilfsweise: Unter Abänderung des am 29. Januar 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 11 O 5353/210, wird die Beklagte verurteilt, eine Kopie der personenbezogenen Daten des Klägers in den nachfolgend benannten Dokumenten herauszugeben: ... Für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die spezifische Auslegung von Unionsrecht ankommt, beantragen wir stattdessen: 3. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werten nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: (1.) Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 12 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, dahingehend auszulegen, dass der Verantwortliche sich auch dann weigern kann, aufgrund des Antrags tätig zu werten, wenn der Betroffene das Auskunftsersuchen auch mit der Absicht stellt, mit der erteilten Auskunft die Durchsetzung anderer, nicht-datenschutzrechtlicher Ansprüche gegen den Verantwortlichen zu ermöglichen oder zu erleichtern? (2.) Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 12 Abs. 5 Buchst. b und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, vor dem Hintergrund der Verfahrensmaximen des deutschen Zivilprozessrechts dahingehend auszulegen, dass Art. 15 DSGVO es dem Betroffenen auch ermöglicht, Auskunft und eine Kopie seiner personenbezogenen Daten zu verfangen, wenn diese personenbezogenen Daten in einem Parallelverfahren als Beweismittel verwendet werten könnten? 4. Es wird beim Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen im Eil-/beschleunigten Verfahren zu behandeln/ vorrangig zu entscheiden. 5. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt. 5 Im Berufungsverfahren hat der Kläger für den Fall, dass es streitentscheidend darauf ankomme oder dass bewiesen sei, dass der Kläger für das Betreiben des Rechtsstreits ausschließlich die Motivation gehabt habe, sich in dem „Parallelverfahren“ vor dem Landgericht Oldenburg rechtswidrig einen Vorteil oder ein ansonsten unzulässiges Beweismittel zu verschaffen, für den Beweis des Gegenteils weitere Beweismittel angeboten (Zeugnis des Dr. J. F., lnaugenscheinseinnahme des Beweisbeschlusses des LG Oldenburg vom 08.02.2021, Parteieinvernahme des Klägers, Bl. 290/291 d.A.). 6 Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt. II. 7 Die zulässige Berufung ist bereits im Hauptantrag begründet. Daher kommt es auf die Hilfsanträge sämtlich nicht an. 8 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurde dem Kläger am 01.02.2021 zugestellt; die Monatsfrist des § 517 ZPO endete damit am 01.03.2021. Der Berufungsschriftsatz ist am 05.02.2021 beim Oberlandesgericht eingegangen. 9
hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. 22 Nach Wortlaut und Zweck von Art. 12 Abs. 5 S. 1, Art. 15 DSGVO liegt kein Missbrauch vor, wenn ein Betroffener das Auskunftsrecht (auch) für datenschutzfremde Motive verwendet, etwa um Informationen für Vergleichsverhandlungen oder um bei ihm nicht mehr vorhandene Vertragsinformationen zu erhalten (z.B. Auskunft über Konten, Versicherungsbedingungen etc.), da sich eine solche Beschränkung auf eine bestimmte Motivlage nicht in Art. 15 DSGVO findet. Dies gilt auch, wenn die Auskunft gem. Art. 15 DSGVO beim Verantwortlichen sehr viel Aufwand verursacht, da der Aufwand des Verantwortlichen für Art. 15 DSGVO keine Rolle spielt, oder wenn der Betroffene mehrfache Auskunftsansprüche geltend macht, da sie nur im Rahmen des Exzesses einen Rechtsmissbrauch begründen (BeckOK DatenschuteR/Schmidt-Wudy, 45. Ed. 1.8.2023,
48). 23 Da die Motivation des Klägers für die Begründetheit des Auskunftsverlangens keine Rolle spielt, kommt es auch nicht darauf an, ob er – jedenfalls ursprünglich – hoffte, durch die Datenauskunft Erkenntnisse für seine beim Landgericht Oldenburg anhängig gewesene Klage zu erlangen. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob die Datenauskunft für den Beklagten mit viel Mühe oder Zeitaufwand verbunden ist, denn der Aufwand ist unerheblich. Exzessiv ist die Datenauskunft schon deswegen nicht, weil es sich um den ersten Antrag handelt. 24
31.1; OLG Dresden, Urteil vom 26.07.2022 – 18 U 24/22 –, juris; OLG Köln, Urteil vom 28.04.2021 – I-5 U 151/18 –, juris; Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 16.28). In neuerer Zeit wurden die Streitwerte bei den Landgerichten sogar häufig auf nur 500 € festgesetzt. Hierzu wird auf die Übersicht von Leibold auf ZD-Beck verwiesen (vgl. https://content.beck.de/ZD/Streitwerte_beim_Auskunftsanspruch nach Art.15_DS-GVO.pdf). 33 Da es sich bei den Anträgen nach der Rechtsprechung des EuGH um einen einheitlichen Anspruch handelt, war nur ein einheitlicher Streitwert festzusetzen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.