LG Bayreuth, Endurteil v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Bayreuth, Endurteil v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23 Download Drucken Titel: Der Zwischenhändler als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinn des Strompreisgrenzgesetzes Normenketten: StromPBG §§ 2, 4, 20, 22a EnWG 2 Nr. 16 Leitsätze: 1. § 2 Nr. 16 EnWG definiert nicht den Begriff ”Netz", sondern setzt ihn voraus und regelt, dass Netze aus Kundenanlagen keine Energieversorgungsnetze sind. (Rn. 33 – 34) 2. Das Tatbestandsmerkmal ”über ein Netz" in § 2 Nr. 6 Strompreisbremsegesetz nimmt die Stromversorgung über Kundenanlagen vom Definitionsbereich des Energieversorgungsunternehmens aus und enthält keine weitere aus der grammatischen Auslegung des Begriffes ”Netz" ableitbare Einschränkung. (Rn. 35) 3. Das Tatbestandsmerkmal ”über ein Netz" in § 2 Nr. 6 Strompreisbremsegesetz ist vielmehr in Abgrenzung vom Begriff des Letztverbrauchers nach § 2 Nr. 6 StromPBG teleologisch so auszulegen, dass ortsfeste Kunden, die an einer Netzentnahmestelle von einem mehrere Netzentnahmestellen bedienenden Zwischenhändler mit Strom beliefert werden, die Eigenschaft als Letztverbraucher und damit den Anspruch aus § 4 StromPBG nicht deshalb verlieren, weil der Zwischenhändler aus Sicht des Kunden nicht beeinflussbar die Bereitstellung des Energieversorgungsnetzes bis zur jeweiligen Netzanschlussstelle integriert mit der Stromlieferung vom selben Vorlieferanten bezieht. (Rn. 40) 4. Ein Zwischenhändler, der von seinen Vorlieferanten mit integrierten Lieferverträgen Strom und Netzkapazität bis zu einer Vielzahl von Netzentnahmestellen bezieht und ab diesen Netzentnahmestellen an ortsfeste Kunden mit längerfristiger Bindung weiterverkauft, ist kein Letztverbraucher, sondern Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach §2 Nr. 6 Strompreisbremsegesetz. (Rn. 42) 5. § 22a Strompreisbremsegesetz regelt einen Vorauszahlungsanspruch, der nach Ende des Entlastungszeitraums abzurechnen ist. (Rn. 43) Schlagworte: Strompreisbremse, Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Letztverbraucher, Zwischenhändler, Stromnetz Rechtsmittelinstanzen: LG Bayreuth, Berichtigungsbeschluss vom 30.11.2023 – 1 HK O 30/23 OLG Nürnberg, Endurteil vom 10.09.2024 – 3 U 2510/23 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vorauszahlung gemäß § 22a StromPBG EUR 1.472.086,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 2. Oktober 2023 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte für die Monate Oktober 2023 bis Dezember 2023 einen Anspruch auf Vorauszahlung gemäß § 22a StromPBG hat. 3. Der Feststellungsantrag zu 3) ist in der Hauptsache erledigt. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.796.963,44 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Erstattungsansprüche aus dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG). 2 Das Gesetz dient der Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztverbraucher insbesondere durch Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen (§ 1 StromPBG), aber auch durch Zuschüsse aus Bundesmitteln. 3 Nach § 4 des Gesetzes müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Letztverbraucher einen Entlastungsbetrag (maximal 2 Millionen Euro je Letztverbraucher, § 9 StromPBG) gewähren, dafür gibt ihnen § 20 des Gesetzes einen finanziellen Anspruch auf Erstattung der so geleisteten Entlastungsbeträge gegenüber dem für die betreffende Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. (Der nachfolgende Ausgleichs- und Refinanzierungsmechanismus ist für den Rechtsstreit nicht von Belang.) § 22a StromPBG regelt einen Anspruch auf Vorauszahlung nach bloßer Anmeldung (Abs. 4); die Beträge sind abzurechnen. 4 Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Strompreisbremse-Gesetzes ist „jede natürliche oder juristische Person, die Strom über ein Netz an Letztverbraucher liefert“, § 2 Ziffer 6 StromPBG. 5 Die Klägerin kauft Strom insbesondere bei regionalen Energielieferanten ein und verkauft diesen Strom an ihre Kunden – v.a. Einrichtungen, Werke, Dienste und Verbände im kirchlichen, diakonischen und sozialen Bereich. Dabei schließt sie mit ihren Kunden „integrierte“ Stromlieferungsverträge ab, in denen die Beklagte als Lieferantin nicht nur den Strom als solchen liefert, sondern auch die Netznutzung bis zur Entnahmestelle und deren Bezahlung abwickelt (Muster K6). Die Verträge haben in der Regel Laufzeiten zwischen einem Jahr und drei Jahren. 6 Mit ihren (Vor-) Lieferanten vereinbart sie ebenfalls, dass diese nicht nur den Strom liefern, sondern auch die Netznutzung bis zur jeweiligen Entnahmestelle abwickeln (und gegenüber dem Netzbetreiber vergüten) – Muster K7. 7 Andere Lieferanten schließen getrennte Verträge mit Vorlieferanten über die Stromlieferung und mit Netzbetreibern über die Netznutzung bis zur Entnahmestelle. 8 Die Klägerin gewährte ihren Kunden nach § 4 StromPBG berechnete Entlastungsbeträge. Das Volumen der von der Klägerin an ihre Kunden (in allen Regelzonen) gewährten Entlastungsbeträge liegt in einer Größenordnung von 6 Millionen Euro. 9 Für die Monate Januar 2023 bis März 2023 hat die Klägerin von der Beklagten nach entsprechender Anzeige (§ 22a Abs. 4 StromPBG) Vorauszahlungen nach §§ 20, 22 a StromPBG in Höhe von 736.043,01 € erhalten. 10 Für die folgenden Monate ab April 23 hat die Klägerin nach entsprechender Anzeige (§ 22a Abs. 4 StromPBG) bei der Beklagten jeweils 245.347,67 € monatliche Vorauszahlung beantragt, aber nicht erhalten. Im Gegenteil erklärte die Beklagte, die bereits bezahlten Beträge stünden unter dem Vorbehalt der Rückforderung. 11 Die Beklagte ist regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiberin (§ 3 Nr. 10a EnWG) in mehreren Bundesländern. 12 Die Klägerin meint, sie sei Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von § 2 Nummer 6 StromPBG. Insbesondere beliefere sie ihre Kunden über ein Netz, anders sei die Belieferung technisch gar nicht möglich. Dass es sich dabei um das eigene Netz der Klägerin handele, sei vom Gesetzgeber nicht gefordert, auch nicht, dass die Klägerin selbst (anstelle ihrer Vorlieferanten) Netznutzungsverträge abschließe. Die Vorlieferanten belieferten die Kunden jeweils im Auftrag der Klägerin. 13 Die von ihr an die Beklagten berechneten Beträge entsprächen den von ihr an Kunden (mit Netzentnahmestellen im Bereich der Beklagten) jeweils geleisteten Entlastungsbeträgen. Mit Ziffer 1 der Klage macht sie die nicht geleisteten Vorauszahlungen nach § 22a StromPBG für die Monate April bis September 2023 geltend. 14 Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.472.086,02 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte für die Monate Oktober 2023 bis Dezember 2023 einen Anspruch auf Vorauszahlung gemäß § 22a StromPBG hat. 15 Den Antrag 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klägerin derzeit keinen Anspruch auf Rückzahlung der für die Monate Januar 2023 bis März 2023 gezahlten Erstattungsbeträge i.H.v. EUR 736.043,01 hat. erklärt die Klägerin angesichts der Widerklage für erledigt. 16 Die Beklagte beantragt Klageabweisung und stimmt der Erledigterklärung nicht zu. Sie erhebt Widerklage mit dem Antrag die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 736.043,01 € nebst Zinsen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen. 17 Die Klägerin beantragt Abweisung der Widerklage. 18 Die Beklagte trägt vor: 19 Nachdem keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien bestehen, liege kein Handelsgeschäft vor und die KfH sei funktionell nicht zuständig. Den Anspruch aus § 20 StromPBG sieht die Beklagte als rein gesetzliche Schuldverhältnis ohne rechtsgeschäftlichen Bezug. Dies betreffe auch das Kondiktionsverhältnis der Widerklage. 20 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von § 2 Nummer 6 StromPBG sei, denn sie beliefert ihre Kunden nicht „über ein Netz“ sondern erst ab der jeweiligen Entnahmestelle. Mit der Stromübertragung bis dorthin hat die Klägerin Dritte (ihre Vorlieferanten bzw. deren Vertragspartner) beauftragt. Zwischen Vorlieferant und Kunde bestehe keine vertragliche Beziehung. 21 Tatsächlich sei die Klägerin im Regelungsbereich des StromPBG Letztverbraucherin (§ 2 Nr. 12 StromPBG: „jede natürliche oder juristische Person [ist], die an einer Netzentnahmestelle zum Zwecke des eigenen oder fremden Verbrauchs hinter dieser Netzentnahmestelle mit Strom beliefert wird oder in den Fällen des § 7 den Strom ohne Lieferung entnimmt,“). 22 Weder müsse die Klägerin ihren Endkunden die Entlastungsbeträge gewähren (dies müssten die Vorlieferanten tun, gegebenenfalls die Klägerin dies an ihre Kunden weiterleiten), noch bestehe ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten (sondern der Klägerin bzw. deren Endkunden gegenüber den Vorlieferanten nach § 4 und der Vorlieferanten gegenüber der Beklagten nach § 20 StromPBG). Auch das zuständige Bundesministerium sei dieser Meinung (Anlage B1, Ziffer 18). 23 Die nach ihrer Ansicht ohne Rechtsgrund gewährten Zahlungen für Januar bis März fordert die Beklagte mit der Widerklage zurück. 24 Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 1. Die Klage ist zulässig (Antrag 3 als Feststellungsklage bei einseitiger Erledigterklärung), die Widerklage ist ebenfalls zulässig. Die angerufene Kammer für Handelssachen ist zur Entscheidung berufen. 26 Es handelt sich um eine Handelssache nach § 102 Abs. 2 EnWG, da die Passivlegitimation der Beklagten von einer aus dem EnWG zu bestimmenden Vorfrage abhängt, nämlich: ob die Beklagte regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiberin ist, §§ 20, 2 Nr. 24 StromPBG mit ausdrücklichem Verweis auf § 3 Nr. 10a EnWG. Das ist zwar völlig unstreitig, jedoch gilt auch für klare Vorfragen § 102 Abs. 1 S. 2 EnWG (BeckOK EnWG/Pastohr EnWG § 102 Rn. 12). 27 2. Die Zahlungsklage (Antrag zu 1) ist mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung begründet. 28 Insbesondere ist die Klägerin ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Nr. 6 Strompreisbremsegesetz. Nur solche Energieversorgungsunternehmen können den Anspruch nach § 20 StromPBG (und nachfolgend § 22a StromPBG) geltend machen. Nach systematischer und teleologischer Auslegung der Vorschrift ergibt sich dieses Ergebnis, wobei grammatische und historische Auslegung nicht entgegenstehen. 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.