BayObLG, Beschluss v. 06.09.2023 – 203 StRR 342/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 06.09.2023 – 203 StRR 342/23 Download Drucken Titel: Unterbliebene Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis iRd Urteilsverkündung Normenketten: StPO § 268 Abs. 2, § 274, § 331 Abs. 1 StGB § 69, § 69a Leitsätze: 1. Hat das Amtsgericht nach dem insoweit eindeutigen Hauptverhandlungsprotokoll keine Anordnung einer Maßregel nach §§ 69, 69a StGB verkündet, reicht weder die Aufnahme der entsprechenden Normen in die angewandten Strafvorschriften noch eine spätere schriftliche Urteilsbegründung, die für die Verfahrensbeteiligten erkennbar Ausführungen zu einer Sperre enthält, aus, um nachträglich die wahre Entscheidung des Amtsgerichts zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung aufzuzeigen. (Rn. 8 und 15) 2. In diesem Fall liegt kein offensichtliches Verkündungs- oder Fassungsversehen vor, das vom Rechtsmittelgericht nachträglich richtig gestellt werden könnte; vielmehr hat bereits das Berufungsgericht von Amts wegen das Verbot der Schlechterstellung und den Umfang der Teilrechtskraft zu beachten. Für die Bestimmung des Umfangs der Bestrafungsgrenze ist grundsätzlich die verkündete Urteilsformel maßgeblich. (Rn. 13 – 14) Schlagworte: Urteilsformel, Urteilsverkündung, Verkündungsversehen, Fahrverbot, Sperrfrist, Hauptverhandlungsprotokoll, Verschlechterungsverbot Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 09.05.2023 – 11 NBs 703 Js 100581/23 Fundstellen: StV 2024, 828 DAR 2024, 225 LSK 2023, 37086 Tenor 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Mai 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung einer Sperrfrist für eine Erteilung der Fahrerlaubnis entfällt. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Revision. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu einem Viertel der Staatskasse auferlegt. Gründe I. 1 Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 1. März 2023 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren trotz Fahrverbots verurteilt. Nach der laut Hauptverhandlungsprotokoll in der Hauptverhandlung verkündeten und inhaltsgleich in der schriftlichen Urteilsurkunde wiedergegebenen Urteilsformel hat das Amtsgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und ein Fahrverbot von 5 Monaten, jedoch keine Sperrfrist ausgesprochen. In den schriftlichen Gründen der Urteilsurkunde hat es allerdings eine isolierte Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB von einem Jahr begründet. Eine Protokollberichtigung ist nicht erfolgt. In der Berufung hat das Landgericht eine wirksame Anordnung einer Sperrfrist von einem Jahr angenommen und die Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 9. Mai 2023 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die verhängte Sperrfrist noch 9 Monate beträgt. Das Fahrverbot von 5 Monaten hat es aufrechterhalten. 2 Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die vom Beschwerdeführer form- und fristgerecht eingelegte und auf die Sachrüge gestützte Revision. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen. II. 3 Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Mit der – erstmaligen – Anordnung einer isolierten Sperrfrist hat das Landgericht gegen das in der Revision von Amts wegen zu prüfende (BGH, Beschluss vom 23. August 2000 – 2 StR 171/00 –, juris; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 358 Rn. 23 m.w.N.) Verbot der Schlechterstellung (§ 331 Abs. 1 StPO) verstoßen und den Umfang der von Amts wegen zu beachtenden Teilrechtskraft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 StR 336/20-, juris Rn. 4 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. August 2000 – 2 StR 171/00 –, juris Rn. 7; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 358 Rn. 22) nicht berücksichtigt. Für die Bestimmung des Umfangs der Bestrafungsgrenze ist die verkündete Urteilsformel maßgeblich (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 StR 336/20-, juris Rn. 4 m.w.N.). Das Amtsgericht hat bei der Verkündung des Urteils am 1. März 2023 wie auch im Tenor der schriftlichen Urteilsurkunde keine isolierte Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen. Auf die Streitfrage, ob in der Revision das Übereinstimmen von verkündeter und im schriftlichen Urteil niedergelegter Urteilsformel von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 StR 336/20-, juris Rn. 3), kommt es hier nicht an. Im einzelnen: 4 1. Um die Auswirkung der Rechtskraft bestimmen zu können, hat das Berufungsgericht den Verkündungsinhalt von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 StR 336/20-, juris Rn. 4). Das Erfordernis einer Verfahrensrüge gibt es im Berufungsverfahren nicht. 5 2. Nach § 268 Abs. 2 S. 1 StPO wird das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Nach § 260 Abs. 2 und 4 StPO sind alle Rechtsfolgen in die Urteilsformel mit aufzunehmen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 260 Rn. 38). Mit der Verkündung ist der Urteilsspruch grundsätzlich nicht mehr änderbar und nicht mehr ergänzbar. Die Urteilsformel als Grundlage für die Vollstreckung und die Eintragung der Verurteilung in die Register muss aus sich selbst heraus verständlich sein (vgl. Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 260 Rn. 30, 31). Rechtsfolgen, die notwendig in die Formel aufzunehmen sind, gelten als nicht verhängt oder als abgelehnt, wenn die verkündete Urteilsformel über sie schweigt (Stuckenberg a.a.O. Rn. 34). Eine nachträgliche Ergänzung der Formel im Wege der Berichtigung ist nur zur Korrektur offensichtlicher Verkündungsversehen in Ausnahmefällen möglich (Stuckenberg a.a.O.). 6 3. Die verkündete Urteilsformel ist als wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung gemäß § 274 StPO zu protokollieren (vgl. Bartel in KK-StPO, a.a.O. § 268 Rn. 3). Der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich demgemäß aus der Sitzungsniederschrift (BGH, Beschluss vom 13. September 1991 – 3 StR 315/91 –, juris; BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2001 – 2 StR 42/01- und vom 6. Februar 2013 – 1 StR 529/12 Rn. 3 m.w.N., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 1 StR 632/18-, juris). Allein das Protokoll beweist nach § 274 Satz 1 StPO, welche Urteilsformel der Vorsitzende tatsächlich verkündet hat (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 1 StR 632/18 –, juris Rn. 15), während es auf den Wortlaut der niedergelegten Urteilsformel nicht ankommt (Bartel in KK-StPO, a.a.O., § 268 Rn. 3; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 268 Rn. 29). Die bloße schriftliche Niederlegung der Anordnung einer Sperrfrist könnte demnach eine unterbliebene Verkündung nicht ersetzen. 7 4. Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll hat das Amtsgericht hier keine Anordnung einer Maßregel nach § 69a StGB verkündet. 8
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