. Mit Schreiben vom
HwG in ihrem Anwesen und hierzu den Zutritt zu allen Räumen, durch die ein Kamin hindurch verläuft und den Wegen dorthin, sowie auch den Zugang zu sämtlichen Kamintürchen und sämtlichen an einem Kamin angeschlossenen Feuerstätten durch den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger sowie die beauftragten Vertreter des Landratsamtes zu dulden (Nr. 1). Für den Fall, dass die Antragsteller der Duldungspflicht unter Nr. 1 am
ZVG könnten Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt sei. Es werde daher erneut ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass die Nr. 1 des Bescheides vom
forschungen über die Antragsteller angestellt und habe sich über die Antragsteller gegenüber Dritten ausgelassen. Das Vertrauen zu dem Bezirksschornsteinfeger sei daher zerstört und eine weitere Zusammenarbeit schlichtweg unzumutbar. Sie hätten einen anderen Bezirksschornsteinfeger mit den Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten beauftragt und hätten mit diesem gute Erfahrungen gemacht. Sie hätten das Landratsamt gebeten, ihnen eine Liste mit Namen, Anschrift und Telefonnummer von benachbarten Bezirksschornsteinfegern zu übersenden, welche die fachliche Qualifikation für die vom Landratsamt im streitgegenständlichen Verfahren geforderten Leistungen hätten, und zugesichert, andere Bezirksschornsteinfeger in der Nähe zu beauftragen. Dem sei nicht
gekommen worden. Am 10. Januar 2023 seien sie
weislich aus triftigen persönlichen Gründen abwesend gewesen. An dem nunmehr willkürlich und extrem kurzfristig auf den
vollziehbar, warum kein anderer Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen könne. Wenn keine Auswahl möglich wäre, wäre sogar die im Grundgesetz geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung betroffen. 9 Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2023 führte der Antragsgegner zur Begründung der Antragserwiderung im Verfahren W 8 S 23.148 im Wesentlichen aus: Die Antragsteller hätten sich trotz mehrerer Aufforderungen seitens des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und des Landratsamtes geweigert, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen zu lassen bzw. diese zu ermöglichen, und hätten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger daher nicht den Zutritt gestattet. lm Anwesen befände sich ein zweizügiger Schornstein. Ein Zug werde für die Ölzentralheizung, der andere für die Holzfeuerstätte im Erdgeschoss benutzt.
1 Nr. 1 i.V.m. der Kehr- und Überprüfungsordnung sowie
14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 der Verordnung über für kleine und mittlere Feuerungsanlagen sei für diese Anlagen eine Feuerstättenschau durchzuführen. Zudem sei die Feuerstättenschau auf dem streitgegenständlichen Anwesen fällig. Die letzte Feuerstättenschau habe am
dem in ihrem Heizraum der Rauchmelder ausgelöst worden sei, da das leistungsstarke Zugluftgebläse des Brenners die Rauchgase des Holzofens retrograd in den Heizraum gesaugt hätte und die Gase nicht durch das Lüftungsgitter, welches verdreckt gewesen sei, hätten entweichen können, habe am
einer Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen lebensbedrohlichen Vorfall mit dem Kaminofen gegeben. Der Ofen habe zerlegt und gereinigt werden müssen, da er völlig verstopft gewesen sei und die gesamte Familie in den Tagen zuvor über Müdigkeit und Benommenheit geklagt habe, was auf den Austritt von Kohlenmonoxid zurückzuführen gewesen sei. Bei keiner Feuerstättenschau habe der Bezirkskaminkehrer über die Besonderheiten und mögliche Gefahren von Kaminöfen mit integriertem Backfach aufgeklärt. Zum Beweis des Vortrags legten die Antragsteller mehrere Fotos vor. Aufgrund der Verknüpfung des bayerischen Schornsteinfegergesetzes und den fachlichen Unzulänglichkeiten würden außer der Unzumutbarkeit eines völlig unbotmäßigen Verhaltens die Rechte der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 2 und Art. 34 GG verletzt. 13 Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2023 führte das Landratsamt im Verfahren W 8 K 23.147 weitergehend aus, die Vorwürfe der Kläger zur Arbeitsweise des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers seien für das streitgegenständliche Verfahren unbeachtlich und würden nichts an der Fälligkeit der Feuerstättenschau
HwG und der Rechtmäßigkeit des Bescheides ändern. Die Vorwürfe würden jedoch in einem gesonderten Verfahren überprüft werden.
Aussage der Vertreterin des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2023 im Verfahren W 8 K 23.147 – bei der die Antragsteller wegen einer
eigenen Angaben versehentlichen Terminverwechslung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen waren – sei die Überprüfung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers mittlerweile erfolgt, ohne dass sich die Vorwürfe der Antragsteller erhärtet hätten. 14 Mit Urteil vom
gekommen seien, sei das Zwangsgeld zur Zahlung fällig geworden und könne nun beigetrieben werden. 16 Mit Bescheid vom 8. November 2023 verpflichtete das Landratsamt die Antragsteller, die Durchführung der Feuerstättenschau
HwG in ihrem Anwesen und hierzu den Zutritt zu allen Räumen, durch die ein Kamin hindurch verläuft und den Wegen dorthin, sowie auch den Zugang zu sämtlichen Kamintürchen und sämtlichen an einem Kamin angeschlossenen Feuerstätten durch den zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger sowie die beauftragten Vertreter des Landratsamtes zu dulden (Nr. 1). Für den Fall, dass die Antragsteller der Duldungspflicht unter Nr. 1 am
ZVG sei der unmittelbare Zwang ein geeignetes Mittel, die Duldungspflicht unter Nr. 1 dieses Bescheides durchzusetzen. Insbesondere kämen mildere Zwangsmittel nicht in Betracht. Die Androhung von Zwangsgeldern habe in der Vergangenheit nicht den erwarteten und zweckentsprechenden Erfolg zur Durchsetzung der Duldungspflicht unter Nr. 1 des Bescheides gebracht, da diese die Eigentümer nicht zur Einhaltung der Duldungspflicht bewegten. Es sei vorliegend nicht zweckmäßig, erneut ein Zwangsgeld anzudrohen, da dieses nicht erfolgversprechend sei. Die zwangsweise Durchführung der Feuerstättenschau sei geeignet und erforderlich, um Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit zu beseitigen. Ohne die Feuerstättenschau könne der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht feststellen, welche Arbeiten im Anwesen erforderlich und durchzuführen seien. Im Hinblick auf die zur Wahrung der Anlagensicherheit von Feuerstätten betroffenen Rechtsgüter des Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzes sei die Androhung des unmittelbaren Zwangs auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angemessen und zur Durchführung der Feuerstättenschau zweckmäßig. Die Antragsteller könnten die Anwendung des angedrohten Zwangsmittels abwenden, indem sie ihrer Verpflichtung
Nr. 1 dieses Bescheides
kämen bzw. die gesetzliche Pflicht
HwG erfüllten und den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger freiwillig Zutritt zu den zur Durchführung der Feuerstättenschau erforderlichen Räumlichkeiten gestatteten.
GO i.V.m. Art. 21a VwZVG habe eine etwaige Anfechtungsklage gegen Vollstreckungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 KG i.V.m. Nr. 2.IV.8/10 und Nr. 118/2 des Kostenverzeichnisses bzw. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. 18
GO bitten wir das Gericht, die aufschiebende Wirkung unserer dieser Feststellungsklage zur Aufhebung des obigen und angehefteten Bescheides anzuordnen. 20 Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Zum Ersten sei die zum gleichen Sachverhalt bereits eingereichte Klage und deren Abweisung noch nicht rechtskräftig. Es sei seitens des Landratsamtes völlig sinnfrei, anstatt den Ausgang dieser Beschwerde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abzuwarten, einfach einen neuen Bescheid „rauszuhauen“, zum Zweiten, dass das Landratsamt diesen neuen Bescheid mit einem Polizeiaufgebot mit Gewalt vollstrecken wolle. Da ein solches Eingreifen höchstens bei Abwehr einer akuten Lebensgefahr gerechtfertigt wäre, versuche das Landratsamt dies diametral wahrheitswidrig zu konstruieren. Tatsache sei, dass sie sich nicht gegen eine Feuerstättenschau wehrten, sondern dass sie es lediglich aus triftigen Gründen nicht duldeten, dass der bisherige Bezirksschornsteinfeger diese durchführe. Die Gründe warum, seien bereits ausführlichst dargelegt worden und auch Gegenstand der anhängigen Beschwerde. Trotzdem wollten sie einen entscheidenden Punkt nochmal herausgreifen:
Rückkehr von einem Urlaub habe plötzlich die zentrale Brandmeldeanlage Alarm geschlagen, ausgelöst vom Rauchmelder im Heizraum. Beim Entfernen der Lüftungsgitter sei erkannt worden, dass hier die Ursache sui generis weder an der Zentralheizung noch am Holzofen gelegen habe. Die Lüftungsgitter hätten keinerlei Luft mehr durchgelassen, da sie vom Dreck in etwa des letzten Vierteljahrhunderts beide völlig dicht gewesen seien. Das leistungsstarke Zuluftgebläse des Brenners habe schlichtweg die Rauchgase des Holzofens retrograd in den Heizraum gesaugt gehabt, als durch die lange Brenndauer
Heimkehr vom Urlaub ein genügend großer Unterdruck im Heizraum entstanden sei. Am
ZVG sei der unmittelbare Zwang ein geeignetes Mittel, die Duldungspflicht gegenüber den Antragstellern durchzusetzen. Mildere Mittel, wie etwa die erneute Androhung eines Zwangsgeldes, kämen nicht mehr effektiv in Betracht. Insbesondere habe die Androhung von Zwangsgeldern in der Vergangenheit nicht zur Ausführung der Feuerstättenschau geführt und damit nicht den erwarteten Erfolg gebracht. Wie aus dem Schriftsatz der Antragsteller vom 21. November 2023 hervorgehe, seien diese nicht dazu bereit, die Feuerstättenschau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu dulden. Auch die bislang ergangenen gerichtlichen Entscheidungen hätten in der Vergangenheit nicht zur Erfüllung dieser Duldungspflicht geführt. Um sicherzustellen, dass diese Duldungspflicht nun durchgesetzt werden könne, sei die Androhung des unmittelbaren Zwanges das geeignete und effektive Mittel. Die Androhung des unmittelbaren Zwanges sei außerdem unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen auch angemessen, verhältnismäßig im engeren Sinne. Zur Vermeidung von Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen und für die Umwelt sei die Durchführung der Feuerstättenschau auch unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller, die
deren Äußerungen im Wesentlichen darin bestünden, namentlich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zum Anwesen und die Ausführung der Feuerstättenschau zu verweigern, geboten. Die Durchsetzung der Duldung der Feuerstättenschau diene auch der Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Antragsteller. Beide Schutzgüter sähen die Antragsteller durch den Zustand der Heizungsanlage, der beim Antragsteller
seinem Vortrag bereits zu einer beginnenden Kohlenmonoxidvergiftung geführt habe, bereits gefährdet. Gerade deshalb sei erst Recht die fällige Feuerstättenschau dringend durchzuführen und notfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges durchzusetzen. 25 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Verfahren W 8 K 23.1604 sowie der Verfahren W 8 K 23.147 und W 8 S 23.148) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. 26 Das Gericht konnte in der
der Geschäftsverteilung vorgesehenen Besetzung entscheiden. Der am
der Geschäftsverteilung vorgesehenen Richterinnen und Richter gerade dem Postulat des gesetzlichen Richters. 27 Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet. 28
GO entsprochen werden. Bezüglich der vorläufigen Außervollzugsetzung der Beitreibung des mit Schreiben vom 8. November 2023 in Höhe von 750,00 EUR fällig gestellten Zwangsgelds ist von einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO auszugehen. Soweit die Antragsteller weiter den Austausch des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers begehren, ist dieses Anliegen vom Antrag auf Aufhebung der Duldungsanordnung umfasst, da diese den Antragstellern gerade auferlegt, die Feuerstättenschau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und nicht durch einen durch sie ausgewählten Schornsteinfeger zu dulden. 29 Der Antrag
GO, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 21. November 2023 gegen die Duldungsverfügung samt Zwangsmittelandrohung anzuordnen, sowie der Eilantrag
GO gegen das fällig gestellte Zwangsgeld, sind jeweils zulässig, aber unbegründet. 30 Da sich die Antragsteller mit dem Vorbringen im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in den früheren Verfahren betreffend die vorhergehenden Duldungsbescheide sowie Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Feuerstättenschau beziehen und dieses wiederholen, kann auf die früheren dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen verwiesen werden (siehe BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris; VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K
GO. Die Duldungsverfügung in Nr. 1 des Bescheides vom 8. November 2023 ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 4 SchfHwG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 2 des Bescheids ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG. 33 Statthaft bezüglich des Zwangsgeldes ist hingegen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO. Die Mitteilung vom
GO zu erreichen ist (Decker in Busse/Kraus, BayBO,
GO zur Duldungsanordnung samt Androhung unmittelbaren Zwangs ist unbegründet. 35 Das Gericht trifft auch im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO eine eigene originäre Entscheidung unter Abwägung der Interessen der Antragsteller und des Antragsgegners sowie der Interessen etwa betroffener Dritter und der Allgemeinheit. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt überwiegt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung des Gerichts von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 152a; BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris; BVerwG, B.v. 14.4.2005 – 4 VR 1005/04 – juris). Die einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich mithin auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeber – wie hier in § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG und Art. 21a VwZVG – für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Einzelfall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. 36 Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Insbesondere können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr Aussetzungsinteresse überwiege vorliegend, da es ihnen unzumutbar sei, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu ihren Liegenschaften zu gewähren, da das Vertrauen zu dem Bezirksschornsteinfeger zerstört und eine Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar sei, da er (bzw. dessen Angestellten) fehlerhaft gearbeitet habe, insbesondere die Lüftungsgitter nicht ordnungsgemäß überprüft und gewartet habe. Dieses Vorbringen zu (angeblichen) Fehlern des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers – die gerade auch mit der Behauptung zu den gravierenden Folgen durch ein selbst gedrehtes und kommentiertes Video nicht bewiesen sind – genügt angesichts der Bedeutung der Durchführung der Feuerstättenschau in Bezug auf die Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen und der Verhinderung
teiliger Auswirkungen auf Klima und Umwelt nicht. 37 Die betreffende Duldungsanordnung stützt sich in rechtmäßiger Weise auf § 1 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 und § 14 SchfHwG. 38 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat schon im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 27. April 2023 zum entsprechenden Vorbringen der Antragsteller ausdrücklich ausgeführt (BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris Rn 21.ff): „Die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung können die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht in Zweifel ziehen. Die Duldungsverfügung stützt sich auf § 1 Abs. 4 SchfHwG. Danach erlässt die zuständige Behörde unverzüglich einen Duldungsbescheid, sofern der Eigentümer eines Grundstücks oder Raumes den Zutritt zu dem Grundstück oder Raum entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG oder die Durchführung einer Tätigkeit, die aufgrund einer der in § 1 Abs. 3 SchfHwG bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet.
HwG ist jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der in den § 14 SchfHwG bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten.
HwG hat jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen Arbeiten
den Rechtsverordnungen
HwG durchzuführen sind;
HwG prüft der Bezirksschornsteinfeger die Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau).
HwG darf die Feuerstättenschau frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre
der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. In diesem Rahmen hält sich die Duldungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids vom
der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) und nicht um eine Feuerstättenschau
HwG handelte. 2.2 Die Antragsteller sind weiter der Meinung, durch die Duldungsanordnung werde in nicht unerheblicher Weise in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
Das Erstgericht berufe sich darauf, dass hinsichtlich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers keine Wahlmöglichkeit bestehe und kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen könne, was angesichts der Bedeutung des betroffenen Rechtsgutes jedoch so nicht zutreffen könne; es müsse zumindest eine Härtefallklausel im Gesetz verankert sein, die unter gewissen Umständen die Beauftragung eines anderen, gleichwertig qualifizierten Bezirksschornsteinfegers rechtfertige, weil Umstände eintreten könnten, die es unzumutbar werden ließen, den eigentlich zuständigen Bezirksschornsteinfeger in die Privaträume zu lassen. Auch insoweit führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde.
der Rechtsprechung des erkennenden Senates kann ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) (BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 15 ff.; B.v. 20.3.2017 – 22 CS 17.341 – juris Rn. 18). Die erstinstanzlich sowie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 6. April 2023 – unter dem Gesichtspunkt des § 146 Abs. 4 Satz 1, 6 VwGO allerdings verspätet – vorgetragenen Einwände gegen die Fachkompetenz des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters greifen nicht durch. Der Problematik fachlich nicht ordnungsgemäßer Amtsführung – sofern eine solche hier vorläge – würde
der gesetzlichen Konzeption des SchfHwG nicht durch den Ausschluss des betroffenen Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 3 SchfHwG) durchsetzbare Berufspflichten (§ 18 Abs. 1 SchfHwG) Rechnung getragen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 18). Auch dadurch dass durch die Duldungspflicht
HwG in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen wird (§ 1 Abs. 5 SchfHwG), ändert sich an dieser Konzeption nichts. Die Bestimmungen des SchfHwG, die die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken, finden ihre Rechtfertigung in Art. 13 Abs. 7 GG.
dieser Bestimmung sind Eingriffe und Beschränkungen von Art. 13 GG u.a. dann zulässig, wenn sie aufgrund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden. Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung braucht nicht bereits eingetreten zu sein; es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Dies ist hier der Fall. Die streitgegenständlichen Regelungen dienen der Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und dem Klima- und Umweltschutz sowie der Energieeinsparung andererseits (vgl. OVG NW, B.v. 20.4.2020 – 4 A 3726.18 – juris Rn. 8 ff.; BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – juris Rn. 38).“ 39 Diese Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gelten entsprechend für den – nahezu gleichlautenden – streitgegenständlichen Bescheid vom
der Konzeption des Gesetzgebers nicht durch den Ausschluss des betroffenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers aus dem konkreten Verwaltungsverfahren, sondern mit disziplinarischen Mitteln (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 3 SchfHwG) zur Durchsetzung seiner Berufspflichten (§ 18 Abs. 1 SchfHwG) Rechnung zu tragen ist. 41 Den Antragstellern steht weiterhin kein Anspruch auf Wahl der Person des Schornsteinfegers, welcher die Feuerstättenschau bei ihnen durchführt, zu.
dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 SchfHwG ist ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Feuerstättenschau ermächtigt. Danach kann kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris Rn. 24; B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 15; B.v. 20.3.2017 – 22 CS 17.341 – juris Rn. 18; VG Bayreuth, U.v.9.12.2022 – B 4 K 22.676 – juris Rn. 45; VG Berlin, B.v. 4.8.2017 – 8 L 1261.16 – juris Rn. 27; VG Köln, U.v. 13.2.2019 – 1 K 1981/18 – juris; Seidel/Fischer/Kreiser: Schornsteinfeger-Handwerkrecht. Praxis- und anwendungsorientierte Erläuterungen,
wie vor betriebs- und brandsicher sind (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 8.2.2023 – W 8 S 23.148 – juris Rn. 27; ¸U.v. 9.10.2023 – W 8 k
GO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 46 Rechtsgrundlage für die Androhung des unmittelbaren Zwangs sind Art. 29, 34 und 36 VwZVG.
ZVG kann ein Verwaltungsakt, mit dem die Vornahme einer Handlung oder eine Duldung gefordert wird, mit Zwangsmitteln im Sinne des Art. 29 Abs. 2 VwZVG vollstreckt werden. Das Zwangsmittel muss in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen (Art. 29 Abs. 3 S. 1 VwZVG). Gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen Zwangsmittel schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung angedroht werden. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Eine neue Androhung von Zwangsmitteln ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG).
1 Satz 1 kann die Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsakt durch unmittelbaren Zwang vollziehen, wenn die sonstigen zulässigen Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder wenn sie dem Pflichtigen einen erheblich größeren
teil verursachen würden als unmittelbarer Zwang oder wenn ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt. 47 Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vor. Da die streitgegenständliche Duldungsverfügung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist der Grundverwaltungsakt (Duldung/Gestattung des Zutritts zur Durchführung der Feuerstättenschau) gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbar. 48 Gerade der unmittelbare Zwang ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 4 und Art. 34 VwZVG ein taugliches Mittel zur Durchsetzung einer Duldungspflicht. 49 Die Voraussetzung für die Androhung unmittelbaren Zwangs ist vorliegend erfüllt, da die Antragsteller der in Rede stehenden Duldungsanordnung aus der jeweiligen Nr. 1 der Bescheide vom 14. Dezember 2022 und 25. Januar 2023 unstreitig nicht
gekommen waren und in ihren Ausführungen wiederholt verdeutlicht haben, dass sie den Zutritt und die Durchführung der Feuerstättenschau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterhin nicht hinnehmen und dulden wollen. Bereits in den Bescheiden vom
haltigen Blockade durch die Antragsteller zur Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und dem Klima- und Umweltschutz sowie der Energieeinsparung andererseits (BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris Rn. 24) die Feuerstättenschau durchzusetzen. Mildere Zwangsmittel kommen nicht (mehr) in Betracht. Sie führen nicht zum Ziel führen, weil ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt (Art. 34 Satz 1 VwZVG). Angesichts der bereits in der Vergangenheit gezeigten wiederholten Weigerung der Antragsteller, die anstehende Feuerstättenschau durchführen zu lassen, und angesichts der Wirkungslosigkeit der angedrohten Zwangsgelder ist der angedrohte sofortige unmittelbare Zwang erforderlich und angemessen. Aufgrund dessen, dass die letzte Feuerstättenschau im Dezember 2018 stattfand und damit schon fast fünf Jahre zurückliegt, ist die Durchführung der anstehenden Mess- und Überprüfungsarbeiten dringend geboten und angesichts des bestehenden öffentlichen Interesses an der Brand- und Betriebssicherheit sowie dem Umweltschutz auch sonst verhältnismäßig. 51 Zudem hat der Gesetzgeber mit Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ in § 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHWG sowie mit der kraft Gesetzes geltenden sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung (§ 1 Abs. 4 Satz i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHWG und Art. 21aVwZVG) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere zum Schutz der wichtigen Rechtsgüter Betriebs- und Brandsicherheit jede zeitliche Verzögerung bei der Durchsetzung der Duldungsverfügung ausgeschlossen werden soll (Seidel/Fischer/Kreiser: Schornsteinfeger-Handwerkrecht. Praxis- und anwendungsorientierte Erläuterungen, 2. Auflage April 2019, SchfHwG § 1 Rn. 119 und 135 f. mit Abb. 14). Diese gesetzliche Wertung würde durch ein erneutes Zwangsgeld oder sonst ein weiteres Zuwarten konterkariert (vgl. VG Bayreuth, U.v. 9.12.2022 – B 4 K 22.676 – juris Rn. 47; vgl. auch VG Düsseldorf, B.v. 26.2.2021 – 29 L 239/21 – juris Rn. 52 u. 56 ff.) 52 Das Vorbringen der Antragsteller zu den aufgetretenen Gefahrensituationen im Zusammenhang mit den Lüftungsgittern – ihre Wahrheit unterstellt – spricht nicht gegen die Durchführung der Feuerstättenschau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, sondern im Gegenteil angesichts der nun schon begonnenen Heizperiode für eine sofortige Durchführung der Feuerstättenschau durch diesen, um sich als zuständiger und bevollmächtigter Fachmann gerade selbst ein Bild von der Brand- und Feuersicherheit machen und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen veranlassen zu können. 53 Auch der Umstand, dass die Antragsteller kürzlich mit Schreiben vom 15. November 2023 (
Erlass des streitgegenständlichen Bescheides) einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Würzburg vom
GO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder wenn es aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt
GO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt. 56 Die Antragsteller haben keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar können wesentliche
teile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch
teile wirtschaftlicher Art sein, jedoch müssen diese, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, zumindest zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 – 2 CE 01.2339 – juris Rn. 9). Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass es unter Berücksichtigung ihrer Interessen für sie nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Für eine Dringlichkeit, die die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes rechtfertigen würde, reicht es nicht aus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes aufgrund seiner Höhe womöglich wirtschaftliche Auswirkungen bei den Antragstellern hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 – 2 CE 01.2339 – juris). Vielmehr wäre ein nicht wieder gut zu machender Schaden, etwa in Gestalt einer Existenzgefährdung, darzulegen, der im Fall des Abwartens der Entscheidung im Hauptsacheverfahren eintreten würde. Hierzu wurde jedoch nichts vorgebracht. 57 Außerdem liegt auch kein Anordnungsanspruch vor, weil das mit Bescheid vom 25. Januar 2023 angedrohte Zwangsgeld mangels Mitwirkung und Duldung der Feuerstättenschau durch die Antragsteller fällig geworden ist (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Dass die Antragsteller die ihnen angekündigte Feuerstättenschau am 8. Februar 2023 nicht geduldet haben, wird von ihnen selbst nicht bestritten. Die Antragsteller haben – ebenso wie schon in der Vergangenheit – trotz wiederholtem Klingeln und Klopfen erneut nicht geöffnet. Einwände, die die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts betreffen, können nicht geltend gemacht werden, da
ZVG förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nur insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass diese Maßnahmen eine selbständige Rechtsverletzung darstellen. Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinne des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt
ZVG in Betracht. Solche sind vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. 58
alledem waren die Anträge mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 59
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.