GO § 113 Abs. 5, § 114 S. 1 Leitsatz: Sinn und Zweck einer Auskunftserteilung iSd Art. 65 Abs. 1
ist es, effektiven Rechtsschutz erlangen zu können. Insoweit erschließt sich nicht, inwieweit bei einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der durchgeführter Überwachungsmaßnahmen die Kenntnis der Namen der handelnden Polizeibeamten erforderlich sein soll. (Rn. 20 und 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Auskunftsanspruch, längerfristige Observation, verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Erstellung eines Bewegungsbildes und zur Bestimmung des Standortes des Betroffenen, polizeiliche Überwachung, Auskunftserteilung, Anspruch, personenbezogene Daten, Identität, Polizeibeamte, Abwägung, Ermessen, effektiver Rechtsschutz, Observation, technische Mittel Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 04.07.2025 – 10 ZB 23.2249 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Auskunftserteilung hinsichtlich einer ihm gegenüber durchgeführten Überwachung. 2
regle die Auskunft als Antragsrecht des Betroffenen (Abs. 1), diesbezügliche Einschränkungsmöglichkeiten (Abs. 2), das Verfahren (Abs. 3) und die grundsätzliche Kostenfreiheit der Auskunft (Abs. 4). Nach Abs. 1 Satz 1 teile die Polizei einer Person auf Antrag mit, ob personenbezogene Daten, die sie beträfen, verarbeitet würden. Er enthalte damit einen Auskunftsanspruch des Betroffenen als subjektiv öffentliches Recht. Abs. 2 normiere die möglichen Gründe für eine vollständige oder teilweise Verweigerung der Auskunft. Träfen die Gründe nur für einen Teil der gespeicherten Daten zu, so sei dem Betroffenen eine sogenannte Teilauskunft zu geben, weil die Auskunft nur soweit unterbleiben dürfe, als ein Geheimhaltungsgrund vorliege. Jeder Auskunftsverweigerung müsse eine entsprechende Interessenabwägung vorausgehen, bei der auch die Bedeutung der Auskunft für die spätere Geltendmachung weiterer Betroffenenrechte zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus sei im Einzelfall immer zu prüfen, ob die Auskunft zumindest teilweise oder zu einem späteren Zeitpunkt erteilt werden könne. Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 könne die Auskunft unterbleiben, soweit und solange dadurch die polizeiliche Aufgabenerfüllung gefährdet oder wesentlich erschwert werde. Für eine Versagung spreche im Regelfall, wenn die Erteilung der Auskunft die Abwehr einer konkreten Gefahr beeinträchtige, der Erfolg laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährdet wäre oder Indizien dafür sprächen, dass die Auskunft das Wissen oder die Handlungsoptionen der Polizei ausforschen solle. Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. „1“ könne die Auskunft unterbleiben, soweit und solange dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden würde. Der klägerische Anspruch auf Auskunftsbegehren müsse gegenüber der Gefährdung der Aufgabenerfüllung der Polizei zurücktreten, da diese von größerem Gewicht sei. Es bestehe die Gefahr, dass die Auskunft Handlungsoptionen der Polizei ausforschen solle bzw. später notwendige Ermittlungsmaßnahmen gefährde. In Anbetracht der gegebenen Umstände sei ein Eingriff in das Recht auf Information, also des klägerischen informationellen Selbstbestimmungsrechts, weit weniger schwer zu beurteilen als das Interesse des Beklagten an ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung. Außerdem sei aufgrund der hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben, welche durch den Kläger weiter gefährdet werden könnten, von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit des Allgemeinwohls auszugehen, denn Branddelikte stellten eine nicht beherrschbare Gefahr auch für Leib und Leben dar. Es bestehe unter Umständen eine Eskalationsgefahr bis hin zur Begehung von Körperverletzungsdelikten. Dann könnten erneut präventiv-polizeiliche Maßnahmen notwendig werden, welche nicht effektiv wären, sollte der Kläger umfassend Auskunft über o.g. verdeckte Maßnahmen erhalten haben. Daher diene die teilweise Auskunftsversagung dem Schutz des öffentlichen Interesses. Es sei aufgrund der psychischen Verfassung des Klägers nicht auszuschließen, dass er seine Racheaktivitäten wiederaufnehmen werde. In den Gerichtsverhandlungen sei diese Gefahr explizit angesprochen worden. Die Richterin habe in ihrem Urteil mitgeteilt, dass das Gericht nicht davon ausgehe, dass der Kläger in Zukunft keine Straftaten mehr begehen werde. Auch der Psychiater habe in seinem Gutachten mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass der Kläger auch in Zukunft Straftaten begehen werde. Er habe es als höchst beunruhigend und mit höchstem Schrecken empfunden, dass im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung ein „Hirschfänger“ und eine Knochensäge unter dem Bett des Klägers aufgefunden worden seien. Der Kläger habe sich bei seinen Taten auf das direkte Umfeld der Frau F. konzentriert. Durch das Gutachten in der Berufungsverhandlung sei bestätigt worden, dass dieses Verhalten typisch für Personen sei, welche an dem Asperger-Syndrom litten und abnorme Kontaktaufnahmen nutzten, um sich Personen anzunähern. Laut Einschätzung des Gutachters bestehe eine deutliche Fixierung des Klägers auf Frau F. Es sei davon auszugehen, dass die Information seiner Person über die verdeckten Präventivmaßnahmen zu einer erneuten Fokussierung auf die Opfer führen werde. Damit bestehe eine erhebliche Gefahr, dass weitere gleichartige Delikte begangen würden. In den Gerichtsverhandlungen sei deutlich geworden, dass keinerlei Einsicht in das Fehlverhalten bestehe. Es bleibe zu befürchten, dass die Fixierung auf Frau F. handlungsleitend bleibe und nach Haftentlassung erneut virulent werde. Dem Kläger könne deshalb keine nähere Auskunft zu den verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gegeben werden. 13 4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2023 Bezug genommen. Die Strafakten der Staatsanwaltschaft H.. (Az.: … … … und … … ….) wurden beigezogen. Entscheidungsgründe 14 Die erhobene Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, ist zulässig, aber unbegründet. 15 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der geforderten Auskünfte. Der streitgegenständliche Bescheid vom 7. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Anspruchsgrundlage für eine solche Auskunftserteilung stellt Art. 65 Abs. 1
dar. Danach teilt die Polizei einer Person auf Antrag mit, ob sie betreffende personenbezogene Daten, einschließlich Bild- und Tonaufnahmen, verarbeitet werden. Ist dies der Fall, erhält die Person ihrem Antrag entsprechend Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten (Abs. 1 Satz 2 Alt. 1) sowie über die Rechtsgrundlage und die Zwecke der Verarbeitung (Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1), verfügbare Informationen zur Herkunft der Daten oder, falls dies im Einzelfall nicht möglich ist, zu den Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Nr. 2), die Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden (Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Nr. 3), die für deren Speicherung vorgesehene Dauer oder, falls dies im Einzelfall nicht möglich ist, die Kriterien für deren Festlegung (Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Nr. 4), die bestehenden Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Verarbeitungseinschränkung (Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Nr. 5) und die Kontaktdaten des Landesbeauftragten und die Möglichkeit, bei ihm Beschwerde einzulegen (Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Nr. 6). Nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1
kann jedoch eine Auskunft unterbleiben, soweit und solange andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde (Nr. 1), die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde (Nr. 2) oder die im Einzelfall, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, erforderliche Geheimhaltung verarbeiteter Daten gefährdet würde und das Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung nicht überwiegt (Nr. 3). 17 Die vom Kläger begehrten Auskünfte sind bereits teilweise nicht vom Umfang des Auskunftsanspruchs gem. Art. 65 Abs. 1
umfasst. Jedenfalls konnte das Polizeipräsidium ... hinsichtlich aller streitgegenständlichen Auskünfte zurecht ein Verweigerungsrecht i.S.d. Art. 65 Abs. 2
geltend machen. 18 Das Auskunftsbegehren der Offenlegung der Identität der den Kläger observierenden Beamten scheitert bereits daran, dass es keine die auskunftsbegehrende Person betreffenden personenbezogenen Daten i.S.d. Art. 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1
betrifft und der Kläger die Mitteilung der Namen der ihn observierenden Beamten auch nicht nach Art. 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
beanspruchen kann. 19 Beim Inhalt der Auskunft muss es sich entweder um personenbezogene Daten der auskunftsbegehrenden Person oder um Daten im Sinne des Art. 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 6
handeln. Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann, Art. 4 Nr. 1 DSGVO. 20 Das Auskunftsbegehren des Klägers, welche Beamten ihn observiert haben, betrifft zwar nicht ihn betreffende personenbezogene Daten. Hiermit begehrt der Kläger jedoch grundsätzlich verfügbare Informationen zur Herkunft der Daten im Sinne des Art. 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Verweigerung dieser Auskunft aufgrund Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die den Auskunftsanspruch überwiegen, gerechtfertigt. Enthalten die begehrten Mitteilungen Informationen über den Ursprung der personenbezogenen Daten, so sollen die Informationen nicht die Identität natürlicher Personen und insbesondere keine vertraulichen Quellen preisgeben. Zur Lösung dieses Konflikts ermöglicht Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
eine Abwägung und eine angemessene Generalisierung, da bei überwiegendem Interesse des Schutzes anderer Rechtsgüter lediglich eine Mitteilung über Kategorien der personenbezogenen Daten verlangt wird (vgl. Schmidbauer/Steiner/Schmidbauer, 6. Aufl. 2023,
15). Bei einer Auskunftserteilung der Namen der Polizeibeamten würden personenbezogene Daten der Polizeibeamten, also Dritter, preisgegeben. Bei einer Interessenabwägung überwiegt hierbei das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Polizeibeamten gegenüber dem Auskunftsinteresse des Klägers. Sinn und Zweck einer Auskunftserteilung im Sinne des Art. 65 Abs. 1
ist es, effektiven Rechtsschutz erlangen zu können (vgl. Schmidbauer/Steiner/Schmidbauer, 6. Aufl. 2023,
3). Es erschließt sich nicht, inwieweit bei einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahmen die Kenntnis der Namen der handelnden Beamten erforderlich sein soll. Der Kläger konnte während der mündlichen Verhandlung keine weiteren Interessen vortragen, die gegenüber dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Polizeibeamten überwiegen würden. Vielmehr erklärte er pauschal auf die Frage des Gerichts, inwieweit es für ihn relevant sei, von welchen Beamten er überwacht worden sei, konkret wissen zu wollen, wie die Maßnahme abgelaufen sei. Auch der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom … … 2003 (Az.: . … ….), hilft nicht, die Interessen des Klägers zu untermauern. Im besagten Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit des § 101 StPO fest, dass der weitere Einsatz verdeckter Ermittler gegenüber der Gewährung effektiven Rechtsschutzes kein gleichwertiges Anliegen darstellt. Hiergegen ist jedoch zum einen anzuführen, dass bei StPO-Vorschriften und
-Vorschriften grundsätzlich unterschiedliche Maßstäbe anzusetzen sind, da es bei der StPO um repressives Handeln der Polizei geht, während das
das präventive Handeln der Polizei regelt. Aufgrund dieser unterschiedlichen Maßnahmerichtungen sind hier die Interessen hier anders zu gewichten. Zum anderen heißt es im Urteil selbst, dass das Interesse des Schutzes von Leib und Leben der verdeckt ermittelnden Beamten und ihrer Angehöriger bereits unter einer anderen Gesetzesalternative erfasst ist. Die Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Beamten stellt somit auch in Bezug auf § 101 StPO ein schützenswertes Interesse dar, welches vorrangig vor dem effektiven Rechtsschutz betrachtet werden kann, wie das BVerfG im obengenannten Urteil auch feststellte. Die Annahme einer Gesundheitsgefahr durch den Beklagten für die betroffenen Polizeibeamten ist im vorliegenden Fall aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers auch nachvollziehbar. Durch die Mitteilung der Namen der Polizeibeamten könnte sich vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstruktur und der abgeurteilten Taten des Klägers eine Fokussierung des Klägers auf die Polizeibeamten ergeben. Somit genügt im vorliegenden Fall die Benennung der Kategorien der personenbezogenen Daten, welche verarbeitet werden, i.S.d. Art. 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
. Eine solche Auskunft erfolgte bereits mit Schreiben des Polizeipräsidiums Unterfranken vom 7. Februar 2023, in dem dieses mitteilte, dass im Durchführungszeitraum unter anderem eine Observation des Klägers, d.h. aufenthalts- und standortbezogene Daten zur Person des Klägers, erhoben wurden. 21 Auch hinsichtlich des Auskunftsbegehrens des konkreten Inhalts, Zeitpunkts und Ortes der im Rahmen der Überwachungsmaßnahme gefertigten Lichtbilder bestehen zumindest Zweifel, ob es sich bei jeglichen gefertigten Fotos um Auskünfte i.S.d. Art. 65 Abs. 1
handelt. Insbesondere ist denkbar, dass ein Teil der gefertigten Lichtbilder keine personenbezogenen Daten des Klägers i.S.d. Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
beinhaltet, sodass sich ein möglicher Auskunftsanspruch hierauf nicht erstrecken würde. 22 Jedenfalls hat das Polizeipräsidium für alle geforderten Auskünfte (Fragen 1 – 4 des Klageantrags) zurecht ein Verweigerungsrecht im Sinne des Art. 65 Abs. 2 Nr. 1 und 2
geltend gemacht. Dabei hat das Polizeipräsidium ... auch im Rahmen der Abwägungsentscheidung sein Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. 23 Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kann die Auskunft unterbleiben, soweit und solange dadurch die polizeiliche Aufgabenerfüllung (Art. 2 Abs. 1 – 4
) gefährdet oder wesentlich erschwert wird. In der Auskunft selbst kann die Gefährdung liegen. So ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Polizei behindert oder erheblich beeinträchtigt wird. Allerdings muss eine Interessenabwägung erfolgen. Auf der einen Seite steht der Anspruch des Auskunftsbegehrenden, zu erfahren, welche Daten über ihn gespeichert sind. Dem steht die Gefährdung der Aufgabenerfüllung der Polizei gegenüber, die für den jeweiligen Fall zu konkretisieren ist. Für eine Versagung spricht im Regelfall, wenn die Erteilung der Auskunft die Abwehr einer konkreten Gefahr beeinträchtigt, der Erfolg laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährdet wäre oder Indizien dafürsprechen, dass die Auskunft das Wissen oder die Handlungsoptionen der Polizei ausforschen soll. Einschränkungen der Auskunftspflicht setzen verfassungsrechtlich voraus, dass sie gegenläufigen Interessen von größerem Gewicht dienen und die gesetzlichen Ausschlusstatbestände sicherstellen, dass die betroffenen Interessen einander umfassend und auch mit Blick auf den Einzelfall zugeordnet werden (vgl. Schmidbauer/Steiner/Schmidbauer, 6. Aufl. 2023,
27, 28). Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann die Auskunft unterbleiben, soweit und solange dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. Für eine Versagung spricht im Regelfall, wenn es um Daten aus den Bereichen Terrorismus oder organisierte Kriminalität geht (vgl. Schmidbauer/Steiner/Schmidbauer, 6. Aufl. 2023,
29). 24 Im Bescheid des Polizeipräsidiums Unterfranken vom
wurde vom Polizeipräsidium ... hier zurecht angenommen. Durch die verlangten Auskünfte, insb. dazu wo und wann der Kläger observiert wurde und mit welchen technischen Mitteln, würde der Kläger Kenntnis darüber erlangen, in welchem Umfang eine längerfristige Observation stattfindet. Insbesondere würde dadurch offengelegt, ob die Polizei z.B. nur mit Stichproben oder einer Dauerüberwachung arbeitet und zu welchen Tageszeiten eine Beobachtung stattfindet. Hieraus könnte sich der Kläger ein Muster der polizeilichen Arbeit erstellen. Gerade aufgrund des Vorwissens des Klägers durch seine frühere Tätigkeit als Staatsanwalt und Richter könnte er diese Informationen gezielt für sich nutzen. Indizien, dass die geforderten Auskünfte auch zur Polizeiausforschung dienen sollen, sind zum einen, dass der Kläger weder in seinem Auskunftsbegehren an die Behörde noch im vorbereitenden gerichtlichen Verfahren oder in der mündlichen Verhandlung ein nahvollziehbares Interesse vortragen konnte, warum ihm diese Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen. Vielmehr gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich pauschal an, konkret wissen zu wollen, was gelaufen sei. Durch seine vorherigen begangenen Taten, für die er mit Urteilen des Landgerichts Würzburg vom … … 2018 sowie vom … … 2021 verurteilt wurde, zeigte der Kläger, dass er in der Lage war, planmäßig und taktisch vorzugehen, indem er sich z.B. entsprechende Verkleidung und Werkzeug besorgte und ausführliche Recherchen im Internet tätigte. 27 Des Weiteren konnte das Polizeipräsidium ... auch von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, in Form der Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, im Sinne des Art. 65 Abs. 2 Nr. 2
ausgehen. Der Kläger hat hier bereits mehrere Straftaten begangen (s.o.), wobei die schnelle Rückfalldauer nach seiner ersten Verurteilung zeigt, dass der Kläger nicht aus seinem Verhalten gelernt hat. Dabei sind gerade Brandstiftungsdelikte schwer beherrschbar, sodass hier schnell neben einer Eigentumsgefahr die Gefahr für Leib und Leben gegeben sein kann. Dem kann der Kläger auch nicht mit dem Argument entgegentreten, von ihm gehe keine Gefahr (mehr) aus, da er sich in den letzten Jahren nicht mehr strafauffällig gezeigt habe. Der Zeitraum, der seit der für die Gefahrenprognose herangezogenen Vorfälle vergangen ist, führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Gefahr nicht mehr angenommen werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gefahrenlage noch andauert. Außerdem war es dem Kläger aufgrund seiner Verurteilung und daraufhin erfolgten Haftantritts für einen langen Zeitraum gar nicht möglich, weitere Straftaten, in Form von Brandstiftungsdelikten oder ähnlichem, zu begehen. 28 Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Interessen vermögen auch nicht das vom Polizeipräsidium ... dargestellte polizeiliche Interesse zu überwiegen. 29 So trug der Kläger zunächst pauschal vor, konkret wissen zu wollen, was gelaufen sei und wie die Maßnahme abgelaufen sei. Hier zeigte der Kläger nach Überzeugung des Gerichts, dass es ihm vor allem um die durchgeführte Maßnahme als solche geht. Art. 65 Abs. 1
soll den effektiven Rechtsschutz gewährleisten. Erst wer weiß, dass und welche Daten über seine Person gespeichert sind, kann ggf. wirksam deren Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Bearbeitung einfordern (vgl. BeckOK PolR Bayern/Aulehner, 22. Ed. 15.4.2023,
1). Gerade diesem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz wird bereits durch die Mitteilung, dass der Kläger entsprechenden Maßnahmen unterzogen wurde, entsprochen. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen kann somit gerichtlich überprüft werden, was der Kläger hier mit seiner Klage am Landgericht W. … (Az.: … . … ….) auch bereits verfolgt. Sollte sich im Nachhinein die Maßnahme als rechtswidrig darstellen, hätte der Kläger unabhängig von einem Auskunftsanspruch einen Löschungsanspruch bzgl. aller diesbezüglichen gespeicherten personenbezogenen Daten (vgl. Art. 62 Abs. 2
). Einer Kenntnis um welche konkreten personenbezogenen Daten es sich dabei handelt, bedarf es für den Kläger dann jedoch nicht. 30 Soweit der Kläger vorträgt, wissen zu wollen, ob dritte Personen, z.B. seine Eltern, von den Überwachungsmaßnahmen betroffen gewesen seien, ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass Interessen Dritten bei einer Interessenabwägung nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden können. 31 Zuletzt gibt der Kläger noch an, mittels der Informationen, welche er durch die Auskünfte erhalten würde, etwaige unberechtigte Vorwürfe und Anschuldigungen ausräumen zu können. Die Polizei hat hier aber gerade keinerlei aus der Maßnahme erlangte Daten an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Etwaige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, in denen die erlangten Daten von der Staatsanwaltschaft gespeichert wurden, gegen die sich der Kläger wenden könnte, liegen somit nicht vor. 32 Auch die sonstigen im Klageverfahren vorgebrachten Einwände des Klägers vermochten das Gericht nicht zu überzeugen, dass die Interessen des Klägers auf Auskunftserteilung die Interessen der Polizei überwiegen. Bei den vorgetragenen Einwendungen handelte es sich vor allem um solche, welche die Fehlerhaftigkeit der Urteile des Landgerichts W. … (Az.: … … … … … und . … … … ….) und der dazu durchgeführten Ermittlungen belegen sollten. Dabei ist zunächst festzustellen, dass hinsichtlich der genannten Urteile bereits Rechtskraft eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht ist zwar nicht an die vom Strafgericht getroffene strafrechtliche Beurteilung gebunden. Vielmehr hat die entscheidende Kammer eine eigene rechtliche Bewertung zu treffen. Bei dieser können jedoch die tatsächlichen Feststellungen eines strafrechtlichen Urteils herangezogen werden. Nachdem sich eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit nicht aufdrängt, können die Einwendungen des Klägers in Bezug auf die strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen das Gericht somit inhaltlich nicht überzeugen. 33 Dem Kläger gelang es nach alledem nicht, einen im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs relevanten Fehler der Abwägung darzulegen. Anhaltspunkte, dass das Verweigerungsrecht des Polizeipräsidiums Unterfranken gegenüber dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Klägers überwiegt, liegen nicht vor. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Auskünfte zu. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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