VG München, Beschluss v. 13.11.2023 – M 19 E 23.2475 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 13.11.2023 – M 19 E 23.2475 Download Drucken Titel: Herausgabe eines Führerscheins – einstweiliger Rechtsschutz Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, S. 3, § 123 Abs. 5 StVG § 3 Abs. 2 S. 3 FeV § 22 Abs. 3, § 47 Abs. 2 S. 1 BayAGVwGO Art. 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Leitsätze: 1. Gegen eine Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins nach einem freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis kann neben der Anfechtungsklage nicht wahlweise nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BayAGVwGO Widerspruch eingelegt werden. Zwar sieht der VGH München die Entziehung der Fahrerlaubnis, der ein Verzicht zur Vermeidung der Entziehung gleichgestellt ist (VGH München BeckRS 2010, 6161 Rn. 11), in bestimmten Fällen als personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne dieser Vorschrift an; allerdings nur, wenn die Behörde eine eigene wertende Prüfung über Eignungszweifel oder die Fahreignung selbst vornimmt (vgl. VGH München BeckRS 2010, 9951 Rn. 11 mwN). Dies ist aber bei einer Anordnung zur Abgabe des Führerscheins infolge einer zum Erlöschen der Fahrerlaubnis führenden freiwilligen Verzichtserklärung nicht der Fall. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Fahrerlaubnisbehörde trägt zwar für die Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzliche Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins und damit für einen der Fahrerlaubnisentziehung gleichstehenden wirksamen Verzicht grundsätzlich die materielle Beweislast. Das Formular zur Verzichtserklärung zusammen mit der darunter gesetzten Unterschrift stellt aber einen Anscheinsbeweis dafür dar, dass der Betroffene selbst die Verzichtserklärung unterschrieben und zurückgesendet hat, denn diese Annahme kann auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden, der auf allgemeinem Erfahrungswissen basiert. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antrag auf einstweilige Herausgabe des Führerscheins und auf Löschung eines Verzichtseintrags im Fahreignungsregister, Bestreiten einer Erklärung des Verzichts auf Fahrerlaubnis, Frage der materiellen Beweislast, Abgrenzung von § 80 Abs. 5 Satz 1, 3 und § 123 VwGO bei Anordnung der Abgabe des Führerscheins und seiner Beschlagnahme außerhalb des fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens, Unstatthafter Widerspruch bei Verzicht auf Fahrerlaubnis, Kein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch wegen entgegenstehender Bestandskraft, unstatthafter Widerspruch, Anordnung zur Abgabe des Führerscheins, freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis, personenbezogene Prüfungsentscheidung, materielle Beweislast, Anscheinsbeweis, Formular mit Unterschrift Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Anordnungsverfahren die Herausgabe seines Führerscheins und die Löschung der Eintragung seiner Verzichtserklärung im Fahreignungsregister. 2 Gegen den Antragsteller wurde ein seit dem 3. November 2021 rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck (Az. ..., s. Bl. 112 ff. BA) erlassen, durch den eine Gesamtgeldstrafe von 7.500 EUR wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage II zum BtMG und §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verhängt wurde. In diesem Verfahren hatte der Antragsteller bei seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, schon seit 5 bis 6 Jahren Chrystal zu konsumieren (Bl. 35 BA). 3 Nach Mitteilung über das Strafverfahren durch die Polizeiinspektion … hörte die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners den Antragsteller mit Schreiben vom 4. März 2022, dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt am 5. März 2022, zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an (Bl. 26, 39 ff. BA). Dem Anhörungsschreiben war ein Formular zur freiwilligen Erklärung des Verzichts auf die Fahrerlaubnis beigefügt. 4 Am 11. März 2022 ging die unterschriebene Erklärung über den Verzicht auf die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde ein (Bl. 45 BA). Trotz mehrfacher Aufforderung unter entsprechender Fristsetzung (zuletzt bis zum 14.4.2022) seitens des Antragsgegners (Bl. 46 f. BA) gab der Antragsteller seinen Führerschein nicht ab. 5 Mit Bescheid vom 13. Mai 2022 (Az: 42-3-1431-90), dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt am 17. Mai 2022 (Bl. 48 ff. BA), wurde dieser aufgefordert, seinen Führerschein (Nr. A. …) der Klassen 1, 1a und 3, ausgestellt am … September 1997, innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 1 des Bescheids). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 des Bescheids wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR angedroht (Nr. 2 des Bescheids). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3 des Bescheids) und die Kosten für den Bescheid wurden dem Antragsteller auferlegt (Nr. 4 des Bescheids). Der Bescheid wird im Wesentlichen auf die freiwillige Verzichtserklärung des Antragstellers gestützt. Dieser sei im gleichzeitig übersendeten Anhörungsschreiben vom 4. März 2022 darauf hingewiesen worden, dass er ab sofort keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge mehr führen dürfe. Der Verzicht werde der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichgestellt und führe wie diese zum Erlöschen des Rechtsverhältnisses zwischen dem Fahrerlaubnisinhaber und der Fahrerlaubnisbehörde. Um den Schein einer wirksamen Fahrerlaubnis zu beseitigen, sei der Antragsteller verpflichtet, seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er den Führerschein nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben, sodass die zwangsmittelbewehrte Anordnung erforderlich und angemessen sei. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei verhältnismäßig, da die Sicherheit des Straßenverkehrs vor Fahrern ohne Berechtigung das private Interesse des Antragstellers überwiege. 6 Trotz mehreren erfolglosen Vollstreckungsversuchen durch die Polizeiinspektion Germering im Wege der Vollstreckungshilfe sowie erfolglosen Vorladungen im Juni 2022 (Bl. 55 ff. BA) erfolgte zunächst keine Reaktion des Antragstellers. 7 Mit am 17. Juni 2022 über das besondere elektronische Behördenpostfach bei der Fahrerlaubnisbehörde eingegangenem Schreiben legte der Antragsteller gegen beide Bescheide bei der Behörde „Rechtsmittel“ mit der Begründung ein, ihm sei der dort dargestellte Sachverhalt so nicht bekannt (Bl. 79 f. BA). 8 Mit Schreiben vom 12. August 2022 teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit, dass sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Mai 2022 als unstatthaft erachte; die Behörde verwies insoweit auf die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrunghinsichtlich einer unmittelbaren Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sie forderte den Antragsteller zudem zur Abgabe einer Begründung des Widerspruchs bis zum 29. August 2022 auf, worauf jedoch keine Reaktion erfolgte. Am 28. September 2022 legte die Fahrerlaubnisbehörde den Widerspruch des Antragstellers mit Unterlagen der Regierung von Oberbayern als Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor (Bl. 126 ff. BA). 9 Am 4. Januar 2023 wurde der Führerschein des Antragstellers im Rahmen eines anderweitigen polizeilichen Einsatzes beim Antragsteller aufgefunden und vor dem Hintergrund des seit Juni 2022 bestehenden Vollstreckungshilfeersuchens der Fahrerlaubnisbehörde beschlagnahmt sowie an die Fahrerlaubnisbehörde übersandt (Bl. 129 ff. BA). 10 Bei einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers am 20. März 2023 gab dieser gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde an, dass er die Verzichtserklärung nie unterschrieben habe und die Unterschrift nicht von ihm stamme (Bl. 196 BA). 11 Der Antragsteller erhob am 22. Mai 2023 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München Hauptsacheklage (M 19 K 23.2474) mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, „festzustellen, dass der Verwaltungsvorgang beim Landratsamt F. (Az: …) rechtswidrig ist.“ 12 Gleichzeitig beantragte er, 13 im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO das Landratsamt F. zu verpflichten, dem Antragsteller seinen Führerschein unverzüglich auszuhändigen und den entsprechenden Eintrag beim Kraftfahrtbundesamt zu löschen. 14 Zur Begründung führt er aus, er habe die Verzichtserklärung vom 11. März 2022 nicht abgegeben. 15 Mit Antragserwiderung vom 1. Juni 2023 beantragte der Antragsgegner, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Der Antragsteller habe vor Erlass des Bescheids vom 13. Mai 2022 trotz mehrfacher Gelegenheit zur Stellungnahme nie vorgetragen, dass die Unterschrift auf der Verzichtserklärung vom 11. März 2022 nicht von ihm stamme. Hierfür habe es für die Fahrerlaubnisbehörde auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Die der Fahrerlaubnisbehörde – auch über die Polizeiinspektion … – vorliegenden Unterschriften des Antragstellers variierten zu verschiedenen Anlässen so erheblich, dass von der Unterzeichnung durch den Antragsteller auszugehen gewesen sei. Seine Einlassung in den persönlichen Vorsprachen, er habe die Schreiben nicht oder nur unvollständig erhalten, da sein Briefkasten wegen seines Nachbarn anders als das von ihm eingerichtete Postfach keinen sicheren Zugang gewährleiste, sei nicht glaubhaft. 18 Der Antragsteller erwiderte hierauf, seine Unterschrift habe sich – wie sich aus mehreren der Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden Unterlagen ergebe – nicht geändert. Anlässlich einer Akteneinsicht bei der Behörde am 11. April 2023 habe er zum ersten Mal eine Kopie der Verzichtserklärung gesehen und sofort darauf hingewiesen, dass diese nicht von ihm stamme. 19 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2023 (Bl. 32 BA der Widerspruchsbehörde) wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch des Antragstellers vom 17. Juni 2022 gegen den Bescheid vom 13. Mai 2022 als unzulässig – da unstatthaft – und unbegründet zurück. 20 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023 über das besondere elektronische Behördenpostfach eine weitere Klage vor dem Verwaltungsgericht München (M 19 K 23.3666) mit dem Antrag festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid „rechtswidrig, weil unzulässigerweise erlassen worden und daher aufzuheben ist.“ Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein bei der Behörde eingelegter Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Mai 2022 hätte durch diese als Klage ausgelegt und an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden müssen. Hinsichtlich des von ihm am 17. Juni 2022 bei der Fahrerlaubnisbehörde eingelegten Rechtsbehelfs beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. II. 21 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. 22 1. Der Antrag ist bereits unzulässig. Der vom Antragsteller seinem Wortlaut nach gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellte Antrag ist unstatthaft. Soweit der Antrag im Wege der Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) in einen dem Grunde nach statthaften Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 und Satz 3 VwGO umgedeutet werden kann, ist er im Hinblick auf den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 13. Mai 2022 mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig. 23
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