VG München, Beschluss v. 10.10.2023 – M 20 P 22.3387 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 10.10.2023 – M 20 P 22.3387 Download Drucken Titel: Erfolgloses form-, aber nicht fristgerechtes Weiterbeschäftigungsverlangen eines Auszubildendenvertreters Normenkette: BayPVG Art. 9, Art. 82 Leitsätze:
(1)Der Beteiligte zu 1) hat sein Weiterbeschäftigungsverlangen nicht formgerecht innerhalb des Frist des Art. 9 Abs. 2 BayPVG, nämlich innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, geltend gemacht. 25 Für die Annahme einer Sechs-Monatsfrist entgegen des Wortlauts ist – entgegen der Ausführungen des Bevollmächtigten des Beteiligten zu 2) – kein Raum (BayVGH, B.v. 19.11.2012 – 18 P 11.1960 – juris Rn. 23 ff.; BAG, B.v. 15.12.2011 – 7 ABR 40/10 – juris Rn. 23 ff.). 26 Ein Weiterbeschäftigungsverlangen, dass vor Beginn der Drei-Monats-Frist zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gestellt wird, ist unwirksam (BayVGH, B.v. 19.11.2012 – 18 P 11.1960 – juris Rn. 23; BVerwG, B.v. 22.4.1987 – 6 P 15/83 – juris Rn. 22 ff.; BVerwG, B.v. 9.10.1996 – 6 P 21/94 – juris Rn. 22). 27 Die schriftliche Antragstellung am
- Februar 2022 erfolgte einige Zeit vor dem
- März 2022, dem Tag des Beginns der Drei-Monats-Frist nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG. 28 Das Weiterbeschäftigungsverlangen verlangt Schriftform, so dass die telefonischen Nachfragen kein formwirksames Verlangen darstellten (vgl. zu Einhaltung der Form per Email: BAG, B.v. 15.12.2011 – 7 ABR 40/10 – juris Rn. 32; Hamburg. OVG, B.v. 15.1.2010 – 8 Bf 272/09.PVL – juris Rn. 28; VG München, B.v. 10.12.2019 – M 20 P 19.3402 – juris Rn. 30). Die gebotene strenge Schriftform ist auch nicht in der Zusammenschau des außerhalb der Frist formgerecht gestellten Antrags und der frist-, aber nicht formgerechten telefonischen Nachfrage als gewahrt anzusehen. Eine solche Auslegung in der Zusammenschau unterliefe gerade die strenge Form. 29
(2)Dem Antragsteller ist auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Nichteinhaltung der Form- und Fristvorgaben zu berufen. 30 Nach Art. 9 Abs. 5 BayPVG kommt es ausdrücklich nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Art. 9 Abs. 1 BayPVG nachgekommen ist. Wenn aber der Arbeitgeber selbst bei Nicht-Erfüllung seiner gesetzlichen Hinweispflicht nach Art. 9 Abs. 1 BayPVG nicht daran gehindert ist, sich auf eine fehlende Einhaltung von Form und Frist des Weiterbeschäftigungsverlangens zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 9.10.1996 – 6 P 20/94 – juris Rn. 23; VG Berlin, B.v. 30.3.2020 – 71 K 8.19 PVG – juris Rn. 29), sind die Anforderungen umso höher, wenn der Arbeitgeber die Auszubildenden nicht auf fehlerhafte Form- und Fristeinhaltung hinweist. Nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls kann ein Arbeitgeber sich treuwidrig verhalten, wenn er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis sei nicht gewahrt. Ein solches treuwidriges Verhalten kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung nur dann bejaht werden, wenn besondere, außergewöhnliche Umstände hinzutreten, was der Fall ist, wenn das Verhalten des Arbeitgebers darauf abzielt, den Auszubildenden von der form- und fristgerechten Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsverlangens abzuhalten, obwohl die entstehenden Nachteile für den Arbeitgeber vorhersehbar waren und es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sie abzuwenden (BVerwG, B.v. 31.5.2005 – 6 PB 1/05 – juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 9.10.1996 – 6 P 20/94 – juris Rn. 23; BAG, B.v. 15.12.2011 – 7 ABR 40/10 – juris Rn. 39). Aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber nicht unverzüglich nach Eingang einer formwidrigen Email auf das Fehlen des Schriftformerfordernisses hingewiesen hat, kann nicht auf treuwidriges Verhalten geschlossen werden (Hamburg. OVG, B.v. 15.1.2010 – 8 Bf 272/09.PVL – juris Rn. 31). Etwas Anderes dürfte auch nicht deshalb gelten, wenn der Arbeitgeber selbst zunächst nicht bemerkt, dass ein Weiterbeschäftigungsverlangen per Email nicht dem Schriftformerfordernis entspricht (Hamburg. OVG, a.a.O. Rn. 31 a.E.; a.A. VG München, B.v. 10.12.2019 – M 20 P 19.3402 – juris Rn. 39). Solche in der o.g. Rechtsprechung genannten außergewöhnlichen Umstände liegen vielmehr erst dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitgebers darauf abzielt, den Auszubildenden von einem form- und fristgerechten Weiterbeschäftigungsverlangen abzuhalten oder ihm arglistig zu vermitteln, dass bereits ein formgerechtes Verlangen vorliegt (vgl. VG Berlin, B.v. 30.3.2020 – 71 K 8.19 PVG – juris Rn. 29, 33 a.E.). So könnte dies der Fall sein, wenn der Arbeitgeber beispielsweise ein formwidriges Weiterbeschäftigungsverlangen zunächst ausdrücklich bestätigt und damit die Erwartung weckt, dass er dies für ausreichend erachtet und sich später nicht auf das fehlende Formerfordernis berufen wird (VG Berlin, a.a.O.). 31 Solche außergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht zu bejahen. 32 Der Antragsteller hat sich zum frist- bzw. formfehlerhaften Weiterbeschäftigungsverlangen des Beteiligten zu 1) gerade nicht geäußert, insbesondere das verfrühte Begehren nicht als fristgerecht bestätigt. Telefonische Nachfragen insoweit blieben erfolglos. Das Schweigen kann dabei der o.g. Rechtsprechung folgend nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden (vgl. Ballerstedt, Bayer. Personalvertretungsgesetz, Art. 9 / Rn. 36a). 33 Soweit sich die Beteiligten zu 1) und 2) auf telefonische Aussagen der damaligen stellv. Personalleiterin, der Zeugin G., gegenüber dem Beteiligten zu 1) auf das Schreiben vom
- Januar 2022 und somit im Vorfeld des
- Februar 2022 berufen, kann dahinstehen, ob insoweit zwischenzeitlich etwaig ein gewisses Vertrauen beim Beteiligten zu 1) entstanden sein könnte. Durch das Ausbleiben jeglicher Rückmeldung des Personalreferats an den Beteiligten zu 1) trotz ausdrücklicher Aufforderung einer entsprechenden Mitteilung im Schreiben vom
- Februar 2022 und der telefonischer Nachfragen, in denen der Beteiligte zu 1) gerade keine weiteren Informationen erhielt, wäre selbst für den Fall, dass in einem vorangegangenen Telefonat beim Beteiligten zu 1) ein gewisses Vertrauen in fehlende Form- und Fristvorgaben seines Weiterbeschäftigungsverlangens entstanden sein sollte, ein solches jedenfalls hinfällig geworden. Der Beteiligte zu 1) hat selbst eingeräumt, dass die Zeugin G. bei seinen telefonischen Nachfragen, ob alles passen würde bzw. was mit seinem Antrag sei, ihm keine weiteren Informationen habe geben können. Damit erfolgte gerade keine positive Bestätigung, dass das Weiterbeschäftigungsverlangen als korrekt eingereicht betrachtet werde. Die Beweisaufnahme mit Einvernahme der Zeugin G. und Parteieinvernahme des Beteiligten zu 1) hat für das Gericht im Übrigen keine hinreichende Klarheit über die genauen Inhalte des unstrittig erfolgten Telefonats gebracht. Während sich die Zeugin eher allgemein haltend darauf beruft, in solchen Telefonaten keine Zusagen zu machen, hat der Beteiligte zu 1) darauf verwiesen, die Zeugin habe gesagt, die Übernahme sei reine Formsache und er solle so schnell wie möglich formlos einen Antrag stellen. Auf die Niederschrift über die Beweisaufnahme wird insoweit Bezug genommen. 34 Das Gericht ist vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass der Beteiligte zu 1) gerade angesichts dessen, dass er gerade keine bekräftigende positive Antwort bezüglich seines Weiterbeschäftigungsverlangens vom Personalreferat mehr erhielt, mehr als skeptisch hätte sein müssen und gerade nicht (mehr) darauf vertrauen konnte, die Weiterbeschäftigung würde schon klappen. Dass es sich anscheinend gerade um keine „reine Formsache“ handeln würde, wie die Zeugin G. ihm gegenüber geäußert haben soll, hätte dem Beteiligten zu 1) klar sein müssen, als er gerade trotz schriftlicher Bitte und telefonischer Nachfragen keine Rückmeldung erhielt. 35 Weder war das Personalreferat rechtlich verpflichtet, den Beteiligten zu 1) auf die Frist- bzw. Formprobleme seines Weiterbeschäftigungsverlangens hinzuweisen, noch setzte dieses durch das Unterbleiben jeglicher Reaktion einen fortgesetzten Vertrauenstatbestand, es würde schon alles zu passen. 36
- Einer Entscheidung über den Hilfsantrag i.S.v. Art. 9 Abs. 4 BayPVG bedurfte es daher nicht. 37 a) Es kann daher auch dahinstehen, ob bei der Dienststelle tatsächlich und rechtlich im Bereich der Bühnenmaler und -plastiker schon aufgrund tarifvertraglicher Vorgaben (vgl. § 2 Abs. 2 Tarifvertrag Normalvertrag (NV) Bühne) keine unbefristeten Arbeitsverhältnisse möglich sind und – so der Vortrag des Beteiligten zu 2) – damit der Anwendungsbereich des Art. 9 BayPVG insoweit tarifrechtlich (unzulässig) eingeschränkt werde. 38 b) Allerdings wird darauf hingewiesen, dass es nicht auf das Vorhandensein entsprechender Planstellen ankommt, sondern darauf, ob ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann (BayVGH, B.v. 11.12.2012 – 17 P 11.2748 – juris Rn. 32; BVerwG, B.v. 9.9.1999 – 6 P 5/98 – juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 22.8.2007 – OVG 62 PV 9.06 juris Rn. 14; HessVGH, B.v. 21.3.1996 – 22 TL 2391/95 – juris Rn. 29). Dabei ist der Arbeitsgeber jedoch in der Definition der von ihm benötigten Arbeitsplätze frei (BayVGH, B.v. 9.3.2015 – 17 P 14.1220 – juris). Es erfolgt lediglich eine Missbrauchskontrolle durch das Gericht (BayVGH, B.v. 11.12.2012 – 17 P 11.2748 – juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 9.3.2015 – 17 P 14.1220 – juris Rn. 23). 39 c) Ob eine analoge Anwendung des Art. 9 BayPVG auf befristete Arbeitsverhältnisse angesichts dessen, dass statt dem Beteiligten zu 1) vielmehr Frau H. ein befristetes Arbeitsverhältnisses angeboten wurde, in Betracht kommen kann (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 22.8.2007 – OVG 62 PV 9.06 juris Rn. 25), bedarf daher ebensowenig einer Beantwortung. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Ausbildungen von Frau H. als Bühnenplastikerin und des Beteiligten zu 1) als Bühnenmaler nicht vergleichbar sind. 40 Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Verfahren nicht. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. In Bezug auf Fragen der Kostenerstattung weist das Gericht jedoch bereits auf die obergerichtliche Rechtsprechung zu – nicht erstattungsfähigen – Rechtsanwaltskosten des Jugendvertreters in der ersten Instanz hin (BVerwG, B.v. 12.11.2012 – 6 P 1/12 – juris Rn. 10 ff.).