1, Abs. 5 Freizügigkeits-RL Art. 28 Abs. 3 lit. a Leitsatz: Zeitraum zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt hat, dass der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen kann. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verlustfeststellung, Recht auf Einreise und Aufenthalt, zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, Zeiträume der Verbüßung einer Haft (auch Jugendhaft), Unterbrechung, Gefahrenprognose, gesteigerter Ausweisungsschutz, Kontinuität des langjährigen Aufenthalts, Haft, Abreißen der Integrationsbande Vorinstanz: VG München, Urteil vom 02.06.2023 – M 4 K 21.2101 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-
ro festgesetzt. Gründe 1 Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein am
verkannt habe, weil es zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Kontinuität des langjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet (seit 2005) durch dessen Inhaftierungen 2011 bzw. 2019 unterbrochen worden sei. Das Verwaltungsgericht hätte die beiden Haftzeiträume nicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gemeinsam, sondern vielmehr hinsichtlich der Frage der Unterbrechung der Kontinuität des Aufenthalts jeweils getrennt bewerten müssen. Die erste Inhaftierung im Zeitraum (Januar) 2011 bis (Juni) 2012 habe die Kontinuität des Aufenthalts nicht unterbrochen, da der Verlauf der Integration des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt „relativ geradlinig“ gewesen sei, das Verwaltungsgericht die besondere Ausgestaltung des Jugendstrafvollzugs nicht hinreichend berücksichtigt habe und sich der Aufenthalt des Klägers bis zur erneuten Inhaftierung im Oktober 2019 weiter verfestigt habe. Die erneute Inhaftierung ab Ende 2019 habe die Kontinuität des Aufenthalts ebenfalls nicht unterbrochen. Zum einen habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits einen kontinuierlichen Aufenthalt von 14 Jahren im Bundesgebiet aufzuweisen, zum anderen habe das Verwaltungsgericht insoweit unzureichend berücksichtigt, dass der Kläger in der Haft seine Ausbildung fortgesetzt, eine Therapiemaßnahme aufgenommen und sich bereits in der Justizvollzugsanstalt darum gekümmert hat, „sein Leben im wahrsten Sinne des Wortes weiterführen zu können“. Der Kläger sei bis heute durchgehend wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert; Lücken in seiner Erwerbsbiografie seien durch Haft, Therapie oder sein Engagement im Leistungssport zu erklären. 4 Damit ist jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass das Verwaltungsgericht bei der rechtlichen Prüfung der Verlustfeststellung einen fehlerhaften Maßstab angewandt hat. Der (weiter) gesteigerte Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/
kommt dem Kläger nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu. Nach dieser Bestimmung darf bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, eine (Verlust-)Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/
nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. 5 Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
ropäischen Union (
GH) zu Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der RL 2004/38/EG ist der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen und muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein (
GH, U.v. 16.1.2014 – C-400/12, Secretary of State for the Home Department gegen M. G. – juris Rn. 28; U.v. 17.4.2018 – C-316/16 u. C-424/16, B und Vomero – juris Rn. 65 f.). Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der RL 2004/38 ist nach dieser Rechtsprechung weiter dahin auszulegen, dass ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich diese Person vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat (
GH, U.v. 16.1.2014 – C-400/12 – juris Rn. 38; U.v. 17.4.2018 – C-316/16 u. C-424/16 – juris Rn. 70). Für die Feststellung, ob ein solcher Zeitraum zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt hat, dass der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen kann, ist aber eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (
GH, U.v. 17.4.2018 – C-316/16 u. C-424/16 – juris Rn. 70/71; vgl. auch BayVGH, U.v. 27.9.2022 – 10 B 22.263 – BeckRS 2022, 31549 Rn. 24 und nachfolgend BVerwG, B.v.14.4.2023 – 1 B 1.23 – BeckRS 2023, 10424). 6 Eine unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze anzustellende umfassende Beurteilung der Situation des Klägers zum Zeitpunkt der Verfügung der Verlustfeststellung mit Bescheid der Beklagten vom 16. März 2021 führt auch nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis, dass die Kontinuität des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet durch die beiden Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe unterbrochen worden ist. 7 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auch die Verbüßung einer Jugendhaftstrafe grundsätzlich zum Abreißen der Integrationsbande führen kann und als solche weder vom Zweck noch ihrer konkreten Ausgestaltung her einer Verlustfeststellung als Maßnahme der Gefahrenabwehr (unter anderem bei drohenden oder begangenen Verstößen gegen Strafrechtsnormen) entgegensteht. Dies folgt – worauf die Beklagte in ihrer Erwiderung zutreffend hinweist – schon aus der gesetzgeberischen Entscheidung in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/
, mit der die Unschädlichkeitsschwelle (vgl. dazu Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, FreizügG/
OK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, Stand 15.10.2023, FreizügG/
20) bezüglich der Annahme zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit festgelegt und ausdrücklich auch an eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe (von mindestens fünf Jahren) angeknüpft wird (vgl. VGH BW, B.v. 2.3.2021 – 12 S 3587/20 – juris Rn. 19). 8 Soweit der Kläger eine jeweils getrennte Betrachtung seiner Inhaftierungszeiten 2011/2012 und 2019/2020 reklamiert, verkennt er, dass die Voraussetzungen des gesteigerten Ausweisungsschutzes nach § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/
nach dem materiellen Recht bereits bei der Verfügung der Verlustfeststellung vorliegen müssen (BVerwG, U.v. 16.12.2021 – 1 C 60.20 – juris Rn. 15 unter Verweis auf
GH, U.v. 17.4.2018 – C-316/16 und C-424/16 – juris Rn. 84 ff.) und daher – wie dargelegt – die umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen ist, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind alle Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen. 9 Diese umfassende Beurteilung hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Klägerseite in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Dabei hat es zutreffend darauf abgestellt, dass der erst mit 14 Jahren in das Bundesgebiet eingereiste Kläger hier zwar einen Hauptschulabschluss erworben und eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker absolviert sowie (ab April 2018) im Betrieb seines Vaters eine weitere Ausbildung zum Fliesenleger begonnen und während der Zeit seiner Haft abgeschlossen habe, es ihm jedoch gleichwohl nicht gelungen sei, sich dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu integrieren, und er abgesehen von Zeiten der beruflichen Ausbildungen insgesamt lediglich etwas mehr als zwei Jahre und einen Monat versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Entscheidend durfte das Verwaltungsgericht aber auf die beim Kläger fehlende gesellschaftliche bzw. soziale Integration insbesondere aufgrund seiner massiven Straffälligkeit im Bereich der Gewaltdelikte abstellen. Der Kläger war zum Zeitpunkt der für die Verlustfeststellung letztlich anlassgebenden strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht – Schöffengericht – München vom
rechtfertigende tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die auch die gesteigerten Anforderungen gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/
erfüllt. 12 Die Umstände der Begehung der Gewaltstraftaten des Klägers lassen ein persönliches Verhalten erkennen, das auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch die Prognose rechtfertigt, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Straftaten wie insbesondere (gefährliche) Körperverletzung mit massiver Gewaltanwendung gegenüber den Geschädigten begehen und dabei gravierende Verletzungen seiner Opfer in Kauf nehmen wird. Die konkrete Wiederholungsgefahr ergibt sich beim Kläger trotz der anzuerkennenden positiven Entwicklung im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB in stationär-psychiatrischer Behandlung im ...-I.-A.-Klinikum M.-Ost (von 22.10.2020 bis 19.10.2022) auch zur Überzeugung des Senats aus folgenden Gründen: Auch wenn der Kläger seit Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung sein soziales Umfeld stabilisieren konnte und gut in ein unterstützendes Netzwerk aus Bewährungshilfe und therapeutischer Betreuung eingebunden ist und sich seit fast einem Jahr in Freiheit bewährt hat, ist mit dem Verwaltungsgericht zu konstatieren, dass er sich auch in der Vergangenheit zwar im engmaschigen Korsett des Strafvollzugs beanstandungsfrei führen konnte, in Freiheit – auch in offener Bewährungszeit – jedoch immer wieder in alte Verhaltensmuster zurückgefallen und gewalttätig geworden ist. Der Kläger ist im Rahmen der fünfjährigen Führungsaufsicht seit
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.