AG Aschaffenburg, Endurteil v. 09.10.2023 – 123 C 1222/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Aschaffenburg, Endurteil v. 09.10.2023 – 123 C 1222/21 Download Drucken Titel: Mehraufwand für Corona-Hyg
§ 249Leitsätze: 1.
Nach einem Verkehrsunfall unterfallen auch Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen mit Schutzmaterial dem Werkstattrisiko und sind ersatzfähig (s. auch BeckOK StVR/Türpe, 21. Ed. 15.10.2023,
§ 249Rn. 215a mw
N). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
- Im Rahmen der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, deren Angemessenheit das Gericht hier nach "Schwacke" bewertet, kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Mietfahrzeug um ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug oder einen Werkstattersatzwagen handelte (s. auch BeckOK StVR/Türpe,
- Ed. 15.10.2023,
§ 249Rn. 161a mw
N). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verkehrsunfall, Schadensersatz, Corona-Schutzmaßnahmen, Desinfektionskosten, Werkstattrisiko, Mietwagenkosten, Selbstfahrer-Mietfahrzeug, Werkstattersatzwagen Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 519,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2021 zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Der Streitwert wird auf 611,10 € festgesetzt. Entscheidungsgründe 1 Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. 2 Danach ist die Klage begründet. 3 Der Kläger kann restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 30.03.2021 unter dem Gesichtspunkt des Werkstattrisikos verlangen. Dieses greift vollumfänglich auch für die hier streitigen Corona-Schutzmaßnahmen oder Verbringungskosten und damit für die volle Reparaturkostenrechnung, so dass dahinstehen kann, worauf die weitere Zahlung von 91,95 € erfolgt ist. 4 Ebenfalls zu erstatten sind die restlichen Mietwagenkosten nebst Vollkaskoversicherung, die das Gericht unter Berücksichtigung der Schwacke-Liste für angemessen erachtet. Ob es sich um ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug oder Werkstattersatzwagen handelte ist dem Kläger nicht anzulasten. 5 Anhaltspunkte für einen verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sind nicht ersichtlich. Ein Vorteilsausgleich scheidet bereits wegen der kurzen Mietdauer aus. 6 Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288
. 7 Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. 9 Die zur übereinstimmenden, teilweisen Erledigterklärung führende Zahlung erfolgte nach Rechtshängigkeit Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.