gekommen zu sein, reicht zur Exkulpation nicht aus. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
weis von Stoffen gemäß VO (EU) 37/2010 (GAB 4 LM PK 33), bewertet mit einem Kürzungssatz von 5%. 5 Mit Bescheid des AELF … vom
2 VO (EU) Nr. 1306/2013 sei bei einem fahrlässigen Verstoß höchstens eine Kürzung von 5% vorzunehmen, vorliegend sei trotz der Annahme eines fahrlässigen Einzelfalles und, obwohl es sich um ein Erstvergehen gehandelt habe, sofort der Sanktionsspielraum ausgereizt worden. Weshalb es sich einzig beim Verstoß gegen die Nitratrichtlinie um einen „mittleren“ Verstoß handeln sollte, sei nicht dargelegt. Die Feststellung, die durch die Klägerin begüllte Fläche sei beim Ausbringen der Gülle schneebedeckt gewesen, stütze sich vorliegend lediglich auf eine Vermutung. Es werde pauschal behauptet, dass alle umliegenden Flächen schneebedeckt gewesen seien, und daraus geschlossen, auch bei der streitgegenständlichen Fläche sei davon auszugehen, dass diese bei Ausbringen der Gülle schneebedeckt gewesen sei. Es sei nicht ausgeführt worden, inwieweit es sich bei den umliegenden Flächen um vergleichbare Flächen handele, zudem sei nicht in Betracht gezogen worden, dass die Schneefreiheit des streitgegenständlichen Flurstücks bereits vor Begüllung vorgelegen habe. Zur Bewertung der Verstöße gegen GAB 1 und GAB 4 seien Regelfälle gebildet worden und man habe sich bei der Bestimmung des Vorliegens eines Verstoßes allein auf die Beurteilung von Regelfällen zurückgezogen. Dabei seien Einzelfallbewertungen unerlässlich zur ausschöpfenden Bewertung eines Falles im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes. 10 Seitens der Klägerin seien in Bezug auf das streitgegenständliche Rind alle Behandlungen und Verabreichungen lückenlos dokumentiert worden, ein Verstoß gegen GAB 4 LM PK 20 und PK 03 liege nicht vor. Im Übrigen seien die Arzneimittelrückstände im Schlachttier weit vor dem festgesetzten Schlachttermin festgestellt worden, ein Abbau des Überschusses und ein Erreichen der vorgeschriebenen Arzneimittelwerte sei bis zu einer Schlachtung zu erwarten gewesen. Die Verabreichung sei vorliegend lückenlos dokumentiert worden und der Verstoß habe vor Inverkehrbringen des „Lebensmittels“ bemerkt und beseitigt werden können, weswegen neben dem Vorwurf der fehlerhaften Dokumentation der Vorwurf des Inverkehrbringens von nicht sicheren Lebensmitteln hinfällig sei. Die nicht korrekte Verwendung von Tierarzneimitteln und die Überschreitung von Rückstandshöchstmengen schlössen sich denknotwendig ein, weshalb auch hier nur ein Verstoß ahndungsfähig sei. 11 Die vierfache Berücksichtigung des Verstoßes in Bezug auf das geschlachtete Tier und die Ansetzung verschiedener „Schweremaßstäbe“ seien angesichts des behaupteten unwesentlichen, leicht behebbaren Verstoßes nicht
vollziehbar. Angelehnt ans Strafrecht müsse, damit der einzelne Verstoß mehrere Verschuldungsgrade erfüllen könne, für jede Handlung ein neuer Tatentschluss vorliegen, wobei gegenständlich aufgrund der Fahrlässigkeit ein solcher nicht begründbar sei. Selbst bei Zugrundelegung eines Verstoßes sowohl gegen GAB 4 als auch gegen GAB 1 ergebe sich ein weit unter 5% liegender Kürzungsbetrag. Allein aufgrund der eklatanten Begründungsmängel könne der gegenständliche Bescheid nicht Bestand haben und sei daher aufzuheben. 12 Mit Widerspruchsbescheid der FüAK vom
weislich mit zwei verschreibungspflichtigen Schmerzmitteln behandelt worden. Noch vor dem Abbau der Medikamente im Körper sei das Tier zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung notgeschlachtet worden. Beim Schlachttierkörper und den Nebenprodukten des Rindes sei dann am Schlachthof eine erhebliche Rückstandshöchstmengenüberschreitung von zwei verschreibungspflichtigen Wirkstoffen festgestellt worden. Beide Wirkstoffe seien in Form von verschiedenen Fertigarzneimitteln in der Stallapotheke des Betriebs vorhanden gewesen. Da das Schlachttier an einen Metzger zur Lebensmittelgewinnung weiterverkauft worden sei, sei ein Verstoß gegen die Prüfkriterien GAB 4 LM PK 17 und PK 33 berechtigterweise festgestellt worden. Für die Verschreibung der Schmerzmittel habe keine Dokumentation der Behandlung vorgelegt werden können. Bei der Abgabe des Tieres an den Schlachtbetrieb sei die erfolgte Behandlung aus den dort mitgegebenen Unterlagen auch nicht ersichtlich gewesen und das Tier sei als unbehandelter Tierkörper verkauft worden. 16 Die Verstöße seien in Einklang mit den Begriffsbestimmungen zu den Beurteilungskriterien für den Schweregrad des Verstoßes
640/2014 bewertet worden. Alle festgestellten Verstöße seien mit dem Regelkürzungssatz bewertet worden. Die unterschiedliche Bewertung der Verstöße liege an der unterschiedlichen Gewichtung der einzelnen Standards im Rahmen ihres Rechtsakts. Ein Abweichen von dieser festgelegten Regelsanktion sei im vorliegenden Fall mangels entsprechender Anhaltspunkten nicht gerechtfertigt gewesen. Mehrere fahrlässige Erstverstöße gegen Prüfkriterien eines Rechtsakts würden
2 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014 wie ein Verstoß sanktioniert. Für den Rechtsakt GAB 4 seien unterschiedliche Kürzungssätze festgelegt worden, daher gelte als Gesamtkürzungssatz der höchste Wert von 5%. Die eigentlich in Art. 74 Abs. 1 Unterabs. 2 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014 vorgesehene Summierung der Kürzungen für Verstöße gegen GAB 1 und GAB 4 dürfe bei ausschließlich Erstverstößen die Kappungsgrenze von 5% nicht überschreiten. 17 Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom
weislich mit zwei verschreibungspflichtigen Schmerzmitteln behandelt, vor Ablauf der hierfür geltenden Wartezeit notgeschlachtet und zur Lebensmittelproduktion an einen Metzger verkauft worden. Es sei festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Notschlachtung um keinen Ausnahmefall gehandelt habe, welcher einen Entfall der Verstöße rechtfertigen würde. Vielmehr handele es sich bei einer Notschlachtung um einen Sachverhalt, welcher sogar eine noch strengere Bewertung rechtfertigen könne. Die im Schlachttier vorgefundene Menge an Arzneimittelrückständen lasse darauf schließen, dass eine Verabreichung erst kurz vor dem Tod des Tieres stattgefunden habe und dass die Klägerin auch von dieser Verabreichung Kenntnis gehabt habe. Augenscheinlich habe sich der Zustand des Tieres aber trotz dieser Behandlung nicht verbessert, weshalb die Notschlachtung als Ausweg gewählt worden sei, um das Tier von seinem Leid zu erlösen. Eine Notschlachtung sei in diesem Fall aber nicht Ultima Ratio für Tier und Tierhalter, sondern lediglich die letzte Möglichkeit für den Tierhalter, das Tier zu verkaufen und einen Erlös zu erzielen. Im Normalfall erfolge in solchen Fällen die Euthanasie, welche aber mit Kosten für den Tierhalter verbunden sei. Unabhängig davon, wer dem Tier die Medikamente verabreicht habe, sei der Tierhalter für die Entscheidung, das Tier trotz hoher Arzneimittelbelastung notzuschlachten, anstatt es einzuschläfern, verantwortlich. Ein Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Nr. 8 VO (EU) Nr. 178/2002 sei bereits bei der Abgabe des kontaminierten Tieres an den Schlachthof gegeben. Die Unterscheidung von Erst- und Wiederholungsverstößen sei bereits Teil der Cross-Compliance-Regelungen, weshalb das alleinige Vorliegen von Erstverstößen kein Grund für eine mildere Bewertung oder gar ein Entfallen von Verstößen sein könne. 20 Mit Schriftsatz vom 29. September 2023 gab der Klägerbevollmächtigte an, es werde nicht davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 10. Dezember 2019 bestandskräftig und die dagegen gerichtete Klage unzulässig sei. Der Beklagte habe sich durch Stellungnahme zum Bescheid vom 10. Dezember 2019 im Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2021 inhaltlich mit dem Bescheid auseinandergesetzt und nicht auf Verfristung berufen, weswegen die Klägerin auch im gegenständlichen Verfahren davon ausgehen dürfe, dass der Bescheid Berücksichtigung finde. 21 Das Verhalten der Klägerin sei höchstens als ein Verstoß gegen GAB 4 berücksichtigungsfähig. Allerdings sei nicht dargelegt, welche Sachverhalte zu einem Verstoß geführt haben sollen. Es sei nicht mehr rekonstruierbar, wer die Entscheidung, das Tier zu schlachten, getroffen habe, es sei auch zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass hier ein nicht über die Arzneimittelgabe instruierter Mitarbeiter die Notschlachtung angeordnet habe. Ein schwerer Verstoß sei daher nicht konstruierbar, da allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorgelegen habe. Insgesamt sei nicht
vollziehbar, warum gegenständlich nicht eine Kürzung von 1% angenommen worden sei. 22 Mit Schreiben vom
Anlage 7 zu § 10 Abs. 1 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vor, datiert auf den 24. Juni 2019 und betreffend das Tier mit der Ohrmarkennummer … Darin enthalten ist eine „Standarderklärung“ des Lebensmittelunternehmers, in der durch Unterschrift bestätigt wird, dass im Zeitraum von sieben Tagen vor Verbringung des Tiers zur Schlachtung keine Wartezeiten für verabreichte Tierarzneimittel bestanden. Außerdem legte die Beklagte eine Kopie der Dokumentation
Anlage 8 zu § 12 Abs. 1 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vor, ebenfalls datiert auf den
Zustellung des Widerspruchsbescheids vom
gang erörterte die FüAK lediglich in Bezug auf den Bescheid vom
Überzeugung des Gerichts rechtmäßig. 37 Art. 91 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 sieht bei Verstößen gegen Cross-Compliance-Vorschriften (Art. 93 VO (EU) Nr. 1306/2013) Verwaltungssanktionen vor.
1 VO (EU) Nr. 1306/2013 ist zur Anwendung der Verwaltungssanktion eine Kürzung des Gesamtbetrags der in Art. 92 VO (EU) Nr. 1306/2013 genannten Zahlungen vorgesehen für die Beihilfeanträge, die der betroffene Begünstigte in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat. Art. 92 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 nennt dabei die vorliegend relevante Ausgleichzulage
1305/2013 und Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
1305/
Überzeugung des Gerichts im relevanten Jahr 2019 gegen Cross-Compliance-Vorschriften verstoßen. Die infolgedessen im Bescheid vom
weis des angeführten Verstoßes gelingt dem Beklagten vorliegend. Das Gericht ist durch die vorgelegte Dokumentation der Übergabe des gegenständlichen Tiers an den Schlachthof am
470/2009 gelten Lebensmittel tierischen Ursprungs, die Rückstände eines pharmakologisch wirksamen Stoffes enthalten, der gem. Art. 14 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 470/2009 eingestuft ist und Höchstmengen überschreitet, als „nicht den Gemeinschaftsvorschriften entsprechend“. Eine Einstufung der pharmakologisch wirksamen Stoffe wurde durch die VO (EU) Nr. 37/2010 vorgenommen (vgl. Murmann in Streinz/Kraus LebensmittelR-HdB, Stand: 45. EL Juli 2023, IV. Aufbau, Vollzug und Praxis der Lebensmittelüberwachung Rn. 143). Laut Tabelle in Anhang 1 der VO (EU) Nr. 37/2010 beträgt für Rinder in der Leber die Rückstandshöchstmenge für 4-Methylaminoantipyrin maximal 100 μg/kg; das Vorliegen des Markerrückstands lässt demnach auf den pharmakologisch wirksamen Stoff Metamizol schließen. Demnach wurde vorliegend die zulässige Rückstandshöchstmenge für 4-Methylaminoantipyrin um das 570-Fache überschritten, was den Schluss auf die Überschreitung der zulässigen Menge des pharmakologisch wirksamen Stoffes Metamizol zulässt. 44 Insoweit hat die Klägerin nicht
1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 23 VO (EG) Nr. 470/2009 für die Einhaltung einer relevanten Anforderung des Lebensmittelrechts gesorgt und damit gegen eine Cross-Compliance-Vorschrift verstoßen. Bei einem als GbR geführten Betrieb ist – im Gleichklang mit der Sanktionierung der GbR beim Vorliegen von Cross-Compliance-Verstößen (s.o.) und ausgehend von einem weiten unionsrechtlichen Begriff der juristischen Person – die Personengesellschaft als solche Lebensmittelunternehmerin i.S.d. Art. 3 Nr. 3 VO (EG) Nr. 178/2002 und insoweit für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften verantwortlich. 45 Es ist nicht, wie klägerseits vorgebracht, zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass ein nicht über die Arzneimittelabgabe instruierter Mitarbeiter die Notschlachtung angeordnet hat. Angesichts des festgestellten Cross-Compliance-Verstoßes ist es grundsätzlich Sache der Klägerin, sich zu exkulpieren, d.h. die allein in ihrer Verantwortungs- und Verfügungssphäre liegenden Gründe für den Verstoß zu ermitteln sowie substantiiert darzulegen und
zuweisen, aus welchen Gründen ihr bzw. ihren Gesellschaftern dieser Verstoß nicht unmittelbar anzulasten (i.S.d. Art: 91 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013) ist; sie trägt insoweit die materielle Beweislast (vgl. VG Lüneburg, U.v. 12.1.2022 – 1 A 154/19 – juris Rn. 99). Soweit die Klägerin (durch ihre Gesellschafter) Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, sondern delegiert, kann nicht allein die Behauptung, dass die unmittelbar zu dem Verstoß führende Handlung durch einen Dritten vorgenommen worden ist, zu einer Entlastung führen. Ebenso wenig reicht eine pauschale Behauptung zur Exkulpation aus, den Auswahl-, Einweisungs- und Kontrollpflichten
gekommen zu sein (vgl. VG Lüneburg, U.v. 12.1.2022 – 1 A 154/19 – juris Rn. 99). Das pauschale Vorbringen der Klägerseite, dass die Ereigniskette, die zur Schlachtung des Tiers – und damit zur Überschreitung des zulässigen Höchstwerts eines pharmakologisch wirksamen Stoffes – geführt habe, nicht mehr rekonstruierbar sei, kann die Klägerin folglich nicht exkulpieren, ebenso wenig der Verweis auf einen nicht näher bezeichneten Mitarbeiter, der potenziell die Notschlachtung angeordnet habe. Die Klägerin bzw. ihre Gesellschafter wäre ohnehin auch in einem solchen Fall jedenfalls nicht ihrer Organisationspflicht
gekommen; es müssen in einem Betrieb gerade Abläufe etabliert und eingehalten werden, die sicherstellen, dass ein Mitarbeiter, der eine Notschlachtung einleitet, in jedem Fall von einer vorherigen Anwendung von Medikamenten erfährt. 46
178/2002 dar (s.o.), das infolge der Schmerzmittelbelastung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 178/2002 nicht sicher war. 54
2 Buchst. b VO (EU) Nr. 178/2002 gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn sie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Für die Entscheidung über die Ungeeignetheit ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe bewirkten Kontamination für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist (vgl. Art. 14 Abs. 5 VO (EU) Nr. 178/2002), wobei maßgeblich allgemeingültige Vorstellungen sind (vgl. Rathke in Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR, 186. EL März 2023, EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 14 Rn. 56). Fremdstoffe sind Stoffe, die ein Lebensmittel üblicherweise und bei sorgfältiger Herstellung nicht enthält (vgl. Rathke a.a.O. Rn. 58). Nicht entscheidend ist dabei, ob der Fremdstoff (potenziell) gesundheitsschädigend ist, sondern ob das kontaminierte Lebensmittel dem Verbraucher zum Verzehr zugemutet werden kann (vgl. Rathke a.a.O. Rn. 56b). 55 Schmerzmittel (bzw. daraus hervorgegangene Markerrückstände) sind – jedenfalls in signifikanten Mengen – nicht in sorgfältig unter Beachtung der entsprechenden Anforderungen und Wartezeiten hergestellten Lebensmitteln tierischen Ursprungs zu erwarten. Ein Verzehr von Rindfleisch, welches den relevanten Grenzwert um das 570-Fache überschreitet, ist
allgemeingültigen Vorstellungen einem Verbraucher nicht zuzumuten, wobei wie ausgeführt irrelevant ist, dass laut LGL tatsächlich keine Gesundheitsgefahr bestand. Eine derart hohe Schmerzmittelkonzentration führt
allgemeiner, auch durch den gesetzlich festgelegten Grenzwert informierter Einschätzung zu Ekel und zur
vollziehbaren Sorge des Verbrauchers über gesundheitliche Auswirkungen des Verzehrs. Derart belastetes Fleisch ist demzufolge
den geltenden Maßstäben für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet und damit unsicher. 56 Die Klägerin hat das Lebensmittel zur Überzeugung des Gerichts auch in Verkehr gebracht. Inverkehrbringen ist das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. (vgl. Art. 3 Nr. 8 VO (EU) Nr. 178/2002). Vorliegend liegt ein Inverkehrbringen durch Verkauf nahe – die unentgeltliche Weitergabe des Rindes an einen Schlachthof erscheint fernliegend –, jedenfalls aber der Auffangtatbestand (vgl. Rathke in Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR,
den oben erläuterten Maßstäben keine Anhaltspunkte für eine mögliche Exkulpation gegeben. 58 b) Die Bewertung dieses Verstoßes als mittlerer, fahrlässiger Verstoß mit einem Kürzungssatz von 3% ist nicht zu beanstanden. Auch hier hat sich der Beklagte an die in der Bewertungsmatrix vorgegebene Regeleinstufung gehalten (dort PK 17). Ein atypischer Fall, der eine abweichende Bewertung
sich ziehen könnte, liegt nicht vor. Es liegt vielmehr nahe, dass mit der Notschlachtung versucht wurde, aus einem zum Verzehr ungeeigneten Tier noch einen Gewinn zu erzielen, anstatt eine Euthanasie einzuleiten. Angesichts dessen und angesichts der signifikanten Grenzwertüberschreitung hinsichtlich des Schmerzmittels, die
Einschätzung des Gerichts deutlich die Ungeeignetheit zum Verzehr
sich zieht, erscheint insbesondere eine Bewertung mit lediglich 1% nicht angezeigt. Da das Inverkehrbringen eines Lebensmittels keine Abgabe eines Lebensmittels an einen Verbraucher benötigt und Anknüpfungspunkt des Cross-Compliance-Verstoßes nicht die konkrete Gefährdung von Verbrauchern ist, rechtfertigt die fehlende Gefährdung von Verbrauchern im Einzelfall auch nicht ohne Weiteres eine Abweichung von der Annahme eines mittleren Verstoßes. Vielmehr wird bereits durch die Festlegung in der Bewertungsmatrix der abstrakten Gefährdung der Verbraucher Rechnung getragen. 59 Da dieser Verstoß mit der Feststellung der Ungeeignetheit und mit dem Inverkehrbringen des Lebensmittels über die bereits rechtswidrige Belastung des Lebensmittels an sich (s.o.) hinaus zusätzliche Anknüpfungspunkte hat, ist im Einklang mit der entsprechenden Bewertungsmatrix nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Verstoß als eigenständigen Verstoß bewertet hat. 60 3. Der Beklagte hat zutreffend eine nicht-korrekte Verwendung eines Tierarzneimittels und damit einen Verstoß gegen Art. 93 Abs. 1 i.V.m. GAB 4 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A. II. 4
gang zur Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2019 noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation einer tierärztlichen Behandlung vorlegen können. Außerdem legt die unterschriebene Erklärung des Gesellschafters der Klägerin, dass vor der Schlachtung keine Arzneimittelbehandlung des Rindes erfolgte, nahe, dass kein Tierarzt hinzugezogen wurde. Dem Gericht ist angesichts dieses Indizes und mangels vorgelegter Dokumentation daher im Einklang mit Beweisregeln vorliegend der Schluss auf eine fehlende tierärztliche Behandlungsanweisung möglich. 62 Art. Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 bindet in der Primärproduktion tätige Lebensmittelunternehmer – hier anzunehmen, weil der maßgebliche Verstoß vor Schlachtung des Rinds stattfand – an Anhang I der VO (EG) Nr. 852/2004. Anhang I Teil A II 4 j) VO (EG) Nr. 852/2004 verpflichtet zur korrekten Verwendung von Tierarzneimitteln
den einschlägigen Rechtsvorschriften. § 58 Abs. 1 Satz 1 AMG (inzwischen aufgehoben) legte im Zeitpunkt des geahndeten Verstoßes fest, dass Personen, die nicht Tierärzte sind, verschreibungspflichtige Arzneimittel nur
einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall anwenden dürfen. Metamizol war
Anhang 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) bereits 2019 verschreibungspflichtig, auch bei Anwendung auf Tiere, vgl. § 1 AMVV a.F. Damit stellt die fehlende tierärztliche Behandlungsanweisung einen Cross-Compliance-Verstoß dar. Auch hier kann sich die Klägerin
den oben erläuterten Gesichtspunkten nicht exkulpieren. 63 b) Die Bewertung dieses Verstoßes als schwerer, fahrlässiger Verstoß mit einem Kürzungssatz von 5% ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Auch hier hat sich der Beklagte an die in der Bewertungsmatrix vorgegebene Regeleinstufung gehalten (dort PK 20). Ein atypischer Fall, der eine abweichende Bewertung
sich ziehen könnte, liegt nicht vor. Vielmehr liegt im Einklang mit der Regeleinstufung ein schwerer Verstoß nahe. Die Missachtung der Notwendigkeit einer tierärztlichen Behandlungsanweisung bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Schmerzmitteln bedeutet einerseits, dass das Tierwohl durch eine fehlerhafte Behandlung gefährdet wird, und birgt anderseits die Gefahr, dass unsachgemäß behandelte Lebensmittel in den Verkehr gebracht und letztlich durch den Verbraucher verzehrt werden können. Durch die Regelung in § 58 Abs. 1 AMG sollten also signifikante abstrakte Gefahren für wichtige Rechtsgüter unterbunden werden. Vor diesem Hintergrund ist die vorgenommene Einstufung als schwerer Verstoß nicht zu beanstanden. 64 4. Zuletzt hat der Beklagte zurecht in der mangelnden Dokumentation über die Verabreichung eines Tierarzneimittels einen Verstoß gegen Art. 93 Abs. 1 i.V.m. GAB 4 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A. III. 8 b) VO (EG) Nr. 852/2004 festgestellt und dies als leichten, fahrlässigen Verstoß mit einem Kürzungssatz von 1% bewertet. Anhang I Teil A. III. 8 b) VO (EG) Nr. 852/2004 verlangt, dass Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, insbesondere Buch führen über die den Tieren verabreichten Tierarzneimittel, die Daten der Verabreichung und die Wartefristen. Die Klägerin konnte weder im behördlichen Verfahren noch im gerichtlichen Verfahren die Dokumentation der
gewiesenen (s.o.) Behandlung des gegenständlichen Rindes mit dem Schmerzmittel Metamizol vorlegen. Auch das Nichtvorliegen dieser Dokumentation stellt eine negative Tatsache dar; entsprechend den Ausführungen unter B.I.3.a) ist das Gericht daher von einer jedenfalls mangelhaften Dokumentation und dem entsprechenden Vorliegen eines Cross-Compliance-Verstoßes überzeugt. 65 Die Bewertung dieses Verstoßes als leichter, fahrlässiger Verstoß mit einem Kürzungssatz von 1% ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Es ist keine Grundlage für eine Abweichung von der Regeleinstufung der entsprechenden Bewertungsmatrix erkennbar (dort PK 03); vielmehr dürfte der Standardfall einer fehlerhaften Dokumentation vorliegen, der als grundsätzlich formaler Fehler zurecht als leichter Verstoß einzuordnen ist. 66 5. Der Beklagte hat in rechtmäßiger Weise die erläuterten GAB 4-Verstöße mit einem Gesamtkürzungssatz von 5% geahndet. 67
2 VO Nr. (EU) 809/2014 gilt mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder desselben Cross-Compliance-Bereichs als ein einziger Verstoß
1 VO (EU) Nr. 640/2014. Die festgestellten Verstöße gehören als GAB-Verstöße allesamt dem Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ (vgl. Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013) an und sind damit mit nur einer Kürzung zu belegen. Die klägerseits geforderte „Gesamtberücksichtigung“ der Verstöße in Bezug auf das geschlachtete Rind ist damit bereits gesetzlich vorgegeben. 68 Wie bereits erläutert, sieht Art. 39 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 bei Fahrlässigkeit grundsätzlich eine Kürzung von 3% vor, erlaubt aber insbesondere unter Berücksichtigung von Ausmaß, Schwere und Dauer des Verstoßes (vgl. Art. 38 Abs. 2 bis 4 VO (EU) Nr. 640/2014) eine Erhöhung der Kürzung auf 5%. Der Klägervertreter stellt vor diesem Hintergrund zutreffend fest, dass der gesetzlich vorgegebene Sanktionsspielraum bei einem fahrlässigen Erstverstoß vorliegend ausgereizt wurde. Die vorgenommene Sanktionierung ist allerdings
Überzeugung des Gerichts nicht, wie klägerseits behauptet, unverhältnismäßig. Dem Sanktionssystem ist eine Beschränkung der Sanktionshöhe und damit eine gewisse Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei mehreren Verstößen im selben Bereich (Art. 73 Abs. 2 VO Nr. (EU) 809/2014) und bei fahrlässigen Erstverstößen (vgl. Art. 99 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013) immanent. Auch die in der Bewertungsmatrix vorgegebenen Einstufungen orientieren sich an der typischen Schwere der sanktionierten Verstöße und beachten damit grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit. Es ist festzuhalten, dass sich die Annahme mehrerer Cross-Compliance-Verstöße aufgrund eines einheitlichen Sachverhalts angesichts der Bewertung zweier Einzelverstöße mit 5% ohnehin nicht für die Klägerin
teilig niedergeschlagen hat, da bereits diese Verstöße an sich eine 5%-Kürzung gerechtfertigt hätten (s.o.). 69 Aus den oben dargestellten Gründen gab es hier bei den individuellen Verstößen keine Grundlage, von den Vorgaben der Bewertungsmatrix abzuweichen. Auch bei einer Gesamtbetrachtung der Verstöße liegt kein atypischer Fall vor, der es rechtfertigen könnte, sogar unter der bereits für zwei der Verstöße vorgegebenen 5%-Sanktion zu bleiben. Die vier festgestellten Verstöße im Zusammenhang mit der Behandlung und Schlachtung des Rindes, insbesondere die Tierarzneimittelbehandlung ohne tierärztliche Anweisung und die hohe Schmerzmittelbelastung des geschlachteten Tiers, stellen auch in der Gesamtbetrachtung signifikante Verstöße gegen nicht nur formale Vorgaben im Zusammenhang mit dem Tierwohl und der Lebensmittelsicherheit dar, die es notwendig machen, den Sanktionsspielraum für einen fahrlässigen Erstverstoß auszunutzen. 70 Damit konnte eine Kürzung der Ausgleichszulage sowie der Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen um 5% bereits aufgrund der Verstöße gegen die GAB 4 vorgenommen werden. 71 II. Es spricht aus Sicht des Gerichts einiges dafür, dass die Klägerin durch Düngung eines gefrorenen bzw. schneebedeckten Bodens gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Düngeverordnung (DüV) verstoßen hat und damit gemäß Art. 93 i.V.m. GAB 1 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. Art. 4 und 5 der Richtlinie Nr. 91/676/EWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 DüV einen Cross-Compliance-Verstoß begangen hat. Zwar gibt die Klägerin zu bedenken, dass es sich bei den relevanten Grundstücken um Wiesengrundstücke gehandelt habe, auf denen generell erst bei tieferen Temperaturen bzw. bei mehr Schneefall mit Schneeansammlungen als bei den benachbarten Äckern zu rechnen gewesen sei. Auch haben die am Tag
der Düngung aufgenommenen Bilder nur geringe Aussagekraft; der Schnee auf den danebenliegenden Grundstücken kann sich auch
der Düngung angesammelt haben. Allerdings legen die – qualitativ minderwertigen und offenbar durch einen Passanten aufgenommenen – Bilder von der Düngung selbst am Vortag (Blatt 80 bis 82 der Behördenakte) nahe, dass auch der Wiesenboden gefroren war. Darauf deuten insbesondere die Frosttemperaturen indizierende Reifbildung an den Bäumen im Hintergrund, die offenkundige Schneebedeckung umliegender Feldstücke sowie die – allerdings nicht ganz eindeutige – helle Verfärbung des Grundstücks selbst, soweit noch kein Dünger aufgetragen wurde, hin. 72 Im Ergebnis kann dieser Verstoß allerdings offenbleiben, denn bereits die Verstöße gegen Cross-Compliance-Vorschriften im Anwendungsbereich der GAB 4 rechtfertigen die vorgenommene 5%-Kürzung, sodass es nicht auf den zusätzlichen Verstoß im Bereich der GAB 1 ankommt. 73 III. Angesichts der rechtmäßig vorgenommenen Kürzungen aufgrund von Cross-Compliance-Verstößen ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.