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LG München I, Urteil v. 15.12.2023 – 6 KLs 301 Js 149894/21

LG München I, Urteil v. 15.12.2023 – 6 KLs 301 Js 149894/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Urteil v. 15.12.2023 – 6 KLs 301 Js 149894/21 Download Drucken Titel: Steuerpflicht bei der Übertragung von betrieblichen Forderungen des Einzelunternehmens auf eine GbR Normenketten: UmwStG § 20 AO § 370 EStG § 4 Abs. 3 Leitsätze:

  1. Auf Übertragungsvorgänge zwischen einem Einzelunternehmen und einer GbR ist § 20 UmwStG nicht anwendbar. (Rn. 513 – 515) (red. LS Alexander Kalomiris)
  2. Die Übertragung von betrieblichen Forderungen des Einzelunternehmens auf die GbR als Gesellschaftseinlage stellt eine Entnahme der betrieblichen Forderungen dar. Eine solche Entnahme, die sich bei § 4 Abs. 3 EStG noch nicht steuerlich ausgewirkt hat, führt aber zur Gewinnrealisierung und somit zur Einkommensteuerpflicht. (Rn. 516 – 524) (red. LS Alexander Kalomiris)
  3. Auf Übertragungsvorgänge zwischen einem Einzelunternehmen und einer GbR ist § 20 UmwStG nicht anwendbar. (redaktioneller Leitsatz)
  4. Die Übertragung von betrieblichen Forderungen des Einzelunternehmens auf die GbR als Gesellschaftseinlage stellt eine Entnahme der betrieblichen Forderungen dar. Eine solche Entnahme, die sich bei § 4 Abs. 3 EStG noch nicht steuerlich ausgewirkt hat, führt aber zur Gewinnrealisierung und somit zur Einkommensteuerpflicht. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Steuerhinterziehung, Maskengeschäfte, Übertragung von betrieblichen Forderungen, Einzelunternehmen, GbR, Gesellschaftseinlage, Entnahme, Gewinnrealisierung Rechtsmittelinstanzen: BGH, Beschluss vom 24.07.2024 – 1 StR 238/24 BGH, Beschluss vom 29.04.2025 – 1 StR 238/24 Fundstelle: FDStrafR 2024, 938101 Tenor I. Die Angeklagte A. T. ist schuldig der Steuerhinterziehung in 2 tatmehrheitlichen Fällen. II. Der Angeklagte D. N. ist schuldig der Steuerhinterziehung in Tatmehrheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung. III. Die Angeklagte A. T. wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 5 Monaten verurteilt. IV. Der Angeklagte D. N. wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 9 Monaten verurteilt. V. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: Bei der Angeklagten A. T.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO, 25 Abs. 2, 53 StGB Beim Angeklagten D. N.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO, 25 Abs. 2, 27, 53 StGB Entscheidungsgründe 1 Das Urteil beruht auf einer Verständigung gemäß § 257 c StPO. A. Vorbemerkung 2 Die Angeklagte T. erzielte im Zeitraum vom 28.
  5. bis 27.03.2020 kurzfristig fällige Provisionsansprüche in Höhe von über 11 Millionen Euro durch die Vermittlung von umfangreichen Maskengeschäften zwischen der E. T. GmbH und unterschiedlichen unionsgeführten staatlichen Ministerien. 3 Um diese Einkünfte nicht ihrer progressiven Einkommensteuer unterwerfen zu müssen und dem Angeklagten D. N. steuergünstig die Hälfte der Provisionen zukommen zu lassen, behaupteten die Angeklagten wahrheitswidrig, bereits seit dem 28.02.2020 Gesellschafter im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu sein. So sollte die Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtages gemäß § 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG für die erst am 06.04.2020 gegründete L. P. GmbH ermöglicht werden, um die tatsächlich im Einzelunternehmen der Angeklagten T. entstandenen Provisionsansprüche als vermeintliche Forderungen der GmbH ausweisen zu können. 4 Dadurch unterwarf die Angeklagte T. ihre Einkünfte nicht mehr der progressiven Einkommensteuer, sondern der Körperschaftssteuer, wodurch sie Einkommensteuer in Höhe von 3.545.386,00 Euro sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 194.996,23 Euro verkürzte. 5 Weiter täuschten die Angeklagten den Geschäftssitz der von ihnen gegründeten L. P. GmbH in G. vor, um von dem in Grünwald gültigen niedrigeren Gewerbesteuerhebesatz zu profitieren, obwohl sich der Geschäftssitz zumindest bis Dezember 2020 in München befand. 6 Hierdurch verkürzten sie Gewerbesteuer in Höhe von 8.227.781,10 Euro zulasten der Landeshauptstadt München, wobei ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 4.195.781,10 Euro entstand. B. Prozessgeschichte 7 Die Anklageschrift vom 23.05.2023 wurde mit Eröffnungsbeschluss vom 17.08.2023 nach Abtrennung des weiteren Angeschuldigten O. S., des Vermieters der Räumlichkeiten der L. P. GmbH in G., unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der A. GmbH, der D. GmbH und der L. P. GmbH als Einziehungsbeteiligte angeordnet. 8 Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 12.12.2023 wurde das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe der Schenkungsteuerhinterziehung und des Subventionsbetruges gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt. 9 Darüber hinaus wurde das Verfahren hinsichtlich des gegen die Angeklagte T. erhobenen Vorwurfs der Einkommensteuerhinterziehung sowie hinsichtlich des gegen den Angeklagten N. erhobenen Tatvorwurfs der Beihilfe zu dieser Hinterziehung bezüglich des abtrennbaren Teils, soweit dem Einkommen der Angeklagten T. auch die Vermittlungsprovisionen aus dem Zeitraum vom 28.
  6. bis 01.04.2020 als Einnahmen aus dem Einzelunternehmen der Angeklagten T. direkt zugerechnet worden waren, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a Abs. 2 StPO eingestellt. C. Persönliche Verhältnisse … D. Sachverhalt 10 I. Steuerliche Verhältnisse der Angeklagten und ihrer Gesellschaften Die Angeklagte T. ist in München wohnhaft und beim Finanzamt München unter der Steuernummer … steuerlich erfasst. Sie betrieb unter ihrer Einzelfirma „A.P.“ eine Werbeagentur mit Sitz … in … München. 11 Der Angeklagte N. ist ebenfalls in München wohnhaft und beim Finanzamt München unter der Steuernummer … steuerlich erfasst. Er betrieb ebenfalls als Einzelunternehmer vom 01.08.1999 bis zum 31.07.2020 das Café P. in … München. Daneben betrieb er seit dem 07.01.2015 in unmittelbarer Nähe das Restaurant „A.“ in … München. 12 Die Angeklagten erwarben über einen Dienstleister für Vorratsgesellschaften Anfang April 2020 die Vorratsgesellschaft B. … GmbH und änderten diese Firmierung mit Gesellschaftsvertrag vom 06.04.2020 in „L. P. GmbH“. Die erfolgten Änderungen der Firma, der Geschäftsführer und des Unternehmenszwecks, sowie des Sitzes von München nach Grünwald wurden am 15.04.2020 im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB … eingetragen. 13 Die Gesellschaft war beim zuständigen Finanzamt München unter der Steuernummer … steuerlich erfasst. Beide Angeklagte waren jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft. Die Gesellschaft hatte ihren statuarischen Sitz an der Anschrift … in … Grünwald. 14 Weiter erwarben die Angeklagten über denselben Dienstleister für Vorratsgesellschaften jeder für sich eine weitere GmbH und änderten diese jeweils mit Gesellschafterversammlung vom 06.04.2020 hinsichtlich des Namen, des Sitzes, der Geschäftsführung und des Unternehmenszwecks um, wobei die Angeklagte A. T. Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der unter Verwendung ihrer Initialen geführten A… GmbH und der Angeklagte D. N. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der unter seinen Initialen geführten D… GmbH wurde. 15 Diese Änderungen wurden am 04.05.2020 im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB … (A… GmbH) und HRB … (D… GmbH) eingetragen. Die beiden Gesellschaften sind zu je 50% Anteilseignerinnen der L. P. GmbH. 16 II. Einkommensteuerhinterziehung zu Gunsten der Angeklagten T. 17 Ende Februar 2020 meldete sich N. F., ein Bekannter der Angeklagten T., bei ihr und teilte mit, dass er in Kontakt mit der damals noch als GmbH, und ab dem 07.10.2020 dann als AG firmierenden E. T. GmbH stehe, die über Schutzmasken und sonstige persönliche Schutzausrüstung (im Folgenden: PSA) verfüge und Vermittler zum Verkauf dieser Waren gegen eine Provisionsbeteiligung von 10% des Verkaufserlöses suche. 18 Die Firma E. T. GmbH (im Folgenden: E.) hatte ihren Sitz in Zug/Schweiz und wurde im gegenständlichen Zeitraum von P. A. als Gesellschafter und Vorsitzendem der Geschäftsführung, sowie J. R. und L. S., jeweils als Gesellschaftern und Geschäftsführern vertreten. Außerdem war für diese Gesellschaft D. T. tätig. 19 Die Angeklagte T. und N. F. vereinbarten ebenfalls noch im Februar 2020 mit D.T. als Vertreter von E., dass F. und die Angeklagte T. das PSA-Vermittlungsgeschäft in Deutschland betreiben sollten. Die Angeklagte T. verfügte über freundschaftliche Kontakte zu hochrangigen C-Mitgliedern, unter anderem zu der Europaabgeordneten M. H., die sie sich zunutze machen wollte. 20 Noch am 29.02.2020 schlossen die E., vertreten durch den Geschäftsführer J.R., und N. F. einen schriftlichen Vertrag zum Zwecke der Zusammenarbeit und der Vermittlung von Geschäften über PSA, aus dem sich ergab, dass N. F. als Vertragspartner der E. T. GmbH auftreten sollte. 21 Für die erfolgreiche Auftragsvermittlung wurde eine Provision in Höhe von 10% des vermittelten Auftrags, gemessen am Umsatz, vereinbart. Weiter war mündlich mit E. vereinbart, dass die Aufteilung dieser 10%-igen Provision zwischen den im Rahmen der Vermittlung tätigen Personen F. und T. intern geregelt werden sollte. 22 Insoweit vereinbarten die Angeklagte T. und N. F. mündlich, die Provisionen im Innenverhältnis zwischen sich 40% zu 60% zugunsten der Angeklagten T. aufzuteilen. Letztendlich sollten der Angeklagten T. so Provisionen in Höhe von 6% der Nettoumsätze der E. T. GmbH zustehen. Von allen genannten vertraglichen Regelungen hatten sowohl die Verantwortlichen bei der E. als auch N. F. und die Angeklagte T. Kenntnis. 23 In Erfüllung dieses Vertrages vermittelte die Angeklagte T. als Einzelunternehmerin – auch durch die Kontaktvermittlung der Europaabgeordneten M. H. – in der Anfangszeit der Corona-Pandemie Verträge über PSA, insbesondere Masken, zwischen der E. und den Gesundheitsministerien der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie des Bundes und erzielte dadurch insgesamt Provisionseinnahmen in mittlerer zweistelliger Millionenhöhe. 24 Im gegenständlichen Tatzeitraum zwischen dem 03.03.2020 und dem 27.03.2020 vermittelte die Angeklagte T. die nachfolgend genannten Verträge, die zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zwischen der E. und dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP), dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) abgeschlossen worden waren: Vertragspartner Datum Vertragsgegenstand Menge Stückpreis in Euro Preis netto in Euro Provision in Euro StMGP 03.03.2020 FFP2-Masken 1.000.000 8,90 8.900.000 534.000,00 StMGP 04.03.2020 Schutzanzüge 65.000 18,90 1.228.500 73.710,00 MAGS 04.03.2020 FFP2-Masken 527.500 9,90 5.219.280 313.156,80 BMG 12.03.2020 Einmalhandschuhe 32.540.000 0,09 3.063.600 183.816,00 3ply-Masken 30.000.000 0,60 18.000.000 1.080.000,00 BMG 20.03.2020 FFP2-Masken 18.000.000 5,95 107.100.000 6.426.000,00 3ply-Masken 80.000.000 0,60 48.000.000 2.880.000,00 gesamt 251.451.380 11.490.682,80 25 Die aufgrund dieser Verträge der Angeklagten T. zustehenden Provisionen in Höhe von 11.490.682,80 Euro wurden durch die E. – zusammen mit weiteren Provisionen aus späteren, nicht verfahrensgegenständlichen Vertragsvermittlungen auf einer neuen vertraglichen Grundlage – wie folgt auszahlte: Überweisung auf Konto Datum Betrag in Euro Kreissparkasse … 05.05.2020 14.000.000,00 Deutsche Bank … 12.10.2020 26.500.387,00 Deutsche Bank … 29.12.2020 7.881.478,00 Gesamt 48.381.865,00 26 Kontoinhaberin der beiden Bankkonten bei der Kreissparkasse und der Deutsche Bank war jeweils die am 06.04.2020 gegründete L. P. GmbH. 27 Die Lieferungen zu den oben genannten und zwischen dem 03.03.2020 und dem 27.03.2020 abgeschlossenen Verträgen erfolgten zwischen dem 05.03.2020 und dem 24.06.
  7. 28 Da die Angeklagte T. dem Angeklagte N. …, beabsichtigte sie, ihm die Hälfte der von ihr erzielten fälligen und unmittelbar zur Auszahlung anstehenden Provisionsansprüche zukommen zu lassen und beabsichtigte weiter die Provisionseinkünfte möglichst steuergünstig zu vereinnahmen. 29 Nach einer Beratung durch die Rechtsanwaltskanzlei P. (im Folgenden: P.) beschlossen die Angeklagten Ende März 2020, eine gemeinsame GmbH zu gründen und wahrheitswidrig zu behaupten, dass sämtliche bisher erzielten Provisionsansprüche durch beide Angeklagte gemeinsam als gleichwertige Mitunternehmer im Rahmen einer vermeintlich bereits Ende Februar 2020 gegründeten L. P. GbR erwirtschaftet worden seien. 30 Zu diesem Zweck erwarben die Verantwortlichen von P. im Namen und auf Veranlassung der Angeklagten T. und N. bei einem Dienstleister für Vorratsgesellschaften die oben genannten drei Blitz-Vorratsgesellschaften und änderten diese mit Satzungen und Gesellschafterversammlungen vom 06.04.2020 in die oben genannten Gesellschaften A… GmbH, D… GmbH und L. P. GmbH um. 31 Darüber hinaus reichten die Angeklagten T. und N., vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei P., unter dem 16.06.2020, eingegangen am 18.06.2020, bei dem zuständigen Finanzamt München jeweils einen „Antrag auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtages und auf Buchwertfortführung nach § 20 UmwStG“ ein. 32 In diesen Anträgen ließen sie für die A… GmbH und D… GmbH schildern, dass in die beiden Gesellschaften jeweils ein Anteil an der „L. P. GbR“ mit Einbringungsvertrag vom 06.04.2020 eingebracht worden sei. Der eingebrachte Anteil an der „L. P. GbR“ sei anschließend mit Einbringungs- und Abtretungsvertrag vom 17.04.2020 auf die L. P. GmbH übertragen worden. 33 Gleichzeitig beantragten sie jeweils die Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtages gemäß § 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG auf den 01.03.2020, um alle bisher entstandenen Provisionsansprüche mit der Rückbeziehung zu erfassen. 34 Tatsächlich hatte allerdings – wie die Angeklagten T. und N. auch wussten – zum 01.03.2020 eine „L. P. GbR“ nicht bestanden. Eine Rückbeziehung mit der Folge, dass die Einkünfte und Gewinne, die in dieser L. P. GbR angefallen sein sollten, nicht bei der Angeklagten T., sondern bei der L. P. GmbH zu versteuern wären, war deshalb nicht möglich, was den Angeklagten T. und N. auch bekannt war. 35 Der Angeklagte N. war in die Vermittlungsgeschäfte nicht maßgeblich involviert. Seine Tätigkeiten beschränkten sich auf vereinzelte geschäftliche Unterstützungshandlungen und im Übrigen auf … so dass eine tatsächliche steuerliche Mitunternehmerschaft, wie er wusste, nicht bestand. 36 Daneben stellte die Angeklagte T. bereits am 01.04.2020 beim Finanzamt München einen Antrag auf Herabsetzung ihrer Einkommensteuervorauszahlungen auf … Euro rückwirkend für das
  8. Quartal 2020 infolge der Auswirkungen des Coronavirus auf ihr Einzelunternehmen A. P., obwohl sie wusste, dass sie aufgrund der dargestellten Vermittlungsgeschäfte fällige und zeitnah zur Auszahlung anstehende Provisionsansprüche in Millionenhöhe erzielt hatte. 37 Das Finanzamt Burghausen, welches aufgrund des ursprünglichen Sitzes des Einzelunternehmens in Neuötting zuständig war, entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 22.04.2020 und setzte die Vorauszahlungen rückwirkend für den 10.03.2020 und für die zukünftigen Termine zum 10.06.2020, 10.09.2020 und 10.12.2020 auf … Euro fest. 38 Die Angeklagte T. leistete daher zu den Terminen 10.06.2020, 10.09.2020 und 10.12.2020 – wie von ihr vorhergesehen und beabsichtigt – keine Einkommensteuervorauszahlungen mehr. Die bereits geleistete Vorauszahlung für den 10.03.2020 in Höhe von 3.160,00 Euro erstattete ihr das Finanzamt. 39 Aufgrund dieser falschen Angaben in den Anträgen vom 01.04.2020 auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung und vom 16.06.2020 auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtages gemäß § 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG setzte das Finanzamt München weder die Einkommensteuervorauszahlungen zutreffend fest noch wurden die Einkünfte, die die Angeklagte T. als Einzelunternehmerin erzielt hatte, dem Progressionssteuersatz der Einkommensteuer unterworfen. Vielmehr unterfielen diese Einkünfte aufgrund der gewählten Konstruktion nur dem linearen Steuersatz der Körperschaftssteuer. 40 Durch dieses Vorgehen verkürzte die Angeklagte T. – wie von ihre beabsichtigt – Einkommensteuer in Höhe von 3.545.386 Euro sowie 194.996,23 Euro Solidaritätszuschlag zu eigenen Gunsten. Die Einkünfte in Höhe von 11.490.682,80 Euro ließ die Angeklagte T. als Einkünfte der L. P. GmbH darstellen, so dass stattdessen nur 15% Körperschaftssteuer in Höhe von 1.723.602 Euro und Solidaritätszuschlag in Höhe von 94.798,13 Euro festgesetzt und bezahlt wurde. 41 Indem sich der Angeklagte N. an der gemeinschaftlich entworfenen Konstruktion mit der Gründung der verschiedenen GmbHs beteiligte, unterstützte er die Angeklagte T. bei der Verkürzung ihrer persönlichen Einkommensteuer und leistete so einen wichtigen Beitrag. Hierbei wusste er auch, dass das von beiden Angeklagten gemeinschaftlich vorgetäuschte Bestehen einer GbR schon ab dem 01.03.2020 dazu diente, die bereits fälligen Provisionsansprüche, deren Auszahlung unmittelbar und sicher bevorstand, fälschlich als vermeintliche Einkünfte der L. P. GmbH darzustellen, statt sie korrekt als Einkünfte der Angeklagten T. zu deklarieren. III. Gewerbesteuerhinterziehung 42 Als Geschäftsführer der L. P. GmbH waren die Angeklagten T. und N. – wie sie auch wussten –, gemäß §§ 138, 149, 150 AO in Verbindung mit §§ 14a, 19 GewStG, § 25 GewStDV verpflichtet, die Erwerbstätigkeit der L. P. vollständig und wahrheitsgemäß gegenüber dem zuständigen Finanzamt München anzuzeigen. 43 Die gleiche Verpflichtung zur Anzeige der Erwerbstätigkeit traf auch die Angeklagte T. wegen ihres Einzelunternehmens. Entgegen dieser Verpflichtung erklärte die Angeklagten T. zunächst die Erwerbstätigkeit ihres Einzelunternehmens nicht, sondern stellte auch ihre eigene bis zum 27.3.2020 vorgenommene Erwerbstätigkeit im Rahmen der oben dargestellten Täuschung als vermeintliche Tätigkeit der L. P. GmbH dar. 44 Darüber hinaus gab die Kanzlei P. Namens und im Auftrag der L. P. GmbH und mit Wissen und Wollen der Angeklagten mit Schreiben vom 09.04.2020 im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ an, dass sich die Geschäftsleitungsbetriebsstätte der L. P. GmbH „in … Grünwald“ befinde. 45 In der Folge ließen die Angeklagten durch die Kanzlei P. mit Schreiben vom 03.07.2020 für die L. P. GmbH eine Gewinnprognose von 27 Millionen Euro und mit Schreiben vom 11.11.2020 eine solche von 53 Millionen Euro an das Finanzamt München zur Steuernummer … der L. P. GmbH mitteilen. 46 Tatsächlich hatte die L. P. GmbH zwar ihren statuarischen Sitz an der Anschrift „… Grünwald.“. Allerdings befand sich der Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft in München. 47 Die Angeklagte T. traf seit dem 28.02.2020 alle Entscheidungen, die zum Tagesgeschäft gehörten, zunächst für ihr Einzelunternehmen und dann auch für die L. P. GmbH von M. aus, und zwar zunächst an der Anschrift … München und dann, jedenfalls ab dem Mietende des Café P. ab dem 31.07.2020, an der Anschrift des Lokals A. in der … in … München bzw. jeweils von ihrem Wohnsitz in der … in München aus. 48 Sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Maskenvermittlungsgeschäften für E… führte die Angeklagte T. zunächst allein und ab dem 28.03.2020 gemeinsam mit dem Angeklagten N., wie sie beide auch wussten, von München aus. 49 Entsprechend wussten beide Angeklagte auch, dass sich damit der Ort der Geschäftsleitung sowohl des Einzelunternehmens als auch der L. P. GmbH tatsächlich in München befand. Weiter war ihnen auch bewusst und bekannt, dass dies dazu führte, dass die Gewerbesteuerbelastung unter Berücksichtigung des in München gültigen Gewerbesteuerhebesatz von 490% zu berechnen und zu bezahlen war. 50 Zur Vermeidung eben dieses erhöhten Gewerbesteuerhebesatzes von 490% der Landeshauptstadt München gegenüber 240% in G. entschlossen sich die Angeklagten T. und N., auch aufgrund der Beratung durch die Kanzlei P., Ende März 2020, den Finanzbehörden vorzuspiegeln, dass sich die Betriebsstätte der L. P. GmbH tatsächlich an der Anschrift „… Grünwald“ befand, was allerdings, wie sie wussten, tatsächlich nicht der Fall war. 51 Um den Sitz der Gesellschaft an der Anschrift „… Grünwald“ vorzutäuschen, schlossen die L. P. GmbH, vertreten durch die Angeklagten, und die S. R. GmbH, vertreten durch den anderweitig Verfolgten Sch., am 01.04.2020 einen Mietvertrag über einen Raum mit einer Größe vom 15 qm, der sich im Dachgeschoss des Gebäudes „… Grünwald“ befand, zu einem Mietpreis von monatlich 452,20 Euro. 52 Im Rahmen dieses Mietvertrages erfolgte dabei zusätzlich eine Untervermietung des Raums an die A… GmbH und die D… GmbH, so dass auch für diese Gesellschaften als vermeintlicher Geschäftssitz die Anschrift „… Grünwald“ durch die Angeklagten angegeben werden konnte. 53 Tatsächlich übte der anderweitig Verfolgte Sch. selbst seine Geschäftsführertätigkeit für die S.R. GmbH als Vermieterin in diesem Raum aus und vermietete ihn zugleich im Zeitraum 2020/2021 auch noch an über 20 weitere Gesellschaften. 54 Die Angeklagten hatten damit keine unmittelbare Möglichkeit, den gemieteten Raum uneingeschränkt zu nutzen, sondern mussten sie eine etwaige Nutzung vorher beim anderweitig Verfolgten Sch. anmelden. 55 Damit die Angeklagten die fragliche Anschrift dennoch nach außen als Geschäftssitz angeben konnten, vereinbarten die Angeklagten mit dem anderweitig Verfolgten Sch. zusätzlich, dass dieser etwaig eingehende Post für die L. P. GmbH zunächst sammeln und dann an die Anschrift „N., … München“ und damit an den tatsächlichen Geschäftssitz der Gesellschaft weiterleiten sollte und erteilten diesbezüglich eine entsprechende Postvollmacht. 56 Um trotz des statuarischen Sitzes der Gesellschaft in Grünwald dennoch eine telefonische Erreichbarkeit in den tatsächlichen Geschäftsräumen in München sicherzustellen, gaben die Angeklagten Geschäftspartnern gegenüber jeweils die Handynummer der Angeklagten T. als Kontaktnummer an und hinterlegten die Angeklagten im Impressum des Internetauftritts der Gesellschaft als Kontaktnummer eine Festnetznummer, mit der tatsächlich der Anschluss in der … in München, also in den Räumlichkeiten der Agentur P., erreicht wurde. 57 Die beiden Angeklagten wussten, dass von der genannten Anschrift „… in Grünwald“ aus, keine Tätigkeiten der L. P. GmbH erfolgten und aufgrund der tatsächlichen Bürosituation auch nicht erfolgen konnten. 58 Um dabei auch die bereits vor dem 01.04.2020 erzielten bereits fälligen und zeitnah zur Auszahlung anstehenden Provisionsansprüche aus dem Einzelunternehmen der Angeklagten T. dem geringen Gewerbesteuerhebesatz von 240% unterwerfen zu können, nutzten die Angeklagten zusätzlich die im Rahmen der Einkommensteuerhinterziehung dargestellte Täuschung und gaben damit auch für diese Einnahmen als Geschäftssitz Grünwald an, obwohl in diesem Zeitraum noch überhaupt kein tatsächlicher Bezug zu Grünwald bestanden hatte. 59 Dieser Mietvertrag über den Raum im Dachgeschoss vom 01.04.2020 endete zum 31.07.
  9. 60 Am 15.07.2020 schlossen die Angeklagten für die L. P. GmbH mit der L. und J. Sch. GbR, ebenfalls vertreten durch den anderweitig Verfolgten Sch., einen weiteren Mietvertrag ab dem 01.08.2020 nunmehr über einen im Erdgeschoss des genannten Anwesens belegenen Raum mit einer Größe von 14,95 qm zu einer Nettomiete von 990,00Euro. 61 Auch diesen Raum nutzten die Angeklagten in der Folge nicht für ihre tatsächlichen Geschäftstätigkeiten, sondern hielten sich nur selten dort auf. Die maßgebliche tatsächliche Geschäftstätigkeit erfolgte vielmehr weiterhin von den entsprechenden Räumlichkeiten von München aus. Dieser Mietvertrag endete zum 28.02.
  10. 62 Während der gesamten Zeit befand sich der Ort der Geschäftsleitung der L. P. GmbH in München. 63 Aufgrund der auf Veranlassung der Angeklagten gemachten Mitteilungen und Schreiben erließ das zuständige Finanzamt München die folgenden Gewerbesteuermessbescheide, in welchen jeweils – zu Unrecht – die Gemeinde Grünwald als hebeberechtigte Gemeinde festgestellt wurde: Bescheid Datum Betrag in Euro Gewerbesteuermessbetrag 31.07.2020 945.000 Gewerbesteuermessbetrag 03.12.2020 1.680.000 64 Die Gemeinde Grünwald, erließ daher die folgenden Gewerbesteuerbescheide: Bescheid Datum Festgesetzte Gewerbesteuerzahllast in Euro Gewerbesteuerbescheid 04.08.2020 2.268.000 Gewerbesteuerbescheid 03.12.2020 1.764.000 65 Aufgrund ihres Verhaltens verkürzten die Angeklagten T. und N. Gewerbesteuer in Höhe von 8.227.781,10 Euro zu Lasten der Landeshauptstadt München – wie von ihnen beabsichtigt – wie folgt, wobei zu berücksichtigen war, dass nicht der volle für die L. P. GmbH erklärte Gewinn in der GmbH, sondern – wie bereits oben dargestellt – diese zum Teil im Einzelunternehmen der Angeklagten T. angefallen war: Einzelunternehmen L. P. GmbH Gewinn aus Gewerbebetrieb 11.490.682,80 Euro 36.509.317,20 Euro Gewerbeertrag gerundet 11.490.600,00 Euro 36.509.300,00 Euro Gewerbeertrag abzüglich Freibetrag gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1, bzw. Nr. 2 GewStG 11.466.100,00 Euro 36.509.300,00 Euro Gewerbesteuermessbetrag 401.313,50 Euro 1.277.825,50 Euro Hebesatz LHS M. 490% 490% Verkürzte Gewerbesteuer 1.966.436,15 Euro 6.261.344,95 Euro 66 Durch die Hinterziehung von Gewerbesteuer zu Lasten der Landeshauptstadt München entstand ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 4.195.781,10 Euro, weil die Gemeinde Grünwald Gewerbesteuervorauszahlungen in Höhe von 4.032.000,00 Euro festgesetzt hatte und die Angeklagten T. und N. diese für die L. P. GmbH an die Gemeinde Grünwald bereits vollständig gezahlt hatten. 67 Insgesamt verkürzte die Angeklagte T. Steuern in Höhe von 11.968.163,33 Euro, davon 8.227.781,10 Euro mittäterschaftlich mit dem Angeklagten N. Der Angeklagte N. leistete darüber hinaus Hilfe zur Einkommensteuerhinterziehung nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 3.740.382,23 Euro zu Gunsten der Angeklagten T. Der Schaden ist zwischenzeitlich nach Besprechungen der Verteidiger mit Vertretern der Steuerfahndung im Dezember 2023 vollständig beglichen worden. E. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen … I. Einlassung der Angeklagten … II. Auswertung des SMS-Chats zwischen den Angeklagten … 68 Diese persönliche Beziehung der Angeklagten, die sie hartnäckig zu negieren versuchten, stellte zur Überzeugung der Kammer den eigentlichen Grund für die Angeklagte T. dar, dem Angeklagten N. die Hälfte der von ihr im Tatzeitraum erworbenen Provisionsansprüche zuzuwenden. III. Auswertung sonstiger Chats und Mails … IV. Sonstige Beweismittel zum Beziehungsstatus der Angeklagten … F. Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt 69 Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, den Aussagen der vernommenen Zeugen, sowie den in Augenschein genommenen und verlesenen Urkunden und Unterlagen. I. Einlassung der Angeklagten T. 70 Die Angeklagte A. T. ließ sich im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach und umfassend zur Sache ein. 71 Am vorletzten Hauptverhandlungstag gab die Angeklagte T. ein vollumfängliches Geständnis ab. Insoweit erklärte sie, dass sie den Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung, der sich aus der Anklage ergebe, einräume, mit der Einschränkung, dass eine GbR mit dem Angeklagten N. ab dem 27.03.2020 vorgelegen habe. Auch räumte sie ein, dass sie jederzeit die Möglichkeit erkannt und hingenommen habe, dass das Risiko bestehe, dass eine GbR und damit auch eine steuerliche Mitunternehmerschaft erst ab dem 27.03.2020 anerkannt werden könnte. Hinsichtlich der Gewerbesteuer räumte sie ein, dass sie für die L. P. GmbH nur zu 15% von Grünwald aus tätig geworden sei. 72 Dieses Geständnis war glaubhaft, weil es dem Ergebnis der Beweisaufnahme entsprach und mit diesem unschwer in Einklang zu bringen war. Mit dem Einräumen des Vorwurfs der Einkommensteuerhinterziehung räumte die Angeklagte auch inzident ein, dass sie im gegenständlichen Tatzeitraum keine GbR mit dem Angeklagten N. gebildet hatte und insbesondere dieser nicht – jedenfalls nicht in einem relevanten Umfang – bei den Maskenvermittlungsgeschäften tätig geworden war. 73 Auch räumten die Angeklagten übereinstimmend ein, dass der Angeklagte N. mit den Mitarbeitern der Ministerien, also insbesondere Frau D. und Herr B., tatsächlich keinerlei Kontakt gehabt habe. 74 Darüber hinaus hatte die Angeklagte T. bereits im Rahmen der Hauptverhandlung am 05.12.23 erklärt, dass sie gesehen habe, dass ihre Beiträge zur Vermittlung von PSA-Geschäften diejenigen des Angeklagten N. objektiv überwogen und ausschließlich ihre Kontakte zu einem Abschluss geführt hätten. 75 Soweit die Angeklagte im Rahmen dieser Ersteinlassung weiter versuchte, die Bedeutung des Angeklagten N. darzustellen, um eine vermeintliche Mitunternehmerschaft begründen zu können, war festzustellen, dass die Angeklagte nicht in der Lage war, konkret nachvollziehbare maßgebliche Arbeitsbeiträge des Angeklagten N. darzustellen, beziehungsweise hinsichtlich der vermeintlich von ihm erbrachten Beiträge, diese im Rahmen der Beweisführung sich gerade nicht ergaben. II. Einlassung des Angeklagten N. 76 Auch der Angeklagte D. N. ließ durch seine Verteidiger mehrere Stellungnahmen abgeben. Hierbei räumte er die Vorwürfe mit dem Ausdruck des Bedauerns ein und erklärte, dass er die Augen nicht hinreichend aufgemacht habe und mit bedingtem Vorsatz vorgegangen sei. Ergänzend räumte er ein, dass von Anfang an klar gewesen sei, dass er weniger an den Vermittlungsgeschäften beteiligt gewesen sei, als die Angeklagte T. und auch von Anfang an klar gewesen sei, dass diese über ganz andere Kontakte verfügt habe, weshalb er keine gleichwertigen Kontakte habe bereitstellen können. Er habe damit faktisch nur eine untergeordnete Rolle gespielt, auch wenn er vom Herzen dabei gewesen sei. 77 Hinsichtlich der Gewerbesteuer räumte er ein, dass der deutlich überwiegende Schwerpunkt der Tätigkeit in München und nicht in Grünwald gelegen habe. 78 Auch dieses Geständnis war glaubhaft, da es dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme entsprach. 79 Daneben hatte auch der Angeklagte N. zu Beginn der Hauptverhandlung sich über eine Erklärung seiner Verteidiger zur Sache eingelassen und hierbei eine umfassende Mitwirkung behauptet, wobei auch insoweit diese erste Einlassung die Glaubhaftigkeit des späteren Geständnisses nicht zu erschüttern vermochte, da diese Ersteinlassung, anders als das spätere Geständnis nicht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang zu bringen war und daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden konnte. 80 III. Beweisführung hinsichtlich des Fehlens einer Mitunternehmerschaft bis zum 27.03.2020 Der Umstand, dass der Angeklagte N. die Vermittlung der Maskengeschäfte tatsächlich nicht als vollwertiger weiterer Mitunternehmer neben der Angeklagten T. durchführte, sondern nur vereinzelt Unterstützungsleistungen erbrachte, ergab sich darüber hinaus aus folgenden Beweismitteln:
  11. Auswertungen der elektronischen Kommunikation 81 Zwischen den Geschäftspartnern fanden jeweils umfangreiche WhatsApp- und SMS-Chats statt, in denen die Geschäftsabläufe besprochen wurden, so dass aus den entsprechenden Chat-Protokollen nachvollzogen werden konnte, in welchem Umfang der Angeklagte N. an den Geschäftsabläufen tatsächlich beteiligt war. Weiter konnte durch die Formulierungen und Aussagen der Beteiligten innerhalb dieser Chats auch konkret nachvollzogen werden, dass die Angeklagte A. T. ersichtlich ihre Vermittlungstätigkeiten ausschließlich im eigenen Namen und nicht auch im Namen … oder einer zusammen mit diesem gebildeten GbR ausführte. Erst mit Gründung der L. P. GmbH ließ die Angeklagte erkennen, dass die Vermittlungsleistungen von dieser GmbH erbracht worden sein sollten und erschien entsprechend im Zusammenhang mit dieser Gründung auch erstmals eine Beteiligung des Angeklagten N., dies zunächst jedoch nur im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung und nicht auch im Zusammenhang mit Vermittlungstätigkeiten. 82 Ergänzend zu den Absprachen innerhalb der Chats ergab sich aus den Computerauswertungen auch eine Kommunikation mittels E-Mails, wobei auch hier festzustellen war, dass der Angeklagte N. selbst keine maßgeblichen, die Vermittlungsgeschäfte betreffenden Mails verfasste oder versendete und auch von den tatsächlichen Geschäftspartnern die betreffenden Mails nicht zugeleitet erhielt, da er weder als Empfänger noch in „cc“ aufgeführt wurde, obwohl er über ein Mail-Postfach verfügte. 83 Eine tatsächliche Einbeziehung des Angeklagten N. in den Mailverkehr erfolgte vielmehr erneut erst im Zusammenhang mit der Gründung der GmbH. Soweit sich hierzu vereinzelt Ausnahmen fanden, wird auf diese im weiteren Verlauf der Urteilsgründe eingegangen werden. a. Allgemeine Feststellungen 84 Zunächst war dabei festzustellen, dass die Geschäftsabläufe insbesondere zwischen der E. als Verkäuferin und den Vermittlern T. und F. umfangreich mittels WhatsApp-Chats abgeklärt wurden. Aber auch zwischen der Angeklagten T. und den Ministerien, mit denen tatsächlich Maskengeschäfte abgeschlossen wurden, wurden ausweislich der entsprechenden Chatprotokolle etwaige Problempunkte, in Ergänzung zu dem entsprechenden E-Mailverkehr, mittels WhatsApp-Kommunikation besprochen. Schließlich fanden sich auch hinsichtlich weiterer potentieller Kunden oder potentieller Untervermittler entsprechender Chatverkehr in Ergänzung zu entsprechenden E-Mailnachrichten. Dieser Chatverkehr lag dabei vereinzelt auch mittels SMS vor. 85 Diese Kommunikation mittels WhatsApp und SMS war damit ersichtlich für die Durchführung der Provisionsgeschäfte, neben Mails und Telefongesprächen, von großer Bedeutung, was unter Berücksichtigung der räumlichen Entfernung zwischen den jeweiligen Kommunikationsteilnehmern auch unschwer nachvollzogen werden konnte. 86 Dennoch ergab die Beweisaufnahme, dass der Angeklagte N. selbst nur an dem SMS-Chat mit der Angeklagten T. beteiligt war, auf den oben im Rahmen der Darstellung des persönlichen Verhältnisses der Angeklagten zueinander bereits eingegangen wurde. Eine Beteiligung an den SMS-Chats mit den unterschiedlichen Vertragspartnern – sei es E. oder den Ministerien – erfolgte jedoch nicht. Auch war festzustellen, dass der Angeklagte N. an keinem einzigen der, ersichtlich nochmals bedeutsameren WhatsApp-Chats beteiligt war und auch eine solche Beteiligung durch die Angeklagte T. zu keinem Zeitpunkt angeregt wurde. 87 Und auch hinsichtlich weiterer potentieller Kunden war eine Beteiligung des Angeklagten N. jeweils maximal ganz zu Beginn im Rahmen einer Erstherstellung des Kontakts festzustellen, jedoch nicht mehr im Rahmen der tatsächlichen Vermittlungsgeschäfte. 88 Soweit die Angeklagten hierzu vor dem Geständnis zunächst noch angegeben hatten, dass die fehlende Beteiligung an den Chats darauf zurückzuführen sei, dass der Angeklagte N. nur über ein altes Handy Nokia 3720c-2 verfügt habe, auf dem WhatsApp nicht installiert werden konnte, er aber die bei der Angeklagten T. eingegangenen Textnachrichten jeweils mit verfolgt habe, konnte dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden. 89 Wenn der Angeklagte N. als vollwertiger Mitunternehmer gleichwertig neben der Angeklagten T. hätte mitarbeiten sollen, so wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich selbst ein entsprechendes moderneres Smartphone, gegebenenfalls mit einer Prepaid-Karte, zuzulegen, um sich auch selbst bei den Geschäftsabläufen unmittelbar einbringen zu können. Gerade da schon ab dem 03.03.2020 bekannt war, dass Provisionen von über einer halben Million Euro im Raum standen, wäre bei einer ernsthaften Beteiligung des Angeklagten N. mit einer solchen, verhältnismäßig geringfügigen und sehr kurzfristig möglichen Anschaffung zu rechnen gewesen. Dies galt erst recht, wenn man die ursprüngliche Einlassung der Angeklagten T. berücksichtigte, wonach ein derart großer Arbeitsanfall vorgelegen habe, dass eine alleinige Erledigung der Arbeiten nur durch ihre Person überhaupt nicht möglich gewesen sei. Allein durch ein Mitlesen der Nachrichten der Angeklagten T. durch … und gegebenenfalls die Abgabe eines Hintergrundkommentars hierzu, konnte eine beschleunigende Arbeitsteilung aber ersichtlich nicht erreicht werden. Hierfür wäre es vielmehr erforderlich gewesen, dass der Angeklagte N. sich selbst mit den für eine tatsächliche Mitwirkung erforderlichen technischen Mitteln ausgestattet hätte. 90 Entsprechend ergab sich aus einer Rechnung von A. vom 05.03.2020, dass die Angeklagte T. sich einen Drucker kaufte und in das C. P. liefern ließ, um etwaige Ausdrucke im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit vornehmen zu können. Weiter ergab sich aus dem Chat „Döner macht schöner“, dass die Angeklagte T. am 15.03.2020 um 20:48 Uhr Herrn F. anbot, eine Matratze kaufen zu können, damit dieser in M. übernachten und damit seine Mitwirkung an den Vermittlungstätigkeiten sichergestellt werden könne. 91 Unabhängig von dem Umstand, dass der Kauf des Druckers gerade nicht im Namen einer GbR oder gar durch den Angeklagten N. erfolgte, ergab sich hieraus, dass die Angeklagte T. Käufe tätigte oder vorsah, wenn diese zur sachgerechten Umsetzung der Vermittlungsgeschäfte erforderlich erschienen. Der Umstand, dass beide Angeklagte die Anschaffung eines Prepaid-Handys für den Angeklagten N. aber gerade nicht als erforderlich ansahen, obwohl ein solches Gerät Voraussetzung für eine sachgerechte Mitarbeit gewesen wäre, ließ daher den Rückschluss zu, dass eine solche Mitwirkung tatsächlich überhaupt nicht vorgesehen oder gewollt war. 92 Darüber hinaus war festzustellen, dass etwaige Geschäftsbesprechungen mittels SMS-Chats, die auch mit dem Althandy möglich gewesen wären, durch den Angeklagten N. gerade nicht geführt wurden, bzw. sich darauf beschränkten, eine sofortige Weiterleitung eines potentiellen Kunden an die Angeklagte T. zu veranlassen. 93 Ein entsprechendes Bild war – worauf im weiteren Verlauf der Urteilsgründe noch eingegangen werden wird – auch beim Mailverkehr festzustellen. Obwohl der Angeklagte N. über ein E-Mail-Postfach verfügte, wurde er nicht in den entsprechenden Mailverkehr eingebunden. 94 Aber auch, soweit die Angeklagten ursprünglich behaupteten, dass der Angeklagte N. die Besprechungen jeweils vollumfänglich mit begleitet habe und hierdurch mittelbar mitgearbeitet habe, konnten in den Besprechungen keinerlei Nachrichten der Angeklagten T. gefunden werden, die auf eine solche Mitwirkung hätte rückschließen lassen. Gerade da die Angeklagte T. in den Besprechungen aber durchaus die Leistungen … darstellte, wäre sicher zu erwarten gewesen, dass sie auch entsprechende maßgebliche Mitwirkungshandlungen an den Vermittlungsgeschäften dargestellt hätte. 95 Auch dies zeigte, dass die fehlende Beteiligung nicht auf das veraltete Handy zurückzuführen war, sondern darauf, dass eine entsprechende Beteiligung des Angeklagten N. an den maßgeblichen Geschäftsabläufen überhaupt nicht vorgesehen oder von den Angeklagten gewollt war. 96 Weiter versuchten die Angeklagten zunächst die fehlende Mitwirkung des Angeklagten N. damit zu erklären, dass dieser aufgrund seines Nachnamens nicht nach außen habe in Erscheinung treten sollen, weil sie die Erfahrung gemacht hätten, dass Vertragspartner aufgrund rassistischer Vorbehalte negativ auf einen ausländischen Nachnamen reagieren würden. 97 Aber auch diese vor Abgabe der Geständnisse erfolgte Argumentation der Angeklagten, war als Schutzbehauptung zu werten, um die nach außen tatsächlich nicht erfolgte Mitwirkung des Angeklagten N. anderweitig erklären zu können. Der Angeklagten N. soll nach der ursprünglichen Darstellung der Angeklagten ja gerade aufgrund seiner umfangreichen Kontakte von erheblicher Bedeutung gewesen sein, so dass eben diese Kontakte vermeintlich genutzt werden sollten. Ein solcher Kontakt kann aber nur dann sachgerecht genutzt werden, wenn gerade die Person auftritt, die der Kontakt kennt. 98 Tatsächlich war aber gerade auch bei den Kunden, die vermeintlich nur durch die guten Kontakte des Angeklagten N. angesprochen werden konnten, festzustellen, dass sich eine etwaige Beteiligung des Angeklagten N. darauf beschränkte, den Erstkontakt herzustellen, wohingegen die Kontakte dann ausschließlich von der Angeklagten T. als „ihre“ Kontakte weitergeführt und – zumindest im Außenauftritt – allein von ihr bearbeitet wurden. 99 Weiter ergab sich aus den Chats auch, dass den Geschäftspartnern der E. der Angeklagte N. grundsätzlich, aber eben nicht als Geschäftspartner bekannt war und diese ausschließlich auf die Mitteilungen über seine Essenslieferungen und seinen Gastronomiebetrieb positiv reagierten. Auch hier konnte daher der Umstand, dass E. auch Ende März nicht von einer Beteiligung des Angeklagten N. an den Vermittlungsgeschäften ausging, nicht darauf zurückgeführt werden, dass diese Beteiligung ihnen gegenüber geheim gehalten worden wäre, sondern nur darauf, dass es diese Beteiligung eben tatsächlich auch nicht gab und daher eine Mitteilung durch die Angeklagte T. auch nicht geboten war. b. Auswertung des Chats „Das Ministerium“ 100 Im Rahmen dieses WhatsApp-Chats wurden die maßgeblichen Geschäftsabläufe zwischen D. T. als Vertreter von E., N. F. als weiterem Vermittler und der Angeklagten T. als Vermittlerin besprochen und auch die vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der Vermittlungen und der Provisionsgestaltungen vereinbart, so dass sich aus diesem Chat die maßgeblichen Geschäftsabläufe im Rahmen der Provisionsabwicklungen nachvollziehen ließen. Weiter wurden in diesem Chat dann zwischen E. und den Vermittlern auch die erforderlichen Schritte und Maßnahmen zur Umsetzung der Vermittlungsgeschäfte, bzw. der Lieferungen und hinsichtlich erforderlicher oder durchgeführter Arbeitsschritte behandelt. 101 Teilnehmer waren zunächst die Angeklagte T., N. F. und D. T. und später auch noch L. S. und J. R. Der Angeklagte N. war hingegen zu keiner Zeit Teilnehmer der Gruppe. 102 Aus diesem Chat ergaben sich folgende Erkenntnisse: 103 aa. Schon im Zusammenhang mit der erstmaligen Einrichtung des Chats ergaben sich Umstände, die klar gegen eine entsprechende Beteiligung des Angeklagten N. an den Vermittlungsgeschäften sprachen. 104 Weiter ergaben sich schon zu Beginn konkrete Umstände, aus denen eindeutig erkennbar war, dass sich die Angeklagte T. und auch die übrigen Beteiligten vollumfänglich darüber im Klaren waren, dass die Beteiligung der Angeklagten T. gerade aufgrund ihrer familiären politischen Kontakte erforderlich war und die erhebliche Provision nicht deshalb bezahlt werden sollte, weil sie eine Werbeunternehmen führte. 105 So versah N. F. den Chat mit dem Namen „Das Ministerium“. Schon dieser Name ließ den Rückschluss zu, dass die Angeklagte T. gerade nicht kontaktiert worden war, weil sie potentiell irgendwelche Kontakte bereitstellen konnte, sondern weil sie entsprechende politische Kontakte zu den Ministerien bereitstellen konnte, die auch die geeigneten Stellen waren, um die anzubietenden und angebotenen Mengen überhaupt abzunehmen. 106 Der Chat „Das Ministerium“ begann am 29.02.2020 um 12:54 Uhr. Als dritte Nachricht um 12:56 Uhr teilte der Teilnehmer „N.“, also N. F. mit: „Wenn ich vorstellen darf: Drea <-> Dean, Dean <-> Drea“ gefolgt von einem Grinse-Smiley. 107 Um 13:04 Uhr schrieb N. F. als unmittelbar nächste Nachricht sodann: „Drea hat ne Vorlage rausgesucht. Wir haben gerade vorher zusammen entschieden, dass wir den Vertrag auf mich nehmen und ich schau dann mit Drea weiter. Damit du es auch weisst, wir teilen dann 60% Drea, 40% N. Frage wäre, ist das eine gute Vorlage oder hast du selber eine bessere zur Hand? Danach sollten wir keine Zeit verlieren, Drea sitzt auf heißen Kohlen.“ Und sodann als
  12. Nachricht um 13:05 Uhr: „Vertragspartner wäre E.? Unterschriftsberechtigter?“. 108 Ebenfalls um 13:05 Uhr versandte die Angeklagte T. eine Provisionsvereinbarung und schrieb hierzu um 13:06 Uhr: „Hallo Dean, hier Drea. Das ist die Vorlage, die ich rausgesucht habe. Wäre super, wenn wir das kurzfristig klären könnten sie warten auf deinen Kontakt“. Hierauf reagierte D. T. mit dem Text: „Ja ich schicke dir den unterschriebenen Vertrag“. 109 Hieraus ergab sich zur Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagte T., noch bevor sie irgendeine Begrüßungsfloskel verwendete oder auf die Personenvorstellung durch N. F. reagierte, sich schon um einen schriftlichen Vertrag bemühte. 110 Dennoch wurde hierbei die vermeintlich seit dem 28.02.2020 bereits vereinbarte GbR zwischen den beiden Angeklagten mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr stellte N. F. zwar ausdrücklich die Innenverteilungen der Provision zwischen der Angeklagten T. und sich dar, benannte aber auch hier mit keinem Wort den Angeklagten N. als weiteren Beteiligten oder Berechtigten für einen Anteil der Provisionen und auch keine GbR, sondern nur die Angeklagte T. als Einzelperson. 111 Wenn aber entsprechend der ursprünglichen Einlassung der Angeklagten T. N. F. bereits am 28.02.2020 im Rahmen der Telefonate mitgeteilt worden sein sollte, dass die Vermittlungsversuche von den Angeklagten gemeinsam durchgeführt werden sollten, wäre zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte N. als gleichwertiger und maßgeblicher Mitunternehmer ebenfalls in irgendeiner Weise vorgestellt worden wäre, bzw. die Angeklagte T. die – dann ja unzutreffende – Mitteilung von N. F. hinsichtlich der internen Provisionsverteilung in irgendeiner Weise korrigiert oder klargestellt hätte. Der Umstand, dass die Angeklagte T. eine solche Korrektur ersichtlich nicht für erforderlich hielt, zeigte damit, dass sie die interne Aufteilung wie von F. dargestellt, offensichtlich für korrekt hielt, sodass die 60% gerade allein ihr selbst zustehen sollten. 112 Um 13:13 Uhr, also zeitgleich mit den obigen Chat-Nachrichten, übermittelte die Angeklagte T. die Daten der Firma E. mit dem weiteren Text: „Diese Kontaktdaten würde ich weitergeben – richtig?“ 113 Um 13:15 Uhr leitete D. T. sodann eine Nachricht von seinem Partner zur Stellungnahme der weiteren Chat-Gruppenmitglieder weiter, in der der Partner ausführte, dass er den Bundestag vorsichtig anpacken würde und es hilfreich sei, hier unter dem Radar der Öffentlichkeit zu agieren. 114 Hierauf reagierte die Angeklagte T. mit der Mitteilung, dass es über das Bundesgesundheitsministerium laufe und weiter: „ich habe gesagt ihr würdet lieber an die öffentliche Hand als an A. oder so verkaufen, weil es dort dringender gebraucht wird. Ich bin dort nicht als Verkäufer von euch aufgetreten sondern habe nur gesagt dass ein Freund von mir aus der Schweiz diese Masken hat und schon ans Schweizer Militär auch verkauft hat und den Restbestand jetzt abzugeben hätte. Ich denke in Krisenzeiten wird sowas nicht diskutiert sondern aus irgendeinem Budgettopf genommen und fertig“. 115 Auf die Antwort von D. T. „Ah super“ führte die Angeklagte T. sodann weiter aus: 116 „mein Vater war früher Finanzminister in Bayern, ich denke man nimmt mir das also glaubhaft ab“ gefolgt von einem Lach-Smiley. 117 Hieraus wie aus den meisten Nachrichten in diesem Chat ergab sich damit deutlich, dass die Angeklagte T. die bisher vorgenommenen Vermittlungsleistungen als von ihr allein ausgeführt darstellte. Das Wort „wir“ verwendete sie in diesem Zusammenhang ebenso nicht, um den Angeklagten N. und seine etwaigen, vermeintlich gleichwertigen Arbeitsleistungen einzubeziehen. 118 Weiter wurde hieraus deutlich, dass zunächst eine Vermittlung von Maskengeschäften an staatlichen Ministerien erfolgen sollte und gerade nicht ganz allgemein an jeden potentiellen Kunden. Dies widersprach aber klar der Einlassung der Angeklagten T., wonach sie mit dem Angeklagten N. zunächst ganz allgemein geprüft haben wollte, wem Masken angeboten werden könnten und hierbei davon ausgegangen sein wollte, dass die Kontakte von dem Angeklagten N. mindestens genauso werthaltig seien, wie ihre Kontakte. 119 Schließlich ergab sich hieraus, dass die Einlassung der Angeklagten T., dass sie sich über die Bedeutung ihres Namens nicht im Klaren gewesen sei, eine bloße Schutzbehauptung darstellte. 120 Der Umstand, dass sich die Angeklagte über die Bedeutung ihres Namens bewusst war, ergab sich daneben auch aus weiteren Mitteilungen innerhalb des Chats, wie zum Beispiel dem Chat vom
  13. Februar, 15:18 Uhr, in der die Angeklagte T. von „meine b. Regierung“ schrieb, aber auch aus anderen Chats, deren Auswertung im Weiteren dargestellt werden wird. 121 bb. Auch im weiteren Verlauf des Chats schrieb die Angeklagte T. im Rahmen der Darstellung der ausgeführten Arbeitsschritte für die Vermittlungstätigkeit jeweils von sich als Einzelperson und stellte ihre Bereitschaft zur Erbringung von zukünftigen Arbeits- bzw. Vermittlungsleistungen jeweils nur als Leistung durch sie allein, nie jedoch eine Leistungsbereitschaft auch des Angeklagten N. oder einer GbR dar. 122 So sprach sie unter anderem von „meine“ Kontakte, nicht von „unsere“ und forderte für die Vorbereitung von Kundengesprächen Unterlagen immer nur als Einzelperson an, wie sie auch erbrachte Vermittlungsleistungen als ihre alleinigen darstellte. 123 Dieses durchgängige Vorgehen war aber nicht damit vereinbar, dass der Angeklagte N. ebenfalls als Geschäftspartner an den Vermittlungsgeschäften beteiligt gewesen sein sollte. 124 Entsprechend ergab sich hieraus, dass es nicht nur an einer objektiven gleichwertigen Mitwirkungshandlung des Angeklagten N. fehlte, sondern dass auch rein subjektiv die Angeklagte T. ersichtlich zum Zeitpunkt des Chat-Verkehrs noch nicht davon ausging, dass sie die Geschäfte mit … als gleichwertigem Mitunternehmer erbrachte. 125 Da auch keinerlei Umstände ersichtlich wurden, aus denen sich ergeben hätte, dass der Angeklagte N. sich gegen diese offensichtliche Wertung … aussprach, ergab sich, dass der Angeklagte N. entweder tatsächlich den Inhalt der Chats nicht kannte, oder diesen Inhalt ebenfalls als richtig wertete und damit keine Veranlassung sah, sich hier gegen auszusprechen. 126 Diese oben dargelegten Umstände ergaben sich dabei unter anderem aus folgenden Mitteilungen: 127 So schrieb die Angeklagte T. am 29.02.20 um 13:21 Uhr: „ich habe Ihnen nur die 3 M Masken angeboten, du kannst die anderen dann noch zusätzlich anbieten“. Um 13:22 Uhr schrieb sie: „falls jemand fragt D., du bist mit mir einfach befreundet denke aber dass das gar keine Rolle spielt N. habe ich nicht erwähnt“. Um 13:32 Uhr teilte sie dann mit: „o. k. von den 30 mio masken wissen Sie nichts nur von den 3M da habe ich gesagt hast du eine million“ und um 13:40 Uhr: … – seid ihr dran am Vertrag? Ich muss echt dringend eure Daten weitergeben“, sowie um 13:49 Uhr: „ich bin ja ein Mensch der auf Handschläge vertraut und seien Sie per WhatsApp“ gefolgt von einem normalen Grinse-Smiley. 128 Am
  14. Februar um 13:55 Uhr schrieb die Angeklagte T. dann: „wenn du irgendetwas brauchst, bin jederzeit erreichbar“. Auch für noch unklare zukünftige Leistungsbeiträge stellte sie damit gegenüber E. nur ihre Person für etwaige zukünftige Arbeitsleistungen zur Verfügung. Auch bei der Nachricht um 15:03 Uhr vom selben Tag fragte die Angeklagte: „Soll ich eigentlich trotzdem die anderen Kontakte noch bearbeiten oder warten wir einfach ab?“ 129 Am 04.03.2020 um 7:47 Uhr schrieb die Angeklagte T.: „ich könnte Minimum die gleiche Menge in NRW verkaufen“ und am selben Tag um 12:18 Uhr: „ich bekomme einen Kontakt beim Bund = ganz Deutschland für die restlichen 3 Millionen“ und um 22:45 Uhr: „morgen früh 8:00 Uhr benötige ich das Angebot über 3 Mio“, worauf D. T.um 22:58 Uhr erwiderte: „sende ich dir morgen“. 130 Ihre alleinige Angebotsbearbeitung beschrieb sie am 08.03.2020 um 16:29 Uhr mit den Worten: „Angebot hätte ich fertig“ und übermittelte dann ein PDF mit dem Namen …pdf. und forderte mit der nächsten Nachricht: „allerdings brauche ich auch dazu ein Datenblatt wegen den Normen“. 131 Aber auch, soweit ein Kontakt gerade durch den Angeklagten N. herbeigeschafft worden sein soll, führte die Angeklagte T. diesen Kontakt gegenüber N. F. und E. gerade nicht als einen gemeinschaftlichen Kontakt von ihr und dem Angeklagten N. an, sondern stellte auch diese Kontakte als ihre eigenen dar. 132 So schrieb sie am 02.03.2020 um 16:12 Uhr: „ich habe Kontakt mit dem verband des pharmazeutischen großhandels in deutschland“ und „melde mich wenn ich ein angebot brauche bzw. was genaueres weiß“. Genau diese Kontakte soll aber nach der ursprünglichen Einlassung der Angeklagten N. über seine Kontakte zu den Ärzten des Klinikums .., insbesondere Professor W. hergestellt haben, so dass zumindest hier eine Beteiligung des Angeklagten N. hätte zum Ausdruck kommen müssen, wenn er als vollwertiger Partner an den Vermittlungen beteiligt gewesen wäre. 133 Indem die Angeklagte diesen, ursprünglich von … bereitgestellten Kontakt aber allein als ihren eigenen behandelte, wurde deutlich, … . 134 Auch weitere Kontakte, die über den Angeklagten N. gekommen sein sollten, stellte sie als ihre dar, indem sie am 03.03.2020 um 11:17 Uhr mitteilte: „habe jetzt auch Kontakt zur P.-group und S., die melden sich auch“ und am
  15. März um 15:22 Uhr weiter schrieb: „ich habe DUBAI“. In diesem Zusammenhang übermittelte sie um 15:32 Uhr mehrere Fotos, die zuvor im Rahmen einer E-Mail eines P. H. vom 04.03.2020, 15:27 Uhr zunächst an den Angeklagten N. versendet worden waren und von diesem sodann kommentarlos um 15:30 Uhr an die Mailadresse der Angeklagten T. weitergeleitet wurden. 135 Am 05.03.2020 um 9:41 Uhr beschrieb die Angeklagte einen weiteren Kontakt mit den Worten: „ich bin an einem USA-Kontakt dran, bei denen ist ja alles aus anscheinend“, gefolgt von einem schwitzenden Lach-Smiley. Der einzige ersichtliche Kontakt in die USA betraf jedoch entweder mittelbar eine Frau P. oder unmittelbar einen Herrn S. R., die ebenfalls beide hinsichtlich des Erstkontakts vom Angeklagten N. stammten. 136 Ebenfalls am
  16. März um 15: 54 Uhr schrieb die Angeklagte T.: „ich bekomme jetzt dann einen direkten Kontakt zur italienischen Regierung“, wobei es sich ebenfalls um Kontakte handelte, die weitläufig aus dem Umfeld des Angeklagten N. kamen. In diesem Zusammenhang fragte sie am
  17. März um 14:38 Uhr in die Chatgruppe: „welche Mengen kann ich in Italien anbieten?“. 137 Gleichermaßen durch ihre Darstellung als geschäftlich allein tätig, erfolgten auch Arbeitsanweisungen von D. T. jeweils an „A.“ direkt und nicht an mehrere Personen oder gar eine GbR. 138 Einzelne Handlungsschritte und Vorgehensweisen besprach die Angeklagten T. darüber hinaus nicht mit dem angeblichen Geschäftspartner N., sondern vielmehr in diesem Chat, indem sie am
  18. März um 14:29 Uhr zum Beispiel fragte: „Herr B. ist in einer Sitzung. Würde ihm ein Mail schreiben oder warten wir noch?“, worauf sie von D. T., die Antwort erhielt: „Ehm warten wir noch. Wann probierst du nochmals?“. 139 Am 29.03.2020 um 13:47 Uhr leitete die Angeklagte T. eine Reaktion auf ihr Angebot in die Chatgruppe weiter, die folgenden Wortlaut aufwies: „Liebe Frau T., war eine gute Erfahrung mit Ihnen und E. Ich kann an diese Volumina denken, wenn wir die FFP2 nächste Woche hier und gecheckt haben. Das möchte ich aber gerne abwarten. Ihr B“. 140 Hieraus ergab sich, dass offensichtlich auch die Kunden nur mit E. und der Angeklagten T. zu tun hatten, nicht jedoch mit dem Angeklagten N., da andernfalls entweder dieser oder, wie bei E. auch, die Gesellschaft statt der Angeklagten T. angesprochen worden wäre. 141 Auch ab dem 01.04.2020, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Angeklagten gegenüber P. schon erklärt hatten, dass sie eine steuerliche Gestaltung wünschen, um die Provisionsgewinne hälftig teilen zu können, schrieb die Angeklagte im Rahmen des Chats „Das Ministerium“, wenn sie ihre Aufgaben oder Leistungen darstellen wollte, weiterhin von sich in der Einzelperson. Auch ab diesem Zeitpunkt verwendete die Angeklagte Formulierungen wie „ich bin dran“ oder „ich dachte es ist nicht gut ihm in den Rücken zu fallen. Morgen Vormittag weiß ich mehr“ und am 03.
  19. um 12:34 Uhr: „nachdem ich jetzt auch Flight Manager bin muss ich glaub ich mein Honorar neu verhandeln“. 142 Schließlich teilte die Angeklagte zwar am
  20. April um 10:30:53 Uhr mit: „bitte in Zukunft wenn möglich an: a. .de mailen – danke! Das Finanzamt findet das super“ gefolgt von einem mit offenem Mund lachenden und schwitzenden Smiley, allerdings sollte so auch etwaige zukünftige Geschäftsunterlagen für die Durchführung der Vermittlungsgeschäfte wiederum nur an sie geschickt werden. 143 Eine Aufforderung, aufgrund der neuen Gesellschaftsgründung nunmehr entsprechende Mails auch an die Adresse d. @. .de zu senden, um diesem eine aktivere Mitwirkungsmöglichkeit zu geben, erfolgte hingegen nicht. Durch die weitere Mitteilung, dass der Wechsel der E-Mail-Adresse gerade deshalb erfolgen sollte, weil das Finanzamt das super fände und durch den Umstand, dass diese Aussage durch den angefügten Smiley ersichtlich als spaßig verstanden werden sollte, ergab sich auch, dass auch die GmbH zumindest zunächst nicht gegründet wurde, um nunmehr gemeinsam unternehmerisch tätig werden zu können, sondern maßgeblich aus steuerlichen Gründen. 144 Erst im weiteren Verlauf nach dem 07.
  21. konnten dann einzelne Mitteilungen gefunden werden, die auf eine Mitwirkungshandlung des Angeklagten N. rückschließen ließen. Eine genauere Auswertung des Zeitraums ab dem 07.
  22. war im Hinblick auf den strafrechtlichen Vorwurf jedoch nicht mehr erforderlich. 145 Die Formulierung „wir“ verwendete die Angeklagte T. hingegen nur dann, wenn sie eine Aussage traf, die gerade neben ihrer Person auch die weiteren Teilnehmer des Chats oder von E. betrafen. 146 So erfolgte die erste Formulierung, in der die Angeklagte das Wort „wir“ verwendete am 29.
  23. um 17:51 Uhr wie folgt: „habe meinem Kontakt noch mal Druck gemacht das wir sehr viele Anfragen haben und dass man sich entscheiden muss“. Aus dem Umstand, dass sie einerseits von „meinem Kontakt“ schrieb, dem sie Druck gemacht habe und andererseits ausführte, dass „wir“ sehr viele Anfragen hätten, wurde aber deutlich, dass die Angeklagte mit der Formulierung „wir“ gerade nicht den Angeklagten N. und sich meinte, sondern die Verantwortlichen von E. und sich. 147 Dieselbe Wertung ergab sich, als die Angeklagte T. um 18:54 Uhr schrieb: 148 „angeblich höhere ich heute noch mal was, mein Kontakt versucht heute Abend das noch zu pushen“, gefolgt von einem schwitzenden Lach-Smiley, und dann: „Möge der Montag unser aller Montag sein“. Auch schrieb sie weiter: „ich hatte gerade eine Europa-Abgeordnete am Telefon, gute Freundin von mir. Sie platziert das jetzt in allen Ländern. Wir hören von ihr. Hab gesagt die Zeit drängt.“, wobei sie mit „wir“ ersichtlich die Mitglieder der Chat-Gruppe meinte. Eine entsprechende Mitteilung formulierte die Angeklagte T. dann auch am
  24. März um 7:33 Uhr. 149 Dies ergab sich dann auch aus weiteren Formulierungen wie „verkaufen wir“ bzw. „wenn wir zum Beispiel bei P. die N95 verkaufen“ oder „sind wir dann teuer wenn wir 9,90 verlangen“. Die unmittelbar hierauf folgenden Handlungsschritte formulierte die Angeklagte T. dann aber wieder als Einzelperson: „sonst halte ich mich bei denen noch zurück“, bzw. „gut dann habe ich alles richtig gemacht“. 150 Weiter erklärte sie zum Beispiel am
  25. März um 11:07 Uhr: „dann hau ichs raus“, um 12:14 Uhr: „brauche schnelle Entscheidung“, um 12:40 Uhr: „brauche Anzahlungsrechnungen“, oder um 12:48 Uhr: „habe kein Zertifikat und brauche Angebot dann offeriere ich sofort“. Auch um 16:12 Uhr schrieb sie: „Zertifikat haben wir? Das brauche ich zum verhandeln“. 151 Eine erste Formulierung der Angeklagten T., bei der die Verwendung des Wortes „wir“ nicht eindeutig auf die Konstellation E./T. zurückgeführt werden konnte, fand sich am
  26. März um 16:31 Uhr. Hierbei hatte zuvor D. T. zusammenfassend geschrieben: „A. brauche zu oder absage wegen den Schutzanzügen, die ich heute offeriert habe“, worauf die Angeklagte T. mitteilte: „ok, wie viel Zeit hast du noch? Bis jetzt konnten wir nichts klarmachen“. 152 Erstmals konnte dabei nicht sicher festgestellt werden, welche Personengruppe das „wir“ umfassen sollte. Da aber der Angeklagte N. zuvor im vorliegenden Chat und auch nicht im direkten Chat der Angeklagten T. mit D. T. überhaupt nur vorgestellt worden war, wohingegen sich aus dem Chat zwischen der Angeklagten T. und N. F. ergab, dass dieser sich am 05.
  27. um 16.31 Uhr tatsächlich in München befand, um die Angeklagte bei den Vermittlungsgeschäften zu unterstützen, war klar erkennbar, dass die Angeklagte T. mit diesem „wir“ sich und N. F., …, … N. meinte. 153 Selbiges galt auch für die Mitteilungen, bei denen Herr F. am
  28. März um 20:26 Uhr schrieb: „@… So mittlerweile Ministerium vereint in München … Mit good News: wir haben die österreichische Bundesregierung (eingefügtes Lach-Smiley) was können wir anbieten?“. Hieraus und aus dem weiteren Chat-Verlauf ergab sich, dass der gemeinsame Deal gerade N. F. und die Angeklagte T. meinte, erneut ohne dass der Angeklagte N. in irgendeiner Weise mit einbezogen worden wäre. 154 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte N. den Verantwortlichen von E. erst im Laufe des späteren März 2020 überhaupt erst … bekannt gemacht und ihnen eine vermeintliche Beteiligung an den Vermittlungsgeschäften überhaupt nicht mitgeteilt worden war, war schon aus dem für die Angeklagte T. ersichtlichen Empfängerhorizont nicht davon auszugehen, dass bei der Verwendung des Wortes „wir“ mit diesem „wir“ die Konstellation der beiden Angeklagten als Geschäftspartner gemeint sein sollte. 155 cc. Neben den oben dargestellten Formulierungen ergab sich aus dem Chat auch, dass die Kundenbetreuung und die hierzu erforderlichen Hintergrundarbeiten von der Angeklagten T. bei E. angefordert wurden und auch hierfür nicht der Angeklagten N. eingesetzt wurde. So wurden zum Beispiel etwaige Produkterklärungen zur Weiterleitung an potentielle Kunden bei D. T. angefordert, der im weiteren Verlauf eine Vielzahl von Mitteilungen versandte, in denen er Unterlagen oder Fotos zu den Produkten oder der Liefersituation in den Chat einstellte, die sodann von der Angeklagten T. an die entsprechenden Kontakte bei den Ministerien weitergeleitet wurden. Auch hinsichtlich etwaiger Lieferungen stellte die Angeklagte T. entsprechende Anfragen an D. T., wie zum Beispiel am
  29. März um 11:50 Uhr mit den Worten: „NRW bräuchte Infos zum voraussichtlichen Liefertag“. 156 Die ursprünglich behauptete vermeintlich maßgebliche Mitarbeit des Angeklagten N. konnte nach der Auswertung dieses Chats nur als Schutzbehauptung gewertet werden, wohingegen sich das spätere Geständnis mit dem Chat mühelos in Einklang bringen ließ. 157 dd. Bei der Auswertung übersah die Kammer auch nicht, dass der Angeklagte N. im Chat-Verlauf mittelbar oder unmittelbar durchaus mitunter in Erscheinung trat. So stellte die Angeklagte T. gegenüber ihren Geschäftspartnern etwaige Arbeitsbeiträge oder Leistungen des Angeklagten N. durchaus dar, allerdings drehten sich sämtliche dargestellten Arbeitsbeiträge oder Leistungen … und in keinem Fall die tatsächlichen Vermittlungsgeschäfte. 158 Im Einzelnen ergaben sich im Chat-Verlauf an folgenden Stellen Hinweise auf den Angeklagten N.: 159 Zum einen erfolgte im Zusammenhang mit der ersten geplanten Lieferung, die zwischen den Chat-Beteiligten vom
  30. bis
  31. März ausführlich diskutiert wurde, am
  32. März um 22:18 Uhr folgende Nachricht von N.F.: 160 „@… wenn du morgen mitkriegst wann und wo es mit den Medien und“ (hierauf erfolgte ein Symbol welches an ein Steuerrad unter einer Haube erinnerte) „losgeht schicken wir den … vom D. zum Fotografieren“, gefolgt von einem die Augen zudrückenden Smiley. 161 N. F., der den Angeklagten N. kannte, schlug somit vor, dessen … die Lieferung – offensichtlich zu Werbezwecken – fotografieren zu lassen. Feststellungen, dass der Angeklagte N. deswegen selbst in die Vermittlungsgeschäfte als Mitunternehmer eingebunden sein musste, ergaben sich hieraus jedoch nicht. 162 Die Nähe zur Klinik … führte beim Angeklagten N. zu „Spenden-Koch-Tagen“, was die Angeklagte T. zum Beispiel im Chat vom
  33. März um 13:01 Uhr durch ein Foto des Angeklagten N. mit C. G., der Lebensgefährtin des N. F. sowie einen großen Stapel verschweißter Pizzakartons zeigte und dazu schrieb: „wir spenden heute Pizza fürs Krankenhaus gegenüber“. 163 Mit einem Foto im Chat vom
  34. März um 9:05 Uhr zeigte die Angeklagte T. ein Plakat mit dem mit dem Titel „Montag ist Heldentag!“, das darauf hinwies, dass das C. P. für das Krankenhauspersonal hausgemachte Fleischpflanzerl bereitstellte. Hierzu führte die Angeklagte im Chat weiter aus: „wir legen zumindest im Kleinen schon los. Montag: Fleischpflanzerl“, gefolgt von dem Bild eines angewinkelten Arms. Erneut waren die hierbei dargestellten Arbeitsleistungen, aber nicht dem Bereich der Vermittlungsgeschäfte zuzuordnen. Soweit die Angeklagte ihrerseits mit „wir“ auf ihre Hilfsleistung hinwies, tat sie dies als Freundschaftsdienst und nicht als mitunternehmerisch tätig im Gastrobetrieb des Angeklagten N. Die Darstellung von Mitwirkungsleistungen des Angeklagten N. im Zusammenhang mit den Vermittlungsgeschäften erfolgte jedoch nie. 164 Klar erkennbar war aber, dass durch die Verwendung des Wortes „wir“ nicht automatisch eine Mitunternehmerschaft zum Ausdruck gebracht werden sollte, da eine Mitunternehmerschaft am Cafébetrieb durch die entsprechende Wortwahl eben gerade nicht dargestellt werden sollte. 165 Weitere Hinweise auf den Angeklagten N. fanden sich dann erst im April, also zu einem Zeitpunkt, an dem die L. P. GmbH bereits bestand, so dass hierauf nicht näher eingegangen werden muss. c. Auswertung des Chats „Döner macht schöner“ 166 Ein weiterer maßgeblicher Chat, aus dem die Verhältnisse der Angeklagten zueinander nachvollzogen werden konnten, wurde am 24.02.2020 unter dem Namen „Döner macht schöner“ von der Angeklagten T. erstellt, mit C. K. (= C. G.) und N. F. als weiteren Teilnehmern. Auch hier war der Angeklagte N. nicht als Teilnehmer beteiligt. 167 Obwohl der Chat bereits am
  35. Februar eingerichtet worden war, erfolgte die erste Nachricht erst am 03.03.2020 um 21:17 Uhr von Frau T. mit den Worten: „es ist nicht der Döner aber die Masken“ „Halleluja!!!!!!!“. Nachdem sodann zwischen den Teilnehmern unterschiedliche Emojis verschickt worden waren, teilte die Angeklagte T. am 04.03.2020 um 0:22 Uhr mit: „D-Day!!!!!!!!!“, womit sie ersichtlich ihre Freude zum erfolgreichen Vermittlungsabschluss mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 03.03.2020 zum Ausdruck brachte. 168 Weiter gab sie dann am 04.03.2020 um 0:23 Uhr an: „D. ist dafür im Depressionsloch.“ und weiter: „ich verstehs zwar“ „Aber es nervt“. 169 Diese Aussagen waren aber mit der Darstellung einer entsprechenden Mitunternehmerschaft in keiner Weise vereinbar, da es nicht nachvollziehbar wäre, warum der Angeklagte N. sich, auch noch „verständlicherweise“, in einem Depressionsloch befinden sollte, wenn die gemeinsame GbR gerade erhebliche Gewinne erzielt hätte. 170 Zwar versuchte die Angeklagte T. dies im Rahmen ihrer ursprünglichen Einlassung damit zu erklären, dass die Angeklagten zunächst entschieden haben wollten, zwar gemeinschaftlich zu arbeiten, aber jeweils nur die Provision des erfolgreichen Kontakts zu bekommen. Insoweit habe der Angeklagte N. an dieser Vermittlung zunächst nicht profitieren sollen. 171 Allerdings führte sie dann jedoch aus, dass noch vor einer an den Angeklagten N. von ihr verfassten SMS am 03.03.2020 um 23:53 Uhr hiervon abweichend eine 50:50 Provisionsaufteilung vereinbart worden sei. 172 Wäre diese Einlassung der Angeklagten zutreffend gewesen, so hätte der Angeklagte N. am
  36. März keine Veranlassung für ein Depressionsloch gehabt, sondern hätte er sich über seinen erheblichen Verdienst freuen können und wäre erst recht nicht verständlich, wieso die Angeklagte T. das Depressionsloch als „verstehbar“ darstellte. 173 Auch aus dem weiteren Verlauf dieses Chats ergab sich, dass die Vermittlungsleistungen von der Angeklagten T. als Einzelunternehmerin vorgenommen wurden und dass der Angeklagte N. … So führte sie am 04.03.2020 um 7:45 und 7:46 Uhr aus: „ich bin ein Zombie“ „habe aber gerade die Schutzanzüge verkauft wahrscheinlich“ und weiter am 05.03.2020 um 7:47 Uhr: „Ich bin schon wieder am verkaufen“, sowie um 8:06 Uhr und 8:07 Uhr: „ich gehe weiter verkaufen“ „das kann ich besser als Sticker“ und um 8:08 Uhr: „I dit it“. Bei sämtlichen dieser Mitteilungen, die jeweils unmittelbar die Vermittlungstätigkeit betrafen, bezog die Angeklagte ihre Arbeiten damit ausdrücklich ausschließlich auf sich selbst und ordnete auch die erfolgreichen Abschlüsse jeweils allein sich selbst zu. 174 Das Wort „wir“ verwendete sie hingegen bis zum 01.04.2020 nur in privatem Zusammenhang. So schrieb sie am
  37. März um 1:04 Uhr: … Die Mitteilung der Angeklagten am 17.03.2020: „Nichts vorm Cousin von D. sagen“ „also von den Masken“, ergab erneut keine Beteiligung des Angeklagten N. an den Geschäften. 175 Soweit die Angeklagte an mehreren Stellen darauf hinwies, dass sie nunmehr Millionäre seien, betraf ihre Aussage aus dem Gesamtzusammenhang heraus eindeutig zumindest sie und N. F., sodass hieraus nicht festgestellt werden konnte, dass mit der Verwendung des Wortes „wir“ über diese zwei Personen hinaus auch der Angeklagte N. gemeint sein sollte. 176 Deutlich wurde aus dieser Aussage jedoch, dass die Angeklagte T. entgegen ihrer Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung ersichtlich keine Zweifel daran hatte, die Provisionen tatsächlich zu erhalten und diese demnach nicht nur als bloße unsichere zukünftige Möglichkeit ansah, wie sie es zunächst darzustellen versuchte. 177 Die im Chatverlauf von der Angeklagten T. versandten Fotos, die den Angeklagten zeigten, ließen immer erkennen, dass er das C. weiterhin betrieb und unterschiedliche Gerichte kochte. Auch insoweit sah sich die Angeklagte T. also erneut veranlasst, die Leistungen ihres Freundes konkret darzustellen und damit zu honorieren. Wenn sie dann im Gegenzug hinsichtlich der Vermittlungsleistungen seine Beteiligung gerade nicht ansprach, zeigte auch dies erneut, dass es offensichtlich demgegenüber keine honorierungswürdigen Vermittlungsleistungen gab. 178 Entsprechend bedankte sich auch C. K. am 29.03.2020 um 20:32 Uhr für das vom Angeklagten N. erstellte Essen, von dem sie ein Foto einstellte. Demgegenüber wurde, hinsichtlich des erfolgreichen Geschäftsabschlusses mit dem Bundesministerium am 31.03.2020 durch C. K. angeführt: „Dreaaaaa you are the best“ und „Let us know when you are ready Frau K.“. Während C. K. damit vermittlungsunabhängige Arbeiten des Angeklagten N. honorierte, bezog sie ihn hinsichtlich der Geschäftsabschlüsse und damit hinsichtlich der Vermittlungsleistungen gerade ausdrücklich nicht mit ein. … 179 Eine geschäftliche Situation mit einer Beteiligung des Angeklagten N. zeigte sich insoweit nur aus der Formulierung vom 13.03.2020 um 21:53 Uhr: „Haben am Montag Termin im iranischen Konsulat“. Hieraus ergab sich, dass die Angeklagte T. den Termin im i. Konsulat zusammen mit dem i.stämmigen Angeklagten N. durchführte. Derartige vereinzelte Hinweise auf Mitwirkungshandlungen des Angeklagten N. waren jedoch nicht geeignet, um von einer Mitunternehmerschaft auszugehen, sondern stellten nur Hilfeleistungen … dar, wie sie umgekehrt von der Angeklagten T. auch für die Betriebe des Angeklagten N. erbracht worden waren. 180 Erst am 01.04.2020 teilte die Angeklagte T. mit, dass der Angeklagte N. und sie jetzt Mieter in Grünwald seien, wobei sie diese Mitteilung mit einem Tränenlach-Smiley versah. Weiter stellte sie dann am 06.04.2020 ein Foto von einer Champagnerflasche, ersichtlich aufgenommen in den Räumlichkeiten des Café P., in den Chat und führte weiter aus: „Hello L. P.“ „A star is born“, gefolgt von einem Herzaugenlach-Smiley, einem Herzsymbol und einem Regenbogensymbol, worauf N. F. dieses Champagnerflaschenfoto mit dem zusätzlich von ihm eingearbeiteten Text „Happy Birthday L. P.“ „A. D. H.“ und dem Bild eines Zeichentrickpinguins zurücksandte. 181 Auch aus diesem Chat-Verlauf ergab sich damit, dass die Angeklagten erst den
  38. April als Geburtsstunde ihrer Gesellschaft feierten. Da hierbei jeweils ausschließlich auf die Geburt und damit die Entstehung von „L. P.“ eingegangen wurde, nicht aber auf die Entstehung der GmbH, sprach auch dies deutlich dafür, dass „L. P.“ zu dieser „Geburtsstunde“ auch erstmals als tatsächliche Gesellschaft gegründet worden war. 182 Im weiteren Verlauf fanden sich dann mehrere Chat-Einträge, aus denen sich ergab, dass die Beteiligten nunmehr unter tatsächlicher Einbeziehung des Angeklagten N. die steuerliche Situation besprachen bzw. Termine zwischen sich und ihren jeweiligen Steuerberatern diskutierten. 183 Die Chats der Angeklagten T. befassten sich insoweit zwar ersichtlich mit beiden Angeklagten, betrafen jedoch nicht unmittelbar die Vermittlungsgeschäfte, sondern vielmehr die steuerliche Gestaltung und die Absprachen hinsichtlich der erforderlichen Verträge und deren Gestaltungen mit E. bzw. zwischen N. F. und der nunmehr gegründeten L. P. GmbH. Auch diese Chat-Beiträge und Besprechungen zeigten damit, dass die Gründung der GmbH gerade im Zusammenhang mit der steuerlichen Gestaltung stand und die Angeklagten zusammen mit N. F. sich entsprechend bemühten, insoweit für alle Beteiligten günstige Regelungen zu schaffen. 184 Gerade wenn aber vermeintlich nur bereits abgeschlossene und damit verbindlich bestehende mündliche Verträge nachträglich verschriftet werden sollten, war nicht nachvollziehbar, warum dann derartige Besprechungen über den Vertragsinhalt erforderlich gewesen sein sollten. d. Chat mit N. F. 185 Ein weiterer Chat, aus dem die tatsächlichen Geschäftsabläufe und insbesondere auch der tatsächliche Umfang der Mitwirkung des Angeklagten N. nachvollzogen werden konnte, wurde direkt zwischen der Angeklagten T. und N. F. geführt. 186 Der Chat begann am 27.02.2020 durch die Übersendung eines Maskenangebots durch N. F. an die Angeklagte T. Auch hier schrieb die Angeklagte T. im Zusammenhang mit der Darstellung ihrer Vermittlungsleistungen jeweils von sich als Einzelperson. 187 Entsprechend führte sie zum Beispiel am 28.02.2020 um 13:17 Uhr aus: „o. k. soll ich verkaufen oder nicht?“ Oder um 16:24 Uhr: „ich hab das Wiener Krisenzentrum an der Angel“. Am 28.02.2020 zwischen 18:28 und 18:39 Uhr teilte sie sodann mit, dass sie gerade mit einer Europa-Abgeordneten telefoniert habe und es jetzt noch an einen Bundestagsabgeordneten geschickt habe, wobei sie diese Mitteilungen mit dem Vermerk: „C. – Check!“ versah. 188 Kein Hinweis fand sich im gesamten Chat dazu, dass nach ursprünglicher Einlassung der Angeklagten T. der Angeklagte N. bei der internen Verteilung der Provision zwischen ihr/ihnen beiden und F. auf der anderen Seite mitbestimmt haben sollte. Spätestens hier wäre eine Diskussion zu erwarten gewesen bei einer Änderung der Provision zu Lasten von F. von 40% auf 30%. 189 Die Mitteilung an N. F. um 18:28 Uhr: „ich habe gerade mit einer Europa-Abgeordneten telefoniert“ lag zeitlich vor der Information hierzu an den Angeklagten N., woraus sich ergab, dass dieser sie nicht hinsichtlich der Kontaktaufnahme bestärkt haben konnte, wie sie ursprünglich angegeben hatte. 190 Entgegen ihrer ursprünglichen Darstellung, der Angeklagte N. sei ein wichtiger Berater, Organisator und Kopf der Vermittlungsgeschäfte gewesen, setzte die Angeklagte T. jedoch nicht auf seinen Rat, sondern holte sich Hilfe und Rat bei N. F. Dies zeigte sich in folgenden Chats vom 01.03.2020 um 19:42 Uhr: „Glaub ich mach jetzt nur noch das“ und um 19:44 Uhr: „o. k. ich brauche dich jetzt dann eh als Dauerratgeber“ „Weis gerade nicht wie viel ich hier verlangen soll“ „wir 2 brauchen eine Trading company“ und vom 02.03.2020 um 19:51 Uhr: „also ich hab momentan alle Eisen angeworfen die ich habe“. 191 Auch am 03.03.2020 erfolgten nur Mitteilungen, die ersichtlich nur die zwei Chat-Beteiligten betrafen. So fragte N. F. an „hast noch Zeit zu telefonieren?“ und teilte die Angeklagte mit „ich drehe jetzt dann durch“ und „…“, worauf F. mit den Worten reagierte: „bin endlich aus der Sitzung raus, wann immer du Zeit hast“ „sag Bescheid, wenn ich irgendetwas helfen kann oder gleich nach München fahren soll für Support“. Am 04.03.2020 fragte die Angeklagte T. dann an, ob er mit ihr telefonieren würde und führte hierzu aus: „würde mir gerade echt helfen“. Auch diese Korrespondenz war nicht damit vereinbar, dass sie sich immer an den Angeklagten N. als seelische Stütze und Organisator gewandt haben wollte. Mit keinem Wort wurde in all diesen Chats die Stellung des Angeklagten N. miteinbezogen. 192 Auch gegenüber N. F. trat die Angeklagte T. immer als Einzelunternehmerin auf, indem sie ebenfalls am 04.03.2020 um 9:03 Uhr fragte und mitteilte: „brauche das passende Produktdatenblatt zum Angebot“ und „ich brauche den ungefähren Termin für die Lieferung der Schutzanzüge“. 193 Am 08.03.2020 um 12:22 Uhr teilte sie dann weiter mit: „ich will die … einmalhandschuhe verkaufen“ und am
  39. März um 9:10 Uhr: „würde Italien jetzt FFP2 anbieten und Schutzanzüge“. 194 Auf den Angeklagten N. kamen die Chat-Beteiligten hingegen jeweils wieder nur dann zu sprechen, wenn es um die Zubereitung von Essen ging. So teilte N. F. am
  40. März um 12:08 Uhr mit: „Fahr grad zum Mittagessen, werd ja leider nicht mehr von D. verpflegt“ und schickte die Angeklagte T. ihm am
  41. März um 22:29 Uhr ein Foto mit einem angerichteten Teller und den Worten: „wartet auf dich“ „von D.“ gefolgt von einem Smiley mit Herzen statt Augen, wohingegen dann am
  42. März um 22:39 Uhr auf die Frage von N. F.: „willst noch arbeiten“ Frau T. mit den Worten reagierte: „für den Betrag arbeite ich auch heute noch“. 195 Auch am 12.
  43. um 23:59 Uhr teilte die Angeklagte T. mit: „immer noch im P.“, gefolgt von einem Smiley mit wütendem Gesichtsausdruck, worauf N. F. um 0:26 Uhr antwortete: „zu viel los?“, woraus sich ergab, dass auch insoweit der Angeklagte N. ersichtlich mit dem Betrieb seines Cafés beschäftigt war und nicht mit Unterstützungsleistungen für die Vermittlungstätigkeiten. 196 Noch am 30.03.2020 teilte die Angeklagte T. um 12:19 Uhr mit: „Angebot passt für mich so“ und um 14:37 Uhr: „ich bin am Italien verkaufen“. 197 Erst am
  44. März um 15:32 Uhr forderte die Angeklagte T. N. F. auf, D. mal zurückzurufen, wobei sie dann mit weiterer Nachricht von 18:34 Uhr mitteilte, dass sie dringend den Vertrag mit D. bräuchte. Mit Nachricht von 21:21 Uhr teilte F. dann mit: „Schick mir noch eure kontonr. und beträge sobald ihrs habt. Das ist dann schnell mal erledigt. Noch vergessen zu fragen, deine steuerberater haben aber auch keine Partner in der Schweiz? Hoffe morgen wirds gut, muss jetzt auch bei uns losgehen, neevös. Wir sind so zwischen jetzt schlafen und heillos betrinken“. 198 Hieraus ergab sich, dass das Telefonat mit dem Angeklagten N. gerade nicht die Vermittlungsgeschäfte, sondern Besprechungen über die neuen steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen, wie sie von P. angeregt worden waren bzw. die Erforderlichkeit einer Darlehensaufnahme durch den Angeklagten N. zum Erwerb der entsprechenden B. GmbHs betrafen. 199 Weiter ergab sich aus dem Chat-Verlauf am
  45. April sodann, dass die jeweiligen Steuerberater von N. F. und der Angeklagten T. zeitgleich die neuen Verträge und Gestaltungen besprachen und auch die beiden Chat-Teilnehmer entsprechende Informationen austauschten, wobei gerade die Angeklagte T. Besprechungen mit F. erst nach Kenntnis des Ergebnisses der Besprechungen mit dem Steuerberater vornehmen wollte. 200 Hierbei teilte F. um 19:09 Uhr mit, dass sie D. und J. jetzt wegen der neuen Verträge informieren müssten, weil Herr L. insoweit warten würde und er vorschlagen würde, dies zusammen zu machen, worauf die Angeklagte T. bat, abzuwarten. Auch auf eine weitere Anfrage von N. F., dass Herr L. unmittelbar auf eine Reaktion warten würde, erbat sich die Angeklagte T. mehr Zeit und erklärte: „Zuerst Vergangenheit definieren“. e. Auswertung des SMS-Chats zwischen den Angeklagten. 201 Auch aus dem SMS-Chat zwischen den Angeklagten, auf den bereits im Rahmen der persönlichen Beziehung der beiden Angeklagten zueinander eingegangen wurde, ergab sich nicht, dass die Vermittlungsgeschäfte im März 2020 durch beide Angeklagte als vollwertigen Geschäftspartner und Mitunternehmer geführt wurden oder aus Sicht der Angeklagten so geführt werden sollten. 202 … Dieser Umstand führte, wie dargelegt, dann auch immer wieder dazu, dass die Angeklagte T. unternehmerische Tätigkeiten, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Gastronomiebetrieb des Angeklagten N. als gemeinschaftliche Tätigkeiten darstellte. 203 Allerdings erfolgte dies nicht, um eine Mitunternehmerschaft an diesem Gastronomiebetrieb darzustellen oder zu begründen, … Auch noch kurz vor Beginn ihrer Vermittlungstätigkeiten wurde dies aus ihren Mitteilungen … deutlich. Entsprechend schrieb sie im SMS-Chat schon am 19.01.2020 um 21.32 Uhr: … Bei Herrn F. handelte es sich dabei, wie sich auch aus den Einlassungen des Angeklagten N. ergab, um dessen ehemaligen Steuerberater und nicht um einen Steuerberater für die Geschäftsbetriebe der Angeklagten T. 204 Am 30.01.2020 um 23:11 Uhr schrieb die Angeklagte T. sodann: „Freu mich sooooo dass das mit der Finanzierung klappt. 205 Auch aus diesen Mitteilungen, die jeweils noch vor Kenntnis der Vermittlungsgeschäfte erfolgten, konnte erneut und in Fortsetzung zu der im Rahmen der persönlichen Verhältnisse dargestellten Chatauswertung festgestellt werden, dass die Angeklagte T. für den Angeklagten N. Arbeiten verrichtete, während dieser sich im Urlaub aufhielt und im Zusammenhang mit diesen Leistungen jeweils versuchte, sich als gemeinsames Team mit gemeinsamen Zukunftsplänen darzustellen. … 206 Dieses Grundverhalten der Angeklagten war dann aber auch im weiteren Verlauf zu berücksichtigen und entsprechende Aussagen und Erklärungen der Angeklagten T. zur Gemeinsamkeit im Rahmen ihrer jeweiligen unternehmerischen Tätigkeiten unter diesem Blickwinkel zu bewerten. 207 Am 28.02.2020 um 20:18 Uhr schrieb die Angeklagte T. sodann: „ich hab einen mega Deal für uns. Ruf mich mal an wenn du Zeit hast. …“. 208 Aufgrund des dargestellten Gesamtzusammenhangs konnte diese Aussage nun nicht dahingehend gewertet werden, dass die Angeklagte T. hierbei eine Mitunternehmerschaft mit dem Angeklagten N. begründen wollte. … 209 Hätte die Angeklagte T. mit dieser Aussage die Gründung einer GbR oder einer Mitunternehmerschaft anregen wollen, so wäre hingegen zwingend davon auszugehen gewesen, dass sie dies dann nicht nur innerhalb dieses „privaten“ Chats, sondern auch gegenüber den Vertragspartnern offengelegt hätte. … 210 Aus diesen Formulierungen ergab sich zum einen, dass die Angeklagte T. zum Ausdruck brachte, … auch vollständig auf die erheblichen Provisionen zu verzichten bereit war. Entsprechend war damit auch nachvollziehbar, warum die Angeklagte T. im weiteren Verlauf … bereit war, die Hälfte ihrer Einnahmen … zukommen zu lassen. 211 …, verwendete sie auch im Rahmen der Nachricht vom
  46. März eine entsprechende Wortwahl. Der Umstand, dass sie formulierte: … konnte daher genauso wenig einen Rückschluss auf eine Mitunternehmerschaft begründen, wie dies im Rahmen der Nachricht vom 30.01.2020 der Fall gewesen war. 212 Unter Berücksichtigung der Gesamtzusammenhänge des Chats auch hinsichtlich der Formulierung: … war daher davon auszugehen, dass sie damit die gesamte zwischenmenschliche Unterstützung … meinte und den Umstand, dass Herr N. für sie der „Beste Mensch“ war und sie unendlich froh und dankbar war, dass sie ihn hatte. 213 Soweit die Angeklagte auch am 10.03.2020 schrieb: „…“ bezog sich dies, wie schon Mitte Februar mit den Formulierungen „…“ erkennbar nur auf die zwischenmenschliche Beziehung und nicht auf eine mitunternehmerische Tätigkeit. 214 Die Antwort des Angeklagten N.: „Wehe ihr stoßt alleine ohne mich an“ und der weiteren Antwort der Angeklagten T.: „Ganz sicher nicht! Wehe Du! Wir springen sofort ins Auto wenn wir hier fertig sind und Rasen zu dir!“ … zeigte, dass der Angeklagte N. bei den Vermittlungsarbeiten der Angeklagten T. und des N. F. auch offensichtlich nicht zugegen war. 215 Weitere Nachrichten waren dann unter anderem am
  47. März um 21:10 Uhr: „unser Tagesverdienst seit 2 Wochen: 106.000 €“, am
  48. März um 15:43 Uhr: „Gut dass wir noch Masken verkaufen und alle anderen was anderes machen“ und am
  49. März um 23:25 Uhr: „…“. 216 Auch hieraus wurde deutlich, dass die Gründung der GmbH durch die Angeklagte T. nicht erfolgte, um eine werthaltige unternehmerische Mitwirkung … zu erhalten, sondern weil die gemeinsamen Tätigkeiten … machten. 217 Unter Berücksichtigung des gesamten oben dargestellten Beweisergebnisses ergab sich aber auch hieraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft. f. Auswertung des Chats „Masketiere“ 218 Ebenfalls noch im März 2020, konkret am
  50. März, wurde die Chat-Gruppe „Masketiere“ gegründet mit V. W.-L. als Administrator und der Angeklagten T. sowie N.F. als weitere Teilnehmer. 219 Dieser Chat begann am
  51. März um 17:30 Uhr mit der Nachricht von W.-L.: „Damit die Kommunikation nochmals schneller wird“. Der Chat diente damit ersichtlich als Ergänzung zu den Geschäftsbesprechungen zwischen den drei Chat-Teilnehmern, die auch per Mail geführt wurden, bei denen aber der Angeklagte N. jeweils nicht als weiterer Empfänger angegeben, oder auch nur in „cc“ gesetzt wurde, wie sich aus den jeweiligen Mails ergab. 220 Soweit daher im Chat die Teilnehmer von „wir“ sprachen, konnte hieraus erneut nicht auf eine Einbeziehung des Angeklagten N. geschlossen werden, weil er sonst zumindest im Rahmen der Mails ebenfalls mit einbezogen hätte werden müssen. 221 Unmittelbare Hinweise auf den Angeklagten N. ergaben sich dabei auch in diesem Chat nicht im Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen oder Geschäftsbesprechungen, sondern nur in anderem Zusammenhang. 222 So teilte F. am
  52. März um 17:31 Uhr, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich, wie sich aus den anderen Chats ergab, in München aufhielt, mit: „Und btw… D. hatte schon an die Musketiere gedacht“, gefolgt von drei Tränen lachenden Smileys. Hieraus ergab sich aber nur, dass der Angeklagte N. um die Gruppe wusste und den Witz bei der Namensvergabe nicht verstanden hatte. Allein der Umstand, dass der Angeklagte N., der sich auf Grund seines Cafébetriebes ja ebenfalls in diesen Räumlichkeiten aufhielt, solche Kenntnisse hatte, legte nicht nahe, dass er hierbei mitunternehmerisch tätig geworden wäre. 223 Weiter fand sich ein Hinweis auf den Angeklagten N. am
  53. März, wonach W.-L. schrieb: „N. hast du die D. schon einen Kaffee gemacht?“ Und diese antwortete: „Nein aber der D.“ Gefolgt von einem schwitzenden Lachsmiley und dann der Mitteilung: „wir sind schon im Hatquarter“. Die Angeklagte T. begründete den Umstand, dass D. den Kaffee machen konnte, also gerade damit, dass sie schon im Headquarter, also im Café P. waren. Auch hieraus ergab sich, wie auch schon aus dem Chat „Döner macht schöner“, aber nur, dass der Angeklagte N. in seinem Café P. ebenfalls vor Ort war und hier sowohl die Angeklagte T. als auch F. mit Kaffee oder Lebensmitteln versorgte. 224 Eine Mitteilung, die auf eine tatsächliche Beteiligung des Angeklagten N. an den Vermittlungsgeschäften schließen ließ, ergab sich hingegen nicht. So teilte die Angeklagte T. zum Beispiel am
  54. März um 11:47 Uhr, als die Frage behandelt wurde, welchen Provisionsanteil Herr N. J. erhalten sollte, unmittelbar mit: „ich würde prozentual vom Umsatz machen“. Eine Absprache zu diesem wichtigen Punkt erfolgte mit dem am Chat nicht beteiligten Angeklagten N. ersichtlich auch nicht im Hintergrund. 225 Weiter schrieb die Angeklagte T. grundsätzlich auch in diesem Chat wieder von sich als Einzelperson. So übermittelte sie am
  55. März um 14:19 Uhr eine Internetverbindung mit der Frage: „sollen wir da mit anbieten“ „wurde mir gerade geschickt“ „nach meinen Erfahrungen gerade vorher am Telefon mit einem anderen Ministerium würde ich sagen wir lassen das und nehmen nur noch qualifizierte Kontakte“. g. Chats mit Vertretern der Ministerien 226 Aus den Chats mit den Vertretern der Gesundheitsministerien, konkret also mit Herrn B. vom Bundesministerium und Frau Dr. D. vom b. Ministerium, ergab sich, dass diese jeweils davon ausgingen, nur mit Frau T. und E. in Kontakt zu stehen. Anhaltspunkte, dass sie Kenntnis vom Angeklagten N. hatten oder von einer GbR ergaben sich hingegen nicht. 227 Entsprechend hatten die Angeklagten auch eingeräumt, dass der Angeklagte N. mit diesen Personen nie telefonisch Kontakt aufgenommen hatte. h. Chats mit J. R. und L. S. 228 Auch mit diesen Verantwortlichen der Firma E. konnte nur ein Chat-Verkehr mit der Angeklagten T. festgestellt werden. Dabei ergaben sich auch hieraus keine Hinweise auf eine von der Angeklagten T. angenommene oder gewünschte Mitunternehmerschaft. Entsprechend gingen die Verantwortlichen von E. auch Ende März zutreffend noch davon aus, dass allein die Angeklagte T. und N. F. für Sie als Vermittler tätig sind. 229 i. Mailauswertungen im Zusammenhang mit den Vermittlungsgeschäften Auf den Rechnern der Angeklagten wurden eine Vielzahl von Mails festgestellt werde, die zwischen der Angeklagten T. und den Ministerien einerseits und den Vertretern von E. andererseits geschrieben wurden und im gesamten März immer unter der Mailadresse a.@p .de liefen. 230 Mails, die durch den Angeklagten N. in diesem Zusammenhang verschickt worden wären, fanden sich hingegen nicht. Auch wurde keine dieser Mails an den Angeklagten N. als Empfänger oder auch nur durch eine cc-Setzung, weitergeleitet. 231 In keiner Mail erfolgte die Nennung einer L.P. GbR, weder durch die Angeklagte T. noch durch irgendeine sonstige an den Mails beteiligte Person. Gerade hinsichtlich der Kunden, durch die die Provisionsansprüche tatsächlich verwirklicht wurden, konnte damit auch im Rahmen der Mails keinerlei Beteiligung oder nachvollziehbare Mitwirkung des Angeklagten N. festgestellt werden. 232 Vielmehr ergab sich aus den Stellungnahmen im Rahmen des Maskenausschusses des D. Bundestages, dass auch von Seiten des Bundesministeriums als Vermittlerin nur die Angeklagte T. bekannt war, nicht jedoch der Angeklagte N. oder eine irgendwie geartete GbR. 233 Aber auch hinsichtlich der Mails durch den weiteren Geschäftspartner V. W.-L. war jeweils festzustellen, dass dieser, wie zum Beispiel im Rahmen der Mail vom 13.03.2020 um 5:15 Uhr, die Mails immer nur an die Angeklagte T. und N. F. richtete und sie auch nur mit „D.“ und „N.“ ansprach. 234 j. Beweisführung zu Telefonaten Schließlich ergab die Beweisaufnahme auch, dass der Angeklagte N. sich nicht maßgeblich an Telefongesprächen, die im Zusammenhang mit den Vermittlungstätigkeiten geführt wurden, beteiligte. 235 Hierzu führte der Zeuge R., der für die Steuerfahndung die Auswertung der sichergestellten Handys vorgenommen hatte, aus, dass das Nokia-Handy des Angeklagten N. mit zwei Programmen gesichert und ausgewertet worden sei, wobei in beiden Fällen sich dasselbe Ergebnis gezeigt habe. 236 Weiter wies der Zeuge daraufhin, dass Handys dieser alten Bauart zur Ressourcenschonung nur wenige Daten auf dem Handy hinterlegt hätten, mit der Folge, dass das Gerät bei der Entnahme des Akkus oder vollständigen Entladung seine Betriebszeit verliere. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Handy Alterserscheinungen aufwies, sei es daher anzunehmen, dass vermutlich die Systemzeit eingestellt war und die Zeitstempel demnach nicht den tatsächlichen Zeiten entsprachen. 237 Der sich aus der Auswertung ergebende Zeitsprung über mehrere Jahre könne grundsätzlich damit erklärt werden, dass zunächst das Gerät mit der Systemzeit, also dem Zeitpunkt der Herstellung des Geräts, benutzt wurde und dann später das tatsächliche Datum auf dem Gerät eingestellt worden sei. Eine genaue Überprüfung der Zeitstempel könne aber nicht mehr überprüft werden, da das Handy nicht mehr vorliege. Auch eine Überprüfung über die SIM-Karte sei nicht möglich gewesen, da ihm die hierfür erforderliche PUK-Nummer gefehlt habe. Auch könne nicht abschließend beurteilt werden, ob ältere Anrufe oder Nachrichten aufgrund des begrenzten Speicherplatzes gelöscht worden sind. Ein Abgleich mit dem Server finde bei Geräten dieses Alters so nicht statt. 238 Insoweit ergab sich aus der Aussage des vollumfänglich glaubwürdigen Zeugen, dass eine vollständige Auswertung des Handys des Angeklagten N. nicht vorgenommen werden konnte. 239 Soweit sich aus den entsprechenden Unterlagen nur eine geringfügige Anzahl von Telefonaten und SMS-Nachrichten fand, ergab sich hieraus zunächst damit nur eine Vermutung dafür, dass der Angeklagte N. sich auch nicht im Rahmen von Telefongesprächen an den Vermittlungsgeschäften beteiligte. 240 Jedoch war weiter festzustellen, dass sich aus den Auswertungen sämtlicher Chats ergab, dass die Angeklagte T. in einer Vielzahl von Fällen mitteilte, dass sie sich gerade in einer Telefonkonferenz befinde oder anderweitig verhindert sei und deshalb gegenwärtig kein Telefonat führen könne. In sämtlichen dieser Fälle teilte die Angeklagte dann mit, dass sie sich möglichst zeitnah rückmelden werde, oder wurde die anstehende Problematik anderweitig durch die Angeklagte T. gelöst. 241 In keinem einzigen Fall regte die Angeklagte T. hingegen an, dass aufgrund ihrer Verhinderung stattdessen der Angeklagte N. angerufen werden könnte, um für sie das entsprechende Gespräch zu führen. Gerade wenn die Beteiligung des Angeklagten N. aber aufgrund der umfangreichen Arbeitsbelastung vermeintlich zwingend erforderlich gewesen sein soll, wie dies zunächst und vor Abgabe der Geständnisse durch die Angeklagten behauptet worden war, wäre zu erwarten gewesen, dass in diesen Fällen, bei denen die Angeklagte T. bereits vollumfänglich eingebunden war, auf die Mitarbeit des Angeklagten N. zurückgegriffen worden wäre. Entsprechend konnte auch hier aus dem Umstand, dass die Angeklagte T. gerade in keiner Weise für eine Einbeziehung … in die Telefonate sorgte, rückgeschlossen werden, dass der Angeklagte N. sich tatsächlich nicht an den Vermittlungsgeschäften beteiligte. 242 Weiter räumten die Angeklagten auch zuletzt ausdrücklich ein, dass der Angeklagte N. zu keinem Zeitpunkt Telefonate mit Herrn B. oder Frau Dr. D., also den Vertretern der maßgeblichen Kunden, geführt hatte. 243 Schließlich war auch festzustellen, dass in einer Vielzahl von Schriftstücken die Angeklagte T. ausdrücklich auf die Möglichkeit telefonischer Rückfragen hinwies. Auch hier wurde aber jeweils ausschließlich ihre Telefonnummer hinterlegt, nicht jedoch auch die Telefonnummer des Angeklagten N. 244 Die Hinterlegung dieser Nummer fand sich hingegen nur in einer Mail an einen Herrn S. im Zusammenhang mit einer Anfrage zur Gründung einer Firma in Großbritannien, so dass insoweit ein Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit nicht festgestellt werden konnte. 245
  56. Auswirkung der Steuerberatungen auf die Entstehung der GbR Der Umstand, dass erst im Rahmen der Ende März erfolgten Steuerberatungen die Angeklagten sich dazu entschlossen, eine GmbH zu gründen und in diesem Zusammenhang, entgegen der vorher tatsächlich gelebten und auch gewollten Gegebenheiten, nunmehr behauptet wurde, dass vermeintlich von Anfang an eine gemeinsame unternehmerische Tätigkeit bestanden habe, ergab sich auch aus den entsprechenden Mails, Chatnachrichten und sonstigen Unterlagen mit den unterschiedlichen Steuerberatern. 246 a. Darstellung der Situation zu Beginn der Vermittlungstätigkeit Wie oben dargelegt begannen dabei die Vermittlungstätigkeiten der Angeklagten T. zusammen mit N. F. für die E. Ende Februar „relativ formlos“ zunächst nur durch die Absprachen innerhalb des Chats „Das Ministerium“. Hierbei wurde ausweislich der Mitteilung von Herrn F. zunächst folgende Vereinbarung getroffen: Wir haben grad vorher zusammen entschieden, dass wir den Vertrag auf mich nehmen und ich schau dann mit D. weiter. Damit du es auch weisst, wir teilen dann 60% D., 40% N. Frage wäre, ist das eine gute Vorlage oder hast du eine selber eine bessere zur Hand? Danach sollten wir keine Zeit verlieren, D. sitzt auf heißen Kohlen.“ Demnach sollten für die Vermittlungstätigkeiten von der Angeklagten T. und Herrn F. eine Vermittlungsprovision von 10% zunächst an Herrn F. bezahlt werden und sollte dann in einem weiteren Schritt die interne Aufteilung 60 zu 40 zwischen diesen beiden Personen, ohne eine Beteiligung des Angeklagten N. erfolgen. 247 Diese sich aus dem Chat ergebende Wertung wurde dabei auch durch Provisionsaufstellungen, die die Angeklagte T. für sich erstellt hatte, bestätigt. 248 So fanden sich auf dem Rechner der Angeklagten T. tabellarische Provisionsdarstellungen. Diese wiesen folgende Spalten auf: in der
  57. Spalte wurde jeweils der Käufer der PSA benannt. In der
  58. Spalte der Nettoeinkaufspreis. In der
  59. Spalte die 10-prozentige gesamte Provision. Die
  60. Spalte war sodann mit „D.“ überschrieben und enthielt, wie sich aus den eingetragenen Zahlen ergaben, den 60-prozentigen Anteil der Gesamtprovision. Die
  61. Spalte war schließlich mit „N.“ überschrieben und enthielt den verbleibenden 40-prozentigen Anteil. Ausweislich der Nuixdefinierten Metadaten, die diesen Dokumenten beilagen, wurden diese Aufstellungen im Zeitraum ab dem 05.03.2020 erstellt und jeweils bei neuen Vertragsabschlüssen im Laufe des März 2020 ergänzt. Durch die Spaltenbezeichnungen mit ihren Vor- bzw. üblichen Spitznamen „D.“ und „N.“ brachte die Angeklagte T. damit deutlich zum Ausdruck, dass die Provision, genau wie im Chat dargestellt, gerade zwischen ihr und Herrn F. geteilt werden sollte. Auch in den von ihr erstellten rein internen Unterlagen brachte sie damit zum Ausdruck, dass ihr Provisionsanteil auch gerade ihr zu stehen sollte. Auch dies zeigte erneut, dass eine Mitunternehmerschaft nicht nur objektiv mangels hinreichender Mitwirkung des Angeklagten N. nicht gegeben war, sondern tatsächlich auch subjektiv von den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nicht angenommen wurde. b. Mailverkehr mit der Steuerkanzlei M. 249 Weiter ergab sich aus unterschiedlichen Dokumenten dann, dass gegen Ende März die Provisionsvereinbarungen schriftlich und nunmehr auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen neugestaltet, bzw. verschriftet werden sollten. 250 In diesem Zusammenhang schrieb Herr J. Ru. am 26.03.2020 um 11:45 Uhr eine Mail an t.l.@ .ch. Bei M. handelte es sich dabei um eine Steuerkanzlei in Zürich, die für E. tätig war, wie sich aus dem „Unterschriftsfeld“ der Mails von Herrn L. und den sonstigen Unterlagen ergab. Diese Mail wurde mittels „cc“ auch an die Angeklagte T. und N. F. weitergeleitet. 251 Hierin wurde ausgeführt: „Hallo T. Im CC sind A. und N., unsere Partner im deutschen Markt, welche uns an die Regierung vermittelt haben. Die Vereinbarung zwischen uns ist, dass 10% vom Umsatz an die Beiden geht, das wird also auch ein zweistelliger Millionenbetrag sein. Sie würden sich gerne mit euch über eine Sitzverlegung zur Einsparung von Steuern unterhalten. Sie sind beide in der Schweiz wohnhaft und haben bereits eine oder mehrere Firmen hier. Falls ihr Zeit findet, euch bei A. und N. zu melden, wäre das super. Herzlichen Dank und Gruß, J.“ 252 Hierauf schrieb der Steuerberater L. am 26.03.2020 um 11:53 Uhr an die Angeklagte T. und N. F.: „Sehr geehrte Herren, Ich freue mich über die Kontaktaufnahme. Können Sie mir ein paar einleitende Informationen zu ihnen schicken, zB Wohnsitz, Gesellschaften, Sitz der Gesellschaften. Dann können wir basierend darauf am besten einen kurzen Call aufsetzen, ein paar Grundlagen zu besprechen. Mit freundlichen Grüßen T. L.“ 253 Diese Mail korrigierte der Steuerberater sodann 2 Minuten später wie folgt: „Oh, tut mir leid: „sehr geehrte Frau T., sehr geehrter Herr F.“ hab ich gerade auf LinkedIn gesehen…;)“ 254 Die Angeklagte T. reagierte hierauf zunächst mit Mail vom 26.03.2020, 11:59 Uhr mit den Worten: „Alles bestens, kein Problem:-)“ weiter schickte N. F. am
  62. März um 12:46 Uhr eine Antwort an Herrn L., wobei diese Mail mittels CC auch an die Angeklagte T. versendet wurde. 255 In dieser Mail skizzierte F. sodann kurz die Lage von sich und der Angeklagten T., indem er zunächst seine Anschrift angab, sodann die von ihm gehaltenen Firmen, jeweils mit Anschrift und Internetauftritt und schließlich die von diesen Firmen wiederum gehaltenen Anteile an anderen Gesellschaften. Sodann nannte er die Angeklagte T. und deren Anschrift in der … Weiter führte er dann aus: „optional hat sie eine einfache Möglichkeit ihren Wohnsitz nach Davos zu verlagern bzw. ist sie wohnsitzflexibel, wie auch ich, falls es dieses Jahr schon eine Rolle spielen sollte. Sie arbeitet als „freischaffende Künstlerin“ mit folgender Adresse: P. A. T. … … München Bis jetzt habe ich meine Buchhaltung privat bzw. in Zusammenarbeit mit D. R. erledigt. Bin aber sehr interessiert daran, dass alles in diesem Sprung in professionelle Hände gelegt wird. A. T. arbeitet schon mit einem Steuerberater in Deutschland zusammen. Einen kurzen Call würden wir sehr begrüssen. J. hat uns die M. schwer ans Herz gelegt. Mit freundlichen Grüßen N. F.“ die Angeklagte T. reagierte weiter mit Mail vom 26.03.2020, 12:59 Uhr mit den Worten: „Hallo Herr L., Meine zukünftige Firma in der Schweiz wird dann 50% von mir und 50% von … D. N. gehalten. Eventuell haben wir auch angedacht … bereits mit aufzunehmen. Diese Dinge wären mir auch wichtig zu besprechen. Herzlichen Dank, A. T.“ 256 Aus diesen Mails ergab sich damit, dass Herr R. auch am
  63. März ersichtlich keine Kenntnis hatte, dass der, ihm ausweislich der Chats grundsätzlich bekannte … vermeintlich auch bei den Vermittlungsgeschäften tätig geworden sein sollte. 257 Die tatsächlich nicht bestehende Mitunternehmerschaft ergab sich aber auch aus den Reaktionen der Angeklagten T. und von N. F. auf die Bitte des Steuerberaters hin, einleitende Informationen mitzuteilen. 258 So stellte F. gerade nur sich selbst und seine Gesellschaften, sowie die Angeklagte T. vor und ging ebenfalls mit keinem Wort auf den Angeklagten N. ein. Auch der Umstand, dass er es ersichtlich nicht für erforderlich hielt, den Angeklagten N. in irgendeiner Weise zu erwähnen, zeigte deutlich, dass auch F. nicht davon ausging, dass eine erwähnenswerte Mitwirkung des Angeklagten N. vorlag oder von den Angeklagten gewollt gewesen wäre. 259 Maßgeblich war schließlich aber die Reaktion der Angeklagten T. selbst: Auch diese korrigierte die ersichtliche Einschätzung von R. und F. nicht, nach der der Angeklagte N. im Rahmen der Vermittlungen offensichtlich nicht erwähnenswert beteiligt war. Vielmehr sprach auch sie von ihrer zukünftigen Firma und stellte nur klar, dass diese zukünftige Firma zu 50% von … gehalten werden soll. Die Formulierung war daher eindeutig auf die Zukunft gerichtet und betraf nur die zukünftigen Eigentumsverhältnisse an dieser Firma. Gerade durch den Umstand, dass sie klarstellte, dass auch angedacht sei, den … mit aufzunehmen, ergab sich eindeutig, dass die Angeklagte T. mit ihrer Email nur zur zukünftigen Eigentümerstellung Ausführungen machte. 260 Auch am 26.03.2020, also unmittelbar vor Beginn der Gespräche mit der Steuerkanzlei P. ging die Angeklagte T. damit subjektiv noch davon aus, dass die Vermittlungsleistungen allein von ihr und F. erbracht worden waren und … nur zukünftig als Miteigentümer der Gesellschaft aufgenommen werden sollte. 261 Am 27.03.2020 nahmen die Angeklagten dann erstmals Kontakt mit der Steuerkanzlei P. auf, um statt, beziehungsweise zunächst neben der Steuerkanzlei M., die bereits für E. tätig war, die gesellschaftliche und steuerliche Situation zu besprechen. 262 Neben den Mails und Unterlagen betreffend die Steuerkanzlei P. fanden sich auch weitere Mails zwischen der Angeklagten T. und Herrn L., bzw. dem weiteren für M. tätigen Steuerberater L. In diesem Zusammenhang teilte Herr L. noch mit Mail vom 31.03.2020, 12:06 Uhr mit: „Sehr geehrte Frau T. Sehr geehrter Herr N. Vielen Dank für die Übersicht und das freundliche Telefonat. Gerne würden wir eine Mandatsvereinbarung vorbereiten…“ 263 Und nach Darstellung der Mandatierung und des Honorars im weiteren Verlauf dieser Mail: „Als nächsten Schritt schlagen wir vor einen Vergleich der Steuerbelastung zwischen Deutschland und der Schweiz für die von Ihnen erläuterte GmbH Struktur zu erstellen. Abhängig von diesem Ergebnis, sollten wir dann diskutieren, ob ein Umzug in die Schweiz für Sie in Betracht kommt. Den Steuerbelastungsvergleich werden wir Ihnen spätestens morgen im Laufe des Tages zur Verfügung stellen können. Ist das Ergebnis des Steuerbelastungsvergleichs, dass ein Umzug in die Schweiz für Sie infrage kommt, müssen wir uns mit den Steuerfolgen der Überführung des Vermittlungsgeschäfts aus ihrem Einzelunternehmen in eine Schweizer GmbH auseinandersetzen. Wie bereits telefonisch angesprochen, kann dies zu einer sogenannten „Exit-Tax“ in Deutschland führen …“ 264 Ersichtlich ließen sich die Angeklagten demnach zunächst noch parallel sowohl von P. als auch von M. beraten und informierten diese über die Gegebenheiten im Rahmen von Telefonaten oder Emails. Obwohl aus den oben dargestellten Unterlagen zu P. am
  64. März bereits die Idee einer GbR als Vorgängerin der GmbH aufgebracht worden war, stellten die Angeklagten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung gegenüber M. diese GbR weiterhin nicht als gegeben dar. Andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, wieso der Steuerberater L. aufgrund der telefonisch mitgeteilten Informationen zu dem Ergebnis kam, dass man sich mit den Folgen der Überführung des Vermittlungsgeschäfts aus dem „Einzelunternehmen“ in eine Schweizer GmbH auseinandersetzen müsse. 265 Auch dies wies darauf hin, dass die Idee, dass eine GbR vorgelegen haben sollte, aus steuerlichen Gründen von der Kanzlei P. in den Raum gestellt wurde und nicht der eigentlichen Sachverhaltsdarstellung und -bewertung der Angeklagten entsprach. c. Auswertung der Mails und Unterlagen mit P. 266 Neben diesen Mails mit M. ergab sich auch aus dem mit P. geführten Schriftverkehr, dass auch hierbei von derselben Situation ausgegangen wurde, wie sie tags zuvor von der Angeklagten T. gegenüber Herrn L. dargestellt worden war, also das hinsichtlich der erzielten Provisionen ein steuergünstiges Modell gefunden werden sollte und der Angeklagte N. hieran zu 50% beteiligt werden sollte. 267 Entsprechend versendete die Angeklagte T. am 29.03.2020 um 10:10 Uhr von ihrer Mailadresse a.t.@p. .de eine Mail mit folgendem Inhalt: „Hi M., anbei nun wie besprochen einige Infos, die wir gesammelt haben. Gerne können wir kurzfristig am Montag telefonieren. Du erreichst mich/uns momentan am besten Mobil: … vielen Dank und ein schönes Wochenende, A. und D.“ 268 Als Scan war dieser Mail 3 handschriftlich beschriebene Seiten beigelegt. 269 Auf der
  65. Seite wurde in zwei Spalten links der Angeklagte N. als selbstständiger Gastronom und Einzelunternehmer des Café P. mit einem Jahresumsatz von ca. … Euro dargestellt, sowie sein Immobilienbesitz und der Immobilienbesitz seiner Eltern. In der rechten Spalte wurde die Angeklagte T. als selbstständige Designerin und freischaffende Künstlerin mit der Werbeagentur P. mit einem Jahresumsatz von … Euro und einem Gewinn von … Euro dargestellt und hinsichtlich des Immobilienbesitzes auf die die … OHG verwiesen mit dem Vermerk „wird voraussichtlich kurzfristig verkauft“. 270 Auf der
  66. Seite wurde unter der Überschrift „Provisionen“ dann ein Schaubild dargestellt, welches zunächst in einem Kasten die E. T. Zürich darstellte und den Hinweis „10% des VK (Vertragsgestaltung neu möglich!) Aktueller Vertragspartner: N. F.“. Sodann fand sich ein Kästchen mit dem Text „100%“, von dem zwei Striche ausgingen, links zu einem Kästchen mit „60%“ und rechts zu dem Text „40% N. F., Zürich“. Von dem 60%-Kästchen gingen dann wiederum zwei Striche ab jeweils zu Kästchen mit „50%“ und einmal dem Namen D. N. und einmal A. T. 271 Auf der
  67. Seite fand sich unter der Überschrift „zukünftige Konstruktion“ dann eine Zeile „privat“ und darunter eine Zeile mit mehreren Kästchen mit folgenden Inhalten von links nach rechts: AT, DN, diese zwei jeweils mit dem Vermerk „Summe X“ und DN zusätzlich mit einem * und der entsprechenden Fußnote darunter: „evtl. gleich Übergabe an Sohn E.?“. Sodann Immobilienunternehmen AT, Immobilienunternehmen DN – hier zusätzlich mit dem Vermerk: „Immobilien einbringen?“ und für beide mit dem Vermerk „-> Ankauf von Immobilien zur Kapitalanlage“, Investment AT 50% DN 50%, sowie schließlich P. und P. Diese versehen mit zwei Pfeilen auf das Kästchen „Investment AT 50% DN 50%“ und dem Vermerk. „evtl. integrieren?“. 272 Schon aus der Zusammenstellung der Informationen ergab sich damit, dass es den Angeklagten nicht darum ging, etwaige tatsächliche bisherige rechtliche Gegebenheiten in eine gesellschaftsrechtliche Struktur zu gießen, sondern für die Zukunft eine steuergünstige Vermögensgestaltung zu finden. 273 Weiter erstellte die Kanzlei P. unter dem 30.03.2020 eine Präsentation mit dem Titel „Beteiligungsstruktur operative GmbH / Holding GmbH“. In dieser wurde zu den Stammdaten die erste handschriftliche Seite aus der oben dargestellten Mail eingefügt, dann zum Sachverhalt dargestellt: „Leistungsgegenstand soweit wir verstanden haben … (Noch im Detail zu besprechen) - generiert werden zukünftig Einnahmen aus der Beratung und Vermittlung von Verkäufen der e. t. gmbH, Zürich - Vertragspartner wird die e., Schweiz (im folgenden „ES“) - Provisionsanspruch ANDA (bzw. ihrer Gesellschaft) ggü. ES - Provisionsanspruch AN und DA bzw. Anteile an der Gesellschaft 50/50 – Achtung: Vorleistungen, insbesondere Sondierung, haben wohl schon stattgefunden Unter der Überschrift „Zielsetzung“ war dann die
  68. handschriftliche Seite aus der zuvor dargestellten Mail abgedruckt. Auf der nächsten Seite wurden sodann unter der Überschrift „Beteiligungsstruktur“ Strukturüberlegungen dargestellt, wobei im
  69. Spiegelstrich ausgeführt wurde: - ursprüngliche Strukturüberlegungen ANDA berücksichtigt die Generierung der Vermittlungseinkünfte/Beratungseinkünfte auf Ebene einer deutschen Kapitalgesellschaft (GmbH); Vorleistungen jedoch aus Zeitgründen/Kapazität noch vor Gründung der GmbH erbracht (Sondierung) auf der nächsten Seite erfolgte dann folgende Bewertung: „Bewertung: - Einkünfte aus bereits erbrachten Vermittlungsleistungen sind auf privater Ebene zu versteuern (pers. Steuersatz) auch soweit Zahlung ggü. GmbH erfolgt (aber insoweit erhöhte Anschaffungskosten/steuerliches Einlagenkonto); Einkünfte verbleiben in der Folge insoweit auf privater Ebene - zukünftige Einkünfte unterliegen auf Ebene der GmbH der Körperschaftssteuer (15,8%) und Gewerbesteuer (z.B. 8,4% mit tatsächlichem Sitz in G., 17.1% mit Sitz in München) somit Gesamtsteuerbelastung von 23,4% - Ausschüttung von Vermittlungs-/Beratungs-GmbH an „Holding“-GmbH wegen § 8b KStG nahezu KStfrei (15%x5%) sowie zu 95% GewStfrei (8,4%x5%) somit gesamt rund 1,2%; Ausschüttung aus „Holding“-GmbH unterliegen grundsätzlich der Abgeltungssteuer (25% zzgl. Solidaritätszuschlag) - diverse Vorteile/Nachteile der GmbH bei Immobilienbesitz (u.a. Kürzung bei der Gewerbesteuer, aber: steuerliche Erfassung der Wertsteigerungen bei Verkauf) Risiken - Abgrenzung ggf. bereits erbrachter Leistungen zwischen privat (Besteuerung mit pers. Steuersatz) und GmbH, deshalb vorsichtshalber Einbringung des Gesellschaftsbetriebs der (Vorleistungs-)GbR Schon aus dieser Zusammenstellung durch P. ergab sich, dass diese im Rahmen der Bewertung des ihr vorgetragenen Sachverhalts zu dem Ergebnis kam, dass „Einkünfte aus bereits erbrachten Vermittlungsleistungen … auf privater Ebene zu versteuern“ sind, „auch soweit Zahlung ggü. GmbH erfolgt“. 274 Wohingegen dann erst in der Rubrik „Risiken“ erstmals auf eine GbR eingegangen wurde, die „vorsichtshalber“ zur Abgrenzung der bereits erbrachten Leistungen zwischen privat und GmbH eingebracht werden solle. 275 Schon diese Differenzierung zwischen der Bewertung und den sich hieraus ergebenden steuerlichen Problemen einerseits und den Maßnahmen zur Risikobeseitigung, und damit zur Abwendung der sich aus der Bewertung ergebenden steuerlichen Probleme andererseits, zeigte deutlich, dass hierbei nicht davon ausgegangen wurde, dass von Anfang an eine Mitunternehmerschaft vorgelegen hätte, sondern die GbR zur Vermeidung des persönlichen Steuersatzes eingeführt wurde. 276 Gerade im Zusammenhang mit sämtlichen oben dargestellten Beweisergebnissen, nach denen weder objektiv eine Mitunternehmerschaft vorlag, noch die Angeklagten subjektiv von einer solchen ausgingen, konnte auch hier ersehen werden, dass insoweit keine fehlerhafte rechtliche Bewertung des von den Angeklagten vorgetragenen Sachverhalts durch die Steuerberater erfolgte, sondern diese das korrekt erkannte und steuerlich nachteilige Bewertungsergebnis durch die im Rahmen des Risikohinweises mitgeteilten „Gestaltungsmöglichkeit“ zu umgehen suchten. 277 Indem die Angeklagte T. wie oben dargestellt, hierzu auch gegenüber dem Herrn F. angab, dass unter Berücksichtigung der Gespräche der Steuerberater zunächst die Vergangenheit „definiert“ werden müsse, bevor Erklärungen nach außen herausgegeben werden sollten bzw. die Bitte um Versendung von zukünftigen Mails an die Adresse a.t.@l. .de mit dem Vermerk „das Finanzamt findet das super“ und einem mit offenem Mund lachenden Smiley versah, ergab sich auch, dass sich die Angeklagten über diesen Umstand vollumfänglich bewusst waren. 278 Entsprechend teilte der Mitarbeiter von P., Dr. A. R., mit Mail vom 03.04.2020, 19:03 Uhr, an die Angeklagte T. mit: „Hallo A., kleine Planänderung: aus steuerlichen Gründen würden wir nun vorschlagen die zweite Einbringung der GbR-Anteile (also von den Holding GmbHs in die L. P. GmbH) nicht am selben Tag durchzuführen wie die erste Einbringung der GbR-Anteile (also von euch persönlich in die Holding GmbHs). Grund hierfür ist, dass die Holding GmbHs als Mitunternehmer der GbR agieren können sollten, damit sie von der Finanzverwaltung auch als Mitunternehmer anerkannt werden. Wäre das nicht der Fall, könnte das Finanzamt ggf. argumentieren, dass die Holding GmbHs keine Mitunternehmerstellung einnehmen konnten und daher eine steuerneutrale Weiterleitung nicht möglich ist. Wir würden vorschlagen, dass die zweite Einbringung (von den Holding GmbHs in die LP GmbH) erst am Freitag, 17.04.2020, vollzogen werden soll. D.h. Ihr müsstet das Geschäft bis zu diesem Tag als GbR weiterführen. Konkret bedeutet das, dass - ihr beide unverzüglich Mailadressen für die L. P. GbR einrichten solltet und Ihr beide sofort mit entsprechenden Signaturen auftreten solltet, insbesondere im Mailverkehr mit der E., der F. Holding und potentiellen Kunden; - gleichzeitig auch gleich entsprechende Signatur, Website etc. für die GmbH entwickelt wird, dass das nahtlos übergeht; - bis einschließlich dem 17.04.2020 keine Rechnungen gestellt werden; - die LP GmbH umgehend den Mietvertrag in Grünwald abschließt und dann die Räumlichkeiten an die GbR bis zum 17.04.2020 untervermietet. Insgesamt wäre es nun sehr wichtig, dass Ihr beide ab Montag erkennbar als L. P. GbR auftretet. Bitte keine Mails mehr von Deiner Agentur-Mailadresse ab Montag. Die Verträge würden wir bis Montag noch anpassen. Dabei ist nur der Zeitpunkt für die
  70. Einbringung auf den
  71. April zu legen. Ein
  72. Notartermin ist nicht nötig. Wir machen das alles in einem Aufwasch am Montag. Bitte lasst uns wissen, ob das vorgeschlagene Vorgehen für euch o. k. ist. Insbesondere dass die Rechnungsstellung erst nach dem 17.04.2020 erfolgen kann, könnte ggf. schwierig sein. Sollte das problematisch sein, könnten wir die zweite Einbringung ggf. auch auf einen früheren Zeitpunkt legen. Allerdings denken wir, wenn die GbR noch 2 Wochen mit den Holding GmbHs als Mitunternehmerin agiert, sollten wir in jedem Fall gute Argumente auf unserer Seite haben und würden deshalb eher den
  73. empfehlen. Gerne können wir hierzu nochmals telefonieren, entweder am Wochenende oder am Montagmorgen. Viele Grüße A.“ 279 Hierauf antwortete die Angeklagte T. mit Mail vom 04.04.2020 um 11:07 Uhr: „Servus A., L. P. ready to fly1 :-) Passt alles für uns so! Schönes Wochenende, A. T. Geschäftsführung L. P.“ 280 Im Zusammenhang mit dem im Rahmen der Präsentation vom 30.03.2020 und der hierbei von P. erfolgten Bewertung, dass Einkünfte aus bereits erbrachten Vermittlungsleistungen auf privater Ebene zu versteuern sind, gerade auch, soweit die Zahlung gegenüber der GmbH erfolgen würde, wurde ersichtlich, dass die vorgesehene Rückstellung der Rechnungen und die Verzögerung der zweiten Einbringung tatsächlich nur erfolgte, um gegenüber dem Finanzamt eine entsprechende Mitunternehmerschaft vorspiegeln zu können. 281 Weiter ergab sich aus dem Umstand, dass der Steuerberater die Angeklagte T. ausdrücklich darauf hinwies, dass diese nunmehr auch nach außen als GbR auftreten müsse, dass sich die Beteiligten darüber bewusst waren, dass vor der Bewertung und „Risikoanalyse“ durch P. die Beteiligten jeweils nicht von dem Vorliegen einer GbR ausgingen und entsprechend auch in keiner Weise als solche nach außen in Erscheinung traten, sondern die Gesamtkonstruktion und der zeitliche Ablauf dazu dienten, die neue steuersparende Konstruktion auch gegenüber dem Finanzamt als korrekt verkaufen zu können. 282 Schließlich übersandte der bei P. angestellte Steuerberater Dr. H. B. am 03.04.2020 um 14:11 Uhr eine Mail an die Angeklagte T., bei der er dann jedoch unmittelbar beide Angeklagte ansprach und machte hierbei Ausführungen zum rechtlichen und zum steuerlichen Hintergrund. Im Rahmen des
  74. Absatzes zum steuerlichen Hintergrund führte Dr. B. dabei aus: 283 „Weiterhin könnte durch die Finanzverwaltung der tatsächliche Gründungszeitpunkt der L. P. GbR erst in der Unterzeichnung des Vertrages mit Herrn N. F. bzw. der F. Holding am 02.04.2020 sehen und die mündliche Vereinbarung vom
  75. 2020 zwischen der L. P. GbR und Herrn N. F. bzw. der F. Holding nicht anerkennen. Auch den Umstand, dass die L. P. GbR bisher nicht nach außen hin aufgetreten ist – z.B. in E-Mails oder Geschäftsbriefen mit Kunden (Herrn N. F. bzw. der E. T. GmbH) oder offiziellen Stellen (z.B. Finanzamt) – könnte das Finanzamt als Indiz werten, dass die Gesellschaft erst mit Unterzeichnung des Vertrages über eine Provisionsbeteiligung entstanden ist, da sie hier damit erstmals nach außen hin auftritt. Auch in diesem Fall wäre wohl eine rückwirkende steuerneutrale Einbringung in die GmbH nicht möglich. 284 In beiden vorgenannten Szenarien (keine Anerkennung einer gewerblichen Tätigkeit bzw. keine GbR von Beginn der Geschäftstätigkeit) würden sich Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewinnabgrenzung ergeben. D.h. der Frage, wem der Gewinn aus den Vermittlungsleistungen zusteht bzw. in wessen Sphäre ein solcher entstanden ist …“ Und weiter: „die Finanzverwaltung könnte insofern argumentiere

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