OLG München, Beschluss v. 22.12.2023 – 15 W 1340/23 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 22.12.2023 – 15 W 1340/23 e Download Drucken Titel: Zwangsgeldfestsetzung gegen eine G
§ 716Rn.
40, 41). Unter den Begriff der Angelegenheiten der Gesellschaft können nicht nur sämtliche Geschäftsführungsangelegenheiten, sondern auch alle Angelegenheiten der laufenden Verwaltung sowie Grundlagengeschäfte der Gesellschaft selbst gefasst werden. Es werden alle Angelegenheiten im Innenverhältnis der Gesellschaft oder der Gesellschafter und im Außenverhältnis zu Dritten erfasst, die in irgendeinem Bezug zu der Gesellschaft stehen und von denen sich ein Gesellschafter persönlich unterrichten kann. Dabei ist im Hinblick auf den Normzweck des § 716 Abs. 1 BGB ein weites Verständnis des Begriffs der Angelegenheiten der Gesellschaft zugrunde zu legen. Insbesondere vor dem Hintergrund seiner persönlichen Haftung mit seinem Eigenvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft soll sich ein Gesellschafter einer rechtsfähigen A2. GbR umfänglich informieren dürfen (BeckOGK/
§ 716Rn.
34). Angelegenheiten der Gesellschaft können im Innenverhältnis der Gesellschaft insbesondere Maßnahmen, Beschlüsse oder andere Entscheidungen sein, die von den Gesellschaftern oder den Organen der Gesellschaft für die Gesellschaft oder für deren Organ getroffen oder gefasst worden sind, unabhängig davon, ob sie ein Tun, Unterlassen oder Dulden betreffen (BeckOGK/
§ 716Rn.
35) Zu den Angelegenheiten „der Gesellschaft“ zählt die Rspr. des BGH zu Recht die Namen und Kontaktdaten sämtlicher Mitgesellschafter (BGH NZG 2010, 61 Rn. 8, BGH, NJW 2013, 2195, BGH, NJW 2011, 921, BeckOGK/
§ 716Rn.
36). Im Außenverhältnis sind Angelegenheiten der Gesellschaft sämtliche tatsächliche oder rechtliche Beziehungen zu Dritten (BeckOGK/
§ 716Rn.
37). 25
- bb)Gemessen hieran hat die Schuldnerin die vollständige Erfüllung des titulierten Einsichtsanspruchs der Gläubigerin zu 2 weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen Schon nach dem eigenen Vorbringen der Schuldnerin fehlt weiterhin die Gewährung der Einsicht in einen Teil der Einsicht unterliegenden Bucher (auch in elektronischer Form/Daten) und Papiere. 26
- cc)Die Einsichtsgewährung ist schon insoweit unvollständig, als die Schuldnerin dem Vertreter Sträub der Gläubigerin zu 2 in den Einsichtsterminen keine Einsicht in Unterlagen gewahrt hat, die Aufschluss über den Verbleib und die Verwendung des unstreitig zur Ausschüttung vorhandenen Restbetrags von ca. 250.000 € geben. Ein Kontoauszug zur behaupteten Überweisung des Betrags auf das Anderkonto der … Rechtsanwalts … wurde nach dem Vorbringen der Gläubigerin zu 2 im Einsichtstermin vom 04.04.2023 nicht vorgelegt. Die Schuldnerin hat hierzu lediglich ausgeführt, dass dem Vertreter … der Ordner über das Hauptkonto vorgelegt worden sei. Im Termin der Einsichtnahme am 04.04.2023 sei der Betrag von 250.000 € vollständig auf ein Anderkonto der … Rechtsanwalts … eingezahlt worden. Dieses Vorbringen führt die Vorlage eines Einzahlungsbelegs bzw. eines die Überweisung belegenden Kontoauszugs im Einsichtstermin vom 04.04.2023 schon nicht schlüssig aus. Wenn die Überweisung erst am Tag der Einsichtnahme, dem 04.04.2023, erfolgt ist, wie die Schuldnerin behauptet, erschließt sich nicht, inwiefern entsprechende Belege bereits vorhanden und dem Vertreter Sträub der Gläubigerin zu 2 im Einsichtstermin am 04.04.2023 vorgelegt werden könnten. 27
- dd)Weiterhin hat die Schuldnerin unstreitig die Gesellschafterlisten der Jahre 1998-2010 nicht zur Einsicht zur Verfägung gestellt. Entgegen der Meinung der Schuldnerin unterliegen auch diese Listen der Einsicht, da sie Aufschluss über den Gesellschafterbestand wahrend der Dauer der Gesellschaft geben, der zahlreichen Wechseln unterlag, und insofern Angelegenheiten im Innenverhältnis der Gesellschaft betreffen. 28
(1)Soweit die Beschwerdebegründung pauschal ausführt, dass die Einsicht insoweit noch Jahre andauern wurde, kann dies nicht nachvollzogen werden. Voraussetzung für die effektive Ausübung des Einsichtsrechts ist eine entsprechende Buchführung durch die Geschäftsführer. Die Pflicht hierzu ergibt sich zwar nicht aus § 716 BGB, wohl aber im Regelfall aus §§ 713, 666 BGB Fehlt es gleichwohl an entsprechenden Unterlagen, so kommt ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch aus § 716 BGB in Betracht (MüKoBGB/Schafer BGB § 716 Rn. 9) Zur ordnungsgemäßen Buchführung einer Gesellschaft mit wechselndem Gesellschafterbestand und einer Vielzahl von Gesellschaftern, insbesondere bei einer Publikumsgesellschaft, gehört die lückenlose Erfassung des Gesellschafterbestandes im zeitlichen Verlauf während der Dauer der GbR Die Gesellschafterlisten sind insbesondere insoweit relevant als sie eine erste Information über Einlageverpflichtungen der Gesellschafter, damit Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, und entsprechend über Einlagerückgewähr- sowie Ausschüttungsansprüche der Gesellschafter geben. 29
(2)Die Beschwerdebegründung führt dazu aus, dass seit Übernahme der Geschäftsführung durch die Liquidatorin im Jahr 1998 Anteile zigfach übertragen bzw. Anleger ausgeschieden seien und Anteile von ausgeschlossenen Zeichnern nicht umgelegt worden seien, sondern dass Fondsvolumen reduziert worden sei, was jedoch die quotale Beteiligung erhöht habe Dieser Einwand greift hinsichtlich der bisher versagten Einsicht nicht durch. Es kann insoweit nur anhand zeitlich lückenlos geführter Gesellschafterlisten nachvollzogen werden, ob das Fondsvolumen zutreffend und vollständig im zeitlichen Ablauf erfasst wurde und dementsprechend die quotale Beteiligung der jeweiligen Gesellschafter zutreffend festgestellt ist. Aus dem eigenen Vortrag der Schuldnerin ergibt sich somit, dass die vollständige Einsicht in alle das Innenverhältnis der Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten bislang ohne rechtfertigenden Grund nicht gewahrt wurde. 30
(3)Die Schuldnerin kann sich auch nicht damit entlasten, wie in ihrem Schriftsatz vom 22.09.2023 ausgeführt, dass die Gesellschafterlisten aus dem Zeitraum der Jahre 1998-2010 nicht mehr vorhanden seien, da sie fortgeschrieben worden seien. Allein diese pauschale Behauptung genügt für die substantiierte Darlegung, dass eine Herausgabe objektiv unmöglich ist, nicht. Auch insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Schuldnerin. Im Übrigen wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Gesellschafterlisten zur ordnungsgemäßen und vollständigen Führung der Geschäftsunterlagen und Bücher der Schuldnerin rechnen. Weiterhin rechnen hierzu auch die Zeichnungs- und Vertragsunterlagen zu dem jeweiligen Gesellschafterbestand in der zeitlichen Abfolge, die Aufschluss über die Entwicklung des Gesellschafterbestandes geben. Soweit keine Gesellschafterlisten zum jeweiligen Gesellschafterbestand in dem Zeitraum der Jahre 1998-2010 vorliegen, ist über den Gesellschafterbestand und dessen Entwicklung von der Schuldnerin Auskunft zu erteilen. 31
(4)Im Übrigen ist in die Zeichnungs- und Vertragsunterlagen zu den Beitritten (Zeichnungen) und Austritten (Kündigungen etc.) aller Gesellschafter – ehemaliger sowie verbleibender – für den genannten Zeitraum Einsicht zu gewähren. Diese Unterlagen betreffen die Grundlagengeschäfte der Gesellschaft im Innenverhältnis und unterliegen der Einsicht nach § 716 Abs. 1 BGB. Es ist insoweit unzutreffend, wenn die Beschwerdebegründung ausführt, dass die Gläubigerin zu 2 aus § 716 Abs. 1 BGB kein Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin betreffend den Gesellschafterbestand und die Gesellschafterentwicklung in dem genannten Zeitraum habe. Die Schuldnerin kann sich aus den bereits angeführten Gründen auch nicht damit entlasten, dass unklar sei, wozu Alt-Zeichnungsunterlagen begehrt wurden. Mit diesen Ausführungen räumt die Schuldnerin zugleich ein, dass sie entsprechende Zeichnungs- und Vertragsunterlagen bisher nicht zur Einsicht zur Verfügung gestellt hat Aus den in der Beschwerdebegründung angeführten Listen über Unterlagen, in die Einsicht gewährt wurde, geht auch nicht hervor, dass die Zeichnungs- und Vertragsunterlagen der Gesellschafter aus dem genannten Zeitraum zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurden. 32 ee) Weiterhin ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien, dass die Schuldnerin der Gläubigerin zu 2 bisher jedenfalls keine vollständige Einsicht in die Debitorenbuchhaltung in Excel betreffend die 152 Gesellschafter/Anleger gewahrt hat, die von der …-Bank im Zuge der Abwicklung der dort bestehenden Darlehensverhältnisse mit einer Vielzahl von Gesellschaftern als sogenannte Weiterfinanzierer (Gesellschafter die ihre Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsbeitritt über Kredite weiterfinanzierten) und sogenannte Restanten (Gesellschafter, die dem mit der …-Bank geschlossenen Vergleich im Jahr 2008 zur Ablösung der dort bestehenden Kredite nicht beitraten) geführt wurden. 33
(1)Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich, dass etwa 400 Gesellschafter ihre Beteiligung über die …-Bank finanziert hatten und die …-Bank Zahlungsansprüche gegen diese ca. 400 Gesellschafter in Höhe von insgesamt ca. 2,2 Mio. € hatte. Dieser Betrag wurde gegenüber der … Bank im Juli 2008 über Globaldarlehen bei der … ausgeglichen Dem Vorbringen der Parteien lässt sich entnehmen, dass die Darlehensverpflichtungen der 400 Gesellschafter in Höhe von ca. 2,041 Mio. € zunächst offenbar von der Schuldnerin übernommen wurden und die entsprechenden Rückzahlungsansprüche auf die Schuldnerin übergingen. Eine Anzahl von 152 Gesellschaftern/Anlegern wurde dabei nach dem Vorbringen der Parteien von der …-Bank als Weiterfinanzierer und Restanten geführt. 34
(2)Die Gläubigerin zu 2 begehrt die Einsicht in die vollständige Debitorenbuchhaltung bzw. die vollständigen Kapitalkonten aller dieser 152 Gesellschafter/Anleger. Dies ist vom titulierten Einsichtsrecht gemäß § 716 Abs. 1 BGB erfasst. Die Debitorenbuchhaltung und die Gesellschafter-Kapitalkonten betreffen das Innenverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft, die entsprechenden Unterlagen bzw. Daten (Buchführung) unterliegen dem Einsichtsrecht, wie bereits ausgeführt. 35
(3)Die Schuldnerin führt hierzu aus, dass von den ehemals von der …-Bank bezifferten 152 Weiterfinanzierern und Restanten 69 Darlehensschuldner übriggeblieben seien. Die Kontoauszuge betreffend dieser 69 Anleger bei der … (Zahlungseingänge auf Darlehensschulden) zu diesen 69 Gesellschaftern wurden zwar nach der Unterlagenliste zur Einsicht vom 09.03.2023 unter Ziffer 3 (Verlauf Darlehen) zur Verfügung gestellt. Daraus ergibt sich jedoch nur der Verlauf der Gesellschafterbeteiligungen von 69 Anlegern ab dem Jahr 2008. Offen bleibt jedoch die Dokumentation durch Geschäftsunterlagen hinsichtlich der Gesellschafterbeteiligungen der übrigen 83 Gesellschafter der 152 Gesellschafter (vor und nach 2008), die nach der Aufstellung der …-Bank über diese finanziert hatten. Aus der Beschwerdebegründung vom 21.07.2023 und dem Schriftsatz der Schuldnerin vom 22.09.2023 ergibt sich, dass zu diesen Anlegern offenbar keine Kontenblätter (Debitorenkonten bzw Kapitalkonten) zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurden. Den in der Beschwerdebegründung aufgenommenen Excellisten über die gewahrten Einsichten in den Terminen am 09.03.2023 und am 04.04.2023 lässt sich dies auch nicht entnehmen Entsprechende Unterlagen oder Daten sind dort nicht aufgeführt. In diesem Zusammenhang führt die Schuldnerin in der Beschwerdebegründung (dort Seite 9/10) selbst aus, dass die Zahlungseingange der Anleger zur Ablösung von Darlehen bei der …-Bank in der Buchhaltung der Schuldnerin nicht erfasst worden seien. Diese seien von der Fondsgesellschaft nicht zu buchen gewesen. Es müssten hinsichtlich dieser Gesellschafter bei ordnungsgemäßer Buchführung jedoch Gesellschäfter-Kapitalkonten vorhanden sein, die Aufschluss über den Stand der wechselseitigen Ansprüche zwischen den einzelnen Gesellschaftern und der Gesellschaft (Einlagenzahlung, Einlagenrückgewähr, Ausschuttungsbeträge etc.) geben. Nur hieraus kann wiederum ersehen werden, wie die Zeichnungen der betreffenden Gesellschafter und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft abgewickelt wurden. Es geht insoweit nicht um Darlehenskonten, sondern um die Kapitalkonten zu den einzelnen Gesellschaftern. 36
(4)Die von der Schuldnerin angeführten Sachkonten, die laut der Liste über die Bucheinsicht vom 04.04.2023, dort Ziffer 2, in einem Ordner zur Verfugung gestellt wurden und Auskunft über die Zahlungseingänge der Gesellschafter/Anleger geben sollen, betreffen lediglich den Zeitraum von 2008-2023, sodass wiederum für den Zeitraum vor 2008 offensichtlich keine Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurden. 37 ff) Die Schuldnerin hat nach ihrem Vorbringen (Schriftsatz vom 08.05.2023) zur Aufklärung einiger von der Gläubigerin zu 2 erhobener Vorwurfe (insbesondere behauptete Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Darlehensrückführungen von Gesellschaftern/Anlegern) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BTR im August 2020 zur Überprüfung eingeschaltet, der ausweislich der vorgelegten A3. AG 3 (Schreiben vom 17.08.2020) zahlreiche Unterlagen von der Schuldnerin zur Überprüfung zur Verfügung gestellt wurden Nach dieser Aufstellung hat die Schuldnerin der Prüfungsgesellschaft insbesondere den kompletten D...-Datenbestand der Buchhaltung für die Jahre 2008-2019, die vollständige Anlegerliste der Gesellschaft mit zahlreichen Anmerkungen, die vollständige Liste der Darlehensforderungen gegenüber ausgeschiedenen Anlegern sowie der umgelegten Anteile und die vollständigen Anlegerakten inklusive Kopien der Zeichnungsscheine, Kopien von Ausweisdokumenten, Schriftverkehr etc. zur Verfügung gestellt. Es handelt sich insoweit um Geschäftsunterlagen der Schuldnerin. 38
(1)Der Abgleich zwischen dieser Aufstellung der Prüfungsgesellschaft und den nach den Auflistungen der Beschwerdebegründung am 09.03.2023 und am 04.04.2023 der Gläubigerin zu 2 zur Einsicht zur Verfügung gestellten Unterlagen und Dateien ergibt, dass die Schuldnerin der Gläubigerin zu 2 diejenigen Unterlagen, die der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Verfügung gestellt wurden, nicht vollständig zur Einsicht vorgelegt hat Dies betrifft insbesondere den kompletten D...-Datenbestand und die vollständigen Anlegerakten. Auch insoweit ist die gewahrte Einsicht nicht vollständig erfolgt. Es handelt sich hierbei um Geschäftsbücher und Papiere, die die Gläubigerin zu 2 zur Einsicht begehrt hat und zu denen die Schuldnerin die Einsicht bislang verweigert hat, wie sich auch aus ihren Ausführungen in diesem Beschwerdeverfahren ergibt. 39
(2)Die Schuldnerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die entsprechenden Unterlagen eingesehen und überprüft hat und auf Grundlage dieser keine Unregelmäßigkeiten feststellen konnte. Der einsichtsberechtigte Gesellschafter hat ein Einsichtsrecht in alle Gesellschaftsunterlagen. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass ein von der Gesellschaft (hier der Zwangsvollstreckungschuldnerin) eingeschalteter Dritter die Einsicht übernimmt und nach Einsicht dazu ein Prüfergebnis verfasst. Die einsichtsverpflichtete Gesellschaft kann die Erfüllung des Einsichtsanspruchs des Gesellschafters nicht durch Übertragung der Einsicht auf einen von ihr ausgewählten Dritten erfüllen. 40
(3)In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der vollständigen Erfüllung des Einsichtsrechts keine Rolle spielt, ob eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag der Schuldnerin bestätigt hat, dass die von der Gläubigerin zu 2 erhobenen Vorwurfe über Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung nicht zutreffen wurden Das Einsichtsrecht besteht unabhängig von dem Ergebnis, das eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Schuldnerin eingeschaltet hat, aus einer Einsicht der Geschäftsunterlagen gewonnen hat. Die einsichtsberechtigte Gläubigerin zu 2 muss auch keine Unregelmäßigkeiten behaupten oder belegen, um Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu erhalten. Dies ist keine Voraussetzung für das Einsichtsrecht. Der einsichtsberechtigte Gesellschafter muss noch nicht einmal ein besonderes Interesse an der Einsicht darlegen Inhaltlich ist das Einsichtsrecht lediglich durch den Zweck begrenzt, die Erfüllung der Gesellschafterpflichten oder die Ausübung der Gesellschafterrechte zu ermöglichen, z.B. die sachgerechte Prüfung einer vorhandenen Bilanz oder auch der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft bzw. Abwicklung einzelner Beteiligungen (vgl. BeckOGK/
§ 716Rn.
39). Der BGH weist dabei zu Recht der Gesellschaft und ihren Organen die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände zu, die eine Einschränkung des Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB im Einzelfall rechtfertigen konnten (BeckOGK/
§ 716Rn.
39 m w.N.). Der Verweis der Schuldnerin auf das Prüfungsergebnis der von ihr eingeschalteten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft genügt für eine inhaltliche Einschränkung des Einsichtsrechts nicht. 41
- gg)Ausweislich der vorgelegten Listen über die gewährte Einsichtnahme hat die Schuldnerin der Gläubigerin zu 2 darüber hinaus bislang keine Einsicht in die komplette D...-Buchhaltung gewährt. Diese elektronische Buchführung unterfallt dem Einsichtsrecht nach § 716 Abs. 1 BGB, da hierin die Buchführung der betroffenen Gesellschaft in elektronischer Form enthalten ist. Der Umstand, dass sich das Einsichtsrecht auch auf die elektronisch geführte Buchführung bezieht, wurde bereits dargelegt. Nach den vorgelegten Listen über die Einsichtnahmen wurde aus der D...-Buchhaltung lediglich das Geldtransitkonto 2008-2022 zur Verfügung gestellt (s. Liste Bucheinsicht am 09.03.2023, Ziffer 9.). 42
- hh)Ausweislich des Vorbringens der Schuldnerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Schuldnerin nicht gewillt, die vorstehend aufgeführten Unterlagen und Daten – allesamt Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft im Sinne des § 716 Abs. 1 BGB – trotz des titulierten Anspruchs der Gläubigerin und deren Einsichtsverlangens für eine Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 43
- c)Ein schutzenswertes Geheimhaltungsinteresse bezüglich der Namen und der Mitgliedschaft der früheren und jetzigen Gesellschafter der Schuldnerin aus Datenschutzrechtlichen Gründen besteht nach der Rechtsprechung des BGH nicht Bei vernünftiger Betrachtung ist der Gesellschafter auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Gesellschaft angewiesen (BGH, NJW 2013, 2195 Rn. 41; BGH, NJW 2011, 921 m.w.N.). Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter, ist nach der Rechtsprechung des BGH nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, NJW 2013, 2195 Rn. 43; BGH, NJW 2011, 921 m.w.N.). Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (BGH, NJW 2013, 2195 Rn. 43). 44
- aa)Insofern hindern die – wiederholt von der Schuldnerin vorgebrachten – Einwendungen des Datenschutzes und der Missbrauchsgefahr den – hier im Übrigen titulierten – Einsichtsanspruch und dessen Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht. Insbesondere ist das von der Gläubigerin begehrte Einsichtsverlangen vom Umfang her von dem titulierten Anspruch nach § 716 Abs. 1 BGB gedeckt, wie sich aus der vorgenannten Rechtsprechung des BGH ergibt, die überzeugend ist. 45
- bb)Konkrete Anhaltspunkte für eine Missbrauchsgefahr zeigt die Schuldnerin nicht auf. Vielmehr zeigt die „scheibchenweise“ Gewährung des Einsichtsrechts, dass die Schuldnerin nicht von vornherein alle Geschäftsunterlagen und Papiere zur Einsicht zur Verfügung gestellt hat, auch nicht transparent aufgezeigt hat, welche Unterlagen und Daten vorhanden sind und hierdurch seitens der Gläubigerin zu 2 Nachforderungen erforderlich wurden, da die Einsichtsgewährung in die vollständigen Geschäftsunterlagen und Papiere nicht gewahrt wurde und nach wie vor nicht gewährt ist. Der Vorwurf der Schikane von der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin zu 2 ist vor diesem Hintergrund und aus den bereits dargelegten Gründen zum Umfang des Einsichtsrechts substanzlos. Die Schuldnerin kann sich gegen den Vollstreckungsanspruch auch nicht darauf berufen, dass die Gläubigerin zu 2 nach Abschluss der bisherigen Einsichtstermine nachträglich weitere Unterlagen/Daten zur Einsicht verlangt habe. Wie aufgezeigt, besteht ein umfassendes Einsichtsrecht. Wenn der Einsichtsberechtigte nach erfolgten Einsichtsterminen feststellt, dass ihm ein Teil der Geschäftsbücher und Papiere der GbR nicht zur Verfügung gestellt wurden, kann er die Einsicht in diesen Teil weiterhin verlangen, da dann die gewährte Einsicht nicht in alle Geschäftsbücher und Papiere der GbR erfolgt ist. Der Schuldnerin steht kein Auswahlrecht zu, in welche ihrer Geschäftsbücher und Papiere sie Einsicht gewähren mochte. 46 5. Angesichts des in § 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO für das einzelne Zwangsgeld vorgesehenen Höchstbetrages von 25.000,00 € und der vorstehend aufgezeigten Umstände, ist das festgesetzte Zwangsgeld mit 5.000,00 € angemessen, keinesfalls zu hoch. III. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 3 ZPO i.V.m § 97 Abs. 1 ZPO. 48 Der Gegenstandswert entspricht bei Anordnungen nach § 888 ZPO zwar grundsätzlich dem Erfüllungsinteresse, mithin dem Wert der Hauptsache (Zöller/Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO Rn. 16 127). Das waren hier 4.000,00 €. Da jedoch im Beschwerdeverfahren zudem die Beschwer der Beschwerdeführerin entscheidend ist, ist vorliegend die Höhe des Zwangsgelds mit 5.000,00 € maßgebend, die über dem erstinstanzlichen Hauptsachenwert liegt. Das Interesse der Beschwerdeführerin ist auf die Beseitigung der Beschwer durch das Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € gerichtet. Beim verurteilten Beklagten bzw. dem Betroffenen der Zwangsgeldfestsetzung entscheidet dessen unmittelbares Interesse an der Beseitigung der Entscheidung. Seine Beschwer kann höher sein als der Vorinstanzlich festgesetzte Streitwert (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO Rn. 16.41). 49 Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, § 574 Abs. 2 und 3 ZPO.