OLG München, Beschluss v. 24.10.2023 – 8 U 719/23 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 24.10.2023 – 8 U 719/23 e Download Drucken Titel: Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit Thermofenster Normenketten: BGB § 31, § 823 Abs. 2 EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Fahrzeugemissionen-VO Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Leitsatz: Nachdem die beklagte Fahrzeugherstellerin ihrer sekundären Darlegungslast nachkommend substantiiert zum konkret verbauten Thermofenster mit einem Temperaturbereich von + 24 bis + 70 Grad Celsius vorgetragen hat, wäre es an der Klagepartei gewesen, darzulegen, auf welche Anhaltspunkte sie die Annahme eines davon abweichenden Temperaturfensters stützt. Hat sie dies nicht getan, ist von dem von der Beklagten vorgebrachten sehr weiten Temperaturfenster auszugehen, welches nicht die Voraussetzungen einer Abschalteinrichtung erfüllt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schadensersatz, Schutzgesetz, Kfz-Hersteller, Dieselskandal, unzulässige Abschalteinrichtung, EA 288, EG-Typgenehmigung, Übereinstimmungsbescheinigung, Thermofenster, Temperaturbereich Vorinstanzen: OLG München, Hinweisbeschluss vom 11.09.2023 – 8 U 719/23 LG München II, Endurteil vom 20.01.2023 – 2 O 3062/22 Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20.01.2023, Aktenzeichen 2 O 3062/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Abgas-Skandal geltend. 2 Sie erwarb am 30.05.2018 einen neuen VW Tiguan für 42.900 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 288 ausgestattet. 3 Das Landgericht hat die Klage umfassend abgewiesen. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. 4 Weiter wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit vollumfänglich auf Ziffer I. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 11.09.2023 verwiesen. 5 Die Klagepartei hat erstinstanzlich in der Hauptsache beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an sie 42.900,00 € nebst Zinsen und abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 3.260,40 € zu zahlen. 6 Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klagepartei ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. 7 Konkret hat sie beantragt: Das Urteil des Landgerichts München II vom 20.01.2023, Az.: 2 O 3062/22, wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 39.639,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Tiguan Join 4 Motion 2.0 TDI SCR 140 kW, Fahrzeug-Ident.-Nr. … 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet. 3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.751,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Hilfsweise: 4) Das Urteil des Landgerichts München II, Az. 2 O 3062/22, verkündet am 20.01.2023 und zugestellt am 24.01.2023, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht München II zurückverwiesen. 8 Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt. 9 Mit Hinweisbeschluss vom 11.09.2023 wurde die Klagepartei darauf hingewiesen, dass und weshalb der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme bis 29.09.2023 eingeräumt. Eine solche wurde auch am 29.09.2023 abgegeben. 10 Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angegriffenen Urteils, die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 11.09.2023 sowie auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren verwiesen. II. 11 Die Berufung der Klagepartei ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. 12 Der Senat halt das Urteil des Landgerichts zumindest im Ergebnis für offensichtlich zutreffend. Auf die Hinweise vom 11.09.2023, in denen der Senat im Einzelnen erläutert hat, weshalb er die Berufung bei Abstellen auf die zur „Dieselproblematik“ ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält, wird verwiesen, 13 Die Gegenerklärung der Klagepartei vom 29.09.2023 ergab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. 14 Die Klagepartei wendet sich insoweit lediglich gegen die Ausführungen im Hinweisbeschluss zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 I, § 27 I EG-FGV. Für eine deliktische Haftung der Beklagten ist auch bei Abstellen auf die dortigen Darlegungen kein Raum. 15 1. Vorauszuschicken ist, dass die der Klagepartei eingeräumte Frist zur Stellungnahme gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht etwa eine Art. „zweite Berufungsbegründung“ ermöglicht Soweit in dem weiteren Schriftsatz vom 11.09.2023 im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten sind, sind diese deshalb gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO zwingend zurückzuweisen (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 34 Aufl. 2013. § 530 Rn 4) Darauf hatte der Senat als nobille officium auch bereits in den Allgemeinen Verfahrenshinweisen (hier n. Bl. 16 d.A.) ausdrücklich aufmerksam gemacht. 16 2. Die Ausführungen im Hinweisbeschluss zur Verneinung einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV besitzen nach wie vor Geltung. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.