VG München, Beschluss v. 19.10.2023 – M 10 E 23.51029 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 19.10.2023 – M 10 E 23.51029 Download Drucken Titel: Dublin-Verfahren (Bulgarien) Normenketten: Dublin III-VO Art. 29 Abs. 2 S. 2 VwGO § 123 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1. Erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsanordnung eine Veränderung der Sach- und Rechtslage, die die Abschiebung unmöglich macht, ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO für den in der Hauptsache zu verfolgenden Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG statthaft. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Asylsuchender ist flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dublin-Verfahren (Zielstaat Bulgarien), Abschiebungsanordnung, Ablauf der Überstellungsfrist (verneint), Flüchtigsein des Antragstellers (bejaht), Vorstellung des Antragstellers in der Notaufnahme (erst am Nachmittag des Überstellungstermins), Bulgarien, Flüchtigsein, Überstellung, Vereitelungsabsicht Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die angeordnete Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des sog. „Dublin-Verfahrens“. 2 Die Antragsgegnerin richtete, nachdem der Antragsteller am 3. November 2022 (im unionsrechtlichen Sinn) einen Asylantrag gestellt hatte, ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) an Bulgarien, das die dortigen Behörden mit Schreiben vom 3. Januar 2023 akzeptiert haben. Mit Bescheid vom 11. Mai 2023, dem Antragsteller zugestellt am 16. Mai 2023, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Nrn. 2 und 3 des Bescheids). Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 11 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4 des Bescheids). Dieser Bescheid wurde am 24. Mai 2023 bestandskräftig. 3 Mit Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde ... vom 26. Juni 2023, zugestellt am 29. Juni 2023, wurde dem Antragsteller der Termin für seine Überstellung nach Bulgarien am 3. Juli 2023, 7:30 Uhr angekündigt. Der Antragsteller wurde aufgefordert, sich am 3. Juli 2023 um 4:30 Uhr für seine Abholung bereitzuhalten. Der Antragsteller wurde nochmals gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, jeden Wohnortwechsel oder das Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. 4 Ausweislich des Behördenakts haben die zuständigen Polizeibeamten am 3. Juli 2023 um 3:00 Uhr morgens die Gemeinschaftsunterkunft betreten und den Antragsteller nicht in seinem Zimmer angetroffen. Seine persönlichen Sachen seien aber noch in der Unterkunft gewesen. Die Antragsgegnerin hat am 3. Juli 2023 den bulgarischen Behörden mitgeteilt, dass der Antragsteller flüchtig sei und demnach die 18-monatige Überstellungsfriste gelte. 5 Mit seinem am 25. September 2023 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragt der Antragsteller, 6 im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Überstellungsfrist abgelaufen ist. 7 Zur Begründung wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Anordnungsanspruch aus Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ergebe. Der Antragsteller sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.8.2021 – 1 C 26.20 – juris) nicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO flüchtig gewesen. Für die Annahme des Flüchtigseins sei subjektiv erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entziehe und seine Überstellung vereiteln wolle. Der Antragsteller habe die Unmöglichkeit seiner Überstellung nicht beabsichtigt, sondern sich lediglich von seiner Familie verabschieden wollen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass das tatsächliche Eintreffen der Polizei – 3:00 Uhr – von der angekündigten Abholzeit – 4:30 Uhr – abweiche. Der Antragsteller hat vorgerichtlich unter anderem noch angegeben, dass er am 3. Juli 2023 in der Notfallambulanz gewesen sei und hat diesbezüglich einen Aufnahmebericht vorgelegt. 8 Die Antragsgegnerin hat die Behördenakte vorgelegt, aber keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. 10 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 11 1. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in der vorliegenden Konstellation zulässig. Auch wenn vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren grundsätzlich nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu beantragen ist, ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass um vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO nachgesucht werden kann, wenn nach Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsanordnung eine Veränderung der Sach- und Rechtslage erfolgt, welche die Abschiebung unmöglich macht. In diesem Fall sichert der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO den in der Hauptsache zu verfolgenden Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ab (vgl. Pietzsch in BeckOK AuslR, Stand 1.1.2023, § 34a AsylG Rn. 33a m.w.N.). Ob der geltend gemachte Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens in der Sache besteht bzw. glaubhaft gemacht wurde, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO. 12 2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dabei hat ein Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. 13 Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Entgegen seiner Rechtsauffassung ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Das Gericht teilt vielmehr die Rechtsauffassung des Bundesamts, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung am 3. Juli 2023 gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO flüchtig gewesen ist. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.