VG München, Beschluss v. 14.09.2023 – M 10 S 23.50940 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 14.09.2023 – M 10 S 23.50940 Download Drucken Titel: verfristeter Eilantrag (Dublin-Verfahren) Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 AsylG § 34a Abs. 2 S. 1, § 74 Abs. 1 Hs. 2 Leitsatz: Liegt dem Gericht kein vor Ablauf der Klagefrist mittels Telefax übersandter Schriftsatz vor, obliegt es dem Kläger, die Absendung zB durch Vorlage des „OK“-Vermerks glaubhaft zu machen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dublin-Verfahren (Zielstaat, Frankreich), Abschiebungsanordnung, Verfristeter Eilantrag, Klagefrist, Telefax, Glaubhaftmachung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die angeordnete Überstellung nach Frankreich im Rahmen des sog. „Dublin-Verfahrens“. 2 Mit Bescheid vom
- August 2023, dem Antragsteller zugestellt am
- August 2023, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, verneinte das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hinsichtlich Frankreich und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Nummern 1 bis 3 des Bescheids). Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nummer 4 des Bescheids). 3 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller über seine Mutter mit am
- September 2023 postalisch beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben und beantragt sogleich, 4 die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. 5 Eine Begründung der Klage erfolgte nicht. Auf dem Schriftsatz, der auf den
- August 2023 datiert, ist vermerkt, dass dieser vorab per Telefax an das Verwaltungsgericht gesendet wird. Ein vorab per Fax eingegangener Schriftsatz liegt dem Gericht nicht vor. 6 Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom
- September 2023, 7 den Antrag abzulehnen. 8 Zur Begründung wird ausgeführt, dass Klage und Eilantrag bereits verfristet erhoben worden seien. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 10 K 23.50938 und M 10 K 23.50930, sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. 10 Der Antrag hat keinen Erfolg. 11
- Vorliegend wurden die Klage und der Eilantrag nicht innerhalb der einwöchigen Frist (über welche der Antragsteller bzw. seine Mutter in der Rechtsbehelfsbelehrungdes angegriffenen Bescheids zutreffend informiert worden) gem. § 34a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG erhoben. Da der Bescheid dem Antragsteller am
- August 2023 zugestellt wurde, hätten Klage und Eilantrag bis spätestens zum Ablauf des
- August 2023 erhoben werden müssen, was nicht geschehen ist. Dem Gericht liegt nur ein am
- September 2023 postalisch eingegangener Schriftsatz vor. Ein vorab eingegangenes Schriftstück per Telefax liegt hier nicht vor bzw. wurde dem Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht (z.B. durch Vorlage des „OK“-Vermerks). 12
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 13
- Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).