VG München, Urteil v. 11.12.2023 – M 22 K 22.30821 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 11.12.2023 – M 22 K 22.30821 Download Drucken Titel: Erfolglose Klage gegen Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Straftaten Normenketten: EMRK Art. 3 AsylG § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 73 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 AufenthG § 60 Abs. 8 GK Art. 33 Abs. 2 Leitsatz: Von einer Wiederholungsgefahr ist auszugehen, wenn neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, so insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und die Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylrecht, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Widerruf der Flüchtlingseigenschaft, keine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Gefahr für die Allgemeinheit, Asylverfahren, Syrien, Widerruf, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutzstatus, Straftaten, Drogendelikt, BtMG, Gefahr für Allgemeinheit, Wiederholungsgefahr Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids der Beklagten, mit dem die ihm zuerkannte Flüchtlingseigenschaft widerrufen und der subsidiäre Schutzstatus nicht anerkannt wurde. 2 Der am ... 1990 in ... (Syrien) geborene Kläger – syrischer Staatsangehöriger arabischer Zugehörigkeit und muslimischen Glaubens – wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom ... 2013 als Flüchtling anerkannt. 3 Mit Urteil des Amtsgerichts … vom ... 2018 (Az. ...) wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 25,- Euro verurteilt. 4 Mit Urteil des Landgerichts … vom ... 2021 (Az. ...) wurde der Kläger wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt (4 Jahre und 4 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafen als Einzelstrafen). Die Unterbringung in einer Einziehungsanstalt wurde angeordnet. 5 Aufgrund der Straffälligkeit des Klägers leitete das Bundesamt mit Verfügung vom ... 2021 ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben des Bundesamts vom ... 2021 wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf dessen Flüchtlingsstatus angehört. 6 Der Bevollmächtigte des Klägers machte unter anderem die Feststellung subsidiären Schutzes geltend. Denn dem Kläger drohe bei Rückkehr ins Heimatland grausame und unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, somit seien die Voraussetzungen des Art. 4 AsylG erfüllt. 7 Mit angefochtenem Bescheid vom ... 2022 widerrief das Bundesamt die Flüchtlingsanerkennung (Nr. 1) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 2). Weiter stellte es fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Syrien vorliege (Nr. 3). 8 In den Bescheidsgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu widerrufen gewesen. Durch die strafrechtliche Verurteilung seien Umstände eingetreten, die die Anwendung des Ausschlusstatbestands nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG rechtfertigten. Ferner habe der Kläger keinen Anspruch auf den subsidiären Schutzstatus, da er eine schwere Straftat gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG begangen habe. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liege vor dem Hintergrund der derzeitigen Sicherheitslage in Syrien vor. 9 Am ... 2022 ließ der Kläger hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht … erheben. Er beantragt, Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... 2022 wird in den Ziffern 1 und 2 aufgehoben. 10 Zur Begründung trug der Bevollmächtigte im Wesentlichen vor, der Kläger müsse mit Verurteilung und Inhaftierung wegen Wehrdienstverweigerung in Syrien rechnen. 11 Mit Beschluss der ... Kammer des Verwaltungsgerichts … vom ... 2022 wurde die Streitsache an das Verwaltungsgericht München verwiesen. 12 Die Beklagte legte am ... 2022 die Akte des Verfahrens vor. Sie beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Mit Beschluss vom ... 2023 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. 14 In der mündlichen Verhandlung vom ... 2022 wurde der Kläger informatorisch gehört. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom ... 2022 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 17 Der angefochtene Bescheid vom ... 2022 ist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 18 Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG), der das Gericht folgt. 19 Lediglich ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: 20 Vorab wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid vom ... 2022 den formellen Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylG genügt. Insbesondere wurde dem Kläger im Widerrufsverfahren mit Schreiben vom ... 2021 Gelegenheit zur Äußerung gegeben. 21 Ferner ist der angefochtene Bescheid auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat zu Recht in Nr. 1 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen (dazu unter 1.) und in Nr. 2 den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt (dazu unter 2.). 22 1. Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist rechtmäßig. 23 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den auf § 73 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 4 AsylG sowie § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG gestützten zwingenden Widerruf (gebundene Entscheidung) des Schutzstatus liegen vor. 24 Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen (gebundene Entscheidung), wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß § 3 Abs. 4 AsylG unter anderem dann der Fall, wenn das Bundesamt nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG absieht, weil von dem Ausländer nachträglich eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.2005 – 1 C 21/04 – juris Rn. 31 f.; zur Vereinbarkeit der Regelung mit dem Unionsrecht vgl. OVG RhPf, B.v. 28.4.2020 – 6 A 10318/20 – juris Rn. 10). Die Voraussetzungen für den Versagungsgrund des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG sind im vorliegenden Fall erfüllt. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.