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LG Traunstein, Beschluss v. 18.12.2023 – 4 T 2190/23

LG Traunstein, Beschluss v. 18.12.2023 – 4 T 2190/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Traunstein, Beschluss v. 18.12.2023 – 4 T 2190/23 Download Drucken Titel: Abschiebungshaft: Form des Haftantra

§ 62Abs. 3 a Nr. 2 Aufenth

G widerleglich vermutet, wenn der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 AufenthG nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde. Es wurden zwar am 02.01.2020 und am 22.02.2021 entsprechende Schreiben an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen versandt; allerdings befinden sich hierfür keine Zustellnachweise in der Akte. Ein Einlieferungsbeleg reicht nicht. Darüber hinaus ist fraglich, ob der zeitliche Zusammenhang dieses Verstoßes zur zwei Jahre später erst durchgeführten Abschiebung noch gewahrt ist. 32 bb)

§ 62Abs. 3 a Nr. 3 Aufenth

G widerleglich vermutet, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Eine Wohnsitzüberprüfung durch die PI B. A. am 04.03.2021 ergab zwar, dass sich der Betroffene an der Meldeadresse nicht mehr aufhält; er galt seit dem 18.03.2021 als nach Unbekannt verzogen. Ein Wiederzuzug erfolgte erst am 06.04.2022, als der Betroffene sich bei der Erstaufnahmeeinrichtung in München zurückmeldete. Damit gab der Betroffene für über ein Jahr der Ausländerbehörde seinen Aufenthaltsort nicht an. Dieser Verstoß lag bei Beschlusserlass allerdings bereits über ein Jahr zurück; der erforderliche zeitliche Zusammenhang zur Abschiebung (vgl. Hofmann/Keßler, Ausländerrecht, § 62 AufenthG Rn. 30 m.w.N.) ist daher nicht mehr gegeben. Außerdem ist nicht zu sehen, dass sich der Betroffene durch den Wechsel des Aufenthaltsortes aktiv und zielgerichtet dem Zugriff der Behörde entzogen hat (vgl. Hofmann/Keßler, Ausländerrecht, § 62 AufenthG Rn. 30). Auch der Telefonvermerk des Landratsamts T. über das Telefonat mit der PI W. vom 08.02.2023 kann nicht herangezogen werden. Diese teilte lediglich mit, dass sich der Betroffene nie in seiner Unterkunft … aufhalte und bereits bei mehreren Einsätzen in der Vergangenheit (z.B. Zwangsvorführung bei der gambischen Botschaftsdelegation zur Ausstellung von Passersatzpapieren) nicht in seiner Unterkunft angetroffen habe werden können. Es fehlt in der Ausländerakte jedoch an konkreten Nachweisen, an welchen Tagen der Betroffene nicht angetroffen werden konnte. Von den gambischen Behörden wurden im Übrigen bereits am 23.04.2021 ein Heimreiseschein für den Betroffenen ausgestellt. Der pauschale Hinweis, der Betroffene halte sich „nie“ an seiner Unterkunft auf, reicht jedenfalls nicht. Zumal sich die Ausländerbehörden hier zu sich selbst in Widerspruch setzen: Einerseits gehen sie davon aus, dass der Betroffene an seiner Unterkunft, an der er gemeldet ist, auch wohnhaft ist, da ihm dort beispielsweise der Bescheid des BAMF vom 16.12.2022 zugestellt wurde und beispielsweise auch das Anschreiben zur Duldungsverlängerung noch am 02.02.2023 in diese Unterkunft versandt wurde und der Betroffene vom Termin am 16.02.2023 zur Duldungsverlängerung, an dem er verhaftet wurde, offenbar auch Kenntnis erlangte, da er erschien. Andererseits wird auf den pauschalen Hinweis, er halte sich nie in der Unterkunft auf, ein Haftgrund gestützt. Für die Beschwerdekammer ist daher aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zum Sachverhalt nicht ausreichend dargetan, dass der Betroffene tatsächlich dauerhaft seinen Wohnort gewechselt hat, ohne dies der Ausländerbehörde gegenüber anzugeben. 33 cc)

§ 62Abs. 3 a Nr. 5 Aufenth

G weiter widerleglich vermutet, wenn der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat. Da am 08.03.2023 erstmals die Abschiebung geplant war und auch durchgeführt wurde, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. 34

  1. dd)Ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr i.S.d. § 62 Abs. 3 b Nr. 5 AufenthG kann ferner sein, dass der Ausländer die Passbeschaffungspflicht nach § 60 b Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 und 6 AufenthG nicht erfüllt oder andere als die in § 62 Abs. 3 a Nr. 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht bzw. der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen wurde. Der Betroffene wurde zwar mit mehreren Schreiben aus den Jahren 2017 bis 2019 erfolglos aufgefordert, an seiner Identitätsklärung mitzuwirken und Identitätsnachweise vorzulegen. In diesen Schreiben fehlte jedoch die Belehrungspflicht. Das Schreiben vom 02.12.2020 enthielt schließlich die erforderliche Belehrung über die Möglichkeit der Inhaftnahme und wurde auch an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt. Aus der Ausländerakte geht auch mehrfach hervor, dass der Betroffene sich auf Deutsch verständigen kann. Allerdings fehlt es auch hier am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zu einer konkret bevorstehenden Abschiebung (vgl. Hofmann/Keßler, Ausländerrecht, § 62 AufenthG Rn. 39), da die Abschiebung erst mehr als zwei Jahre nach Herausgabe des Schreibens betrieben wurde. 35
  2. ee)Ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr i.S.d. § 62 Abs. 3 b Nr. 6 AufenthG kann ferner sein, dass der Ausländer nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 a, 1 c S. 1 Nr. 3 oder S. 2 AufenthG verstoßen hat. Dem Betroffenen wurde mit Bescheid vom 20.05.2019, zugestellt an seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten eine räumliche Beschränkung für den Landkreis Rosenheim gemäß § 61 Abs. 1 c S. 1 Nr. 1 AufenthG auferlegt. Hiergegen verstieß er am 20.10.2019, 02.03.2020, 04.10.2020 und zuletzt am 27.03.2021. Einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr bieten jedoch nur Verstöße gegen Pflichten nach § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 a, 1 c S. 1 Nr. 3 oder S. 2 AufenthG, aber nicht nach § 61 Abs. 1 c S. 1 Nr. 1 AufenthG. 36
  3. ff)Auch bei einer Gesamtschau des Sachverhalts mag zwar durchaus von einer gewissen Unzuverlässigkeit des Betroffenen ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat aber bewusst durch Normierung konkreter Sachverhaltsgestaltungen in § 62 Abs. 3 a und 3 b AufenthG den Begriff der Fluchtgefahr ausformen und spezifizieren wollen. Allein aufgrund des Verhaltens des Betroffenen in den Jahren seit Ablauf seiner Ausreisepflicht, das wie aufgezeigt keinen der Tatbestände des § 62 Abs. 3 a und 3 b AufenthG erfüllt, kann nicht allgemein auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden. Die fluchtgefahrbegründenden Handlungen liegen entweder zu lange zurück oder sind nicht konkret nachgewiesen. 37
  4. d)Die weiteren Einwände des Verfahrensbevollmächtigten gegen die Haftanordnung können daher dahinstehen. 38 3. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG vor, auch wenn der Betroffene keine Vertrauensperson benannt hatte. 39 Gemäß § 432 FamFG hat das Gericht von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen. Hiermit wird der inhaltsgleiche Art. 104 Abs. 4 GG einfachgesetzlich umgesetzt. 40 Ein Verzicht auf die Benachrichtigungspflicht ist nach überzeugender Ansicht möglich (vgl. BayObLG, Beschl. v. 04.04.1975 – 3 Z 32/75, Haußleiter/Heidebach, § 432 FamFG Rn. 5; Hömig/Wolff, Art. 104 GG Rn. 14; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.01.2016 – V ZB 6/14; ablehnend BeckOK-GG/Radtke, Art. 104 GG Rn. 18; restriktiv: Sachs/Degenhart, Art. 104 GG Rn. 26), jedenfalls wenn die Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an einer Benachrichtigung gegenüber dem ebenfalls grundrechtlich über das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gesicherten Interesse des Betroffenen, keine Person informieren zu wollen, zurücktritt (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Mehde, Art. 104 GG Rn. 167; BeckOK-FamFG/Günter, § 432 Rn. 4; MüKo/FamFG-Wendtland, § 432 Rn. 2; OLG Celle Beschl. v. 22.03.2004, 16 W 37/04). 41 Es gab keine konkrete Veranlassung für das Gericht, geeignete Personen zu ermitteln und ohne den Willen des Betroffenen zu benachrichtigen. Der Betroffene hat wirksam auf die Benachrichtigung durch das Gericht verzichtet. 42 4. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen, da Unterlagen zur Bedürftigkeit nicht vorgelegt wurden. 43 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. 44 6. Die Festsetzung des Geschäftswerts der Beschwerde beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.

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