BayObLG, Beschluss v. 27.04.2023 – 202 StRR 26/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 27.04.2023 – 202 StRR 26/23 Download Drucken Titel: Unzulässige strafschärfende Wertung von Droge ‚mittlerer Gefährlichkeit‘ bei Verurteilung nach BtMG Normenketten: StGB § 46 BtMG § 29 Leitsätze: Im Falle der Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts ist die strafschärfende Erwägung, dass es sich um Drogen mittlerer Gefährlichkeit handelte, rechtsfehlerhaft. (Rn. 3) Wird strafschärfend berücksichtigt, dass es sich um ein Betäubungsmittel mittlerer Gefährlichkeit handelt, liegt hierin eine unzulässige Berücksichtigung des Fehlens eines Strafmilderungsgrundes. (Leitsatz des Verfassers) (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Revision, Berufung, Teilaufhebung, Sachrüge, Strafzumessung, Strafausspruch, Freiheitsstrafe, Einzelfreiheitsstrafe, Vollstreckung, Bewährung, Betäubungsmittel, Rauschgift, Drogen, Amfetamin, Amphetamin, LSD, Cannabis, Heroin, Fentanyl, Kokain, Crack, Besitz, Erwerb, Versuch, Strafmilderungsgrund, Fehlen, Strafschärfungsgrund, Wertung, Wertungsfehler, Gefährlichkeit, Suchtpotential, weich, hart, Beruhen, strafschärfende Merkmale, Betäubungsmittel mittlerer Gefährlichkeit Tenor I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 24.10.2022 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum Strafausspruch aufrechterhalten. II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Schweinfurt zurückverwiesen. Gründe I. 1 Das Amtsgericht – Schöffengericht – hat den Angeklagten am 27.08.2021 wegen „vorsätzlichen unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, versuchten „unerlaubten“ Erwerbs von Betäubungsmittel und „vorsätzlichen unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht nach einer Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO den Angeklagten wegen versuchten „unerlaubten“ Erwerbs von Betäubungsmitteln und „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts. II. 2 Die Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hält der Strafausspruch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.