LG Regensburg, Endurteil v. 17.11.2023 – 45 O 1022/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Regensburg, Endurteil v. 17.11.2023 – 45 O 1022/22 Download Drucken Titel: Rückzahlung der geleisteten Spielbeträge bei Online-Glückspiel Normenketten: GlüStV § 4 Abs. 4 ZPO § 32 BGB § 254, § 823 Abs. 2 Leitsätze: 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Spielbeträge beim Online-Glückspiel zu. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 4 Abs. 4, Abs. 1 GlüStV ist ein Schutzgesetz iSv § 823 Abs. 2 BGB. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: internationale Zuständigkeit, Online-Glücksspiel, Schutzgesetz Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.117,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 22.117,88 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten aus abgetretenem Recht um Ansprüche auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen nach der Teilnahme einer Spielerin an einem Online-Glücksspiel. 2 Die Beklagte ist eine im Handelsregister von Gibraltar eingetragene Gesellschaft, die eine Plattform für Online-Glücksspiele mit dem Namen, …“ unter den Adressen, …“ betreibt, die im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland abrufbar waren. Dabei bot die Beklagte Casinospiele wie Roulette, Blackjack, Baccarat und Slots an. Sie verfügte über eine Glücksspielerlaubnis nach britischem Recht. Eine Lizenz nach deutschen Recht besaß sie nicht. 3 Im Zeitraum vom 08.02.2016 bis zum 01.01.2021 nutzte die Zeugin unter dem Spielernamen die von der Beklagten betriebene deutschsprachige Plattform^^J zur Teilnahme an dem von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel. 4 Die Klägerin trägt vor, im genannten Zeitraum habe die Zeugin über PC oder Smartphone von ihrer Wohnung aus insgesamt 24.353,36 EUR im Rahmen der Teilnahme an den Glücksspielen eingezahlt und hierbei einen Betrag von 1.891,51 EUR an Gewinnen und Guthaben erzielt, sodass insgesamt ein Verlust von 22.117,88 EUR entstanden sei. Hinsichtlich der Spieleinsätze, der Einzahlungen und Auszahlungen im Einzelnen verweist die Klägerin auf die Anlage K 1. Auf diese wird Bezug genommen. 5 Die Klägerin behauptet, durch das Betreiben der Plattform habe die Beklagte den sachlich unzutreffenden Eindruck vermittelt, sie verfüge über die in Deutschland erforderliche Lizenz und biete ein legales Online-Glücksspiel an. Der Zeugin sei nicht bekannt gewesen, dass On line-Glücksspiel im Internet in Deutschland verboten sei. Die Abbuchungen seien über ein in Deutschland geführtes Girokonto bzw. Kreditkartenkonto der Spielerin erfolgt. Die Zeugin habe am 06.03.2022 sämtliche ihr zustehenden Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche an die Klägerin abgetreten (Anlage K4). 6 Die Klägerin meint, es bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe des dargestellten Verlustes aus Bereicherungsrecht gem. § 812 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV, da der Spielvertrag nach der zuletzt genannten Vorschrift i.V.m. § 134 BGB nichtig sei. Sie meint ferner, das Landgericht Regensburg sei international und örtlich zuständig. 7 Die Klage ist am 22.08.2022 zugestellt worden. 8 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.117,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. 10 Die Beklagte trägt vor, die Spielerin habe das Glücksspiel vorsätzlich gespielt, also gewusst, dass das Online-Glücksspiel illegal sei. 11 Sie behauptet, der endgültige Vermögensverlust sei erst auf dem am Sitz der Beklagten geführten Account eingetreten. Durch die Einzahlung auf dem bei der Beklagten geführten Account der Zeugin habe keine Schädigung stattgefunden, sondern nur eine Vermögensverschiebung. Durch die Einzahlung habe die Zeugin noch nicht an einem Glücksspiel teilgenommen. Zudem habe die zeugin nach einer Einzahlung jederzeit die Möglichkeit gehabt, den eingezahlten Betrag auf ihr Bankkonto auszahlen zu lassen. Erst durch den Einsatz von Guthaben des Spielerkontos und den Verlust des Spieleinsatzes im konkreten Spiel sei erstmalig eine Vermögensminderung aufgetreten. Diese habe sich ausschließlich auf dem bei der Betreiberin geführten Spielerkonto und nicht auf dem Bankkonto in Deutschland realisiert. 12 Die Beklagte hält die Klage vor dem Landgericht Regensburg für unzulässig. Eine Zuständigkeit sei in Deutschland weder aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, noch aus Art. 7 Nr. 1 a oder Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gegeben. 13 Weiter meint die Beklagte, eine Aktivlegitimation der Klägerin sei nicht gegeben, da ihre Tätigkeit dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterfalle und die Bedingungen, zu denen die Klägerin ihre Rechtsdienstleistungen in Deutschland anbiete, als missbräuchlich anzusehen seien. Die Klägerin trage nicht das wirtschaftliche Risiko der Forderungsgeltendmachung. Wegen des genaueren Vortrages hierzu wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen. 14 Im Übrigen hält die Beklagte den klägerischen Vortrag hinsichtlich der Darstellung der Klageforderung für unsubstantiiert. 15 Weiter ist die Beklagte der Ansicht, die Spielverträge seien nicht nach § 134 BGB nichtig; dies unterstellt würde aber der Kondiktionsausschluss gem. § 817 Satz 2 BGB greifen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB bestehe nicht, da § 4 Abs. 4 GlüStV kein Schutzgesetz sei. 16 Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin …|. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.10.2023 Bezug genommen. 17 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze samt Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 30.06.2023 und 20.10.2023 verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht der Zeugin (§ 398 BGB) ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 22.117,88 EUR aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV zu. I. 19 Die Klage ist zulässig. 20 1. Die internationale Zuständigkeit folgt zwar nicht aus einer Bestimmung der EuGVVO. Für die nach dem 31.01.2020 eingeleiteten Verfahren ist das Vereinigte Königreich Drittstaat (Geimer, in: Zöller, ZPO, Art. 4 EuGVVO Rz 1). Hat der Beklagte im Vereinigten Königreich seinen Sitz, kommen gemäß Art. 6 Abs. 1 EuGVVO nur wenige Zuständigkeitsregeln der Verordnung zur Anwendung, nämlich solche, die universelle Geltung beanspruchen. Ansonsten gelten in Deutschland vorbehaltlich Art. 67 und Art. 71 die §§ 12 ff. ZPO. Gibraltar ist mit Großbritannien im Zuge des sog. „Brexits“ als Mitglied der Europäischen Union ausgeschieden. 21 Eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg folgt aber aus § 32 ZPO. Gemäß § 32 ZPO ist für eine Klage aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Zur Begründung der Zuständigkeit ist es erforderlich, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (Schultzky, in: Zöller, ZPO, § 32 Rz 22). Die Klägerin hat nach dem Dafürhalten des Gerichts schlüssig Tatsachen dargelegt, die eine unerlaubte Handlung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV begründen. Der Erfolgsort ist selbst dann in Deutschland belegen, wenn die Spielerin zuvor Gelder auf ein in Gibraltar geführtes Spielerkonto überwiesen hat. Denn bis zum Einsatz dieser Gelder stand der Spielerin eine Forderung auf Herausgabe des Spielgeldes zu, wenn sie sich entschied, dieses nicht zum Spiel einzusetzen. Diese Forderung war dem Vermögen der Spielerin zuzurechnen, welches wiederum grundsätzlich am Wohnsitz der Spielerin belegen ist. Diese Forderung ist durch den Einsatz der Gelder, der zu Spielverlusten führte, verlustig gegangen (LG Köln Urt. v. 23.8.2023 – 16 O 195/22, BeckRS 2023, 21916). 22 Die internationale Zuständigkeit erstreckt sich aber nur auf Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, nicht auf bereicherungsrechtliche Ansprüche. Im besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung kann zwar – für Zwecke der örtlichen Zuständigkeit – auch über bereicherungsrechtliche Ansprüche entschieden werden. Ist der Klageantrag auf mehrere materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen gestützt, kommt dem zulässigerweise im besonderen Gerichtsstand angerufenen Gericht umfassende Kompetenz zur Entscheidung über den einheitlichen prozessualen Anspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt „kraft Sachzusammenhangs“ zu (BGHZ 153, 173). Die umfassende Prüfungs- und Entscheidungskompetenz gilt aber nicht für die internationale Zuständigkeit (BGHZ 132, 114). 23 2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg ist gegeben, da im hiesigen Zuständigkeitsbereich der Erfüllungsort liegt. 24 Erfüllungsort im Sinne der genannten Vorschrift ist Regensburg. Der Erfüllungsort für bereicherungsrechtliche Ansprüche liegt nämlich dort, wo die (gestörte) Primärpflicht zu erfüllen gewesen wäre (vgl. Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Brüssel I a – VO Art. 7, RdNr. 35). Die Zeugin hat, wovon das Gericht nach ihrer Einvernahme über zeugt ist, als Spielerin ihr Geld von ihrem Wohnsitz eingezahlt, somit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Regensburg. II. 25 Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Spielbeträge in Höhe von 22.117,88 EUR zu. 26 1. Auf den jeweiligen Spielvertrag ist gemäß Art. 4 Rom-I-Verordnung deutsches Recht anzuwenden, da nach dem schlüssigen Vortrag der Zeugin diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, sie von ihrer Wohnung in Regensburg aus über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten an den Online-Casinospielen teilgenommen hat und die Abbuchungen über ihr in Deutschland geführtes Girokonto erfolgten. 27 2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. 28 Die unstreitig erfolgte Abtretung ist gern. § 398 BGB wirksam. 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.