den Gegebenheiten für Dritte nur beschränkt einsehbar sind, ist jedoch für die Beurteilung – insbesondere der Erheblichkeit eines Eingriffs – nicht von entscheidender Relevanz. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Veränderung eines Baudenkmals, Durchbrechung der bauzeitlichen Traufkante, Veränderung der Dachlandschaft, gerichtliche Überprüfung einer denkmalschutzrechtlichen Ermessensentscheidung, Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Neuerrichtung einer hofseitigen Gaube, Anbau eines hofseitigen Balkons, Erhöhung des Treppenhausdachaufbaus, Aufdachdämmung, Neuerrichtung einer Dachterrasse auf dem Treppenhausdach, gewichtige Gründe des Denkmalschutzes Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 13.09.2024 – 2 ZB 23.1900 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für verschiedene bauliche Änderungen eines Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … ( …straße 22; im Folgenden: Baugrundstück). 2 Das Baugrundstück ist mit einem viergeschossigen Vordergebäude zuzüglich ausgebautem Dachgeschoss sowie einem eingeschossigen, an drei Seiten grenzständigen Rückgebäude bebaut. Auf seiner Rückseite weist das Vordergebäude einen „Vorbau“/Mittelrisalit auf, in dem u.a. das Treppenhaus untergebracht ist. Nördlich und südlich des Mittelrisalits schließen sich die Seitenteile des Gebäudes an. Das Vordergebäude ist Teil einer in seitlich geschlossener Bauweise errichteten, entlang der Ostseite der …straße zwischen …- und …straße verlaufenden Gebäudezeile. 3 Unmittelbar nördlich an das Baugrundstück grenzt das Grundstück FlNr. …, Gemarkung … (* …straße 24) an, auf welchem sich ein viergeschossiges Eckgebäude mit ausgebautem Dachgeschoss befindet. Der zur …straße hin ausgerichtete Teil des Gebäudes ist an seiner Südseite profilgleich an das Vordergebäude auf dem Baugrundstück angebaut. 4 Das Eckgebäude …straße 24 und das Vordergebäude auf dem Baugrundstück sind mit folgender Beschreibung als Einzelbaudenkmal in die Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) eingetragen (* …*): 5 „Mietshausgruppe, viergeschossige Jugendstilbauten mit Erkern, Zwerchgiebeln und stuckierter Fassade, Eckbau mit über Eck gestelltem Erkerturm, von Johann Lang, 1899.“ 6 Die Gebäude liegen zudem im Umgriff des in der Denkmalliste unter der Aktennummer … eingetragenen Ensembles „…“. 7 Vgl. zur Lage des Grundstücks und der umgebenden Bebauung
stehenden Lageplan im Maßstab 1 : 1000 (
dem Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht): 8 Die Baupläne des 1899 genehmigten Vordergebäudes auf dem Baugrundstück zeigen auf der Hofseite den 6,75 m breiten und im nördlichen Teil 2,50 m, im südlichen Teil bis zu 3,50 m vor die Gebäudeaußenwand tretenden „Vorbau“/Mittelrisalit. Das Dach des Vordergebäudes ist als Mansarddach ausgestaltet. Das Dach über dem Treppenhaus/Mittelrisalit stellt sich dabei als lineare Verlängerung der über dem Mansardknick liegenden Dachfläche des Vordergebäudes dar; diese wird über dem Mittelrisalit gleichsam
„unten gezogen“. Die Traufhöhe des Mittelrisalits entsprach
den Darstellungen im Schnitt a-b derjenigen des nördlichen Seitenteils (vermaßt mit 15,70 m). 9 Unter dem 11. Dezember 1932 genehmigte die Beklagte die Errichtung einer Dachgeschosswohnung im Vordergebäude auf dem Baugrundstück (Plan-Nr. …*). Der mit Genehmigungsvermerk versehene Eingabeplan lässt im Schnitt a-b auch eine Erhöhung des Mittelrisalits um ca. 1,49 m erkennen; das darüber befindliche Dach, das am Mansardknick des Hauptbaukörpers endet, ist deutlich flacher ausgestaltet als
den im Jahr 1899 genehmigten Plänen. 10 Mit Bescheid vom 25. November 2015 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für den Anbau eines Aufzugs an der Hoffassade des Vordergebäudes auf dem Baugrundstück
Plan-Nr. … unter Erteilung einer Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zu den
bargrundstücken FlNr. … und FlNr. …
den genehmigten Planvorlagen liegt die Oberkante des unmittelbar nördlich des Mittelrisalits angebrachten Außenaufzugsturms (Höhenkote Oberkante: + 14,95 m, Geländeoberkante: – 0,41) unterhalb der Traufen von Mittelrisalit (Traufhöhe: + 16,78, Geländeoberkante: – 0,41 m) und den zurückspringenden Gebäudeteilen des Vordergebäudes (Traufhöhe: + 15,20 m). Die Klägerin hatte zunächst auch den Abbruch der bestehenden hofseitigen Balkonanlagen (erstes bis drittes Obergeschoss) sowohl südlich als auch nördlich des Mittelrisalits und deren Neuerrichtung beantragt, am südlichen Gebäudeteil an der Ostfassade des zurücktretenden Teils des Hauptbaukörpers (statt bislang an der Südseite des Mittelrisalits), nördlich des Mittelrisalits wie bisher an der Ostfassade des zurücktretenden Gebäudeteils, aber in vergrößerter Form.
negativer Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde und abschlägiger Behandlung in der Sitzung des Heimatpflegers, des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege und der Unteren Denkmalschutzbehörde (HDS) ließ die Klägerin die Bauantragsunterlagen per Handeintrag ihres Entwurfsverfassers ändern und verfolgte nur noch den Aufzuganbau weiter. Die Untere Denkmalschutzbehörde hat zur Begründung ihrer ablehnenden Beurteilung hinsichtlich des Abbruchs und der Neuerrichtung der Balkonanlagen in einer internen Stellungnahme vom 6. November 2015 insbesondere Folgendes ausgeführt: 11 „Die filigrane, mit dem
bargebäude identische Ornamentik des Fassadenstucks ist erhalten geblieben. (…) Bei dem Gebäude handelt es sich um eine, für die Zeit um die Jahrhundertwende typische Architekturform, die im Zusammenhang mit den benachbarten denkmalgeschützten Bauten die städtebauliche Konzeption des malerischen Städtebaus
Theodor Fischer bestens belegt. 12 Dies gilt auch für die Hofseite des Gebäudes. Die an den Hoffassaden angeordneten, feingliedrigen Eisenbalkone mit Geländer aus Flachstahl, umlaufenden Blumenkasten und Ausleger für Wäsche finden sich im gleichem Maß und in Detailausführung beim benachbarten, denkmalgeschützten Doppelhaus wieder. Sowohl in der Architektur
außen, wie auch
innen zum gemeinschaftlichen Hof, stellt die Hausgruppe eine gestaltete Einheit dar (…). 13 Insgesamt ist festzustellen, dass das Baudenkmal …str. 22 und das Gruppengebäude …str. 24 die authentischen Details der Bauzeit bis heute bewahrt haben und damit ein ganz erheblicher Teil der Denkmalwerte der Einzelbaudenkmäler in der unbeeinträchtigten Fassaden- und Hofgestaltung begründet liegt (…). 14 Aufgrund der Bedeutung der historischen Balkonanlagen, auch im Kontext der Baugruppe, ist es aus denkmalpflegerischen Belangen unabdingbar, die Bestandsbalkone zu erhalten. Der Abbruch der bestehenden Balkone bedeutet Verlust an Originalsubstanz und würde zu einer Minderung des Denkmalwerts des Einzelgebäudes und des baugleichen Eckgebäudes führen. (…)“ 15 Am
den genehmigten Bauvorlagen sollten auf dem Mansarddach – mit Blick auf den hofseitigen Bereich – die in der ersten Dachgeschossebene unterhalb des Mansardknicks vorhandenen kleineren Dachgauben entfernt und drei größere Dachgauben – zwei mit dreiflügeligen Fenstern, eine mit einflügeligem Fenster – errichtet werden; in der zweiten Dachgeschossebene, oberhalb des Mansardknicks, sollten hofseitig fünf Dachflächenfenster eingebaut werden. 16 Am
Plan-Nr. … ein.
den zur Genehmigung gestellten Plänen ist, bei einer Geländeoberkante im Bereich des Mittelrisalits von – 0,43 m, dessen Erhöhung von +16,78 m auf + 17,18 m (an der Traufkante, ohne Berücksichtigung der Bodenplatte) unter Beseitigung des bisherigen Dachs des Mittelrisalits vorgesehen. Auf dem erhöhten Mittelrisalit ist eine zurückversetzte Dachterrasse (Fußbodenoberkante nicht vermaßt) mit einer Geländeroberkante von + 18,40 m, einer Breite von 2,87 5 m und einer Tiefe von 2,80 m (Maße jeweils ohne Geländer) eingezeichnet. Die Dachterrasse wird auf drei Seiten von einem flachen Dachstreifen mit ca. 1,90 m bis 2,00 m (bis zur Traufkante) umgeben. Der Zugang zur Dachterrasse soll von der zweiten Dachgeschossebene aus über ein Austrittsbauwerk [Höhe: + 20,00 m, Flachdach, Breite ca. 3,30 m (abgegriffen aus der Ansicht „Hof – Ost“)] erfolgen, welches nördlich und südlich von zwei Gaubenfenstern gesäumt wird (Gesamtbreite dieses „Gaubenbands“: ca. 5,20 m, abgegriffen aus der Ansicht „Hof – Ost“). Am südlichen Gebäudeteil ist auf dessen gesamter Breite (3,76 m) in der ersten Dachgeschossebene ein Balkon vorgesehen, der über eine bodentiefe Gaube betreten werden soll. Die Planung entspricht insbesondere hinsichtlich der Dachterrasse mit dem auf drei Seiten deutlich von der Gebäudeaußenkante zurückgesetzten Terrassengeländer nicht der bereits umgesetzten tatsächlichen Ausführung (außenwandbündige Brüstung). Zusammen mit dem Bauantrag wurden die Erteilung von Abweichungen wegen Nichteinhaltung der Anforderungen des Art. 6 Bayerische Bauordnung sowie einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis beantragt. 19 Mit Bescheid vom 12. Mai 2021, der Klägerin ausweislich der in den Behördenakten enthaltenen Postzustellungsurkunde zugestellt am 21. Mai 2021, lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 10. November 2020
Plan-Nr. … insbesondere aus denkmalschutzrechtlichen Gründen ab. Hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, den baulichen Maßnahmen stünden gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Eine möglichst unveränderte Erhaltung der Dachlandschaft liege vorliegend im Interesse der Allgemeinheit. Mit der – bereits ausgeführten – Planung werde keine Rücksicht auf die architektonischen Besonderheiten des Baudenkmals, die eigentlich klar definierte Gebäude- und Dachstruktur, die Hofgestaltung und den originalen Baubestand genommen. Die Traufe von Treppenhaus und einer Haushälfte sei, ebenso wie das Treppenhausdach selbst, in Gänze aufgelöst. Das Verhältnis von untergeordneten Dachaufbauten zu ursprünglicher Dachfläche werde derart zu Lasten der Dachfläche verändert, dass hier eine proportional noch hinnehmbare Einfügung nicht mehr gegeben sei. Das historisch stimmige Zusammenspiel zwischen Fassade und Dach werde gestört, was sich auch auf die gestalterische Einheit mit dem
bargebäude …straße 24 auswirke. Die Maßnahmen stellten eine erhebliche Belastung für die Gesamtwirkung dar und ließen darüber hinaus einen negativen Bezugsfall entstehen. Zusätzlich sei die Art und Weise, wie hier intensive Vorberatungen und abgestimmtes Vorgehen vorsätzlich ignoriert worden seien, nicht hinnehmbar. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege habe sich gegen einen Traufbalkon und den sehr breiten Terrassenausgang und in diesem Sinne für den Rückbau dieser Elemente ausgesprochen und die Lokalbaukommission aufgefordert, die Rückführung zu verfügen. Diese Forderung sei nicht unverhältnismäßig. Zudem habe der durchaus verständliche Wunsch des Bauherrn, jeder Wohneinheit großzügige Balkone zuordnen zu können, um so eine bessere Vermarktbarkeit zu erlangen, durch Dacheinschnitte realisiert werden können, die eine geringere Störung bedeutet hätten. Die Erhöhung des Treppenhauses sowie die Erstellung eines Dachaustrittes aus dem zweiten Dachgeschoss seien nicht notwendig gewesen. Das wirtschaftliche Interesse des Bauherrn, durch die Schaffung einer Terrasse sowie eines Balkons zusätzliche Nutzung und eine Aufwertung der Wohnungen zu schaffen, habe hier gegenüber den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes zurückzustehen. Die Bewirtschaftung des Eigentums werde durch die Ablehnung der
träglichen Legalisierung der planabweichend erstellten Bauteile nicht unzumutbar oder unmöglich gemacht. Da gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die möglichst unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprächen, halte es die Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände für sachgerecht, den Antrag auf Genehmigung der beantragten Maßnahmen abzulehnen. Das öffentliche Interesse an dem weitgehend unbeeinträchtigten Erhalt des Baudenkmals sei gewichtiger als das Interesse des Bauherrn an einer Erweiterung in der beantragten Weise. Darüber hinaus könnten die beantragten Abweichungen von Art. 6 Abs. 2 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen und von Art. 31 BayBO wegen Ausbildung des zweiten Rettungswegs über eine interne Notleiter vom zweiten Dachgeschoss in das Treppenhaus nicht erteilt werden. Ferner seien die Flächen für die Feuerwehr und der zweite Rettungsweg nicht gegeben. 20 Gleichzeitig ordnete die Beklagte mit weiterem Bescheid vom
baranwesen. Die Erhöhung des Treppenhausanbaus, die Dachterrasse und die Gaube beträfen vielmehr den Bereich über dem Treppenhausanbau, der in der Gebäudebeschreibung des Ablehnungsbescheids als „klar abgesetzt“ beschrieben werde. Es handle sich hierbei um kein gemeinsames gestalterisches Element mit dem
bargebäude, an welchem ein solches Element nicht vorhanden sei. Der Treppenhausanbau habe bereits in seinem bisherigen Bestand über die Traufe der nördlich und südlich angrenzenden Haushälfte hinausgereicht und diese unterbrochen. Daher treffe es – anders als im Ablehnungsbescheid angeführt – nicht zu, dass die beantragten Maßnahmen die Dachtraufe auflösten. Die geringfügige Erhöhung der Traufe des Treppenhausanbaus um 40 cm, die zugleich der Dämmung diene, sei kein bedeutender Eingriff in das Denkmal. Gleiches gelte aufgrund der klaren Absetzung des Treppenhausanbaus auch für die darauf errichtete Dachterrasse. Zu Gunsten dieser beiden Maßnahmen sei zu werten, dass hierdurch ein Außenwohnbereich für die Wohnnutzung im Dachgeschoss geschaffen werde. Die Dachterrasse bilde auch keinen Bezugsfall, da in der näheren Umgebung auf der Hofseite bereits Dachterrassen vorhanden seien (z.B. bei den Anwesen …straße 64 und 66). 26 Auch die neue Dachgaube, über die der Zugang zur Dachterrasse erfolge, befinde sich über dem Treppenhausanbau und damit in einem Bereich, in dem das Dach bereits aufgrund des im Bestand bis in das Dachgeschoss hochgezogenen Treppenhauses nicht durchgehe. Zudem seien auf Baudenkmälern in der Umgebung bereits Dachgauben vergleichbarer Dimension vorhanden, so dass auch kein Bezugsfall gebildet werde. Die historische Tragkonstruktion des Daches sei erhalten geblieben. Im Übrigen würden
den Ausführungen im Ablehnungsbescheid Dacheinschnitte grundsätzlich als denkmalfachlich möglich angesehen. 27 Der im Bereich der Traufe an der südlichen Hofseite des Gebäudes angebaute Balkon sei aufgrund seiner Gestaltung und Situierung ebenfalls denkmalverträglich. Die Fassadenseite betrage lediglich 3,76 m, sie liege zurückversetzt zwischen Treppenhausanbau und der Brandwand des
bargebäudes, werde daher vom Hof aus durch den Treppenhausanbau optisch verdeckt und nehme nicht an der gemeinsamen Hofgestaltung teil. An dieser Fassade befänden sich auch keine historischen Balkone. Eine durchgehende Traufe sei wegen des Treppenhausanbaus ohnehin nicht vorhanden. 28 Schließlich könne die Ablehnung auch nicht auf die – geringfügigen – Abstandsflächenveränderungen, das Fehlen von Flächen für die Feuerwehr und des zweiten Rettungswegs sowie die Ablehnung der beantragten Abweichung von Art. 31 Abs. 2 BayBO wegen Ausbildung des zweiten Rettungsweges für die Dachterrasse über eine interne Notleiter gestützt werden. 29 Die Beklagte legte die Behördenakten vor und beantragt, 30 Klageabweisung. 31 Der abgelehnte Bauantrag stelle einen teilweisen Legalisierungsversuch von bereits ungenehmigt ausgeführten Veränderungen des Baudenkmals dar. Zu den Ablehnungsgründen werde auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid Bezug genommen. Insbesondere der Substanzeingriff in Dach, Traufe und Erscheinungsbild des Denkmals sowie seine architektonische und bauzeitliche Wirkung seien dort ausführlich dargelegt und abgewogen worden. 32 Mit Schriftsatz vom
BO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem (genehmigungspflichtigen) Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. 38 2. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 39 Dem Bauvorhaben der Klägerin steht Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz – BayDSchG) entgegen, der bei – wie hier – baugenehmigungspflichtigen Vorhaben (Art. 55 Abs. 1 BayBO) zum Prüfungsumfang im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren – auch dem vereinfachten – gehört (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG). 40 a) Das streitgegenständliche Gebäude ist als Einzeldenkmal in die Denkmalliste eingetragen. Es handelt sich, obschon die Eintragung in die Denkmallisteliste nur
richtlichen Charakter hat – Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG –, unzweifelhaft um ein Baudenkmal im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG, wovon sich das Gericht bei der Einnahme des Augenscheins überzeugen konnte und was von den Beteiligten auch nicht angezweifelt wird. 41 b) Gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG bedarf der Erlaubnis, wer Baudenkmäler – wie hier – verändern will.
DSchG kann diese Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. 42 aa) Der Begriff der „gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BayVGH, U.v. 8.5.1989 – 14 B 88.02426 – NVwZ-RR 1990, 452/453; U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 50; B.v. 31.10.2012 – 2 ZB 11.1575 – juris Rn. 4 m.w.N.; U.v. 2.8.2018 – 2 B 18.742 – juris Rn. 39; U.v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 19; U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 32). Bei der Beurteilung, ob ein Denkmal durch eine vorgenommene Veränderung
teilig betroffen wird, ist auf die Sicht eines fachkundigen Betrachters abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2018 – 1 ZB 17.813 – juris Rn. 4). 43
baranwesens, befindet. Er erstreckt sich mit einer Breite von 3,76 m über die gesamte Breite des südlichen Gebäudeteils und tritt hier an die Stelle der bisherigen Traufe. Dass der Mittelrisalit bereits bisher eine höhere Traufe aufwies als die beiden Seitenteile des Gebäudes, vermag ebenso wenig eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Dieser Umstand zeigt vielmehr die Entwicklungsstadien des Gebäudes auf und kann insbesondere nicht dazu führen, dass nunmehr eine (weitere) Modifizierung des Denkmals und Baumaßnahmen zugelassen werden müssten, die eine vollständigen Auflösung der überkommenen Traufen begründeten. 51 Ferner führen auch die auf dem Mittelrisalit angeordnete Dachterrasse mit einem Geländer von bis zu 1,10 m und das dazugehörige, massive Austrittsbauwerk in der zweiten Dachgeschossebene – beides in der Mitte der Dachfläche angeordnet und einen großen Teil ihrer Fläche einnehmend – zu einer übermäßigen Dominanz der – bislang untergeordneten – Dachaufbauten gegenüber der Dachfläche und so zu einer erheblichen Verunklarung des Daches in seiner bisherigen Form. Das Flachdach des Austrittsbauwerks endet in nur geringem Abstand zum Dachfirst, die verbleibende Dachschräge beläuft sich hier auf ca. 70 cm (abgegriffen). Damit wird dem Dach und dessen First im Bereich des Dachaufbaus in Zusammenschau mit der vorgesetzten Dachterrasse jegliches gestalterische Element genommen. Die Dachlandschaft gehört zu den ein Baudenkmal wesentlich prägenden Elementen (vgl. VG München, U.v. 21.2.2010 – M 8 K 10.552 – juris Rn. 52). An dieser Beurteilung vermag auch der – in den Bauvorlagen in Abweichung zur tatsächlichen Bauausführung dargestellte – Rückversatz der Dachterrasse an drei Seiten nichts zu ändern. Durch diesen Rückversatz wird ein treppenartiger Aufbau geschaffen, der sich durch die Kombination und die Höhenversätze von Mittelrisalit, Geländer der Dachterrasse bis hin zu dem sich anschließenden, massiven Austrittsbauwerk in besonders disharmonischen Gegensatz zur überkommenen Gestaltung des Anwesens setzt. 52 Überdies würde auch die rückwärtige Fassade des Denkmals …straße 24, das die gleiche Typologie und Architektur aufweist und mit dem streitgegenständlichen Denkmal eine Gruppe bildet, erheblich beeinträchtigt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG. Die Einheitlichkeit der beiden Gebäude wäre nicht mehr ablesbar. Dass das Gebäude …straße 24 keinen Mittelrisalit aufweist, steht der Annahme dieser Einheitlichkeit nicht entgegen. 53
den Gegebenheiten für Dritte nur beschränkt einsehbar sind, ist jedoch für die Beurteilung – insbesondere der Erheblichkeit eines Eingriffs – nicht von entscheidender Relevanz (VG München, U.v. 29.7.2019 a.a.O. Rn. 39; U.v. 21.2.2011 – M 8 K 10.552 – juris Rn. 52; U.v. 17.9.2007 – M 8 K 07.174 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2010 – M 8 K 10.245 – juris Rn. 27; vgl. dazu auch: BayVGH, U.v. 19.12.2013 – 1 B 12.2596 – BaVBl 2014, 506 – juris Rn. 21). Zudem können die baulichen Veränderungen von den Fenstern und Gauben der umliegenden Bebauung (beispielsweise …straße 24, …straße 65) zweifelsohne eingesehen werden. Die Durchschneidung der Traufkante durch den zum ersten Dachgeschoss gehörenden Balkon ist ferner auch für einen im Innenhof stehenden Betrachter ohne Weiteres wahrnehmbar. Die
dem eingereichten Plan bis zu 2,65 m vor die Gebäudeaußenwand tretende Untersicht des Balkons ist in keiner Weise mit einer regulären Traufe vergleichbar. Die Ausführung des Balkons ersetzt an dieser Stelle die zur Dachkonstruktion gehörende Traufe in besonders unästhetischer Weise und setzt sich in einen ebensolchen Gegensatz zu der Traufe des nördlich des Mittelrisalits gelegenen Gebäudeteils des Anwesens …straße 22 sowie der Traufe des unmittelbar nördlich benachbarten Gebäudes …straße 24. Dass dort an einer Stelle im Eckbereich die Gebäudeaußenwand höher ist als am restlichen, überwiegenden Teil des Gebäudes und damit in diesem Bereich auch die Traufe
oben versetzt ist, vermag insoweit keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Dadurch wird die Einheitlichkeit im Übrigen nicht in Frage gestellt. 57 Insofern stehen den geplanten Änderungen des Bestandsgebäudes gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegen. 58
GO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. 61 bb)
GO prüft das Verwaltungsgericht bei Ermessensentscheidungen nur, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. 62 cc)
VwVfG ist das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Der Zweck des Erlaubnisvorbehalts in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBayDSchG steht unter dem Vorzeichen des gesamten Denkmalschutzrechts, mit dessen Hilfe die Denkmäler in Bayern möglichst unverändert erhalten und gegenüber Maßnahmen, die diesem Ziel typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren geschützt werden sollen (Art. 4 BayDSchG; vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 87; U.v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 26). Die Behörde trifft mithin eine rechtsgestaltende Entscheidung, welche die Belange des Denkmalschutzes auf der einen sowie widerstreitende öffentliche Belange und die betroffenen privaten Belange auf der anderen Seite unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ausgleichen muss. Hierfür müssen die von dem Vorhaben berührten Belange berücksichtigt und miteinander und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 87 m.w.N.). Bei den im Rahmen des Ermessens zu würdigenden Eigentümerinteressen ist von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (BVerfG, B.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – BVerfGE 100, 226 – juris Rn. 85; BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – BayVBl 2008, 141 – juris Rn. 73). Dabei hat die Erhaltung von Baudenkmälern in aller Regel in der überkommenen Form zu geschehen, denn die Ziele des Denkmalschutzes haben u.a. zum Inhalt, die Substanz zu schützen und nicht objektiv erforderliche Eingriffe zu verhindern. Der Geschichtswert der Denkmäler soll so erhalten und Verfälschungen vermieden werden (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.2012 – 2 B 11.2408 – juris Rn. 23). Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 26). 63 dd) Die Ermessensentscheidung der Beklagten genügt den sich hieraus ergebenden Anforderungen. Insbesondere hat sie das ihr zustehende Ermessen erkannt und sich mit Belangen der Klägerin auseinandergesetzt. Ferner hat sie in zutreffender Weise gewürdigt, dass dem erheblich beeinträchtigenden Eingriff in das überlieferte Erscheinungsbild des Baudenkmals keine gleichgewichtigen privaten Belange der Klägerin oder öffentliche Belange gegenüberstehen. Zwar wird im Bescheid vom 12. Mai 2021 strukturell nicht zwischen der Darlegung der gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes und den Ermessensüberlegungen differenziert; dennoch werden das mindere Gewicht des klägerischen Interesses und die Ermessenserwägungen ausreichend dargelegt. Auch der Vortrag der Klagepartei in der Klagebegründung führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. 64
den Gegebenheiten für Dritte nur beschränkt einsehbar sind, ist, wie bereits dargelegt, für die Beurteilung – insbesondere der Erheblichkeit eines Eingriffs – nicht von entscheidender Relevanz (VG München, U.v. 29.7.2019 a.a.O. Rn. 39; U.v. 21.2.2011 – M 8 K 10.552 – juris Rn. 52; U.v. 17.9.2007 – M 8 K 07.174 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2010 – M 8 K 10.245 – juris Rn. 27). 73 Darüber hinaus stellt die Beklagte zu Recht darauf ab, dass bei der Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens eine erhebliche Bezugsfallgefahr im Raum stünde. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass in der Umgebung des Vorhabens bisher keine vergleichbaren Durchbrechungen der Traufe und auch keine derart massiven Eingriffe in die Dachfläche durch Dachaufbauten vorzufinden sind. Die von der Klagepartei angeführten Bezugsfälle …straße 64 und 66 sowie …straße 16 sind mit dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht vergleichbar, da die Dachflächen bei diesen Gebäuden nicht in dem hier vorliegenden, massiven Umfang in Anspruch genommen werden. Bei den Anwesen …straße 66 und …straße 16 liegt jeweils ein Dacheinschnitt vor. Bei der zum Anwesen …straße 64 gehörenden Dachterrasse wird ebenso wenig ein vergleichbarer Eingriff in das Dach vorgenommen wie beim streitgegenständlichen Vorhaben. 74 Es liegt auf der Hand, dass bei einer Zulassung der streitgegenständlichen Balkonanlage der Wunsch
vergleichbaren Dachgestaltungen auch bei anderen Wohnungseigentümern bzw. B. Platz greift. Dies wiederum würde zu erheblichen Veränderungen der Einzeldenkmäler und auch der Dachlandschaft der Umgebung führen. 75
der Rechtsprechung des BayVGH solche Bezugsfälle zu berücksichtigen sein, die
den Dimensionen und ihrer gesamten baulichen Gestaltung einen vergleichbaren Zuschnitt und eine vergleichbare Lage in der näheren Umgebung haben (BayVGH, B. v. 31.10.2010 a.a.O. Rn. 17). Die Beklagte hätte die genannten Bezugsfälle jedoch nur dann in ihren Ermessenserwägungen berücksichtigen müssen, wenn eine Ermessensbindung durch einheitliches Verwaltungshandeln vorläge. Ein solches einheitliches Verwaltungshandeln ist jedoch gerade nicht ersichtlich, und durch die Klägerin auch nicht substantiiert
gewiesen. Wie oben bereits dargelegt, ist die Situation bei den von der Klägerin genannten „Bezugsfällen“ der des streitgegenständlichen Anwesens nicht vergleichbar. 77 Darüber hinaus muss sich die Beklagte nicht an in der Vergangenheit getroffenen fehlerhaften Einschätzungen bei der denkmalfachlichen Beurteilung von baulichen Veränderungen messen und festhalten lassen, denn dies käme der durch nichts zu rechtfertigenden Fortschreibung von rechtswidrigen Zuständen gleich. 78 3. Da
alledem die Versagung der Baugenehmigung aufgrund der Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen des Denkmalschutzes gerechtfertigt ist, bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob sonstige im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften einer Genehmigung entgegenstehen könnten. II. 79 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 80 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.