VG Augsburg, Urteil v. 20.11.2023 – Au 9 K 23.1235 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 20.11.2023 – Au 9 K 23.1235 Download Drucken Titel: Anfechtungsklage gegen Kostenbescheid zur Erstattung einer Ersatzvornahme zur Abfallbeseitigung Normenketten: VwGO § 113 Abs. 1 S. 1 VwZVG Art. 32 S. 1 BayAbfG Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Leitsätze: 1. Der die Kostenerstattung festsetzende Leistungsbescheid setzt die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme voraus, die im Zusammenhang mit der Kostenerstattung regelmäßig bereits dann gegeben ist, wenn ein für sofort vollziehbar erklärter oder unanfechtbarer, auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung der Ersatzvornahme vorliegen und sich die Durchführung der Ersatzvornahme im Rahmen der im Grundverwaltungsakt angeordneten Verpflichtung hält. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des VwZVG liegen auch dann vor, wenn der Grundverwaltungsakt noch nicht rechtskräftig, in Bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme aber dieser wirksam und vollziehbar war. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die durchgeführte Vollstreckung einer Ersatzvornahme zur Abfallbeseitigung hat sich zwingend auf die von der Grundverfügung erfassten Abfälle zu beschränken. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 4. Dem Pflichtigen einer Ersatzvornahme zur Abfallbeseitigung ist es verwehrt, Rechte geltend zu machen, die der Behörde als Vertragspartner eines privaten Unternehmers zustehen mögen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 5. Der Pflichtige muss grds. den Betrag erstatten, den die sachgerecht mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Firma der Behörde in Rechnung stellt, sofern keine groben Fehler in der Preiskalkulation erkennbar sind und keine überflüssigen Maßnahmen durchgeführt werden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anfechtungsklage gegen Kostenbescheid, Kosten der Ersatzvornahme, bestandskräftige Grundverfügung zur Abfallbeseitigung, Ersatzvornahme zur Abfallbeseitigung, Grundverwaltungsakt, Kostenbescheid, Kreislaufwirtschaft, Beseitigungsanordnung, Kostenerstattung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine vom Beklagten begehrte Kostenerstattung in Höhe von 5.176,50 EUR für eine am 27. April 2023 auf den Grundstücken des Klägers durchgeführte Ersatzvornahme zur Abfallbeseitigung. 2 Am 22. Mai 2019 stellte die zuständige Polizeiinspektion fest, dass sich auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... mehrere Altfahrzeuge sowie große Mengen Abfall befinden. Bei einer durch den Beklagten durchgeführten Ersatzvornahme am 8. Oktober 2021 wurden insgesamt fünf Altfahrzeuge und 3,5 t Abfall entsorgt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 und 6. Dezember 2021 wurde der Kläger aufgefordert, die weiteren Abfälle und das verbliebene Altfahrzeug von den Grundstücken zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei einer Ortseinsicht am 16. Dezember 2021 wurde festgestellt, dass der Kläger weder die Abfälle noch das Altfahrzeug entfernt hatte. 3 Mit Bescheid vom 30. Dezember 2021 wurde der Kläger verpflichtet, die auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... abgelagerten Abfälle, sowie ein abgestelltes Altfahrzeug bis spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheids zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung zuzuführen (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 des Bescheids wurde der Kläger weiter verpflichtet, einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung der in Nr. 1 des Bescheids genannten Abfälle und des Altfahrzeugs vorzulegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids festgelegten Pflichten wurden dem Kläger jeweils Zwangsgelder angedroht (Nr. 3 und 4 des Bescheids). 4 Die vom Kläger hiergegen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg gerichtete Klage (Az.: Au 9 K 22.70) wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 14. November 2022 kostenpflichtig abgewiesen. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen. 5 Mit Bescheid des Landratsamts vom 23. Dezember 2022 (Gz. ...) wurde dem Kläger für den Fall der nicht fristgerechten Entfernung der auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... abgelagerten Abfälle bis zum 31. Januar 2023 und der Vorlage der entsprechenden Entsorgungsnachweise bis zum 3. Februar 2023 die Ersatzvornahme angedroht (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 des Bescheids wurden die Kosten der Ersatzvornahme vorläufig auf 10.500,00 EUR veranschlagt. Auf den Inhalt des Bescheids des Landratsamts vom 23. Dezember 2022 wird ergänzend verwiesen. 6 Die vom Kläger gegen den vorbezeichneten Bescheid zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage (Az. Au 9 K 23.131) wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 3. April 2023 abgewiesen. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. 7 Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 30. Juni 2023 (Gz. ...) wurde der Kläger verpflichtet, die für die Ersatzvornahme angefallenen Kosten in Höhe von 5.176,50 EUR zu begleichen (Nr. 1 des Bescheids). 8 Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Landratsamt u.a. aus, dass die in der Beseitigungsanordnung vom 30. Dezember 2021 aufgeführten Abfälle sowie das Altfahrzeug im Rahmen der Ersatzvornahme am 27. April 2023 entfernt worden seien. Hierfür seien Kosten in Höhe von insgesamt 5.176,50 EUR angefallen. Einer Aufforderung des Landratsamts, die Kosten bis zum 31. Mai 2023 zu bezahlen, sei der Kläger nicht nachgekommen. Gemäß Art. 32 Satz 1 VwZVG könne die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen, wenn dieser die Pflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfülle. Da der Kläger mehreren Aufforderungen zur Beseitigung der Abfälle auch nach Fälligstellung von Zwangsgeldern und der Androhung der Ersatzvornahme nicht nachgekommen sei, sei die Ersatzvornahme durchgeführt worden. Ein weiteres Zwangsgeld habe aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufes keinen Erfolg erwarten lassen. Die Kosten der Ersatzvornahme habe der Kläger zu tragen (Art. 32 Satz 1 VwZVG). Nach Art. 27 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) sei derjenige, der Abfälle unzulässigerweise ablagere, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet. Da der Kläger Grundstückseigentümer und Verursacher der Ablagerungen sei, hätte er für die Beseitigung der abgelagerten Abfälle und des Altfahrzeuges sorgen müssen. Komme der Pflichtige seiner Pflicht nicht nach, so habe die Kreisverwaltungsbehörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG i.V.m. Art. 32 VwZVG). Bei der Androhung der Ersatzvornahme seien die Kosten vorläufig auf 10.500,00 EUR veranschlagt worden. Dieser Betrag sei für sofort fällig erklärt worden. Nach Durchführung der Ersatzvornahme beliefen sich die endgültigen Kosten auf 5.176,50 EUR. 9 Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Landratsamts ... vom 30. Juni 2023 wird ergänzend verwiesen. 10 Der vorbezeichnete Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 5. Juli 2023 bekanntgegeben. 11 Mit Schriftsatz vom 2. August 2023 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt, 12 Der Bescheid des Landratsamts ... vom 30. Juni 2023 (Gz. ...) wird aufgehoben. 13 Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 15. November 2023 ausgeführt, dass die Ersatzvornahme ausführende Firma lediglich eine Teilleistung erbracht habe, jedoch keine Vertragserfüllung vorliege. Tatsache sei, dass nur ein Bruchteil der Gegenstände entsorgt/verwertet worden sei. Die Maßnahme der Ersatzvornahme sei nicht vollendet. Das Landratsamt ... habe seinen Vertragspartner zunächst zur vollständigen Leistungserbringung aufzufordern. 14 Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 15. November 2023 wird ergänzend verwiesen. 15 Das Landratsamt ... hat für den Beklagten in der mündlichen Verhandlung beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Am 20. November 2023 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Kostenbescheid des Beklagten vom 30. Juni 2023 (Gz. ...) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 20 1. Rechtsgrundlage für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Beklagten ist Art. 32 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Diese Vorschrift ermächtigt das Landratsamt als Vollstreckungsbehörde, die der Behörde entstandenen Aufwendungen für die Durchführung der dem Pflichtigen obliegenden Handlung vom Pflichtigen durch Leistungsbescheid (Art. 23 Abs. 1 VwZVG) zu fordern. Wird die Pflicht zu einer Handlung, die auch ein anderer vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen (Art. 32 Satz 1 VwZVG). Die Ersatzvornahme ist nur zulässig, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt. Gemäß Art. 41 Abs. 1 VwZVG werden für die Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren Kosten nach dem Kostengesetz erhoben. Kostenschuldner ist der Vollstreckungsschuldner. 21 Der die Kostenerstattung festsetzende Leistungsbescheid setzt die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme voraus, die im Zusammenhang mit der Kostenerstattung regelmäßig bereits dann gegeben ist, wenn ein für sofort vollziehbar erklärter oder unanfechtbarer, auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung der Ersatzvornahme vorliegen und sich die Durchführung der Ersatzvornahme im Rahmen der im Grundverwaltungsakt angeordneten Verpflichtung hält (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2017 – 10 ZB 17.806 – juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 18.3.2019 – W 8 K 18.1161 – juris Rn. 42). Die Rechtmäßigkeit der ergangenen Grundverfügung ist für die Durchführung der Ersatzvornahme und die Erstattungsfähigkeit der dafür angefallenen Kosten nicht vorausgesetzt; es kommt vielmehr nur auf deren Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit im Zeitpunkt der Ersatzvornahme an (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 27.4.2006 – 4 LB 23/04 – juris). 22 2. Dies zugrunde gelegt begegnet der festgesetzte, zu erstattende Kostenbetrag keinen rechtlichen Bedenken. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.