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OLG München, Beschluss v. 06.12.2023 – 21 U 3297/23 e

OLG München, Beschluss v. 06.12.2023 – 21 U 3297/23 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 06.12.2023 – 21 U 3297/23 e Download Drucken Titel: Keine Schadensersatzansprüche im Z

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen kann, wobei ohnehin ein konkreter Antrag im Hinblick auf den Differenzschaden noch nicht gestellt wurde. Ein etwaiger Differenzschaden könnte ggf. durch das durchgeführte Software-Update ausgeglichen sein. Jedenfalls fehlt es aber an dem Nachweis der Kausalität, dass die Klagepartei das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses (Mai 2018) nicht zu dem Kaufpreis gekauft hätte. 13 aa) Die unter 1. festgestellte Verhaltensänderung ist auch bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. dazu BGH, Urteile vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 u.a., juris) zu bewerten. Hat der Fahrzeughersteller sein Verhalten vor dem Abschluss des konkreten Erwerbsgeschäfts, das wie in den Fällen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung das gesetzliche Schuldverhältnis nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erst begründet (vgl. zu § 826 BGB nur BGH, Urteil vom 30.07.2020 – ZR 5/20, NJW 2020, 2798, Rn. 31), dahin geändert, dass er die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Motoren einer dem erworbenen Fahrzeug entsprechenden Baureihe mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einer Art und Weise bekannt gegeben hat, die einem objektiven Dritten die mit dem Kauf eines solchen Kraftfahrzeugs verbundenen Risiken verdeutlichen muss, kann die Verhaltensänderung die Anwendung des für die Gewähr des Differenzschadens maßgeblichen Erfahrungssatzes in Frage stellen, dass der Geschädigte den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte. Dies darzulegen und zu beweisen ist Sache des Fahrzeugherstellers (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 533/21 Rn. 35, zuletzt BGH, Urteil vom 23.10.2023 ZR 319/21). 14

  1. bb)Im vorliegenden Fall ist der Erfahrungssatz angesichts der durchgeführten Maßnahmen und der Presseverlautbarungen erschüttert, was auch das Landgericht letztlich in seinen Ausführungen zur Kausalität im Urteil so gesehen hat. Die Klagepartei ist daher darlegungs- und beweispflichtig, dass sie das Fahrzeug nicht zu dem Preis erworben hätte. Hierzu sind aber keine Ausführungen erfolgt. Im Gegenteil hat die Klagepartei mit Schriftsatz vom 20.04.2023, dort S. 23 f (Bl.143 f. d.A.), ausgeführt, dass der Preis für Dieselfahrzeuge bereits vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs verfallen sei (vgl. Anlagen R 6 und 7), was dafür spricht, dass die Abgasproblematik beim Preis bereits Berücksichtigung gefunden hat. 15 3. Zudem und vor allem ist der geltend gemachte Anspruch verjährt. Das Landgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags im Jahr 2018 „Kenntnis von allen relevanten Tatsachen“ gehabt hat. Die Berufung hat nicht angegriffen, dass der Kläger Kenntnis vom „Dieselskandal“ und von der Betroffenheit seines Fahrzeugs hatte. Sie betont lediglich, eine solche allgemeine Kenntnis reiche nicht aus, um auch eine Kenntnis von der Person des Schuldners zu vermitteln. Dies greift aber nicht durch: 16
  2. a)Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach §§ 826, 31 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, genügt es in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2022 – ZR 365/21, NJW 2022, 1311, Rn. 17 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ohnehin handelt es sich hier um ein Fahrzeug der Beklagten mit einem Motor der Beklagten, so dass als Schuldner nur die Beklagte in Betracht kommt. Auch bedurfte es keiner näheren Kenntnis darüber, welche im Sinne des § 31 BGB maßgeblichen Personen im Einzelnen für den Abgasskandal verantwortlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2022 – ZR 679/21, Rn. 35, juris; Urteil vom 17.12.2020 – ZR 739/20, NJW 2021, 918, Rn. 23). 17
  3. b)Selbst wenn man in der Berufungsbegründung einen Angriff auf die Feststellung der Kenntnis vom Dieselskandal und der Betroffenheit des Fahrzeugs sähe (was der Senat nicht tut), wäre erstinstanzlich unbestritten geblieben, dass der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufs Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt haben muss (Klageerwiderung, insbes. Rz. 22: „Es liegt daher außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit […]“). Hierauf hat die Klagepartei nicht etwa bestritten, dass sie Kenntnis vom „Dieselskandal“ und der Betroffenheit des Fahrzeugs gehabt hat, sondern lediglich allgemeine Ausführungen gemacht und vorgetragen, die Beklagte behaupte die Kenntnis „ins Blaue hinein“ (Replik S. 42, Bl. 162 d.A.). Insoweit obliegt aber der Klagepartei eine sekundäre Darlegungslast, denn die Beklagte kann nicht wissen, über welche Kenntnisse die Klagepartei verfügte. Hierzu hat die Klagepartei lediglich auf S. 36 der Replik, Bl. 156 d.A., vorgetragen, die Klagepartei sei nicht im Rahmen des Verkaufs informiert worden und habe keinen Beipackzettel erhalten. Dies heißt aber nicht, dass sie keine Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs von einem Rückruf hatte. Im Gegenteil hat sie auf S. 44 der Replik, Bl. 164 d.A., vorgetragen, die Klagepartei habe vor Beauftragung der Klägervertreter keine Kenntnis davon gehabt, „dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug neben der vom Kraftfahrt-Bundesamt beanstandeten Funktion noch weitere Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen“, was wegen der Verwendung des Wortes „neben“ eher für eine Kenntnis von dem Rückruf spricht und eine solche jedenfalls nicht bestreitet. 18
  4. c)Die Verjährung beginnt mit dem Update nicht neu zu laufen (BGH, Urteil vom 15.09.2021 – ZR 294/20). 19 Nach alledem wird die Berufung zurückzuweisen sein. II. 20 Zur Vermeidung weiterer Kosten regt der Senat die Zurücknahme der offensichtlich unbegründeten Berufung an. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

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