FG München, Urteil v. 18.10.2023 – 3 K 317/18 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG München, Urteil v. 18.10.2023 – 3 K 317/18 Download Drucken Titel: Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhäuser Normenketten: MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. b UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b SGB V § 108 Leitsätze:
(2014)erbrachten stationären Krankenhausleistungen vorliegen. 2 Die Klägerin betreibt … ein Krankenhaus. Sie ist kein nach § 108 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) zugelassenes Krankenhaus (Universitätsklinik, Plankrankenhaus, Vertragskrankenhaus), sodass gesetzlich Krankenversicherte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V keinen Anspruch haben, dort behandelt zu werden. Sie ist jedoch im Besitz einer Genehmigung nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) für den Betrieb einer privaten Krankenanstalt. 3 Der Tätigkeitsschwerpunkt der Klägerin lag im Streitjahr in der Behandlung und Operation von … Sie führte im Jahr 2014 xy Behandlungen durch. 4,51% der Leistungen entfiel auf Schönheitsoperationen. Die Klägerin hatte in 2014 eine durchschnittliche Auslastung von 39,36%. 4 Die Klägerin verfügte im Streitjahr in ihrer Klinik über xy Betten, aufgeteilt xy verschieden ausgestattete Ein- und ein Zweibettzimmer. Unabhängig von Art und Größe sind der Wahlleistungsvereinbarung der Klägerin zufolge alle Zimmer standardmäßig u.a. mit Schreibtisch, Safe, Kühlschrank und einer Klimaanlage ausgestattet. Die Einbettzimmer verfügen über eine eigene Nasszelle. Zusätzlich ergänzt ein modernes Multimediasystem mit kostenlosem Internet, Telefon und TV-Gerät den Komfort der Krankenhauszimmer. Zu den weiteren Räumen zählen Räume für das Personal sowie Operationssäle, ein Aufwachraum und Überwachungszimmer für die postoperative Patientenüberwachung. Als Betriebszeit für die OP-Säle war die Zeit von Montag bis Freitag 7:00 bis 17:00 Uhr vorgesehen. 5 Zur medizinischen Versorgung der Patienten war im Streitjahr bis einschließlich März 2014 ein Arzt fest angestellt. Ab April 2014 wurde die fachärztliche Versorgung durch sog. Belegärzte sichergestellt. Hierzu schloss die Klägerin mit verschiedenen Ärzten Kooperationsverträge. Nach Tz. V Nr. 1 dieser Verträge ist die Klägerin bestrebt, „über den Facharztstandard hinaus … die Patienten mit dem Chefarztstandard eines Plankrankenhauses zu versorgen“. Daher zahlt sie den Belegärzten nach Tz. V Nr. 6 des jeweiligen Kooperationsvertrages „ein Entgelt entsprechend einem Chefarzt“ für die von ihm erbrachten Leistungen (Rufbereitschaft, Vertretung anderer Kooperationsärzte, Fortbildungsleistungen usw.). Um die stationären Behandlungen durch diese Ärzte zu ermöglichen, stellte die Klägerin die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung; neben den Räumlichkeiten – wie Patientenzimmern und Operationsräumen und der Verpflegung der Patienten – handelte es sich dabei um medizinische Gerätschaften, Pflege, Assistenz, nicht-ärztliches sowie administratives Personal und benötigte Sachmittel. Hierfür verlangte die Klägerin von den Belegärzten eine monatliche Nutzungspauschale i.H.v. 25% der gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstellten Rechnung (ohne Materialkosten; siehe Anlage 2 zum Muster-Kooperationsvertrag). 6 Die Betreuung der Patienten erfolgte während deren Aufenthalts in der Klinik durch Pflegefachpersonal der Klägerin. Das vorgehaltene Personal (u.a. 12 Vollzeitstellen im Pflegedienst usw.) ermöglichte eine umfassende Rund-um-die-Uhr-Betreuung aller Patienten der Klägerin (Ausnahme: Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr). Durch ihre räumliche (z.B. vier OP-Säle, Überwachungszimmer usw.) und technische Ausstattung (z.B. Notstromversorgung, Zentralsterilisation mit Instrumentenaufbereitung usw.) war es der Klägerin möglich, sämtliche von ihr angebotenen Behandlungen und Operationen in räumlicher und medizinisch-technischer Hinsicht inklusive der medizinisch notwendigen Vor- und Nachsorge durchzuführen. 7 Bei der stationären Behandlung rechnete die Klägerin die Nutzung der vorgenannten Mittel gegenüber den Patienten ab, hierüber schloss sie mit dem Patienten einen entsprechenden Vertrag. Die Klinikleistungen wurden den Patienten dann unmittelbar in Rechnung gestellt. Zu diesen Klinikleistungen gehörten insbesondere die Unterbringung, die Krankenpflege sowie Heil- und Arzneimittel. Die Klägerin rechnete „die Klinikleistungen dem Grunde nach in entsprechender Anwendung der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2014 zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (sog. FPV 2014) in der Hauptabteilung gemäß Anl. 1 a FPV 2014“ (vgl. Klinikaufnahmeverträge vom 27. März und 22. April 2014 sowie Rechnungen vom 4. April und 2. Mai 2014) und damit auf Basis der sog. Diagnosis Related Group (DRG)-Fallpauschalen unter Zugrundelegung eines selbst festgelegten Krankenhaus-Basisfallwerts „von bis zu 4.998 EUR“ ab. Der Landesbasisfallwert (LBFW) in Bayern betrug für das Streitjahr 3.188 EUR. 8 Hinzubuchen konnte der Patient sog. Wahlleistungen, welche die Klägerin gesondert berechnete. Die Patienten konnten gemäß der „Wahlleistungsvereinbarung – stationär“ vom xxx 2014 wählen zwischen dem Komfortzuschlag Zweibettzimmer i.H.v. 50 EUR, Einbettzimmerzuschlag i.H.v. 119 EUR, Komfort-Einbettzimmerzuschlag i.H.v. 155 EUR und Zuschlag Suite i.H.v. 275 EUR, jeweils je Berechnungstag. Als sonstige Wahlleistungen wurden Kosten für Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen i.H.v. 150 – 240 EUR pro Tag und Gestellung einer ärztlich nicht angeordneten Sonderwache nach Zeitaufwand angeboten. 9 Sofern die Behandlung medizinisch indiziert war, rechnete die Klägerin ihre Leistungen ohne Ausweis von Umsatzsteuer ab; dabei traf die Feststellung der medizinischen Indikation der jeweils behandelnde Arzt. Gleiches galt hinsichtlich des vom Patienten in Anspruch genommenen Zimmerzuschlags. Schönheitsoperationen und vereinzelte Übernachtungen von Begleitpersonen sowie deren Verpflegung wurden – da medizinisch nicht indiziert – seitens der Klägerin zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und die entsprechende Umsatzsteuer an den Beklagten (das Finanzamt – FA –) abgeführt. 10 Die Operationsleistungen wurden durch die Belegärzte erbracht. Hierüber schloss der operierende Arzt einen gesonderten Vertrag mit seinem Patienten ab und stellte folglich eine separate Rechnung auf den von ihm behandelten Patienten aus. Dementsprechend verfuhren die bei den stationären Operationen tätigen Anästhesisten. 11 Das Leistungsangebot der Klägerin richtet sich auch an gesetzlich Versicherte oder nicht versicherte Personen. Diese sind vom Leistungsbezug nicht ausgeschlossen, sondern müssen lediglich ihre Kosten selbst tragen. Nach nicht bestrittenem Sachvortrag der Klägerin behandelte diese im Streitjahr zu 83,19% Privatpatienten, wobei davon ein Anteil von 69,28% auf Patienten mit privater Krankenversicherung ohne Beihilfe und ein Anteil von 13,91% auf Patienten mit Beihilfe zum Teil mit privater Krankenversicherung entfiel; bei den übrigen Patienten handelte es sich um internationale Patienten oder nationale Selbstzahler. 12 Die privaten Krankenversicherungen übernehmen, ebenso wie die Beihilfe, zumindest anteilig die Kosten der stationären Behandlung der medizinisch indizierten Leistungen. Die Kostenübernahme seitens der privaten Krankenversicherungen erfolgte in der Regel vollständig oder teilweise. Bei der Beihilfe verbleibt ein Selbstbehalt des Patienten. 13 Mit Schreiben vom xxx 2014 beantragte die Klägerin unter Verweis auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 28. November 2012, 14 K 2883/10, Umsatzsteuerrundschau – UR – 2013, 531, wonach sich eine Privatklinik auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen könne, eine Änderung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Januar 2014. Dieser Voranmeldung stimmte das FA nicht zu. Dagegen war der Einspruch gerichtet, in dem die Klägerin beantragte, ihre Klinikumsätze als umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (UStG) anzusetzen. 2014 führte das FA eine Umsatzsteuersonderprüfung hierzu durch. Der Prüfer versagte die Steuerbefreiung. Daraufhin nahm die Klägerin ihren Einspruch zunächst zurück. 14 In ihrer am 2016 beim FA eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2014 errechnete die Klägerin eine Umsatzsteuerschuld i.H.v. xxx EUR. Als Besteuerungsgrundlagen erklärte sie unter anderem: steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG: xxx EUR, … 15 Das FA erkannte die Steuerfreiheit der Klinikleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nicht an und stimmte der Steueranmeldung daher nicht zu. Es setzte daraufhin die Umsatzsteuer für 2014 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom xxx 2016 auf xxx EUR fest. Als Besteuerungsgrundlagen setzte das FA unter anderem Folgendes an: steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG: xxx EUR (ca. 1/6 des erklärten Betrages), … 16 Gegen den Bescheid vom xxx 2016 war der Einspruch vom xxx 2016 gerichtet, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom xxx 2018 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Im Wesentlichen brachte die Klägerin hierzu Folgendes vor: 17 Die Leistungen der Klägerin an die Patienten im Rahmen der stationären Behandlung seien gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL steuerfrei. Mangels ordnungsgemäßer Umsetzung sei die Norm im Streitjahr 2014 unmittelbar anwendbar. Die Klägerin führe Krankenhausbehandlungen im Sinne dieser Vorschrift aus. Sie stelle ferner eine Krankenanstalt dar, die nach § 30 GewO zugelassen und demnach ordnungsgemäß anerkannt sei. Überdies erfülle sie die im Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10. Juni 2010 C-262/08, CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 aufgestellten Kriterien für die Einstufung als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung, insbesondere die Übernahme der Kosten der erbrachten Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit. Sowohl private Krankenversicherungen als auch die Beihilfe würden die Kosten der Tätigkeit der Klägerin übernehmen. Dies genüge der Rechtsprechung der Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, Bundessteuerblatt (BStBl) II, 2016, 785, Rn. 23 und des Finanzgerichtes (FG) Köln vom 13. April 2016, 9 K 3310/11, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1302, Rn. 30 zufolge. Zu beachten sei ferner, dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Anerkennung als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung nicht zwingend kumulativ vorliegen müssten. 18 Letztlich erbringe die Klägerin ihre Leistungen auch unter Bedingungen, die mit denen eines Krankenhauses in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft in sozialer Hinsicht vergleichbar sind. Entgegen der Auffassung des FA sei die Ausstattung der Zimmer nicht wesentlich aufwendiger, sondern vielmehr mit der Regelausstattung eines öffentlich-rechtlichen bzw. Plankrankenhauses vergleichbar (vgl. Flyer zu Wahlleistungsangeboten/ Wahlleistungsstationen anderer Kliniken). Maßgeblich sei dabei der Vergleich mit den von den Plankrankenhäusern angebotenen Ein- und Zweibettzimmern, da die von der Klägerin behandelten Privatpatienten hierauf einen Anspruch hätten. Radio, Telefon, Internet, TV-Geräte und Klimaanlage würden sich regelmäßig auch in öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern und Plankrankenhäusern wiederfinden. Die Versorgung mit Wasser, Kaffee und Tee gebe es in fast allen Krankenhäusern. Auch die Zimmer in Plankrankenhäusern hätten zumindest regelmäßig ein auch behindertengerecht ausgestattetes Badezimmer („Nasszelle“). Gleiches gelte hinsichtlich der dreimal am Tag angebotenen Mahlzeiten. Über die Nutzung der Minibar habe die Klägerin grundsätzlich gesondert unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet, sodass diese Leistungen nicht streitgegenständlich seien. Allein der Umstand, dass die Zimmer der Klägerin über einen Safe verfügen, könne nicht dazu führen, dass die Ausstattungsmerkmale wesentlich aufwendiger seien. Auf die Anzahl der Betten pro Zimmer komme es nicht an, da auch Plankrankenhäuser Ein- und Zweibettzimmer gegen Zuzahlung anbieten würden. 19 Die verschiedenen Zimmerkategorien und die damit verbundene Preisgestaltung würden den Ausstattungsvergleich im Rahmen der sozialen Vergleichbarkeit ebenfalls stützen. Das FG Köln (Urteil vom 13. April 2016 9 K 3310 /11, a.a.O., Rn. 32) würde Aufschläge dann als unproblematisch ansehen, wenn diese mit der Preisgestaltung eines öffentlich-rechtlichen Krankenhauses vergleichbar sind. Konkret seien seitens des Gerichtes Aufschläge i.H.v. 60 EUR für Zweibettzimmer und 95 EUR für Einbettzimmer als unschädlich angesehen worden. Öffentlich-rechtliche Krankenhäuser würden bei entsprechender Unterbringung vergleichbare Preise vorsehen. 20 Auch sei das Leistungsspektrum vergleichbar. Die von der Klägerin unter anderem erbrachten medizinischen Behandlungen und Eingriffe an … usw. würden auch öffentlich-rechtliche Krankenhäuser und Plankrankenhäuser regelmäßig durchführen. Auch der tatsächliche Ablauf der Behandlung (Aufnahmegespräch, Betreuung durch Pflegefachpersonal, Entlassung nach ärztlicher Abschlussuntersuchung usw.) entspräche bei der Klägerin demjenigen von Krankenhäusern, welche nach § 108 SGB V zugelassen sind. 21 Zudem spreche ein hoher Anteil medizinisch indizierter Leistungen für die soziale Vergleichbarkeit (vgl. FG Berlin-Brandenburg-Urteil vom 22. Juni 2016, 7 K 7184/14, EFG 2016, 1474, Rn. 96). 22 Zu beachten sei ferner, dass die privaten Krankenversicherungen und die Beihilfe in über 83,19% der Fälle die Kosten der Behandlung der medizinisch indizierten Leistungen der Klägerin vollständig oder teilweise übernehmen würden. Soweit die Beihilfe die Kosten nur teilweise übernehme, da sie sich insoweit am bayerischen LBFW orientiere, stehe dies der Vergleichbarkeit der Leistungen nicht entgegen. Der LBFW berechne sich vor allem auf Grundlage der Kosten von Plankrankenhäusern, welche einer anderen Finanzierungsstruktur unterworfen seien. Der Basisfallwert sei bei privaten Kliniken faktisch zwingend höher als bei Plankrankenhäusern, weil diese – anders als Plankrankenhäuser – beispielsweise keine stattlichen Zuschüsse für Investitionen erhielten und einen geringeren Auslastungsgrad aufweisen würden. 23 Dass die Klägerin möglicherweise höhere Entgelte als öffentlich-rechtliche oder Plankrankenhäuser erhebt, stünde der Vergleichbarkeit nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 27; FG Köln-Urteil vom 13. April 2016 9 K 3310/11, a.a.O., Rn. 32). Die Vergütungen seien nicht unangemessen, da es sich bei den von der Klägerin berechneten DRG-Fallpauschalen um das gesetzlich vorgesehene Vergütungssystem handle. Zudem habe das FG Münster im Urteil vom 19. Dezember 2019, 5 K 519/18 U, EFG 2020, 494, Rn. 75 f. bestätigt, dass private Krankenhäuser den Investitionszuschuss aus ihren Einnahmen aus der Patientenversorgung finanzieren müssten. Sie unterschieden sich insoweit von Plankrankenhäusern. Obwohl die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beihilfe nicht vollständig erstattet wurden, hätte das FG Münster zugunsten der Steuerbefreiung der dortigen Klägerin entschieden. Entscheidend sei vielmehr das Verhältnis von Leistung und Preis unter Berücksichtigung der Investitionskosten gewesen. Ferner folge aus den Ausführungen des BFH-Urteils vom 18. März 2015 XI R 38/13, UR 2015, 552 nicht, dass unterschiedlich hohe Kosten gegen eine soziale Vergleichbarkeit sprechen würden. Der BFH habe lediglich gesagt, dass vergleichbare Kosten für eine soziale Vergleichbarkeit sprechen. Einen Umkehrschluss aus der Aussage des BFH zu ziehen, sei nicht möglich. 24 Die Klägerin biete entgegen der Annahme des FA die Gewähr für eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung im Sinne von § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Das vorgehaltene Personal ermögliche eine umfassende Rund-um-die-Uhr-Betreuung aller Patienten. Durch ihre Ausstattung sei es der Klägerin möglich, sämtliche von ihr angebotenen Behandlungen und Operationen in räumlicher und medizinisch-technischer Hinsicht inklusive der medizinisch notwendigen Vor- und Nachsorge durchzuführen. 25 Die Klägerin biete zudem die Gewähr für wirtschaftliche Krankenhausbehandlungen. Dem stünden ihre Vergütungssätze inklusive der erhobenen Zuschläge für Ein- und Zweibettzimmer nicht entgegen. Die Entgelte stünden in einem ausgewogenen Kosten-Nutzen-Verhältnis. Dies zeige sich bereits durch die Kostenerstattungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfe. Die Angemessenheit der Kosten zeige sich auch an der vergleichsweise geringen Umsatzrendite der Klägerin. Dass die Klägerin bei insgesamt angemessenen Kosten, z.B. durch Einsparungen an anderer Stelle, einen über den gesetzlichen Mindestanforderungen liegenden Pflegeschlüssel gewährleiste, könne der Wirtschaftlichkeit nicht entgegenstehen. 26 Die Klägerin beantragt, das Finanzamt, unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides und der Einspruchsentscheidung, zu verpflichten, die Umsatzsteuer vermindert um xxx EUR auf xxx EUR festzusetzen. 27 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 28 Es bringt vor, dass im Streitfall von einer Kostenübernahme in erheblichem Umfang nicht auszugehen sei. Die Klägerin habe zwar drei Beispielsfälle mit einer 100%igen Kostenübernahme der allgemeinen Krankenhausleistungen durch private Krankenversicherung vorgelegt. Unklar bleibe insoweit, ob die Kostenerstattung aufgrund des jeweiligen Basistarifs (der mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar sei) oder lediglich aufgrund zusätzlich abgeschlossener privater Krankenversicherungen erfolgt sei. Zudem sei der zugrunde gelegte Basisfallwert deutlich höher als der für Bayern in 2014 geltende LBFW. Auch die nur teilweise Übernahme der Kosten durch die Beihilfe spräche aufgrund der Regelungen der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) gegen die in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen. 29 Zu beachten sei ferner, dass die Ausstattung der Räume der Klägerin nicht mit der Regel-Ausstattung eines Plankrankenhauses vergleichbar sei. Eine Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern sei in Plankrankenhäusern regelmäßig nur als Wahlleistung zu buchbar. Minibar und Safe seien regelmäßig nicht vorhanden. Demgegenüber scheine eine Unterbringung ohne Inanspruchnahme von Wahlleistungen in der Klinik der Klägerin nicht möglich zu sein. Auch eine Notwendigkeit für das Vorhalten von nahezu nur Einbettzimmern sei – anders als in dem dem Urteil des FG Münster vom 19. Dezember 2019 5 K 519/18 U, a.a.O. zugrundeliegenden Fall – nicht belegt worden. Die Klägerin werbe überdies damit, dass der Pflegeschlüssel bei ihr, je nach Belegung, bei xxx liege…. Dieser Pflegeschlüssel würde die gesetzlichen Anforderungen weit übersteigen. Entscheidungsgründe II. 30 Die zulässige Klage ist unbegründet. 31 Der Umsatzsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 40 Abs. 1, 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das FA ist zutreffend von der Steuerpflicht der streitigen Umsätze ausgegangen. 32 1. Die streitbefangenen Umsätze sind – was zu Recht nicht zwischen den Parteien streitig ist – nicht nach deutschem Recht steuerfrei. Die Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind im Streitfall nicht gegeben, da es sich bei der Klägerin weder um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG handelt, noch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG vorlagen. Insbesondere war die von der Klägerin betriebene Klinik im Streitjahr nicht als Krankenhaus im Sinne von § 108 SGB V zugelassen. 33 2. Die Steuerfreiheit der Krankenhausbehandlungsleistungen ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL. 34
- a)Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze“. Handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen, der diese Leistungen erbringt, nicht um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, sind diese Umsätze nur steuerfrei, wenn sie „unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden“. 35 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Begriffe, mit denen die in Art. 132 MwStSystRL aufgeführten Steuerbefreiungen umschrieben sind, sind insoweit eng auszulegen, da diese Befreiungen Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Leistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht, und mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden. Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 132 MwStSystRL verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme. Diese Auslegungsregeln finden auf die spezifischen Bedingungen Anwendung, von denen die Gewährung der in Art. 132 MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen abhängig gemacht wird, und insbesondere auf diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von einer Befreiung erfassten Leistungen erbringt (EuGH-Urteil vom 7. April 2022 C-228/20, I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 33-35, m.w.N.). Der Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL besteht darin, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Leistungen zu erleichtern, indem die höheren Kosten vermieden werden, die entstünden, wenn diese Leistungen der Mehrwertsteuer unterworfen wären (EuGH-Urteil vom 5. März 2020 C-211/18, Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 25). 36
- b)Die Klägerin kann sich hinsichtlich ihrer in 2014 erbrachten Leistungen für die Inanspruchnahme der begehrten Steuerbefreiung grundsätzlich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, da die nationale Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG aufgrund des darin enthaltenen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalts nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entsprach (vgl. hierzu EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 70; BFH-Urteile vom 23. Januar 2019 XI R 15/16, UR 2019, 377, Rn. 74 f.; vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 19 ff.; vom 18. März 2015 XI R 38/13, a.a.O., Rn. 39 f.). Bei unmittelbarer Berufung auf Unionsrecht haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen in dem jeweiligen Artikel eingeräumten Ermessens unter Beachtung der Grundsätze des Unionsrechts eingehalten haben, einschließlich insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (vgl. EuGH-Urteil vom 15. November 2012 C-174/11, Zimmermann, UR 2013, 35, Rn. 33, m.w.N.). Die Prüfung erstreckt sich auch darauf, inwieweit das Ermessen überschritten ist und inwieweit nicht (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 2019 XI R 15/16, a.a.O., Rn. 83; vom 28. Juni 2017 XI R 23/14, BFH/NV 2017, 1561). 37
- c)Die Klägerin erbringt – was zwischen den Parteien unstrittig ist – Krankenhausbehandlungen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL. Die Begriffe der „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen“ im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL einerseits und „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL andererseits sind grundsätzlich inhaltsgleich (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 28, 30; vom 10. Juni 2010 C-86/09, Future Health Technologies, UR 2010, 540, Rn. 36, 37, 38, 47; vom 21. März 2013 C-91/12, PFC Clinic, UR 2013, 335, Rn. 28). Erfasst werden dadurch – einem therapeutischen Zweck dienende – Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Juni 2006 C-106/05, L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 27; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 28; vom 13. Januar 2022 C-513/20, Termas Sulfurosas de Alcafache, UR 2022, 90, Rn. 26; BFH-Urteile vom 5. November 2014 XI R 11/13, UR 2015, 180, Rn. 19 und vom 26. Juli 2017 XI R 3/15, BStBl II 2018, 793, Rn. 17; BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15, BStBl II 2018, 109, Rn. 26). Die streitigen Krankenhausleistungen der Klägerin erfolgten mit der erforderlichen therapeutischen Zielsetzung und waren medizinisch notwendig. Der Aufenthalt in der Einrichtung der Klägerin erfolgte jeweils nach einem entsprechenden ärztlichen Befund. Die Leistungserbringung war abhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild. 38
- d)Die Klägerin ist auch eine ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL. 39
- aa)Gemäß dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL müssen zwei weitere kumulative Voraussetzungen vorliegen, damit Krankenhausbehandlungen, ärztliche Heilbehandlungen und damit eng verbundene Umsätze, die von einer Einrichtung angeboten werden, die keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, von der Mehrwertsteuer befreit werden können (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 37). Die eine Voraussetzung bezieht sich auf die Eigenschaft der Einrichtung, die diese Leistungen erbringt, und verlangt, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Krankenanstalt, ein Zentrum für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder eine andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art ist (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 38). 40 Zum Begriff „andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art“ ist festzustellen, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) die Bedingungen und Modalitäten dieser Anerkennung nicht festlegt. Es ist daher grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen eine solche Anerkennung den Einrichtungen gewährt werden kann (EuGH-Urteil vom 6. November 2003 C-45/01, Dornier, UR 2003, 584, Rn. 64). Die zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie ergangene Rechtsprechung kann als Grundlage für die Beantwortung des streitgegenständlichen Falles herangezogen werden, da Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie und Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL in gleicher Weise auszulegen sind (EuGH-Urteil Future Health Technologies, UR 2010, 540, Rn. 27). 41 Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH nur Einrichtungen „mit sozialer Zweckbestimmung wie der, die menschliche Gesundheit zu schützen“ (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 58; L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 22; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 47). Das Anerkenntniserfordernis, bezieht sich dabei auf alle in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL genannten Einrichtungen, nicht nur auf „andere Einrichtungen gleicher Art“ (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 48). Die Anerkennung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH kein förmliches Verfahren voraus und muss sich nicht unbedingt aus innerstaatlichen Vorschriften mit steuerrechtlichem Charakter ergeben (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 41; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 61; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 61). Es ist grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen eine solche Anerkennung den Einrichtungen gewährt werden kann, die sie beantragen. Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten über ein Ermessen (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 63 und L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 42). Beansprucht ein Steuerpflichtiger für sich die Eigenschaft als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, haben die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen durch die letztgenannte Bestimmung eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu beachten, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 64; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 69; L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 48). In diesem Zusammenhang haben die nationalen Behörden nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, zu denen das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und den Umstand, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, gehören (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 73; vom 10. September 2002 C-141/00, Kügler, UR 2002, 513, Rn. 58). 42
- bb)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt die Klägerin eine ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art dar. Sie ist im Besitz der für ihre Tätigkeit nach nationalem Recht allein erforderlichen Genehmigung, der gewerbeordnungsrechtlichen Genehmigung nach § 30 Abs. 1 GewO zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt. Ihre Tätigkeit dient – bezogen auf den Kreis der hier strittigen medizinisch indizierten Leistungen – auch dem Gemeinwohl, da sie der Gesundheit der von ihr behandelten Patienten dient; nur zu 4,51% erbrachte die Klägerin auch Leistungen ohne medizinische Indikation. Andere Steuerpflichtige, die dieselben Tätigkeiten ausüben und aus diesem Grunde in unmittelbarem Wettbewerb zur Klägerin stehen, kamen im Streitjahr ebenfalls in den Genuss der von der Klägerin begehrten Umsatzsteuerbefreiung, namentlich die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehenden sowie nach den Vorschriften des SGB V zugelassenen Krankenhäuser (vgl. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG). Ob und inwieweit die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge zu einem Großteil von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen wurden, kann an dieser Stelle dahinstehen. Dass nur einer von mehreren für die Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkten nicht vorliegt, spricht nicht gegen eine Anerkennung. Die Anerkennung setzt – worauf die Klägerin zu Recht hinwies – nicht voraus, dass alle für die Anerkennung in Betracht kommenden Gesichtspunkte kumulativ erfüllt sind (BFH-Urteil vom 25. April 2013 V R 7/11, BStBl II 2013, 976, Rn. 28). Der bloße Umstand, dass die Kosten dieser Leistungen nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht (EuGH-Urteil Dornier, UR 2003, 584, Rn. 75). Auch im EuGH-Urteil CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 71 betont der EuGH, dass die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL nicht regelmäßig auszuschließen ist, wenn die Kosten der Dienstleistungen von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit nicht erstattet werden, da es sich hierbei um einen Gesichtspunkt handelt, der in die Abwägung einzubeziehen ist und etwa durch die Notwendigkeit, die Gleichbehandlung sicherzustellen, wettgemacht werden kann. 43
- e)Die streitgegenständlichen Krankenhausleistungen der Klägerin sind jedoch nicht unter Bedingungen erbracht worden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind. 44
- aa)Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL definiert die Aspekte der betreffenden Leistungen nicht genau, die für die Beurteilung verglichen werden müssen, ob die Heilbehandlungen unter in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen erbracht werden und ob diese Bestimmung demzufolge anwendbar ist (vgl. EuGH-Urteile Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 24 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 73). 45 Auch insoweit weist der EuGH darauf hin, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie und der im Wesentlichen gleichlautende Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der MwStSystRL in gleicher Weise auszulegen sind, so dass die Rechtsprechung des EuGH zur erstgenannten Bestimmung als Grundlage für die Auslegung der zweitgenannten dienen kann (vgl. EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 23). 46 Aus dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ergibt sich, dass zum einen die Bedingungen, unter denen die Leistungen in einem Krankenhaus erbracht werden, mit den Bedingungen, unter denen die Leistungen in einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erbracht werden, nicht identisch, sondern vergleichbar sein müssen, und dass zum anderen diese Bedingungen sozialen Charakter haben müssen (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 76). Durch die Voraussetzung der „in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen“ soll verhindert werden, dass die von privaten Einrichtungen angebotenen Leistungen von der Steuer befreit werden, wenn diese Einrichtungen nicht Verpflichtungen mit sozialer Zielsetzung unterliegen, die mit denen vergleichbar sind, die für Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 77). 47 Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL zielt dabei insbesondere darauf ab, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen, was auch die Zugänglichkeit einer qualitativ hochwertigen Behandlung impliziert (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 78). Bei der Beurteilung, ob die Leistungen privater Krankenhäuser unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, sind daher zunächst die regulatorischen Bedingungen zu berücksichtigen, die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften für die öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser hinsichtlich der erbrachten Leistungen mit dem Ziel gelten, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen, und die geeignet und erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 79, 83). 48 Der EuGH hat vor diesem Hintergrund Gesichtspunkte, wie den Gemeinwohlcharakter der Leistung (EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 26), eine etwaige Preisregulierung (EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 27-30), die Kostenübernahme durch das System der sozialen Sicherheit (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69 und 70 und Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 31) sowie die Modalitäten der Berechnung der Tagessätze (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83) als berücksichtigungsfähig angesehen. Nach dem EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 82 können im Rahmen der Abwägung auch die Leistungsfähigkeit des privaten Krankenhauses in Sachen Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung sowie die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung als weitere Kriterien berücksichtigt werden, wenn die öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser vergleichbaren Betriebsführungsindikatoren unterliegen und diese zur Erreichung des Ziels beitragen, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen. 49
- bb)Der Vergleich ist dabei mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu ziehen. 50